Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 26/2016
Urteil vom 29. November 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Klemm,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtzulassung von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
Am 11. September 2012 erschien in der Zeitung "Tagesanzeiger" ein kritischer Artikel über die Tätigkeit von B.________ als damaliger Kurator des medizinhistorischen Museums der Universität Zürich. In diesem Artikel wurde erwähnt, dass der Zeitung der akademische Bericht 2011 des Medizinhistorischen Instituts und Museums sowie ein Bericht einer internationalen Expertenkommission vorlägen und sich die mangelhafte Arbeitsleistung von B.________ aus diesen beiden Berichten ergebe. Am 15. und 16. September 2012 veröffentlichte die Zeitung "Der Sonntag" weitere kritische Artikel über die Arbeitsleistung von B.________, in welchem auch ausgeführt wurde, die Universitätsleitung beabsichtige, diesen fristlos zu entlassen. Am 19. September 2012 erstattete die Universität Zürich bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen unbekannt. Sie vertrat darin die Auffassung, bei den erwähnten Berichten handle es sich um universitätsinterne und geheime Berichte, weshalb deren Übergabe an Journalisten eine Amtsgeheimnisverletzung darstelle.
B.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich leitete eine Strafuntersuchung ein. Die Universität Zürich überprüfte auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft sämtliche universitären Telefonanschlüsse (Festnetz- und Mobilanschlüsse) sowie sämtliche universitären E-Mail-Adressen von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Studentinnen und Studenten rückwirkend auf Kontakte mit bestimmten Telefonanschlüssen sowie E-Mail-Adressen von Journalisten bzw. Zeitungen und übergab der Staatsanwaltschaft die so ermittelten Kontaktdaten unter Angabe der die Anschlüsse sowie E-Mail-Adressen üblicherweise benützenden Personen. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.________ sowie gegen ihren Ehemann, wobei das Obergericht des Kantons Zürich am 30. Oktober 2012 bzw. am 12. November 2012 die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilte.
Am 14. November 2012 wurden am Wohnort der beschuldigten Eheleute sowie an deren Arbeitsort bei der Universität Zürich Hausdurchsuchungen durchgeführt. Am Wohnort wurde unter anderem ein Mobiltelefon, ein Laptop sowie eine Daten-CD sichergestellt. Gleichentags wurden A.________ sowie ihr Ehemann verhaftet und einvernommen, bevor sie am Tag darauf wieder entlassen wurden. In der Folge traf die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen. Sie gelangte an das Hochschulamt des Kantons Zürich und ersuchte dieses darum, sämtliche Festnetz- und Mobiltelefonanschlüsse sowie die E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für bestimmte Zeiträume auf Kontakte mit bestimmten Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Zeitungsredaktionen bzw. Journalisten zu prüfen und ihr die entsprechenden Kontaktdaten mitzuteilen. Die gewünschten Erhebungen wurden durchgeführt und das Ergebnis der Staatsanwaltschaft vom Hochschulamt zugestellt. Weiter ersuchte die Staatsanwaltschaft die Universität Zürich darum, die E-Mail-Boxen von dreizehn namentlich bestimmten Angehörigen der Universität sowie von drei nicht persönlich zuzuordnenden E-Mail-Boxen auf Kontakte mit E-Mail-Adressen von drei Journalisten abzugleichen und ihr die entsprechenden Inhalte
zukommen zu lassen. In der Folge übermittelte die Universität diverse Inhalte von E-Mails zwischen Universitätsangehörigen und den von der Staatsanwaltschaft bezeichneten Kontakten. Die Staatsanwaltschaft liess ausserdem rückwirkend den privaten Fernmeldeverkehr der beschuldigten Eheleute überwachen, nahm zahlreiche Einvernahmen von Auskunftspersonen vor und liess eine als Sachverständige beigezogene Firma erhobene Fernmeldedaten auswerten.
C.
Am 12. Juni 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Ehemann von A.________ ein. Das Strafverfahren gegen A.________ stellte sie teilweise ein, nämlich soweit dieses mit der Berichterstattung in der Zeitung "Der Sonntag" im Zusammenhang stand. Hingegen erhob die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2014 gegen A.________ unter Hinweis auf angebliche Kontakte zwischen ihr und einem Journalisten der Zeitung "Tagesanzeiger" vor der Berichterstattung vom 11. September 2012 Anklage wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses frei. Es begründete dies damit, dass die wesentlichen Beweismittel, auf welche sich die Anklage stütze, nicht verwertet und bei der Erstellung des Sachverhalts nicht berücksichtigt werden könnten. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhoben die Staatsanwaltschaft sowie B.________ als Privatkläger Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. A.________ erhob Anschlussberufung und stellte den Antrag, es sei die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel als Vorfrage im schriftlichen Verfahren zu behandeln und darüber zu entscheiden. Das Obergericht führte für die Beurteilung der Frage der prozessualen Verwertbarkeit der massgeblichen Beweismittel ein schriftliches Verfahren durch und beschloss am 1. Dezember 2015, die von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren bei der Universität Zürich sowie beim Hochschulamt des Kantons Zürich erhobenen Daten des Telefon- und E-Mail-Verkehrs sowie die gestützt auf diese Datenerhebung erhobenen Folgebeweise seien nicht als Beweismittel verwertbar.
D.
Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2015 hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 21. Januar 2016 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die vom Obergericht als nicht verwertbar bezeichneten Beweismittel seien zuzulassen. A.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragt sinngemäss Beschwerdeabweisung. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. B.________ liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache (vgl. Art. 78 Abs. 1
i.V.m. Art. 80 Abs. 1
und 2
BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil zu bewirken, zumal die Oberstaatsanwaltschaft als Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Staatsanwaltschaft sich bei ihrer Anklage praktisch einzig auf die als unverwertbar erklärten Beweismittel stützen konnte und es ihr ohne Bezugnahme auf diese Beweismittel nicht möglich ist, im Berufungsverfahren sinnvoll zur Sache zu plädieren bzw. ihre Beweisführung darzulegen (vgl. BGE 141 IV 284 E. 2.4 S. 287 f., 289 E. 1.4 S. 292). Die Oberstaatsanwaltschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a
und lit. b Ziff. 3 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in Strafsachen einzutreten.
2.
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Staatsanwaltschaft habe zur Untersuchung der angezeigten Delikte in unrechtmässiger Weise Beweise erhoben. Unter anderem führte sie aus, die Erhebung der Telefon- und E-Mail-Kontaktdaten sowie der Inhalte gewisser E-Mails bei der Universität Zürich bzw. beim Hochschulamt erweise sich als unverhältnismässig, zumal die Beweiserhebung nicht auf einzelne tatverdächtige Personen beschränkt gewesen sei, sondern davon eine Vielzahl nichtbeschuldigter Personen betroffen gewesen sei. Zudem hätte die Staatsanwaltschaft nach Ansicht der Vorinstanz die Fernmeldedaten nur nach den für die geheimen Überwachungsmassnahmen geltenden Vorschriften (Art. 269 ff
. StPO) erheben dürfen und insbesondere die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts einholen müssen. Damit könnten die von der Staatsanwaltschaft bei der Universität Zürich sowie beim Hochschulamt erhobenen Daten im vorliegenden Strafverfahren nicht verwertet werden. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, die erhobenen Beweise seien im Strafverfahren verwertbar. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung verschiedener Bestimmungen der StPO, nämlich von Art. 140
, 141
, 273
und 277
StPO.
3.
Gemäss Art. 139 Abs. 1
StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Art. 140
StPO zählt verschiedene Beweiserhebungsmethoden auf, die verboten sind. Wie alle staatlichen Behörden hat die Staatsanwaltschaft überdies die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5
BV sowie die Grundrechte zu beachten (vgl. auch Art. 3
StPO). Unter anderem muss ihr Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2
sowie Art. 36 Abs. 2
und 3
BV).
Art. 140 verbietet verschiedene Methoden der Beweiserhebung. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden oder die von der StPO als unverwertbar bezeichnet werden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1
StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2
StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3
StPO). Ermöglicht ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2
StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4
StPO).
4.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, die Beweise, auf welche sich die Staatsanwaltschaft für ihre Anklage stützte, seien unrechtmässig erhoben worden und im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin unverwertbar.
4.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist für die Beantwortung der Frage, ob die bei der Universität Zürich und beim Hochschulamt erhobenen Fernmeldedaten rechtmässig erhoben worden sind, unter anderem von entscheidender Bedeutung, dass die Staatsanwaltschaft die Daten nicht kraft hoheitlicher Verfügungsgewalt erhalten habe. Die Daten seien ihr zwar auf ihre Anregung hin, aber letztlich freiwillig herausgegeben worden.
Dazu ist zunächst zu bemerken, dass es sich bei der Universität Zürich sowie beim Hochschulamt nicht um Privatpersonen, sondern um kantonale Behörden im Sinne von Art. 194 Abs. 2
i.V.m. Art. 44
StPO handelt (vgl. § 1 Abs. 1 des Universitätsgesetzes des Kantons Zürich vom 15. März 1998 [UniG; LS 415.11] sowie § 59 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Zürich über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR; LS 172.11] i.V.m. Ziff. 6 lit. c des Anhangs 2 zur VOG RR), welche unter bestimmten Voraussetzungen zur Rechtshilfe verpflichtet sind. Gemäss Art. 194 Abs. 2
StPO stellen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden den Strafbehörden ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Dies hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft die Universität Zürich sowie das Hochschulamt weder im Sinne von Art. 265 Abs. 3
StPO hoheitlich zur Herausgabe der gewünschten Fernmeldedaten auffordern konnte noch diese in Anwendung von Art. 263
StPO hätte beschlagnahmen können, falls die Behörden die Herausgabe verweigert hätten (vgl. BGE 129 IV 144 E. 2 S. 143 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B 265/2009 vom 25.
Januar 2010 E. 3.1 f.; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMIED, Basler Kommentar StPO, N. 5 zu Art. 265 sowie N. 3 zu den Vorbemerkungen zu Art. 263-268 mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Fussnote 430 zu N. 1125 S. 490). Vielmehr hätte die kantonale Beschwerdeinstanz über die Herausgabe zu entscheiden gehabt, wenn die Universität Zürich oder das Hochschulamt eine solche verweigert hätten (vgl. Art. 48 Abs. 1
i.V.m. Art. 194 Abs. 3
StPO).
Die Staatsanwaltschaft stützte sich für die verschiedenen Begehren an die Universität Zürich sowie ans Hochschulamt um Auswertung und Zustellung von Fernmeldekontaktdaten - soweit ersichtlich - nie ausdrücklich auf Art. 194 Abs. 2
StPO und richtete namentlich keine als solche bezeichneten, förmlichen Rechtshilfebegehren an die angefragten Behörden. Es ist denn auch unklar, ob den seitens der Universität sowie des Hochschulamts handelnden Personen bewusst war, dass die Herausgabe der Fernmeldekontaktdaten an die Staatsanwaltschaft auf dem Wege der Rechtshilfe zu geschehen hatte und hätte verweigert werden können, soweit ihr überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstanden. Darauf, dass eine Herausgabe der Fernmeldekontaktdaten unter bestimmten Umständen verweigert werden könnte, wies die Staatsanwaltschaft die Universität jedenfalls nicht hin und zwar auch nicht, nachdem eine Angehörige des Rechtsdienstes der Universität Bedenken bezüglich des formlosen Handelns der Staatsanwaltschaft äusserte. Im Gegenteil teilte die Staatsanwaltschaft der Universität Zürich als Reaktion auf die geäusserten Bedenken mit, sie werde die erwünschte Überprüfung der Fernmeldekontakte mittels einer formellen Verfügung
anordnen, falls die Universität darauf beharre. Die Staatsanwaltschaft wies auch das Hochschulamt nicht auf Art. 194 Abs. 2
StPO bzw. die Möglichkeit hin, die Rechtshilfe unter bestimmten Umständen zu verweigern, und zwar auch nicht, nachdem sie von diesem über verwaltungsinterne Zweifel an der Rechtmässigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft informiert worden war.
Jedenfalls haben die Universität Zürich und das Hochschulamt die Fernmeldedaten nicht aus eigener Initiative ausgewertet und übermittelt, sondern diese auf entsprechende Initiative bzw. Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft hin sowie nach deren exakten Vorgaben zusammengetragen und eingereicht. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die bei der Universität Zürich sowie beim Hochschulamt erhobenen Kontaktdaten sowie E-Mail-Inhalte als von der Staatsanwaltschaft erhobene Beweise zu betrachten sind, ist nicht zu beanstanden. Die Beweiserhebung ist nur als rechtmässig einzustufen, wenn und soweit gesamthaft betrachtet - das heisst im Zusammenwirken der Staatsanwaltschaft sowie der Universität Zürich bzw. dem Hochschulamt - die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5
BV eingehalten und die Grundrechte der betroffenen Personen ausreichend beachtet wurden. Die Staatsanwaltschaft kann sich dem Gebot, Beweise rechtmässig zu erheben, nämlich nicht dadurch entziehen, dass sie sich insoweit aktiv anderer staatlicher Organe bedient, für welche die Grundsätze gemäss Art. 5
BV ebenso gelten und welche die Grundrechte ebenfalls unmittelbar zu beachten haben.
4.2. Gemäss Art. 13 Abs. 1
BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Unter das von Art. 13 Abs. 1
BV geschützte Fernmeldegeheimnis fällt unter anderem die Kommunikation per Telefon und E-Mail. Auch Massnahmen, welche bloss eine Teilnehmeridentifikation ermöglichen, stellen einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar (BGE 126 I 50 E. 5b S. 61 ff. sowie E. 6 S. 64 ff.).
Für die Angehörigen der Universität sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hochschulamts war die Auswertung der Fernmeldedaten nach den Vorgaben der Staatsanwaltschaft mit einem Eingriff in das gemäss Art. 13 Abs. 1
BV geschützte Fernmeldegeheimnis verbunden, zumal ihnen der private Gebrauch von Telefon und E-Mail in gewissem Umfang ausdrücklich erlaubt war und sie nicht mit einer personenbezogenen Auswertung ihrer Fernmeldekontaktdaten rechnen mussten, sondern sich auf die Vertraulichkeit der Kommunikation verlassen durften (vgl. § 8 Abs. 2 des Reglements der Universitätsleitung über den Einsatz von Informatikmitteln an der Universität Zürich vom 27. Oktober 2006 [REIM] sowie § 31 Abs. 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111]). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Fernmeldekontaktdaten im Informatiksystem der Universität Zürich bzw. der kantonalen Verwaltung über einen bestimmten Zeitraum aufgezeichnet werden und die Universität oder das Hochschulamt unter ganz bestimmten Umständen und namentlich im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der Kommunikationsmittel berechtigt sein mögen, auf die Fernmeldedaten zurückzugreifen. Soweit die gesetzlichen Grundlagen für eine
personenbezogene Auswertung der Fernmeldedaten vorhanden sind, wird dafür jedenfalls ein konkreter, d.h. auf eine bestimmte Person bzw. bestimmte Personen bezogener Missbrauchsverdacht vorausgesetzt, welcher vorliegend nicht bestand (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 REIM, § 31 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz sowie den in den Vorakten liegenden Bericht des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich "Datenbekanntgabe an Strafverfolgungsbehörde" vom 3. Juli 2014, S. 13 ff.).
Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, gelten als Zwangsmassnahmen (Art. 196 lit. a
StPO). Auch wenn die Staatsanwaltschaft gegenüber der Universität Zürich bzw. dem Hochschulamt den Rechtshilfeweg zu beschreiten hatte (vgl. Erwägung 4.1 hiervor), ist die mit einem Grundrechtseingriff verbundene Erhebung der Fernmeldedaten gegenüber den davon betroffenen Personen somit als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196
StPO einzustufen (vgl. BGE 140 IV 28 E. 3 S. 31 ff.). Aus Sicht der von der Beweiserhebung primär betroffenen Personen machte es nämlich keinen Unterschied, ob ihre Daten kraft strafprozessual durchsetzbarer Aufforderung der Staatsanwaltschaft oder als Folge eines Rechtshilfegesuchs ausgewertet worden sind. Der mit der Auswertung und Erhebung der Fernmeldedaten verbundene Eingriff in das von Art. 13 Abs. 1
BV geschützte Fernmeldegeheimnis ist nur zulässig, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und er verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 Abs. 2
und 3
BV). Mit Art. 197
StPO werden diese verfassungsmässigen Voraussetzungen der Einschränkung von Freiheitsrechten wiederholt und für die strafprozessualen Zwangsmassnahmen in dem Sinn
konkretisiert, dass diese einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen (BGE 140 IV 28 E. 3.3 S. 32 mit Hinweis). Die Erhebung der Fernmeldedaten war vorliegend nur zulässig, soweit ein hinreichender Tatverdacht vorlag (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b
StPO) und das Vorgehen der Behörden verhältnismässig war (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c
und d StPO). Zu berücksichtigen ist, dass Zwangsmassnahmen besonders zurückhaltend einzusetzen sind, wenn davon nicht beschuldigte Personen betroffen sind (Art. 197 Abs. 2
StPO).
4.3. Die Erhebung der Fernmeldekontaktdaten bezweckte die Aufklärung der angezeigten Amtsgeheimnisverletzung und lag somit im öffentlichen Interesse. Zu prüfen ist, ob ein hinreichender Tatverdacht vorlag und ob die Beweiserhebung auch verhältnismässig war.
4.3.1. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführte, konnte die Staatsanwaltschaft zwar vermuten, dass ein allfälliger Täter der Universität Zürich oder dem Hochschulamt zuzuordnen sei. Der Tatverdacht konnte zum Zeitpunkt der Erhebung der Kontaktdaten jedoch noch keiner konkreten Person individuell zugeordnet werden, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Die Auswertung der Fernmeldedaten wurde denn auch nicht auf bestimmte Personen eingeschränkt, welche - im Vergleich zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universität bzw. des Hochschulamts - eher als Täter in Frage kamen. Vielmehr wurde eine flächendeckende nachträgliche Überprüfung der Festnetz- und Mobiltelefonanschlüsse bzw. E-Mail-Konten sämtlicher Universitätsangehöriger bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt. Die Erhebung der Fernmeldekontaktdaten diente somit nicht der Überprüfung des Tatverdachts gegen eine bestimmte Person oder bestimmte Personen, sondern versuchte diesen erst zu begründen. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b
StPO, welcher die Erhebung der Fernmeldedaten gerechtfertigt hätte, bestand somit nicht.
4.3.2. Gemäss den Vorgaben der Staatsanwaltschaft wurden sämtliche über mehrere Monate angefallenen Telefon- und E-Mail-Kontaktdaten von allen Angehörigen der Universität sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Hochschulamts und damit von einer Vielzahl nicht beschuldigter Personen automatisch durchsucht, ohne dass die Universität Zürich oder das Hochschulamt dazu berechtigt gewesen wären (vgl. E. 4.2 hiervor). Für diejenigen Personen, welche mit den von der Staatsanwaltschaft bezeichneten Journalisten bzw. Zeitungen in den untersuchten Monaten keinen Kontakt hatten, war die Erhebung der Fernmeldedaten nicht mit einem schweren Grundrechtseingriff verbunden, weil nur die Treffer, d.h. Daten von solchen Kontakten, aufgelistet und der Staatsanwaltschaft übergeben wurden. Allerdings ergab die Auswertung der Fernmeldekontaktdaten eine grosse Anzahl von Treffern. Für diejenigen Personen, deren Kontaktdaten anschliessend der Staatsanwaltschaft übermittelt wurden, war die Erhebung der Fernmeldedaten mit einem nicht unbedeutenden Grundrechtseingriff verbunden, zumal die Staatsanwaltschaft detailliert davon Kenntnis nahm, wann bzw. wie lange sie mit welchen Journalisten bzw. Zeitungen in Kontakt standen. Zudem wurden diese Personen in
der Folge von der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei als Auskunftspersonen bzw. beschuldigte Personen einvernommen. Für die Staatsanwaltschaft war voraussehbar oder hätte jedenfalls voraussehbar sein müssen, dass die meisten der insoweit stärker betroffenen Personen ebenfalls nicht beschuldigte Personen sein werden, zumal Medienkontakte je nach an der Universität bzw. dem Hochschulamt ausgeübter Funktion nichts Aussergewöhnliches darstellen, die Beweiserhebung nicht auf einen bestimmten Zeitraum eingeschränkt war, in welchem die Begehung der Amtsgeheimnisverletzung zu vermuten war, und die Durchsuchung nicht auf Kontakte mit einzelnen Journalisten beschränkt war, sondern teilweise ganze Zeitungsverlage miteinbezog.
Die privaten Interessen der von der Auswertung der Fernmeldedaten betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre sind abzuwägen gegen das öffentliche Interesse an der Aufklärung der angezeigten Amtsgeheimnisverletzung sowie allfällige private Interessen an der Geheimhaltung der mutmasslich vom Amtsgeheimnis geschützten Informationen. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Amtsgeheimnisverletzung nicht um ein Verbrechen, sondern lediglich um ein Vergehen handelt (Art. 320 Ziff. 1
i.V.m. Art. 10 Abs. 3
StGB) und vorliegend auch keine besonders schwere Form der Amtsgeheimnisverletzung zu untersuchen war. Die Herausgabe der mutmasslich vom Amtsgeheimnis geschützten Informationen mag für die Universität Zürich sowie B.________ mit Nachteilen verbunden gewesen sein. Die privaten Interessen der vielen von der Datenerhebung betroffenen, nicht beschuldigten Personen am Schutz ihrer Privatsphäre wiegen gesamthaft betrachtet jedoch schwerer als die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen.
4.4. Nach dem Ausgeführten wurden die Fernmeldekontaktdaten ohne Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts sowie in unverhältnismässiger Art und Weise und somit in Verletzung von Art. 197 Abs. 1
und 2
StPO erhoben, womit sie in Anwendung von Art. 141 Abs. 2
StPO grundsätzlich nicht verwertbar sind. Dass die erhobenen Daten nicht im Sinne von Art. 141 Abs. 2
StPO der Aufklärung von besonders schweren Straftaten dienen, ergibt sich aus dem bereits Gesagten. Die Vorinstanz hat deshalb im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, indem sie zum Schluss kam, die erhobenen Fernmeldekontaktdaten seien im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin nicht verwertbar. Da die erhobenen Fernmeldekontaktdaten ohnehin nicht verwertbar sind, kann offen bleiben, ob sie von der Staatsanwaltschaft - wie die Vorinstanz annimmt - ausserdem nur nach den für die geheimen Überwachungsmassnahmen geltenden Vorschriften (Art. 269 ff
. StPO) und insbesondere unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht hätten eingeholt werden dürfen, mit der Folge, dass sie im Strafverfahren auch in Anwendung von Art. 141 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 277
StPO unverwertbar wären.
4.5. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Staatsanwaltschaft habe bei den nach der Auswertung der Fernmeldedaten vorgenommenen Verfahrenshandlungen stets auf die Erkenntnisse der Auswertung Bezug genommen. Die Einleitung des Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person und die in der Folge vorgenommenen Ermittlungshandlungen beruhten hauptsächlich auf den Erkenntnissen aus der Auswertung des Telefon- und E-Mail-Verkehrs. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, wonach die Strafbehörden auf andere, rechtmässige Weise genügend Hinweise für die Begründung eines Tatverdachts gegen die beschuldigte Person hätte erlangen können, womit die gestützt auf die Daten des Fernmeldeverkehrs erhobenen Folgebeweise im Strafverfahren ebenfalls nicht als Beweismittel verwendet werden dürften. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt und nicht ersichtlich ist, inwiefern diese im Ergebnis im Sinne von Art. 95
BGG rechtsverletzend sein sollten.
Soweit die Erhebung der Inhalte gewisser E-Mails zwischen dreizehn namentlich bestimmten Angehörigen der Universität bzw. drei nicht persönlich zuzuordnenden E-Mail-Boxen sowie drei Journalisten wie schon die Erhebung der Fernmeldekontaktdaten nicht ohnehin ebenfalls unrechtmässig war, handelt es sich jedenfalls auch dabei um nicht verwertbare Folgebeweise. Dies zumal sich die Staatsanwaltschaft auch insoweit einzig auf die von der Universität Zürich vorgängig vorgenommene Auswertung der E-Mail-Kontaktdaten stützte, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern sie auf andere, rechtmässige Weise genügend Hinweise für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachts gegen die Beschwerdegegnerin hätte erlangen können.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1
und 4
BGG) und hat der Kanton Zürich der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1
und 2
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Mattle
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 26/2016
Urteil vom 29. November 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Klemm,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtzulassung von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
Am 11. September 2012 erschien in der Zeitung "Tagesanzeiger" ein kritischer Artikel über die Tätigkeit von B.________ als damaliger Kurator des medizinhistorischen Museums der Universität Zürich. In diesem Artikel wurde erwähnt, dass der Zeitung der akademische Bericht 2011 des Medizinhistorischen Instituts und Museums sowie ein Bericht einer internationalen Expertenkommission vorlägen und sich die mangelhafte Arbeitsleistung von B.________ aus diesen beiden Berichten ergebe. Am 15. und 16. September 2012 veröffentlichte die Zeitung "Der Sonntag" weitere kritische Artikel über die Arbeitsleistung von B.________, in welchem auch ausgeführt wurde, die Universitätsleitung beabsichtige, diesen fristlos zu entlassen. Am 19. September 2012 erstattete die Universität Zürich bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen unbekannt. Sie vertrat darin die Auffassung, bei den erwähnten Berichten handle es sich um universitätsinterne und geheime Berichte, weshalb deren Übergabe an Journalisten eine Amtsgeheimnisverletzung darstelle.
B.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich leitete eine Strafuntersuchung ein. Die Universität Zürich überprüfte auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft sämtliche universitären Telefonanschlüsse (Festnetz- und Mobilanschlüsse) sowie sämtliche universitären E-Mail-Adressen von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Studentinnen und Studenten rückwirkend auf Kontakte mit bestimmten Telefonanschlüssen sowie E-Mail-Adressen von Journalisten bzw. Zeitungen und übergab der Staatsanwaltschaft die so ermittelten Kontaktdaten unter Angabe der die Anschlüsse sowie E-Mail-Adressen üblicherweise benützenden Personen. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.________ sowie gegen ihren Ehemann, wobei das Obergericht des Kantons Zürich am 30. Oktober 2012 bzw. am 12. November 2012 die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilte.
Am 14. November 2012 wurden am Wohnort der beschuldigten Eheleute sowie an deren Arbeitsort bei der Universität Zürich Hausdurchsuchungen durchgeführt. Am Wohnort wurde unter anderem ein Mobiltelefon, ein Laptop sowie eine Daten-CD sichergestellt. Gleichentags wurden A.________ sowie ihr Ehemann verhaftet und einvernommen, bevor sie am Tag darauf wieder entlassen wurden. In der Folge traf die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen. Sie gelangte an das Hochschulamt des Kantons Zürich und ersuchte dieses darum, sämtliche Festnetz- und Mobiltelefonanschlüsse sowie die E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für bestimmte Zeiträume auf Kontakte mit bestimmten Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Zeitungsredaktionen bzw. Journalisten zu prüfen und ihr die entsprechenden Kontaktdaten mitzuteilen. Die gewünschten Erhebungen wurden durchgeführt und das Ergebnis der Staatsanwaltschaft vom Hochschulamt zugestellt. Weiter ersuchte die Staatsanwaltschaft die Universität Zürich darum, die E-Mail-Boxen von dreizehn namentlich bestimmten Angehörigen der Universität sowie von drei nicht persönlich zuzuordnenden E-Mail-Boxen auf Kontakte mit E-Mail-Adressen von drei Journalisten abzugleichen und ihr die entsprechenden Inhalte
zukommen zu lassen. In der Folge übermittelte die Universität diverse Inhalte von E-Mails zwischen Universitätsangehörigen und den von der Staatsanwaltschaft bezeichneten Kontakten. Die Staatsanwaltschaft liess ausserdem rückwirkend den privaten Fernmeldeverkehr der beschuldigten Eheleute überwachen, nahm zahlreiche Einvernahmen von Auskunftspersonen vor und liess eine als Sachverständige beigezogene Firma erhobene Fernmeldedaten auswerten.
C.
Am 12. Juni 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Ehemann von A.________ ein. Das Strafverfahren gegen A.________ stellte sie teilweise ein, nämlich soweit dieses mit der Berichterstattung in der Zeitung "Der Sonntag" im Zusammenhang stand. Hingegen erhob die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2014 gegen A.________ unter Hinweis auf angebliche Kontakte zwischen ihr und einem Journalisten der Zeitung "Tagesanzeiger" vor der Berichterstattung vom 11. September 2012 Anklage wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses frei. Es begründete dies damit, dass die wesentlichen Beweismittel, auf welche sich die Anklage stütze, nicht verwertet und bei der Erstellung des Sachverhalts nicht berücksichtigt werden könnten. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhoben die Staatsanwaltschaft sowie B.________ als Privatkläger Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. A.________ erhob Anschlussberufung und stellte den Antrag, es sei die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel als Vorfrage im schriftlichen Verfahren zu behandeln und darüber zu entscheiden. Das Obergericht führte für die Beurteilung der Frage der prozessualen Verwertbarkeit der massgeblichen Beweismittel ein schriftliches Verfahren durch und beschloss am 1. Dezember 2015, die von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren bei der Universität Zürich sowie beim Hochschulamt des Kantons Zürich erhobenen Daten des Telefon- und E-Mail-Verkehrs sowie die gestützt auf diese Datenerhebung erhobenen Folgebeweise seien nicht als Beweismittel verwertbar.
D.
Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2015 hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 21. Januar 2016 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die vom Obergericht als nicht verwertbar bezeichneten Beweismittel seien zuzulassen. A.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragt sinngemäss Beschwerdeabweisung. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. B.________ liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache (vgl. Art. 78 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 78 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: | ||||||
| Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; | ||||||
| den Vollzug von Strafen und Massnahmen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 80 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO) [2] ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199). [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 80 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO) [2] ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199). [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 81 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:die beschuldigte Person,ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,...die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| die beschuldigte Person, | ||||||
| ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, | ||||||
| ... | ||||||
| die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, | ||||||
| die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist. [6] | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [5] SR 313.0 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
2.
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Staatsanwaltschaft habe zur Untersuchung der angezeigten Delikte in unrechtmässiger Weise Beweise erhoben. Unter anderem führte sie aus, die Erhebung der Telefon- und E-Mail-Kontaktdaten sowie der Inhalte gewisser E-Mails bei der Universität Zürich bzw. beim Hochschulamt erweise sich als unverhältnismässig, zumal die Beweiserhebung nicht auf einzelne tatverdächtige Personen beschränkt gewesen sei, sondern davon eine Vielzahl nichtbeschuldigter Personen betroffen gewesen sei. Zudem hätte die Staatsanwaltschaft nach Ansicht der Vorinstanz die Fernmeldedaten nur nach den für die geheimen Überwachungsmassnahmen geltenden Vorschriften (Art. 269 ff
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 269 Voraussetzungen |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: | ||||||
| der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; | ||||||
| die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und | ||||||
| die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. | ||||||
| Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: | ||||||
| StGB [2]: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies; | ||||||
| Ausländer- und Integrationsgesetz [4] vom 16. Dezember 2005 [5]: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3; | ||||||
| Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 [6] zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24; | ||||||
| Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 [8]: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b; | ||||||
| Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [9]: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1; | ||||||
| BetmG [11]: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2; | ||||||
| Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 [13]: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i, m und o sowie Absatz 1bis; | ||||||
| Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 [14]: Artikel 14 Absatz 2; | ||||||
| Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [16]: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3; | ||||||
| Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 [18]: Artikel 154 und 155; | ||||||
| Waffengesetz vom 20. Juni 1997 [20]: Artikel 33 Absatz 3; | ||||||
| Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [22]: Artikel 86 Absätze 2 und 3; | ||||||
| Geldspielgesetz vom 29. September 2017 [24]: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a; | ||||||
| Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 [26]: Artikel 74 Absatz 4. | ||||||
| Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [27] aufgeführten Straftaten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [5] SR 142.20 [6] SR 211.221.31 [7] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905). [8] SR 514.51 [9] SR 732.1 [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [11] SR 812.121 [12] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239). [13] SR 814.01 [14] SR 946.202 [15] Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [16] SR 415.0 [17] Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [18] SR 958.1 [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). [20] SR 514.54 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 29. Sept. 2017 (Medicrime-Konvention), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4771; BBl 2017 3135). [22] SR 812.21 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [24] SR 935.51 [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [26] SR 121 [27] SR 322.1 | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden |
||||||
| Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. | ||||||
| Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
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| Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. | ||||||
| Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. | ||||||
| Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. | ||||||
| Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. [1] | ||||||
| Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 273 [1] Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs |
||||||
| Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen: [2] | ||||||
| diejenigen des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 [3] betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) der beschuldigten Person, einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes oder einer geschädigten Person; | ||||||
| diejenigen des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der beschuldigten Person oder einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes. [4] | ||||||
| Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. | ||||||
| Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). [2] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [3] SR 780.1 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 277 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen |
||||||
| Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen. | ||||||
| Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. | ||||||
3.
Gemäss Art. 139 Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 139 Grundsätze |
||||||
| Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. | ||||||
| Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden |
||||||
| Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. | ||||||
| Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot |
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| Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. | ||||||
| Sie beachten namentlich: | ||||||
| den Grundsatz von Treu und Glauben; | ||||||
| das Verbot des Rechtsmissbrauchs; | ||||||
| das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; | ||||||
| das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
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| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
Art. 140 verbietet verschiedene Methoden der Beweiserhebung. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden oder die von der StPO als unverwertbar bezeichnet werden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
||||||
| Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. | ||||||
| Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. | ||||||
| Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. | ||||||
| Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. [1] | ||||||
| Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
||||||
| Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. | ||||||
| Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. | ||||||
| Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. | ||||||
| Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. [1] | ||||||
| Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
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| Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. | ||||||
| Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. | ||||||
| Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. | ||||||
| Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. [1] | ||||||
| Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
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| Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. | ||||||
| Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. | ||||||
| Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. | ||||||
| Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. [1] | ||||||
| Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
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| Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. | ||||||
| Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. | ||||||
| Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. | ||||||
| Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. [1] | ||||||
| Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
4.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, die Beweise, auf welche sich die Staatsanwaltschaft für ihre Anklage stützte, seien unrechtmässig erhoben worden und im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin unverwertbar.
4.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist für die Beantwortung der Frage, ob die bei der Universität Zürich und beim Hochschulamt erhobenen Fernmeldedaten rechtmässig erhoben worden sind, unter anderem von entscheidender Bedeutung, dass die Staatsanwaltschaft die Daten nicht kraft hoheitlicher Verfügungsgewalt erhalten habe. Die Daten seien ihr zwar auf ihre Anregung hin, aber letztlich freiwillig herausgegeben worden.
Dazu ist zunächst zu bemerken, dass es sich bei der Universität Zürich sowie beim Hochschulamt nicht um Privatpersonen, sondern um kantonale Behörden im Sinne von Art. 194 Abs. 2
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 194 Beizug von Akten |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. | ||||||
| Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. | ||||||
| Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 44 [1] Verpflichtung zur Rechtshilfe |
||||||
| Die Behörden des Bundes und der Kantone sind zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden. | ||||||
| [1] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Nov. 2014, veröffentlicht am 25. Nov. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4071). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 194 Beizug von Akten |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. | ||||||
| Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. | ||||||
| Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 265 Herausgabepflicht |
||||||
| Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben. | ||||||
| Keine Herausgabepflicht haben: | ||||||
| die beschuldigte Person; | ||||||
| Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts; | ||||||
| Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oderzivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. | ||||||
| strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder | ||||||
| zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. | ||||||
| Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB [1] oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen. | ||||||
| Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 263 Grundsatz |
||||||
| Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; | ||||||
| zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; | ||||||
| den Geschädigten zurückzugeben sind; | ||||||
| einzuziehen sind; | ||||||
| zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB [2] gebraucht werden. | ||||||
| Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. | ||||||
| Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] SR 311.0 | ||||||
Januar 2010 E. 3.1 f.; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMIED, Basler Kommentar StPO, N. 5 zu Art. 265 sowie N. 3 zu den Vorbemerkungen zu Art. 263-268 mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Fussnote 430 zu N. 1125 S. 490). Vielmehr hätte die kantonale Beschwerdeinstanz über die Herausgabe zu entscheiden gehabt, wenn die Universität Zürich oder das Hochschulamt eine solche verweigert hätten (vgl. Art. 48 Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 48 Konflikte |
||||||
| Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig. | ||||||
| Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 194 Beizug von Akten |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. | ||||||
| Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. | ||||||
| Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht. | ||||||
Die Staatsanwaltschaft stützte sich für die verschiedenen Begehren an die Universität Zürich sowie ans Hochschulamt um Auswertung und Zustellung von Fernmeldekontaktdaten - soweit ersichtlich - nie ausdrücklich auf Art. 194 Abs. 2
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 194 Beizug von Akten |
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| Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. | ||||||
| Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. | ||||||
| Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht. | ||||||
anordnen, falls die Universität darauf beharre. Die Staatsanwaltschaft wies auch das Hochschulamt nicht auf Art. 194 Abs. 2
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 194 Beizug von Akten |
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| Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. | ||||||
| Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. | ||||||
| Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht. | ||||||
Jedenfalls haben die Universität Zürich und das Hochschulamt die Fernmeldedaten nicht aus eigener Initiative ausgewertet und übermittelt, sondern diese auf entsprechende Initiative bzw. Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft hin sowie nach deren exakten Vorgaben zusammengetragen und eingereicht. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die bei der Universität Zürich sowie beim Hochschulamt erhobenen Kontaktdaten sowie E-Mail-Inhalte als von der Staatsanwaltschaft erhobene Beweise zu betrachten sind, ist nicht zu beanstanden. Die Beweiserhebung ist nur als rechtmässig einzustufen, wenn und soweit gesamthaft betrachtet - das heisst im Zusammenwirken der Staatsanwaltschaft sowie der Universität Zürich bzw. dem Hochschulamt - die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
4.2. Gemäss Art. 13 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
Für die Angehörigen der Universität sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hochschulamts war die Auswertung der Fernmeldedaten nach den Vorgaben der Staatsanwaltschaft mit einem Eingriff in das gemäss Art. 13 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
personenbezogene Auswertung der Fernmeldedaten vorhanden sind, wird dafür jedenfalls ein konkreter, d.h. auf eine bestimmte Person bzw. bestimmte Personen bezogener Missbrauchsverdacht vorausgesetzt, welcher vorliegend nicht bestand (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 REIM, § 31 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz sowie den in den Vorakten liegenden Bericht des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich "Datenbekanntgabe an Strafverfolgungsbehörde" vom 3. Juli 2014, S. 13 ff.).
Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, gelten als Zwangsmassnahmen (Art. 196 lit. a
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 196 Begriff |
||||||
| Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen: | ||||||
| Beweise zu sichern; | ||||||
| die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen; | ||||||
| die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 196 Begriff |
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| Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen: | ||||||
| Beweise zu sichern; | ||||||
| die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen; | ||||||
| die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
||||||
| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
konkretisiert, dass diese einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen (BGE 140 IV 28 E. 3.3 S. 32 mit Hinweis). Die Erhebung der Fernmeldedaten war vorliegend nur zulässig, soweit ein hinreichender Tatverdacht vorlag (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
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| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
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| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
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| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
4.3. Die Erhebung der Fernmeldekontaktdaten bezweckte die Aufklärung der angezeigten Amtsgeheimnisverletzung und lag somit im öffentlichen Interesse. Zu prüfen ist, ob ein hinreichender Tatverdacht vorlag und ob die Beweiserhebung auch verhältnismässig war.
4.3.1. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführte, konnte die Staatsanwaltschaft zwar vermuten, dass ein allfälliger Täter der Universität Zürich oder dem Hochschulamt zuzuordnen sei. Der Tatverdacht konnte zum Zeitpunkt der Erhebung der Kontaktdaten jedoch noch keiner konkreten Person individuell zugeordnet werden, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Die Auswertung der Fernmeldedaten wurde denn auch nicht auf bestimmte Personen eingeschränkt, welche - im Vergleich zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universität bzw. des Hochschulamts - eher als Täter in Frage kamen. Vielmehr wurde eine flächendeckende nachträgliche Überprüfung der Festnetz- und Mobiltelefonanschlüsse bzw. E-Mail-Konten sämtlicher Universitätsangehöriger bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt. Die Erhebung der Fernmeldekontaktdaten diente somit nicht der Überprüfung des Tatverdachts gegen eine bestimmte Person oder bestimmte Personen, sondern versuchte diesen erst zu begründen. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
||||||
| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
4.3.2. Gemäss den Vorgaben der Staatsanwaltschaft wurden sämtliche über mehrere Monate angefallenen Telefon- und E-Mail-Kontaktdaten von allen Angehörigen der Universität sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Hochschulamts und damit von einer Vielzahl nicht beschuldigter Personen automatisch durchsucht, ohne dass die Universität Zürich oder das Hochschulamt dazu berechtigt gewesen wären (vgl. E. 4.2 hiervor). Für diejenigen Personen, welche mit den von der Staatsanwaltschaft bezeichneten Journalisten bzw. Zeitungen in den untersuchten Monaten keinen Kontakt hatten, war die Erhebung der Fernmeldedaten nicht mit einem schweren Grundrechtseingriff verbunden, weil nur die Treffer, d.h. Daten von solchen Kontakten, aufgelistet und der Staatsanwaltschaft übergeben wurden. Allerdings ergab die Auswertung der Fernmeldekontaktdaten eine grosse Anzahl von Treffern. Für diejenigen Personen, deren Kontaktdaten anschliessend der Staatsanwaltschaft übermittelt wurden, war die Erhebung der Fernmeldedaten mit einem nicht unbedeutenden Grundrechtseingriff verbunden, zumal die Staatsanwaltschaft detailliert davon Kenntnis nahm, wann bzw. wie lange sie mit welchen Journalisten bzw. Zeitungen in Kontakt standen. Zudem wurden diese Personen in
der Folge von der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei als Auskunftspersonen bzw. beschuldigte Personen einvernommen. Für die Staatsanwaltschaft war voraussehbar oder hätte jedenfalls voraussehbar sein müssen, dass die meisten der insoweit stärker betroffenen Personen ebenfalls nicht beschuldigte Personen sein werden, zumal Medienkontakte je nach an der Universität bzw. dem Hochschulamt ausgeübter Funktion nichts Aussergewöhnliches darstellen, die Beweiserhebung nicht auf einen bestimmten Zeitraum eingeschränkt war, in welchem die Begehung der Amtsgeheimnisverletzung zu vermuten war, und die Durchsuchung nicht auf Kontakte mit einzelnen Journalisten beschränkt war, sondern teilweise ganze Zeitungsverlage miteinbezog.
Die privaten Interessen der von der Auswertung der Fernmeldedaten betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre sind abzuwägen gegen das öffentliche Interesse an der Aufklärung der angezeigten Amtsgeheimnisverletzung sowie allfällige private Interessen an der Geheimhaltung der mutmasslich vom Amtsgeheimnis geschützten Informationen. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Amtsgeheimnisverletzung nicht um ein Verbrechen, sondern lediglich um ein Vergehen handelt (Art. 320 Ziff. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 320 [1] |
||||||
| Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar. | ||||||
| Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 10 |
||||||
| Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. | ||||||
| Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. | ||||||
| Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. | ||||||
4.4. Nach dem Ausgeführten wurden die Fernmeldekontaktdaten ohne Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts sowie in unverhältnismässiger Art und Weise und somit in Verletzung von Art. 197 Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
||||||
| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
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| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
||||||
| Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. | ||||||
| Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. | ||||||
| Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. | ||||||
| Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. [1] | ||||||
| Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
||||||
| Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. | ||||||
| Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. | ||||||
| Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. | ||||||
| Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. [1] | ||||||
| Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 269 Voraussetzungen |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: | ||||||
| der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; | ||||||
| die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und | ||||||
| die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. | ||||||
| Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: | ||||||
| StGB [2]: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies; | ||||||
| Ausländer- und Integrationsgesetz [4] vom 16. Dezember 2005 [5]: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3; | ||||||
| Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 [6] zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24; | ||||||
| Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 [8]: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b; | ||||||
| Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [9]: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1; | ||||||
| BetmG [11]: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2; | ||||||
| Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 [13]: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i, m und o sowie Absatz 1bis; | ||||||
| Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 [14]: Artikel 14 Absatz 2; | ||||||
| Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [16]: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3; | ||||||
| Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 [18]: Artikel 154 und 155; | ||||||
| Waffengesetz vom 20. Juni 1997 [20]: Artikel 33 Absatz 3; | ||||||
| Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [22]: Artikel 86 Absätze 2 und 3; | ||||||
| Geldspielgesetz vom 29. September 2017 [24]: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a; | ||||||
| Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 [26]: Artikel 74 Absatz 4. | ||||||
| Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [27] aufgeführten Straftaten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [5] SR 142.20 [6] SR 211.221.31 [7] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905). [8] SR 514.51 [9] SR 732.1 [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [11] SR 812.121 [12] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239). [13] SR 814.01 [14] SR 946.202 [15] Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [16] SR 415.0 [17] Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [18] SR 958.1 [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). [20] SR 514.54 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 29. Sept. 2017 (Medicrime-Konvention), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4771; BBl 2017 3135). [22] SR 812.21 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [24] SR 935.51 [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [26] SR 121 [27] SR 322.1 | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
||||||
| Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. | ||||||
| Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. | ||||||
| Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. | ||||||
| Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. [1] | ||||||
| Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 277 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen |
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| Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen. | ||||||
| Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. | ||||||
4.5. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Staatsanwaltschaft habe bei den nach der Auswertung der Fernmeldedaten vorgenommenen Verfahrenshandlungen stets auf die Erkenntnisse der Auswertung Bezug genommen. Die Einleitung des Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person und die in der Folge vorgenommenen Ermittlungshandlungen beruhten hauptsächlich auf den Erkenntnissen aus der Auswertung des Telefon- und E-Mail-Verkehrs. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, wonach die Strafbehörden auf andere, rechtmässige Weise genügend Hinweise für die Begründung eines Tatverdachts gegen die beschuldigte Person hätte erlangen können, womit die gestützt auf die Daten des Fernmeldeverkehrs erhobenen Folgebeweise im Strafverfahren ebenfalls nicht als Beweismittel verwendet werden dürften. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt und nicht ersichtlich ist, inwiefern diese im Ergebnis im Sinne von Art. 95
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
Soweit die Erhebung der Inhalte gewisser E-Mails zwischen dreizehn namentlich bestimmten Angehörigen der Universität bzw. drei nicht persönlich zuzuordnenden E-Mail-Boxen sowie drei Journalisten wie schon die Erhebung der Fernmeldekontaktdaten nicht ohnehin ebenfalls unrechtmässig war, handelt es sich jedenfalls auch dabei um nicht verwertbare Folgebeweise. Dies zumal sich die Staatsanwaltschaft auch insoweit einzig auf die von der Universität Zürich vorgängig vorgenommene Auswertung der E-Mail-Kontaktdaten stützte, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern sie auf andere, rechtmässige Weise genügend Hinweise für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachts gegen die Beschwerdegegnerin hätte erlangen können.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Mattle
Gesetzesregister
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StPO 197
StPO 263
StPO 265
StPO 269
StPO 273
StPO 277
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 78 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: | ||||||
| Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; | ||||||
| den Vollzug von Strafen und Massnahmen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 80 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO) [2] ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199). [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 81 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:die beschuldigte Person,ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,...die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| die beschuldigte Person, | ||||||
| ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, | ||||||
| ... | ||||||
| die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, | ||||||
| die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist. [6] | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [5] SR 313.0 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
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| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 10 |
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| Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. | ||||||
| Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. | ||||||
| Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 320 [1] |
||||||
| Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar. | ||||||
| Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot |
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| Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. | ||||||
| Sie beachten namentlich: | ||||||
| den Grundsatz von Treu und Glauben; | ||||||
| das Verbot des Rechtsmissbrauchs; | ||||||
| das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; | ||||||
| das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 44 [1] Verpflichtung zur Rechtshilfe |
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| Die Behörden des Bundes und der Kantone sind zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden. | ||||||
| [1] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Nov. 2014, veröffentlicht am 25. Nov. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4071). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 48 Konflikte |
||||||
| Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig. | ||||||
| Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 139 Grundsätze |
||||||
| Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. | ||||||
| Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden |
||||||
| Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. | ||||||
| Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
||||||
| Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. | ||||||
| Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. | ||||||
| Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. | ||||||
| Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. [1] | ||||||
| Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 194 Beizug von Akten |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. | ||||||
| Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. | ||||||
| Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 196 Begriff |
||||||
| Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen: | ||||||
| Beweise zu sichern; | ||||||
| die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen; | ||||||
| die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
||||||
| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 263 Grundsatz |
||||||
| Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; | ||||||
| zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; | ||||||
| den Geschädigten zurückzugeben sind; | ||||||
| einzuziehen sind; | ||||||
| zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB [2] gebraucht werden. | ||||||
| Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. | ||||||
| Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] SR 311.0 | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 265 Herausgabepflicht |
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| Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben. | ||||||
| Keine Herausgabepflicht haben: | ||||||
| die beschuldigte Person; | ||||||
| Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts; | ||||||
| Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oderzivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. | ||||||
| strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder | ||||||
| zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. | ||||||
| Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB [1] oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen. | ||||||
| Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 269 Voraussetzungen |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: | ||||||
| der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; | ||||||
| die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und | ||||||
| die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. | ||||||
| Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: | ||||||
| StGB [2]: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies; | ||||||
| Ausländer- und Integrationsgesetz [4] vom 16. Dezember 2005 [5]: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3; | ||||||
| Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 [6] zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24; | ||||||
| Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 [8]: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b; | ||||||
| Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [9]: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1; | ||||||
| BetmG [11]: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2; | ||||||
| Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 [13]: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i, m und o sowie Absatz 1bis; | ||||||
| Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 [14]: Artikel 14 Absatz 2; | ||||||
| Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [16]: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3; | ||||||
| Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 [18]: Artikel 154 und 155; | ||||||
| Waffengesetz vom 20. Juni 1997 [20]: Artikel 33 Absatz 3; | ||||||
| Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [22]: Artikel 86 Absätze 2 und 3; | ||||||
| Geldspielgesetz vom 29. September 2017 [24]: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a; | ||||||
| Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 [26]: Artikel 74 Absatz 4. | ||||||
| Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [27] aufgeführten Straftaten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [5] SR 142.20 [6] SR 211.221.31 [7] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905). [8] SR 514.51 [9] SR 732.1 [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [11] SR 812.121 [12] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239). [13] SR 814.01 [14] SR 946.202 [15] Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [16] SR 415.0 [17] Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [18] SR 958.1 [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). [20] SR 514.54 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 29. Sept. 2017 (Medicrime-Konvention), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4771; BBl 2017 3135). [22] SR 812.21 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [24] SR 935.51 [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [26] SR 121 [27] SR 322.1 | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 273 [1] Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs |
||||||
| Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen: [2] | ||||||
| diejenigen des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 [3] betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) der beschuldigten Person, einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes oder einer geschädigten Person; | ||||||
| diejenigen des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der beschuldigten Person oder einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes. [4] | ||||||
| Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. | ||||||
| Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). [2] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [3] SR 780.1 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 277 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen |
||||||
| Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen. | ||||||
| Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. | ||||||
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