Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 303/2007 /len

Urteil vom 29. November 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Schuler,

gegen

Y.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki.

Gegenstand
Mietvertrag; Mängel,

Beschwerde gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
1. Rekurskammer, vom 15. Juni 2007.

Sachverhalt:
A.
Die X.________ GmbH (Klägerin) vermietete der Y.________ GmbH (Beklagte) für zwei Tage eine Hebebühne. Die Beklagte nahm diese am 9. November 2004 entgegen und brachte sie am nächsten Tag zurück. In der Folge machte die Klägerin geltend, die Hebebühne sei mit erheblichen Scheuerspuren zurückgegeben worden und verlangte von der Beklagten den Mietzins und Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 5'487.60.
Mit Zahlungsbefehl Nr. 000 des Betreibungsamtes Ebikon-Dierlikon-Adligenswil vom 19. Juni 2005 liess die Klägerin die Beklagte über Fr. 5'487.60 betreiben, worauf letztere Rechtsvorschlag erhob.
Später führten die Parteien Vergleichsverhandlungen. Mit Faxschreiben vom 20. September 2005 führte der Rechtsanwalt der Beklagten an, seine Klientin sei bereit, pauschal Fr. 2'600.-- inklusive Miete zu bezahlen. Dieses Angebot lehnte der Rechtsanwalt der Klägerin mit Faxschreiben vom 21. September 2005 ab und gab an, seine Klientin könne sich mit einer Zahlung von Fr. 3'066.60 per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche einverstanden erklären. Im Faxschreiben vom gleichen Tag führte der Rechtsvertreter der Beklagten gegenüber der Klägerin aus, er nehme Kenntnis davon, dass sie sein Angebot ablehne. Die Einigungsbemühungen seien damit gescheitert. Sein Klient (die Beklagte) sei allerdings nach wie vor bereit, Fr. 600.-- Miete zu bezahlen und einen unpräjudiziellen Vorschlag betreffend pauschaler Abgeltung von zusätzlich Fr. 400.-- (total somit Fr. 1'000.-- gemäss Schreiben vom 28. Juli) aufrecht zu erhalten. Dieser Vorschlag sei nicht verhandelbar.
Im E-Mail vom 19. Oktober 2005 schrieb der Rechtsvertreter der Beklagten dem Rechtsvertreter der Klägerin, er habe in seinem letzten Schreiben darauf hingewiesen, dass der noch einmal unterbreitete Vorschlag nicht verhandelbar sei. Er fuhr fort: "Falls Sie damit einverstanden sind, können Sie mir dies per E-Mail mitteilen und ich werde Ihnen eine entsprechende Vereinbarung zukommen lassen."
Mit E-Mail vom 20. Oktober 2005 antwortete der Rechtsvertreter der Klägerin: "Meine Klientschaft nimmt das Angebot an. Ich erwarte den Vergleichstext."
Am folgenden Tag unterzeichnete der beklagtische Rechtsvertreter eine Vereinbarung, welche vorsah, dass die Beklagte der Klägerin per Saldo aller Ansprüche Fr. 1'000.-- bezahlt und die eingeleitete Betreibung innerhalb von 14 Tagen nach der Unterzeichnung der Vereinbarung vollumfänglich zurückzieht, andernfalls sich der Betrag auf Fr. 900.-- reduziert.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 machte der Rechtsvertreter der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, diese habe die Bedingungen des Vergleichs nochmals geändert, indem bei Unterbleiben des Rückzugs der Betreibung lediglich noch Fr. 900.-- bezahlt werden sollten. Seine Klientschaft sei mit diesem Vergleich nicht einverstanden und betrachte die Vergleichsbemühungen hiermit als gescheitert.
B.
Nach erfolglosem Sühneverfahren belangte die Klägerin die Beklagte mit Eingabe vom 24. März 2006 beim Bezirksgericht Küssnacht auf Zahlung von Fr. 5'487.60 nebst Zins zu 5 % seit 24. Dezember 2004 zuzüglich der Kosten des Sühneverfahrens von Fr. 200.--. Zudem verlangte die Klägerin die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der gegen die Beklagte eingeleiteten Betreibung.
In ihrer Klageantwort stellte sich die Beklagte in erster Linie auf den Standpunkt, im Rahmen von Verhandlungen hätten sich die Parteien vergleichsweise auf eine Zahlung von Fr. 1'000.-- geeinigt. Die Klägerin hielt dem entgegen, der von ihrem Rechtsvertreter abgeschlossene Vergleich beruhe auf einem doppelten Irrtum. Zwar habe ihr Rechtsvertreter den im E-Mail des beklagtischen Anwalts vom 19. Oktober 2005 enthaltenen Verweis auf das frühere Schreiben vom 21. September 2005 bezogen. Jedoch habe sich ihr Geschäftsführer, A.________, anlässlich des telefonischen Instruktionsgesprächs vom 20. Oktober 2005 geirrt, indem er damals der Offerte der Beschwerdegegnerin über Fr. 2'600.-- habe zustimmen wollen. Dieser Erklärungsirrtum des Geschäftsführers habe dazu geführt, dass die Mitteilung der Annahmeerklärung an die Beklagte durch den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin auf einem Grundlagenirrtum beruhe.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2006 wies das Bezirksgericht die Klage ab, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit bereits abgeschrieben sei. Sodann beseitigte es den Rechtsvorschlag in der gegen die Beklagte eingeleiteten Betreibung für den Betrag von Fr. 1'000.-- und wies im darüber hinausgehenden Betrag das Begehren um Rechtsöffnung ab.
Zur Begründung führte das Bezirksgericht insbesondere an, die Klage sei im Umfang von Fr. 1'000.-- anerkannt worden und insoweit abzuschreiben. Die Klägerin habe mit E-Mail vom 20. Oktober 2005 ein Vergleichsangebot der Beklagten angenommen, weshalb ein Vergleich zu Stande gekommen sei. Die durch ihren Anwalt vertretene Klägerin sei bei der Erklärung der Annahme des Vergleichsvorschlags nicht einem Willensmangel unterlegen.
Die Klägerin focht das Urteil des Bezirksgerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde an, welche das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 15. Juni 2007 abwies.
C.
Die Klägerin führt gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. Juni 2007 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts vom 15. Dezember 2006 seien aufzuheben; das Verfahren sei zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zum Neuentscheid direkt an das Bezirksgericht zurückzuweisen; eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:
1.
1.1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde, so behandelt das Bundesgericht beide Beschwerden im gleichen Verfahren (Art. 119 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde - 1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
1    Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
2    Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren.
3    Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart.
BGG).
1.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen in mietrechtlichen Fällen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde ausnahmsweise dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). In der Beschwerdeschrift ist auszuführen, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1). Dies ist nicht der Fall, soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht (BGE 133 III 493 E. 1.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwar sei der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert in Mietsachen nicht erreicht. Indessen stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung klaren Rechts dem behaupteten Grundlagenirrtum einen anderen, durch die Beschwerdeführerin nicht behaupteten Sachverhalt unterstellen dürfe und so den geltend gemachten Sachverhalt überhaupt nicht zu prüfen brauche. Diese Frage sei rechtlicher Natur und von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen offen stehe.
Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, inwiefern eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen soll. Dass sich die aufgeworfene Frage in blosser Anwendung anerkannter Grundsätze nicht beantworten liesse, ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nicht einzutreten.
1.4 Demnach erweist sich die die form- und fristgerecht eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde als zulässig und ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesgericht kann bei der Behandlung der subsidiären Verfassungsbeschwerde die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruhen (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
i.V.m. Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Dies trifft zu, wenn die Sachverhaltsfeststellungen gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verstossen.
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht habe auf S. 6 des angefochtenen Entscheids willkürlich und aktenwidrig festgestellt, im E-Mail vom 20. Oktober 2005 habe der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin geschrieben "Ich nehme das Angebot an". Tatsächlich habe er geschrieben, seine Klientschaft nehme das Angebot an.
Insoweit ist zum einen zu beachten, dass das angeführte E-Mail im angefochtenen Urteil (Ziff. 6 lit. b Abs. 1) mit dem richtigen Wortlaut wiedergegeben wird. Zum anderen geht auch das Kantonsgericht trotz der gerügten Formulierung davon aus, dass der Rechtsanwalt bei der Annahme des Vergleichs als Vertreter der Beschwerdeführerin gehandelt und deren Willen bekundet hat, führt es doch aus, es sei die Beschwerdeführerin, welche mit dem Mail vom 20. Oktober 2007 ihr Einverständnis zum Ausdruck gebracht habe (Ziff. 6 lit. b Abs. 2). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die behauptete Aktenwidrigkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben soll (vgl. E. 3.4.3 hiernach), weshalb eine Berichtigung nicht erforderlich ist.
2.3 Alsdann wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vor, es habe aktenwidrig festgestellt, A.________ sei "von seinem eigenen Vergleichsvorschlag über CHF 2'600.-- ausgegangen." Effektiv handle es sich um den Vergleichsvorschlag der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2005. Diese Aktenwidrigkeit sei richtig zu stellen.
Auf S. 9 Abs. 3 des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, nach der Darstellung der Beschwerdeführerin habe sich A.________ auf die "beklagtische Offerte über Fr. 2'600.-- (act. BB 8)" bezogen. Insoweit deckt sich die Sachverhaltsdarstellung des Kantonsgerichts mit derjenigen der Beschwerdeführerin. Der davon abweichende Hinweis auf den Vergleichsvorschlag von A.________ über Fr. 2'600.-- auf S. 8 beruht auf einem offensichtlichen Versehen, welches jedoch nicht entscheidrelevant ist.
3.
3.1 Das Kantonsgericht führte zum von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundlagenirrtum ihres Rechtsvertreters dem Sinne nach aus, ob ein Rechtsgeschäft an einem Willensmangel leide, beurteile sich bei einem Vertretungsverhältnis nach der Person des Vertreters. Demnach sei das Vertretungsgeschäft für den Vertretenen unverbindlich, wenn der Vertreter sich bei Vertragsabschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden habe. Habe jedoch der Vertreter den wahren Sachverhalt gekannt, könne sich der Vertretene nicht auf einen Willensmangel berufen, auch wenn er sich geirrt habe. Vorliegend habe der Vertreter der Beschwerdeführerin gewusst, dass sich die Annahmeerklärung auf ein Vergleichsangebot der Beschwerdegegnerin über Fr. 1'000.-- bezogen habe. Der Vertreter habe somit den wahren Sachverhalt gekannt. Die richtige Kommunikation der Klientschaft sei Sache des Vertreters. Die Beschwerdeführerin müsse daher gegen sich gelten lassen, dass ihr Rechtsvertreter den wahren Sachverhalt gekannt habe und könne den angeblichen Irrtum ihres Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin nicht entgegenhalten.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht habe bezüglich des geltend gemachten Irrtums den Sachverhalt unvollständig und teilweise falsch wiedergegeben. Er sei namentlich insoweit zu ergänzen, als nach der Darstellung der Beschwerdeführerin ihr Geschäftsführer mit seiner Erklärung am 20. Oktober 2005, er nehme den Vergleich an, die Offerte der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2005 über Fr. 2'600.-- gemeint habe, da ihm die Offerte vom 21. September 2005 über Fr. 1'000.-- nicht mehr in Erinnerung gewesen sei. Am 26. Oktober 2005 habe er dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass für ihn eine Zustimmung zu einem Vergleich von Fr. 1'000.-- nicht in Frage komme.
Insoweit ist eine Ergänzung nicht erforderlich. Aus dem angefochtenen Urteil geht durchaus hervor, dass nach der Darstellung der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter irrigerweise angenommen habe, der Geschäftsführer wolle einem Vergleich über Fr. 1'000.-- zustimmen, und dass sie daraus einen Grundlagenirrtum ableitet. Ebenso ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, weshalb das Kantonsgericht diesen Irrtum für unbeachtlich, mithin den Einwand für unbegründet hielt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht habe die Frage des Grundlagenirrtums nicht geprüft und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK bzw. Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt, erweist sich damit als unbegründet.
3.3 Alsdann rügt die Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, und habe Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR krass verletzt, indem es angenommen habe, ein allfälliger Erklärungsirrtum von A.________ sei bezüglich des geltend gemachten Grundlagenirrtums des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht erheblich. Das Kantonsgericht habe missachtet, dass bei objektiver Betrachtung ein Vertreter ein Vergleichsangebot nur auf der Grundlage annehme, dass die vertretene Partei dem Vergleich tatsächlich und nicht bloss vermeintlich zustimme. Dies habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, indem er angegeben habe: "Meine Klientschaft nimmt das Angebot an". Der Willensmangel in der Person des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sei daher entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts nicht irrelevant. Es habe daher zu Unrecht nicht geprüft, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht einem Grundlagenirrtum erlegen sei.
3.4
3.4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht. Unhaltbar ist ein Entscheid namentlich, wenn er eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).
3.4.2 Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei. Als Vertrag des Privatrechts untersteht grundsätzlich auch der Vergleich den Irrtumsregeln (BGE 132 III 737 E. 1.3 mit Hinweisen). Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
OR). Ein wesentlicher Erklärungsirrtum liegt gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR vor, wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war. Nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR ist ein Irrtum wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
3.4.3 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet (Art. 32 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR). Da der Vertreter das Vertretungsgeschäft abschliesst, beurteilt sich die Frage, ob es an Willensmängeln leidet, grundsätzlich aus der Lage des Vertreters (Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, 2. Aufl., S. 630; Watter/Schneller, Basler Kommentar, 4. Aufl., N. 24 zu Art. 32
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR). Das Vertretungsgeschäft ist demnach für den Vertretenen unverbindlich, wenn sich der Vertreter bei Vertragsschluss in einem wesentlichen Irrtum befand (BGE 41 II 369 E. 3. S. 374). In der Lehre wird zum Teil angenommen, auf einen Willensmangel des Vertretenen könne ausnahmsweise dann abgestellt werden, wenn dieser Einzelheiten des Vertrages festlegt oder Weisungen erteilt (Zäch, Berner Kommentar, N. 132 und 142 zu Art. 32
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR; Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I., S. 361 Rz. 38; von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl. Bd. I., S. 394 Fn. 40; vgl. auch Bucher, a.a.O., S. 632 f., der bei mit Willensmängeln behafteten Weisungen in
besonderen Fällen die Anfechtung der Vollmachtserteilung zulassen möchte). Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Wissen des Vertreters dem Vertretenen zugerechnet wird, weshalb das Geschäft als mängelfrei gilt, wenn der Vertreter den richtigen Sachverhalt kannte (Zäch, a.a.O., N. 142 zu Art. 32
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR; Bucher, a.a.O., S. 633; vgl. auch BGE 56 II 96 E. 4 S. 105). Diese Wissenszurechnung setzt voraus, dass der Vertreter als solcher und nicht lediglich als Bote tätig war (Zäch, a.a.O., N. 135 zu Art. 32
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR; vgl. auch Koller, a.a.O., S. 361 Rz. 38). Der Vertragspartner kann sich nicht auf die Wissenszurechnung berufen, wenn er den Irrtum des Vertretenen durch Täuschung verursachte und damit kannte (Zäch, a.a.O., N. 142 zu Art. 32
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR; vgl. auch Urteil 4C.332/2005 vom 27. Januar 2006 E. 3.3). Wurde eine Weisung des Vertretenen vom Vertreter falsch verstanden, liegt insoweit ein unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund und kein Grundlagenirrtum vor (BGE 105 II 16 E. 5 S. 22).
3.5 Die Beschwerdeführerin liess sich bei den Vergleichsverhandlungen durch einen Rechtsanwalt vertreten, der bei der Zustimmung zum letzten Vergleichsangebot der Beschwerdegegnerin wusste, dass es sich auf die Zahlung von Fr. 1'000.-- bezog. Dieses Wissen ist der Beschwerdeführerin - auch wenn ihr Rechtsanwalt weisungsgebunden handelte - grundsätzlich anzurechnen, da er als beratender Vertreter und nicht bloss als Bote auftrat. Dass eine Wissenszurechnung ausnahmsweise nicht zuzulassen sei, weil die Beschwerdegegnerin den behaupteten Irrtum durch eine Täuschung verursacht oder sonst gekannt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Das Kantonsgericht ist demnach nicht in Willkür verfallen, wenn es annahm, die Beschwerdeführerin müsse sich das Wissen ihres Vertreters bei der Annahmeerklärung anrechnen lassen und könne sich daher nicht auf einen Erklärungsirrtum berufen, was einen Grundlagenirrtum ihres Rechtsvertreters ausschliesse. Damit war nicht entscheiderheblich, ob der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tatsächlich einem Erklärungsirrtum erlag und ihr Rechtsanwalt dies wusste. Die kantonalen Gerichte konnten demnach ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin auf entsprechende Beweiserhebungen
verzichten.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die zivilrechtliche Beschwerde nicht einzutreten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese hat die obsiegende Beschwerdegegnerin zudem angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Gelzer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_303/2007
Date : 29. November 2007
Published : 17. Dezember 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Mietvertrag; Mängel


Legislation register
BGG: 42  66  68  74  116  118  119
BV: 9  29
EMRK: 6
OR: 23  24  32
BGE-register
105-II-16 • 131-I-467 • 132-I-175 • 132-III-737 • 133-III-439 • 133-III-493 • 41-II-369 • 56-II-96
Weitere Urteile ab 2000
4A_303/2007 • 4C.332/2005
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