Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 49/2014

Urteil vom 29. Oktober 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Antrag der A.________ (geb. 1961) ab, es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Eidg. Versicherungsgericht bestätigten diesen Entscheid (Urteile vom 9. November 2004 und 10. Juli 2006 [I 807/04]).

A.b. Am 7. September 2006 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm einen Invaliditätsgrad von 35 Prozent an und verneinte den Rentenanspruch (Verfügung vom 12. Februar 2009), ebenso denjenigen auf Hilflosenentschädigung resp. lebenspraktische Begleitung (Verfügung vom 10. März 2009). Dagegen erhob die Versicherte jeweils Beschwerde beim kantonalen Gericht. Dieses schrieb das Verfahren betreffend lebenspraktische Begleitung infolge Rückzugs der Beschwerde ab (Verfügung vom 8. Februar 2010). Mit Entscheid vom 24. August 2010 hob das kantonale Gericht die Verfügung betreffend Invalidenrente vom 12. Februar 2009 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den Sachverhalt weiter abkläre (polydisziplinäre Begutachtung) und sodann über den Rentenanspruch neu befinde.

Die IV-Stelle holte bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) D.________ ein Gutachten ein. Unter anderem gestützt auf die MEDAS-Expertise vom 22. Februar 2011 ermittelte die Verwaltung einen Invaliditätsgrad von 24 Prozent und verneinte demgemäss den Rentenanspruch (Verfügung vom 21. Mai 2013).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 28. November 2013).

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr mit Wirkung ab September 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung sowie zur Einholung eines interdisziplinären gerichtlichen Obergutachtens an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ausserdem stellt sie den Antrag, die IV-Stelle habe sie für die Kosten eines Gutachtens von Dr. B.________ von Fr. 5'390.- (zuzüglich MWSt) zu entschädigen.

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Gericht nimmt Stellung zur Frage, ob eine öffentliche Verhandlung durchzuführen sei.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe ihren Antrag, es sei unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nicht behandelt. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 18; 120 V 1 E. 3b S. 7) setzt voraus, dass der entsprechende Parteiantrag wenigstens minimal begründet wurde (BGE 122 V 47 E. 3a und b S. 55 f.). Eine solche Begründung fehlte in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift. Laut letztinstanzlicher Beschwerdeschrift bezweckte der Antrag, dass "sich das Gericht [...] ein eigenes Bild der Beschwerdeführerin und ihrer Krankheiten, möglicherweise auch der wegleitenden Anfallproblematik" machen sollte. Insoweit strebte die Beschwerdeführerin die öffentliche Verhandlung im Hinblick auf eine Beweisabnahme an. Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet indes keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden (vgl. Urteil 9C 559/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 1.2 und 1.3 mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Gutachten der MEDAS sei formell nicht regulär zustandegekommen.

2.1. Sie erneuert die Verfahrensrüge, das Gutachten der MEDAS sei unverwertbar, weil die Namen der vorgesehenen Sachverständigen nur ihr selber, nicht aber ihrem Rechtsvertreter, mitgeteilt wurden (vgl. Art. 37 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
und Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG). Dazu hat das kantonale Gericht zutreffend festgehalten, dass dies die Versicherte nicht benachteiligte (E. 4.5.1 des angefochtenen Entscheids). Denn sie hat im weiteren Verlauf des Verfahrens nie Ablehnungsgründe gegen die betreffenden Gutachterpersonen genannt (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256; ferner BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277). Damit hat sie auch nicht begründet, weshalb ihr durch das Versehen der IV-Stelle ein Nachteil im Sinne von Art. 37 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG entstanden sei. Nicht stichhaltig ist das Argument, die in der vorinstanzlichen Beschwerde enthaltene Kritik an der MEDAS-Expertise betreffe nicht nur die Beweiswürdigung, sondern auch die fachliche Qualifikation der eingesetzten Gutachter: Die betreffenden Rügen beziehen sich auf den Inhalt des Gutachtens und nicht auf (schon im Zeitpunkt der Auftragserteilung absehbare) allfällige fachliche Mängel der Gutachter.

2.2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe keine Gelegenheit zu Ergänzungsfragen erhalten, als die IV-Stelle die MEDAS aufforderte, zum Privatgutachten (und weiteren nachgereichten Arztberichten) Stellung zu nehmen (Schreiben der IV-Stelle an die MEDAS vom 27. Dezember 2011; Stellungnahme der MEDAS vom 24. Januar 2012). Dazu ist mit der Vorinstanz (E. 4.5.3) festzuhalten, dass die von der IV-Stelle formulierten Gutachterfragen die von der Versicherten hervorgehobenen Punkte in der Expertise des Dr. C.________ aufnehmen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2011). In dieser Situation war eine weitergehende Verfahrensteilnahme der Beschwerdeführerin nicht erforderlich.

3.

3.1. In der Sache ist in diesem Fall einer Neuanmeldung nach vorgängiger Ablehnung eines Rentenanspruchs (Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV) strittig, ob sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem (letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigten) Einspracheentscheid vom 8. April 2004 und der jetzt strittigen Verfügung vom 21. Mai 2013 anspruchserheblich verändert hat.

3.2.

3.2.1. Die IV-Stelle stellte auf das von ihr eingeholte Gutachten der MEDAS vom 22. Februar 2011/24. Januar 2012 ab. Danach besteht eine leichte depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik sowie eine Beeinträchtigung der linken Schulter. Aufgrund dieser Diagnosen sei die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Arbeit einer Raumpflegerin wie auch in anderen leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten zu 30 Prozent eingeschränkt.

Neben dem Administrativgutachten der MEDAS liegen unter anderem zwei psychiatrische Gutachten (des Dr. B.________ vom 31. August 2012 sowie des Dr. C.________ vom 22. Dezember 2009) vor, die im Auftrag der Beschwerdeführerin erstellt worden sind. Laut diesen beiden Parteigutachten besteht, nebst anderen psychischen Störungen, eine schwergradige depressive Episode und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

3.2.2. Die Vorinstanz hielt fest, es seien keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte ersichtlich, die in der psychiatrischen Teilbegutachtung durch die MEDAS nicht erkannt worden wären. Die im Privatgutachten des Dr. C.________ (2009) genannten Befunde entsprächen im Wesentlichen bloss den von der Beschwerdeführerin geklagten subjektiven Beschwerden (E. 4.4.1 des angefochtenen Entscheids). Dasselbe gelte für die Expertise des Dr. B.________ (2012); auch dieser Gutachter begründe seine vom MEDAS-Gutachten abweichenden Schlussfolgerungen mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Im Gegensatz zum psychiatrischen MEDAS-Teilgutachter setze er sich nicht kritisch mit der Divergenz von Befunden und geschilderten Beschwerden auseinander. Ferner deckten sich seine Erkenntnisse im Wesentlichen mit denjenigen von Dr. C.________, welche das MEDAS-Gutachten ebensowenig in Zweifel zu ziehen vermöchten (E. 4.4.2).

Das kantonale Gericht schloss, in der Zeit seit Juli 2008 sei die Beschwerdeführerin in dem administrativgutachtlich umschriebenen Ausmass leistungseingeschränkt gewesen. Damit habe sich der Gesundheitszustand im Vergleich mit dem leistungsablehnenden Einspracheentscheid vom 8. April 2004 zwar verschlechtert (E. 4.6 des angefochtenen Entscheids), dies jedoch nicht in anspruchserheblichem Umfang. Nach wie vor bestehe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (E. 5).

3.2.3. Die Beschwerdeführerin macht willkürliche Beweiswürdigung geltend. Mit Blick auf Mängel der MEDAS-Expertise sowie auf den Beweiswert der widersprechenden Gutachten sei es nicht zu rechtfertigen, jener den Beweisvorrang zuzuweisen.

4.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), indem sie dem Administrativgutachten massgebenden Beweiswert zuerkannte.

4.1. Von MEDAS erstellte Administrativgutachten sind voll beweiswertig, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353; vgl. BGE 137 V 210 E. 2.3 S. 236). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen.

Nach einer weiteren Beweiswürdigungsrichtlinie rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/dd S. 353). Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach geltendem Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen das Gericht zu prüfen, ob das Parteigutachten die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters in rechtserheblichen Fragen derart zu erschüttern vermag, dass darauf nicht mehr abgestellt werden kann (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3c, SVR 2001 IV Nr. 8 S. 19). Das Gericht ist somit angehalten, entscheiderhebliche Beweise tatsächlich zu würdigen (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 mit Hinweisen).

4.2. Die vorinstanzliche Würdigung des MEDAS-Gutachtens beschränkt sich im Wesentlichen auf eine bejahende Wiedergabe der Beweiswertkriterien (E. 4.2 des angefochtenen Entscheids). Derweil ist die Auseinandersetzung mit den Parteigutachten - soweit überhaupt inhaltsbezogen - teilweise aktenwidrig: So leitet Dr. B.________ die Diagnose einer schweren depressiven Episode keineswegs nur aus den Angaben der Beschwerdeführerin ab. Vielmehr greift er für die Feststellung, die von der ICD geforderten Kriterien einer schweren depressiven Episode seien erfüllt, (auch) auf die konkreten krankengeschichtlichen Daten aus einer seit Frühjahr 2004 andauernden psychiatrischen Behandlung zurück (Gutachten S. 24). Insbesondere verweist Dr. B.________ auf die von Dr. C.________ im Jahr 2009 erhobenen Befunde; dieser wiederum nannte verschiedene anamnestische Quellen für seine Bestandesaufnahme von depressiven Symptomen (Gutachten des Dr. C.________ vom 22. Dezember 2009, S. 25 f.) und trennte die Angaben der Explorandin (S. 9 ff.) klar von den eigenen Befunden (S. 17 ff.). Es kann also nicht die Rede davon sein, die Privatgutachter hätten subjektiv Geklagtes einfach tel quel, ohne Bewertung aus sachverständiger Sicht aufgenommen.

Insoweit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lückenhaft sind, kann das Bundesgericht sie selbst ergänzen und die Beweismittel entsprechend frei würdigen (BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366) :

4.3. Im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS fällt zunächst auf, dass die psychopathologischen Befunde (S. 16) nur punktuell, nicht aber systematisch auf die in ICD-10 (vgl. BGE 130 V 396) vorgegebenen Kriterien einer Depression bezogen sind. Dies allein stellt noch keinen Mangel dar. Indessen muss der Eindruck des Gutachters, es liege eine nur leichte depressive Episode vor, zwingend auch vor den übrigen ärztlichen Einschätzungen bestehen. Ob dies der Fall ist, geht aus der psychiatrischen Beurteilung (S. 17 f.) nicht hervor. Der folgende Abschnitt "Stellungnahme zu früheren psychiatrischen Einschätzungen" ist an sich von grösster Bedeutung für ein Gutachten, das sich gegenüber anderslautenden Einschätzungen beweisrechtlich durchsetzen will. Der Teilgutachter zitiert dort jedoch bloss einige frühere ärztliche Stellungnahmen, bevor er wieder zu einer isolierten Eigenbeurteilung übergeht. Die sich im Aktenauszug andeutende kontinuierliche Entwicklung des psychischen Leidens bleibt unkommentiert, die wesentlichen Vorakten werden nicht in diese Entwicklung eingeordnet.

Bei der konsensualen Einschätzung der (auf 70 Prozent festgesetzten) Arbeitsfähigkeit betonen die Sachverständigen, die Explorandin zeige aufgrund einer ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen (S. 27 und S. 28 Ziff. 6.5). Offen beibt dabei die für den Rechtsanwender zentrale Frage, ob die "subjektive Krankheitsüberzeugung" bewusstseinsnah ist - und damit von der Beschwerdeführerin auch geändert werden könnte - oder aber ob es sich dabei gerade um einen (für sie unbeeinflussbaren) Ausdruck der psychischen Beeinträchtigung handelt (vgl. dazu Renato Marelli, Nicht können oder nicht wollen? Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei somatoformen Störungen, typische Schwierigkeiten und ihre Überwindung, in: SZS 2007 S. 326 ff.). Eine rechtserhebliche Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Beurteilung und den geklagten Beschwerden wäre an sich nur im ersteren Fall nachvollziehbar; allerdings fragte sich dann, weshalb die MEDAS-Gutachter gleichzeitig festhalten, die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung (und die Regressionstendenzen) liessen sich durch Therapie kaum beeinflussen. Bei der Würdigung versicherungsmedizinisch entscheidender
Punkte sollte der Rechtsanwender jedenfalls nicht auf solche spekulativen Überlegungen angewiesen sein.

4.4. Zusätzliche Gründe für eine beweisrechtliche Unverwertbarkeit des MEDAS-Gutachtens ergeben sich - insbesondere was Diagnose und Folgenabschätzung hinsichtlich der depressiven Störung angeht - aus den beiden Parteigutachten.

4.4.1. Dr. B.________ legt auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. C.________ sowie der eigenen Untersuchung und fremdanamnestischer Erhebungen schlüssig dar, weshalb die vom kantonalen Gericht hervorgehobene grosse Divergenz zwischen den von der MEDAS festgehaltenen Befunden und den geschilderten Beschwerden aus seiner Sicht nicht besteht: Zunächst beschreibt er anhand der einschlägigen ICD-Kriterien (unter anderem ausgeprägte depressive Stimmung, verminderter Antrieb, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, Hoffnungslosigkeit, Schlafstörungen, verminderter Appetit), wie er selber zur Diagnose einer schwergradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptome kommt. Mit einer Ausnahme (Selbstverletzungen) seien sämtliche geforderten Kriterien erfüllt (S. 23 f.). Dies gehe auch aus zahlreichen Berichten der behandelnden Psychiater und des langjährigen Hausarztes hervor. Anschliessend zeigt der Parteigutachter detailliert auf, was auf eine unvollständige und unsorgfältige Untersuchung der MEDAS hindeute (Abklärung verschiedener im Raum stehender Symptome nicht zu Ende geführt, fehlender Abgleich der Beschwerdeangaben mit früheren Berichten und Gutachten, Unvereinbarkeit dokumentierter
Beobachtungen mit depressionsspezifischen Befunden, gänzlich fehlende Behandlung bestimmter Parameter, Widerspruch zwischen der angeblichen Einschätzung eines behandelnden Arztes mit dem betreffenden Gesprächsprotokoll). Des Weitern weist er darauf hin, einschlägige ICD-Kriterien seien im Administrativgutachten unvollständig zitiert und undifferenziert umgesetzt worden (S. 25 ff.). So liege gemäss ICD bei einer schweren depressiven Episode "meist erhebliche Verzweiflung oder Agitiertheit" vor, "es sei denn, Hemmung ist ein führendes Syndrom". Die MEDAS gehe unzutreffend davon aus, "erhebliche Verzweiflung und Agitiertheit" müssten vorliegen. Hier indes sei die Explorandin gerade (im Sinne des in der ICD enthaltenen Vorbehalts) psychomotorisch deutlich gehemmt, ihr Selbstwertgefühl beeinträchtigt. Ähnlich verhalte es sich mit der Aussage der MEDAS, bei einer schweren depressiven Störung bestehe immer eine ausgeprägte Suizidalität. Diese Vorgabe stehe in klarem Widerspruch zur ICD; diese halte fest, dass in besonders schweren Fällen ein hohes Suizidrisiko besteht. Das aber heisse nicht, dass ausgeprägte Suizidalität zwingend mit einer schweren depressiven Episode verbunden sei; jene müsse immer auch im Zusammenhang mit den
persönlichen Wertvorstellungen gesehen werden, die etwa stark religiöse Menschen oder Mütter kleiner Kinder selbst in schwerstem depressivem Zustand von Suizidhandlungen abhielten.

4.4.2. Angesichts der Schwächen des Gutachtens des MEDAS-Gutachtens (oben E. 4.3) bedeutsam sind auch die Ausführungen des Parteigutachters zur Bedeutung der Untersuchungsdauer. Es sei durchaus möglich, dass auch eine schwer depressive Person ein kürzeres Gespräch aufmerksam verfolgen könne. Mitunter zeige sich erst bei längerer Besprechung eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie Verminderung von Konzentration und Aufmerksamkeit. Der MEDAS-Psychiater habe die Dauer der Untersuchung nicht vermerkt. Ohne diese Angabe könne nicht beurteilt werden, ob die Feststellung, Ausdauer, Konzentration und Aufmerksamkeit seien nicht beeinträchtigt, zuverlässig oder eher spekulativer Natur sei (S. 25).

Die Vorinstanz erwog dazu, die Untersuchungsdauer sei grundsätzlich nicht entscheidend und damit auch nicht zu beanstanden, wenn die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei (angefochtener Entscheid E. 4.5.2). Die Kritik der Beschwerdeführerin an der zirkelhaften Natur dieses Arguments trifft zu: So hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer anderen Problemstellung erwogen, ein in sich schlüssig erscheinendes, an sich nachvollziehbar begründetes Gutachten lasse für sich allein grundsätzlich nicht erkennen, ob ein Mangel die Zuverlässigkeit der Beurteilung beeinträchtigt hat (vgl. BGE 140 V 260 E. 3.3.2 S. 265). Hier zeigt sich die Bedeutung der Untersuchungsdauer darin, dass Dr. B.________ im Verlauf des Untersuchungsgesprächs ein abnehmendes Konzentrationsvermögen und einen Wechsel der Stimmung "zunehmend in Richtung Verzweiflung und Ratlosigkeit" feststellte (Gutachten S. 8); die Explorandin sei "anfänglich aufmerksam und beteiligt am Gespräch", was sich nach 20 bis 30 Minuten sichtbar geändert habe (S. 17); die Psychomotorik sei im Lauf der Sitzung zunehmend verlangsamt, vorsichtig und unsicher geworden (S. 18).

4.4.3. Aufschlussreich ist schliesslich, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung zunächst davon ausgegangen war, das MEDAS-Gutachten erfülle sämtliche Beweiswertanforderungen (Stellungnahme vom 16. März 2011). Nachdem er vom Gutachten des Dr. C.________ Kenntnis genommen hatte, führte der RAD jedoch aus, "dass das Gutachten und das ergänzende Schreiben inhaltlich in der Güte der Begründung und dem Eingehen auf den Einzelfall weniger zu überzeugen vermag als das Gutachten von Herrn Dr. C.________, das den versicherungspsychiatrischen Sachverhalt in seinen verschiedenen Facetten plausibler darlegt" (Stellungnahme vom 6. Februar 2012).

5.
Nach dem Gesagten stellen die Parteiexpertisen, insbesondere die aktuellere aus dem Jahr 2012, die Ergebnisse der MEDAS-Begutachtung derart infrage, dass darauf nicht abgestellt werden darf (vgl. oben E. 4.1). Indes kann der strittige Leistungsanspruch auch anhand der Parteigutachten nicht abschliessend beurteilt werden; dies zumal sie keine Grundlage zu den Fragen enthalten, wie es sich mit dem Krankheitswert der dissoziativen Störung verhält - das heisst, ob sich diese im Sinne von BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 von den psychosozialen Umständen verselbständigt hat - sowie, gegebenenfalls, ob sie sich gemäss der Rechtsprechung nach BGE 130 V 352 invalidisierend auswirkt (dazu Urteil I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 a.E., SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; Urteil 9C 903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4).

Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es zur umfassenden (auch die somatische Seite einbeziehenden) Klärung der vorhandenen Gesundheitsschädigungen, ihrer Wechselwirkungen (Komorbiditäten) und der gesamthaft resultierenden funktionellen Folgen in Beruf und Haushalt ein interdisziplinäres gerichtliches Obergutachten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264) einhole und nach dessen Würdigung im Kontext mit den weiteren ärztlichen Stellungnahmen den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu beurteile.

6.
Die Kosten des Privatgutachtens von Dr. B.________ sind der IV-Stelle antragsgemäss zu überbinden, wenn die Expertise für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 45 Kosten der Abklärung - 1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
1    Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
2    Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.
3    Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.
4    Hat eine versicherte Person wissentlich mit unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten auferlegen, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind.37 38
und Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil das Privatgutachten massgeblich dazu beigetragen hat, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Die (in ihrer Höhe nicht bestrittenen) Kosten des Privatgutachtens stellen somit notwendige Expertenkosten dar, welche die IV-Stelle zu übernehmen hat (BGE 115 V 62; Urteil 9C 178/2010 vom 14. April 2010 E. 2, SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35; Urteil 8C 231/2013 vom 18. Juli 2013 E. 6).

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ausserdem hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 28. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin für das Privatgutachten des Dr. B.________ vom 31. August 2012 eine Entschädigung von Fr. 5'390.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_49/2014
Date : 29. Oktober 2014
Published : 16. November 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 37  44  45  61
BGG: 66  68  95
EMRK: 6
IVV: 87
BGE-register
115-V-62 • 120-V-1 • 122-V-47 • 125-V-351 • 127-V-294 • 130-V-352 • 130-V-396 • 135-V-465 • 136-V-362 • 137-I-16 • 137-V-210 • 138-V-271 • 140-V-260
Weitere Urteile ab 2000
8C_231/2013 • 9C_178/2010 • 9C_49/2014 • 9C_559/2007 • 9C_903/2007 • I_128/98 • I_807/04 • I_9/07
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SZS
2007 S.326