Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
7B.207/2005 /zga

Urteil vom 29. November 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas M. Kull,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Steuerarrestvollzug,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss
vom 19. September 2005.

Sachverhalt:
A.
Mit Sicherstellungsverfügungen vom 17. November 2004 (PA 04 39 KB 1-4) liessen die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Schwyz, Bezirk Höfe, die Gemeinde B.________, die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde in den Arresten Nr. 2040006 bis 2040009 gegen X.________ und Y.________ namentlich die Personenwagen mit den Zulassungsnummern 00001, 00002, 00003, 00004 und 00005 für Steuerschulden mit Arrest belegen. Auf den entsprechenden Arrestbefehlen der Steuerbehörden findet sich mit Bezug auf die obgenannten Fahrzeuge der Hinweis: "Alle Fahrzeuge sind auf die A.________ AG, eingelöst; aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass diese Gesellschaft nur vorgeschoben ist, Durchgriff". Gemäss den Arrestvollzugsurkunden des Betreibungsamtes Höfe vom 3. Dezember 2004 (PA 04 39, KB 1-4) wurden die Fahrzeuge von den Arrestschuldnern als im Eigentum der A.________ AG stehend bezeichnet und den Gläubigern daher Frist zur Bestreitung nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG angesetzt (Position Nr. 21 der Arrestvollzugsurkunden). Die Arrestgläubiger bestritten den Drittanspruch fristgerecht, worauf der Gesellschaft Frist zur Klage gemäss Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG angesetzt wurde, mit der Androhung, dass der Eigentumsanspruch
andernfalls im Arrestverfahren ausser Betracht falle. Die Aktiengesellschaft focht die Fristansetzung nicht an und erhob auch keine Klage.
B.
B.a Auf Beschwerde der Arrestschuldner (PA 04 38 bzw. 39) erklärte der Einzelrichter des Bezirks Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurssachen mit Verfügung vom 16. März 2005 den Arrestbeschlag auf den genannten Fahrzeugen für nichtig (Dispositiv-Ziff. 1).
B.b Gegen diese Verfügung beschwerten sich die Arrestgläubiger beim Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob die obere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 19. September 2005 die Dispositiv-Ziff. 1 der erstinstanzlichen Verfügung auf und bestätigte den Arrestvollzug auf den Fahrzeugen gemäss Position Nr. 21 der Vollzugsprotokolle.
C.
Die Arrestschuldner führen gegen den kantonsgerichtlichen Beschluss Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit den Begehren, es sei der Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben, soweit er die Arreste zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft Nrn. 2040007 und 2040009 betrifft, und festzustellen, dass diese Arreste mangels Prosequierung hinfällig geworden seien (Begehren 1). Ferner sei der Beschluss aufzuheben in den Arresten zu Gunsten des Kantons Schwyz und anderer Nr. 2040006 und 2040008, soweit er den Arrestvollzug an den Fahrzeugen betrifft, und festzustellen, dass die Arrestlegung an den Fahrzeugen nichtig sei (Begehren Nr. 2). Eventuell sei festzustellen, dass die Arreste gemäss Begehren 1 ebenfalls nichtig seien (Begehren Nr. 3).
Die Gläubiger und das Betreibungsamt Höfe schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem ihnen die Vernehmlassungen zugestellt worden waren, haben die Beschwerdeführer am 23. November 2005 ohne entsprechende Aufforderung repliziert.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zur Begründung des Rechtsbegehrens Nr. 1 (Feststellung der Hinfälligkeit der Arreste Nrn. 2040007 und 2040009) machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe offensichtlich übersehen, dass die Arreste bezüglich der Bundessteuerschulden mangels rechtzeitiger Prosequierung (Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG) dahingefallen seien. Dass die Beschwerdegegnerin die besagten Arreste nicht prosequiert habe, ist von den Beschwerdeführern im kantonalen Verfahren trotz entsprechender Gelegenheit nicht behauptet worden. Dieses tatsächliche Vorbringen gilt damit als neu und grundsätzlich unzulässig (Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
OG). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.2 Soweit die Beschwerdeführer die Arreste mangels rechtzeitiger Prosequierung als nichtig erachten (vgl. Rechtsbegehren Nr. 3), erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet: Nach Art. 279
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
SchKG hat der Gläubiger, welcher nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage angehoben hat, dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde vorzukehren. Gemäss Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG fällt der Arrest dahin, wenn der Gläubiger die Fristen gemäss Art. 279
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
SchKG nicht einhält. Lässt der Gläubiger die massgebende Frist verstreichen, so hat das Betreibungsamt das Dahinfallen des Arrestes festzustellen und die verarrestierten Gegenstände freizugeben (BGE 77 III 140 S. 142). Der Arrestschuldner kann darum ersuchen und bei einer Weigerung des Amtes mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gelangen (Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dette et la faillite, 2003, N. 10 zu Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG). Nichtigkeit läge nur vor, wenn nach dem Dahinfallen des Arrests weitere Vollzugshandlungen durchgeführt worden wären (BGE 93 III 67 E. 3 S. 72), was indes vorliegend nicht rechtsgenügend behauptet wurde und auch nicht ersichtlich ist.
2.
2.1 Das Kantonsgericht hat ausgeführt, aufgrund der im neuen Recht vorgesehenen Möglichkeit der Einsprache gegen den Arrestbefehl gemäss Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG stelle sich die Frage, inwieweit Nichtigkeitsgründe gegen den Arrestbefehl im Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arrests überhaupt noch vorgebracht werden können. Es hat diese Frage allerdings offen gelassen, zumal die einschlägigen Steuergesetze die Einsprache in Steuersachen ausschlössen. Im Weiteren hat das Kantonsgericht geprüft, ob der Arrestbefehl wegen offensichtlichen Dritteigentums an den Fahrzeugen nichtig sei, und hat dies verneint. Schliesslich wird im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, die Gesellschaft habe weder die Fristanordnung zur Klage angefochten, noch eine Klage nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG eingereicht.
2.2 Mit dem Rechtsbegehren Nr. 2 nehmen die Beschwerdeführer Bezug auf diese Erwägung und machen geltend, die Aufrechterhaltung des Arrestbeschlags verstosse gegen Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
i.V.m. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG, wonach nur Vermögensstücke des Schuldners mit Arrestbeschlag belegt werden dürfen, von denen der Gläubiger glaubhaft gemacht habe, dass sie auch tatsächlich dem Schuldner gehören. Der angefochtene Beschluss verletze elementarste Grundsätze des Beweisrechts, indem die Vorinstanz die von den Gläubigern in den Sicherstellungsbeschlüssen aufgestellte Behauptung völlig unbesehen übernommen habe, die verarrestierten Fahrzeuge befänden sich im Eigentum der Beschwerdeführer, weil sie angeblich ihren Standort "immer ....... regelmässig an der Z.________strasse, W.________", dem Wohnsitz der Beschwerdeführer, hätten. Bei einer Nachfrage zum Verwendungszweck der Fahrzeuge hätte die Vorinstanz erfahren können, dass die Fahrzeuge zur Wartung der von der A.________ AG vertriebenen Einbruchsicherungsanlagen dienten und dienen. Feststellen können hätte die Vorinstanz nach den Ausführungen der Beschwerdeführer sodann, dass diese Fahrzeuge von den Angestellten der A.________ AG benutzt worden seien bzw. immer noch benutzt werden und sich
immer am Geschäftssitz oder bei den Angestellten der Gesellschaft befunden hätten und immer noch befinden. Die Vorinstanz hätte somit bei sachgemässem Vorgehen feststellen können, dass sich die verarrestierten Fahrzeuge nicht oder nicht regelmässig an der Wohnadresse der Beschwerdeführer befunden haben, sondern immer am Geschäftssitz der Gesellschaft untergebracht gewesen seien, wenn sie nicht im Arbeits- oder Picketteinsatz standen.

Bei einer genauen Durchsicht der Arresturkunden hätte die Vorinstanz überdies den Vermerk des Anwalts der Beschwerdeführer erkennen können "alle Fahrzeuge seien auf den Namen der A.________ AG eingetragen und gehören der Firma - Leasingfahrzeuge ausgenommen. Weitere Fahrzeuge seien nicht vorhanden.". Völlig ignoriert habe die Vorinstanz überdies die Feststellung des Betreibungsamtes, dass die Fahrzeuge allesamt auf den Namen der A.________ AG eingetragen seien. Selbst wenn man auf die von den Gläubigern vorgebrachte, durch nichts belegte Behauptung abstelle, dass die verarrestierten Fahrzeuge nicht in der Bilanz der Gesellschaft aufgeführt seien, so lasse sich daraus nicht schliessen, sie befänden sich nicht im Eigentum der Gesellschaft, zumal die Bilanz nur den aktivierten Wert einer Gesellschaft aufweise und abgeschriebene Aktiven nicht mehr darin aufgeführt würden. Gleiches gelte für geleaste Fahrzeuge. Trotz des durch Urkunden (Fahrzeugausweise und Arresturkunde) erbrachten Nachweises, dass die Fahrzeuge der Gesellschaft oder einer Leasingfirma gehören, habe das Kantonsgericht ohne weitere Begründung die durch nichts belegte Behauptung der Gläubiger als zutreffend erachtet, seinen Entscheid darauf abgestellt und mit dieser
Beweiswürdigung Bundesrecht offensichtlich verletzt. Selbst wenn an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 272 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG keine allzu grossen Anforderungen gestellt werden dürften, so überwiege doch die Wahrscheinlichkeit, dass die Eigentümerangaben in den Fahrzeugausweisen der Arrestgegenstände richtig seien, bei weitem die Wahrscheinlichkeit, dass die unbelegten Behauptungen der Gläubiger zuträfen. Dass das Eigentum der Arrestschuldner an den Fahrzeugen "offenkundig" sei, wie die Beschwerdeführer (recte wohl: Beschwerdegegner) behaupteten, lasse sich nicht vertreten. Die Annahme, dass die Beschwerdeführer Eigentümer der behaupteten Gegenstände seien, erweise sich als haltlos und könne daher nicht Grundlage für eine Verarrestierung oder gar eine Fristansetzung nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG sein.
2.3
2.3.1 Als unzulässig erweisen sich die Ausführungen, mit denen die Beschwerdeführer von einem andern als dem festgestellten Sachverhalt ausgehen und insbesondere ergänzende im angefochtenen Beschluss nicht getroffene Feststellungen zur Frage des Eigentums an den Fahrzeugen vorbringen. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden; die im angefochtenen Beschluss angeführten Tatsachen sind verbindlich und können mit der Beschwerde nach Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG nicht in Frage gestellt werden (Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG i.V.m. Art. 63 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Unzulässig ist die Beschwerde aber auch insoweit, als die Beschwerdeführer damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu kritisieren versuchen, hätten sie sich doch hierfür der staatsrechtlichen Beschwerde bedienen müssen (Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG i.V.m. Art. 43 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
und 84 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
lit. a OG; Urteil 7B.173/2005 vom 31. Oktober 2005, E. 1.2). Das gilt insbesondere, soweit die Beschwerdeführer - überhaupt - die Feststellung der Aufsichtsbehörde anfechten, wonach im vorliegenden Fall kein offensichtliches Dritteigentum vorliegt. Soweit sich die Beschwerde überhaupt als zulässig erweist, ist sie unbegründet:
2.3.2 Die Beschwerdeführer geben zwar vor, die Verarrestierung der Fahrzeuge sei nichtig. Die Aufsichtsbehörde hat offensichtliches Dritteigentum verneint, wogegen sich die Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend zur Wehr gesetzt haben (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Von Nichtigkeit des Arrestes kann somit keine Rede sein (zur Nichtigkeit der Verarrestierung von Gegenständen, die offensichtlich nicht dem Schuldner gehören: BGE 106 III 130 E. 1 S. 132). Laut der Beschwerdebegründung läuft die Kritik der Beschwerdeführer denn auch zur Hauptsache darauf hinaus, die Aufsichtsbehörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Gläubiger hätten ihr Eigentum (dasjenige der Schuldner) glaubhaft gemacht. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde eine entsprechende Prüfung im Rahmen des Arrestvollzugs überhaupt zusteht.
2.3.3 Nach dem geltenden Schuldbetreibungs- und Konkursrecht wird der Arrest vom Richter des Ortes bewilligt, wo sich Vermögensgegenstände befinden. Der Entscheid darüber, ob den Gläubigern die Glaubhaftmachung gelungen sei, dass gewisse Gegenstände entgegen dem formellen Anschein den Arrestschuldnern zustehen, m.a.W. ob das Eigentum des Schuldners an den zu verarrestierenden Gegenständen glaubhaft gemacht worden ist, obliegt dem Arrestrichter (BGE 126 III 95 E. 4a S. 97) und auf Einsprache hin dem Einspracherichter (BGE 129 III 203). Der Arrestrichter erlässt den Arrestbefehl und stellt diesen dem Betreibungsamt zum Vollzug des Arrestes zu (Art. 272 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
und Art. 274 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
SchKG). Die Kompetenzen der Betreibungsbehörden sind damit beschränkt auf die formelle Überprüfung des Arrestbefehls und auf die eigentlichen Massnahmen des Arrestvollzugs, wie sie in den Art. 92 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
106 SchKG vorgesehen sind. Rügen zu den materiellen Voraussetzungen des Arrestes, namentlich solche, die das Eigentum oder die Inhaberschaft an den zu arrestierenden Gegenständen betreffen oder mit denen Rechtsmissbrauch geltend gemacht wird, fallen in die Zuständigkeit des Einspracherichters (Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG; BGE 129 III 203).
2.3.4 Mit Bezug auf die in Frage stehenden Steuerforderungen gelten die Sicherstellungsverfügungen der Steuerbehörden als Arrestbefehl nach Art. 274
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
SchKG, wogegen gemäss den einschlägigen Vorschriften keine Einsprache erhoben werden kann (Art. 170 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; DBG; SR 642.11; § 196 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz). Die Arrestbehörde hat im Arrestbefehl die Arrestgegenstände bzw. die Namen von Personen anzugeben, die lediglich formell Vermögenswerte des Schuldners halten (BGE 130 III 579 E. 2.2.4 S. 583), was die Behörde im vorliegenden Fall denn auch getan hat (vgl. Sachverhalt A). Ist aber mit Bezug auf Steuerforderungen eine Einsprache ausgeschlossen, so fällt die Prüfung der Frage, ob den Gläubigern die Glaubhaftmachung gelungen sei, dass gewisse Gegenstände entgegen dem formellen Anschein den Arrestschuldnern zustehen, auch nicht in die Kompetenz des Betreibungsamtes bzw. der mit einer Beschwerde gegen den Vollzug des Arrestes befassten Aufsichtsbehörde. Dem Betreibungsamt fällt die Aufgabe zu, den Arrestbefehl zu vollziehen, allfällige Drittansprüche auf der Arresturkunde zu vermerken und den Dritten zu informieren (Art. 276 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 276 - 1 Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamt.
1    Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamt.
2    Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden.479
SchKG). Die Abklärung der Eigentumsverhältnisse
erfolgt diesfalls im Widerspruchsverfahren (Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
i.V.m. Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
-109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG; Fessler, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2b, N. 24 zu Art. 170
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 170 Arrest - 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
1    Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2    Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
DBG). Wie sich dem angefochtenen Beschluss entnehmen lässt, haben die Arrestgläubiger den Drittanspruch fristgerecht bestritten und wurde der Aktiengesellschaft Frist zur Klage gemäss Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG angesetzt, mit der Androhung, dass der Eigentumsanspruch andernfalls im Arrestverfahren ausser Betracht falle. Da die Drittansprecherin nach dem angefochtenen Beschluss weder die Fristansetzung angefochten noch Klage eingereicht hat, fiel ihr Eigentumsanspruch im Arrestverfahren ausser Betracht. Der Beschluss der Aufsichtsbehörde, den Arrestvollzug auf den vorgenannten Fahrzeugen zu bestätigen, ist somit nicht bundesrechtswidrig, was denn auch die Gläubiger in ihrer Vernehmlassung vertreten haben.
2.4 An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 23. November 2005 nichts zu ändern.
2.4.1 Der Vertreter der Beschwerdeführer macht darin geltend, namentlich in der Stellungnahme des Kantonsgerichts werde behauptet, die Betreibungsschuldner hätten von der Eigentumsansprache im Widerspruchsverfahren keinen Gebrauch gemacht. Er habe selbst nach gründlicher Durchsicht der Akten nicht feststellen können, dass ihm als Vertreter der Beschwerdeführer Frist zur Widerspruchsklage angesetzt worden sei. Bejahendenfalls hätte er diese falsche Fristansetzung angefochten. Dabei handelt es sich um ein Versehen, ergibt sich doch aus dem angefochtenen Entscheid klar, dass der Drittansprecherin, d.h. der Gesellschaft, Frist zur Widerspruchsklage gesetzt worden ist. Im Übrigen bleibt festzustellen, dass das Betreibungsamt, wie von den Beschwerdeführern gefordert, nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG verfahren ist.
2.4.2 Soweit die Beschwerdeführer die Rollenverteilung im Widerspruchsverfahren ansprechen, sind sie nicht zu hören, geht es doch hier um den Arrestvollzug bzw. um die Frage, ob die Arrestbehörden die Glaubhaftmachung des Eigentums des Schuldners überprüfen dürfen, und nicht um das Widerspruchsverfahren und die dort vorgenommene Rollenverteilung. Diese ist nicht mit Beschwerde angefochten worden (vgl. Sachverhalt).
2.4.3 Soweit die Beschwerdeführer in der Eingabe erneut die Frage des Eigentums an den Fahrzeugen ansprechen, kann auf Gesagtes (E.2.3.4 hiervor) verwiesen werden.
3.
Diesen Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 61 Gebühren - 1 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30
1    Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30
2    Unentgeltlich sind:
a  das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides (Art. 17-19 SchKG);
b  im Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken das Beschwerdeverfahren vor dem Stundungsgericht, dem Konkursgericht und der Nachlassbehörde.
GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 1
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 62 Parteientschädigung - 1 ...32
1    ...32
2    Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Kanton Schwyz, Bezirk Höfe, der Gemeinde B.________, der röm.-kath. u. ev.-rev. Kirchgemeinde B.________, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 7B.207/2005
Date : 29. November 2005
Published : 19. Dezember 2005
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Steuerarrestvollzug


Legislation register
DBG: 170
GebV SchKG: 61  62
OG: 43  63  79  81  84
SchKG: 19  20a  92bis  106  107  109  271  272  274  275  276  278  279  280
BGE-register
106-III-130 • 119-III-54 • 124-III-286 • 126-III-95 • 129-III-203 • 130-III-579 • 77-III-140 • 93-III-67
Weitere Urteile ab 2000
7B.173/2005 • 7B.207/2005
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prosecution office • property • question • cantonal legal court • distraint order • nullity • lower instance • debtor • time limit • execution of distraint • distraint certificate • statement of affairs • legal demand • district • federal court • corporation • decision • federal law on direct federal tax • clerk • omission af detention
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