Tribunal federal
{T 0/2}
5C.36/2001 /bnm
Urteil vom 29. Oktober 2002
II. Zivilabteilung
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.
Versicherung A.________,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander von Ziegler und Rechtsanwältin Giovanna Montanero, c/o Schellenberg Wittmer, Löwenstrasse 19,
Postfach 6333, 8023 Zürich,
gegen
Firma B.________ in Liq.
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Benz, c/o Benz und Partner, Forchstrasse 4/ Kreuzplatz, Postfach 1910, 8032 Zürich.
Versicherungsvertrag; Transportversicherung,
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2000.
Sachverhalt:
A.
Im Jahre 1996 lieferte die Firma B.________ (im Folgenden: Klägerin) Garn für vier portugiesische Gesellschaften. Die Bestellung ging von C.________ aus, der die Verträge vermittelte und mit der Klägerin verhandelte. Die Klägerin bzw. ihr Spediteur in Italien, die Firma D.________, verschiffte das Garn in fünf Containern mit dem Seefrachtführer E.________ ab Z.________ nach Lissabon. Von dort gingen die Container auf dem Schienenweg nach Y.________ in der Nähe von Porto. Die Konnossemente wurden für die ersten drei Container an C.________ versendet, für den vierten und fünften Container hingegen an die Firma F.________, die Schiffsagentin des Frachtführers in Lissabon. Das einzelne Konnossement ("Bill of Lading") war an Order der jeweiligen Käuferin gestellt und führte diese als erste und C.________ als zweite "notify party" auf. Von der Firma F.________ wurde C.________ über das zeitlich gestaffelte Eintreffen der Container informiert. Er nahm die Ware in Empfang, lieferte diese jedoch nicht an die Käuferinnen ab.
B.
Gegen den Verlust von Waren auf dem Transport war die Klägerin seit dem 1. Juli 1989 bei der Versicherung G.________ versichert. Der Transportversicherungsvertrag wurde 1997 mit sämtlichen Rechten und Pflichten von der Versicherung A.________ (hiernach: Beklagte) übernommen. Da die Beklagte die Versicherungsdeckung ablehnte, stellte die Klägerin vor Handelsgericht des Kantons Zürich das Begehren, die Beklagte zur Bezahlung von USD 265'286.80 (Fakturawert des Garns zuzüglich 10%) nebst Zins zu 6.5% seit 23. Januar 1998 zu verurteilen. Das Handelsgericht beschloss, die Editionsbegehren und das Sistierungsbegehren der Beklagten abzuweisen, und erkannte auf teilweise Gutheissung der Klage. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin USD 265'286.79 nebst Zins zu 6.5% seit 11. September 1998 zu bezahlen (Beschluss und Urteil vom 5. Dezember 2000).
C.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, die Klage abzuweisen, eventualiter die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Tatbestands und zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Die Beklagte hat gegen den kantonalen Entscheid Revision eingelegt, auf die das Handelsgericht nicht eingetreten ist, und Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, die das Kassationsgericht abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten werden konnte (Beschlüsse vom 26. November 2001 und vom 9. Juli 2002). Der Präsident der II. Zivilabteilung hat das Gesuch der Beklagten um Sicherstellung für eine Parteientschädigung abgewiesen (Präsidialverfügung vom 29. Juli 2002). Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. Das Handelsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Eine Verletzung des Anspruchs auf Beweis erblickt die Beklagte in der Abweisung ihres Sistierungsbegehrens. Das Handelsgericht habe ihr dadurch die Möglichkeit genommen, neue Tatsachen vorzubringen und insbesondere das haftungsausschliessende Subordinationsverhältnis zwischen der Klägerin und C.________ darzutun. Eine Bundesrechtsverletzung ist indessen nicht ersichtlich. Der aus Art. 8
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Bestimmung erfüllt sind und was unter Noven im Sinne von § 115 ZPO/ZH zu verstehen sei, kann im Berufungsverfahren nicht geprüft werden (Art. 43
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
2.
Nach der Darstellung der Beklagten hat C.________ durch betrügerische Machenschaften die Herausgabe der Container an sich selbst erwirkt und damit den Verlust der Ware vorsätzlich herbeigeführt. Die Beklagte macht geltend, das Verhalten von C.________ müsse der Klägerin angerechnet werden, da sie C.________ als Hilfsperson zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eingesetzt habe. Es sei deshalb so zu halten, wie wenn die Klägerin selbst den Versicherungsfall absichtlich herbeigeführt hätte. Bei absichtlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls aber hafte die Versicherung nicht. Die Klägerin hält dagegen, sie habe den Betrug von C.________ nicht zu verantworten, zumal dieser in keiner Form ihre Hilfsperson gewesen sei, sondern der Besteller und augenscheinlich ein Einkaufsagent der vier portugiesischen Gesellschaften, an die sie ihre Ware habe liefern wollen.
2.1 Es ist unbestritten, dass C.________ den Verlust der Ware vorsätzlich herbeigeführt hat. Die "Conditions générales pour l'assurance des transports de marchandises (CGAT 1988)" sehen vor, dass Diebstahl und Abhandenkommen ganzer Kolli (d.h. Ware und Verpackung) oder ganzer Ladungen versichert sind (Art. 2 Abs. 2). Der Versicherungsfall oder - in der Gesetzessprache - "das befürchtete Ereignis" ist somit eingetreten.
Mit der schuldhaften Herbeiführung des befürchteten Ereignisses befasst sich Art. 14 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (SR 221.229.1, VVG). Danach haftet der Versicherer nicht, beschränkt oder in vollem Umfang je nach dem, ob das befürchtete Ereignis absichtlich (Abs. 1) grobfahrlässig (Abs. 2) oder leichtfahrlässig (Abs. 4) herbeigeführt worden ist. In Abs. 3 der Bestimmung wird der Fall geregelt, dass nicht der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis schuldhaft herbeigeführt hat, sondern eine Person, "die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss". Der Versicherer kann in diesem Fall seine Leistung in einem Verhältnis kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht, wenn dieser sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat.
Die Regelung in Art. 14
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 14 |
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1 | Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. |
2 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. |
3 | Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht. |
4 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange. |
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 97 - Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht geändert werden: die Artikel 10 Absatz 2, 13, 24, 35b, 35c, 41 Absatz 2, 46a, 46b Absätze 1 und 2, 46c Absatz 1, 47, 51, 58 Absatz 4, 60, 73, 74 Absatz 1 sowie 95c Absätze 1 und 2. |
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 14 |
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1 | Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. |
2 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. |
3 | Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht. |
4 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange. |
2.2 Das Handelsgericht ist davon ausgegangen, den CGAT lasse sich nicht entnehmen, was unter Personen, für welche der Versicherungsnehmer einzustehen habe, im Einzelnen zu verstehen sei. Es hat zur Ermittlung des fraglichen Personenkreises die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Art. 14 Abs. 3
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 14 |
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1 | Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. |
2 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. |
3 | Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht. |
4 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange. |
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 14 |
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1 | Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. |
2 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. |
3 | Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht. |
4 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
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1 | Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
2 | Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. |
habe.
2.3 Was die Auslegungsgrundsätze angeht, lehnt es die Beklagte ab, dass die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze von Art. 14 Abs. 3
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 14 |
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1 | Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. |
2 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. |
3 | Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht. |
4 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
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1 | Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
2 | Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden. |
3 | Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
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1 | Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
2 | Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. |
die Klägerin für den Betrug von C.________ einzustehen.
2.4 Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln auszulegen wie individuell verfasste Vertragsklauseln. Lässt sich - wie hier - ein wirklicher Wille der Vertragschliessenden nicht feststellen, muss der mutmassliche Parteiwille nach dem Vertrauensgrundsatz ermittelt werden. Dabei hat das Gericht vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 127 III 444 E. 1b). Es orientiert sich am dispositiven Recht, weil dieses die Interessen der Parteien in der Regel ausgewogen wahrt; die Partei, die davon abweichen will, muss das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen. Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der Unklarheitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 122 III 118 E. 2a S. 121; 126 III 388 E. 9d S. 391).
Vom Wortlaut her kann der Kreis der Personen, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer "einzustehen hat", nicht bestimmt werden. Die von der Beklagten vorgeschlagene Lösung, dass gleichsam alle mehr oder weniger "nahe stehenden" Personen erfasst sind, kann wegen ihrer Unbestimmtheit nicht als sachgerecht angesehen werden. Es muss vielmehr bei Abschluss des Versicherungsvertrags mit den dazugehörigen Allgemeinen Bedingungen zumindest abschätzbar sein, für wessen Verhalten der Versicherungsnehmer wie für sein eigenes haftbar ist. Es ist eine einheitliche Auslegung von vorformulierten Klauseln für alle Versicherten anzustreben (Stoessel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001 [Hrsg.: Honsell/Vogt/Schnyder], N. 23 der Vorbem. zu Art. 1
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 1 |
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1 | Wer dem Versicherungsunternehmen7 den Antrag zum Abschlusse eines Versicherungsvertrages gestellt und für die Annahme keine kürzere Frist gesetzt hat, bleibt 14 Tage gebunden. |
2 | Erfordert die Versicherung eine ärztliche Untersuchung, so bleibt der Antragsteller vier Wochen gebunden. |
3 | Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Absendung des Antrags an das Versicherungsunternehmen oder dessen Agenten zu laufen. |
4 | Der Antragsteller wird frei, wenn die Annahmeerklärung des Versicherungsunternehmens nicht vor Ablauf der Frist bei ihm eingetroffen ist. |
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 3 |
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1 | Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss informieren über:12 |
a | die versicherten Risiken; |
b | den Umfang des Versicherungsschutzes und darüber, ob es sich um eine Summen- oder um eine Schadenversicherung handelt; |
c | die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers; |
d | Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages; |
e | die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungsgrundsätze und -methoden; |
f | die Rückkaufs- und Umwandlungswerte sowie die mit einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung im Falle des Rückkaufs verbundenen wesentlichen Kostenarten; |
g | die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datenbank sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten; |
h | das Widerrufsrecht nach Artikel 2a sowie über Form und Frist des Widerrufs; |
i | eine Frist für das Einreichen der Schadenanzeige nach Artikel 38 Absatz 1; |
j | die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes insbesondere in den Fällen, in denen das befürchtete Ereignis während der Laufzeit des Vertrags, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt; |
k | die Qualifikation einer Lebensversicherung als qualifizierte Lebensversicherung gemäss Artikel 39a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200420 (VAG). |
2 | Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein. |
3 | Schliesst ein Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer eine kollektive Personenversicherung ab, so ist er verpflichtet, die Arbeitnehmer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie dessen Änderungen und Auflösung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu informieren. Das Versicherungsunternehmen stellt dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.21 |
Demgegenüber enthält das dispositive Recht eine Vielzahl von Bestimmungen für Drittverhalten (z.B. Art. 55
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
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1 | Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
2 | Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
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1 | Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
2 | Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden. |
3 | Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
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1 | Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
2 | Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. |
3 | Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 333 - 1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469 |
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1 | Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469 |
2 | Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.470 |
3 | Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen. |
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 14 |
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1 | Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. |
2 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. |
3 | Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht. |
4 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange. |
2.5 Während die deliktische Haftung durch Art. 55
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
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1 | Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
2 | Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
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1 | Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
2 | Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden. |
3 | Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
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1 | Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
2 | Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. |
Nach praktisch einhelliger Rechtsauffassung trifft den Versicherungsnehmer keine Obliegenheit, die Herbeiführung des Versicherungsfalls zu vermeiden. Eine Pflicht zur Unterlassung der Herbeiführung ist weder in Art. 14
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 14 |
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1 | Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. |
2 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. |
3 | Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht. |
4 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange. |
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 14 |
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1 | Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. |
2 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. |
3 | Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht. |
4 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange. |
Versicherungsfall nicht herbeizuführen, ergibt sich zwangsläufig, dass der Versicherungsnehmer nicht nach Art. 101
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
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1 | Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
2 | Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden. |
3 | Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden. |
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 14 |
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1 | Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. |
2 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. |
3 | Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht. |
4 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange. |
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 14 |
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1 | Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. |
2 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. |
3 | Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht. |
4 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange. |
Der Versicherungsvertrag der Parteien stimmt mit den gezeigten Grundsätzen überein. Es wird - soweit überhaupt zulässig - keine vertragliche Pflicht der Klägerin begründet, den Versicherungsfall nicht herbeizuführen. Der in Art. 14 Abs. 1
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 14 |
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1 | Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. |
2 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. |
3 | Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht. |
4 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
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1 | Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
2 | Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden. |
3 | Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
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1 | Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
2 | Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. |
verletzt, indem sie auf weitere Beweismassnahmen zur Abklärung des Subordinationsverhältnisses verzichtet hat. Die Beklagte kann ihre Versicherungsleistung deshalb nicht mit der Begründung verweigern, die Klägerin habe für die absichtliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch C.________ einzustehen.
3.
Die Beklagte wirft der Klägerin die Verletzung von Sorgfaltspflichten vor, indem sie gegenüber ihrem Mittelsmann C.________ auf jegliche Vorsichtsmassnahmen verzichtet habe, währenddem sie die Bonität der Käuferinnen habe überprüfen und versichern lassen. Grobfahrlässig sei es auch gewesen, dass die Klägerin drei der Konnossemente direkt C.________ zugesendet und ferner für die Zahlung des Kaufpreises keine Sicherheiten verlangt habe. Das Handelsgericht hat eine Grobfahrlässigkeit der Klägerin verneint und eine Leistungskürzung abgelehnt.
3.1 Grobfahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote nicht beachtet wurde, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen. Die mangelnde Sorgfalt wird also gemessen am Durchschnittsverhalten, das von vernünftigen Menschen in derselben Situation zu erwarten wäre; der Beurteilung ist nicht ein individueller, sondern ein objektiver, den konkreten Umständen aber Rechnung tragender Massstab zugrunde zu legen. Der objektivierte Fahrlässigkeitsbegriff schliesst insoweit nicht aus, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte sich bei seiner - gegenüber der allgemeinen - grösseren Fachkenntnis behaften lassen muss (Urteil des Bundesgerichts 5C.146/2000 vom 15. Februar 2001, E. 3c, in: Praxis 2001 Nr. 119 S. 709 f., mit weiteren Nachweisen). Besonders zu berücksichtigen sind vorliegend die Geschäftserfahrenheit der Klägerin und die Usanzen im internationalen Handelsverkehr, die das Handelsgericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (Art. 63 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
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1 | Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
2 | Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. |
verdeutlicht werden. Die Beantwortung dieser Frage beruht auf einem Werturteil (zit. Urteil E. 3c, in: Praxis 2001 Nr. 119 S. 710), das hier ein Handelsgericht, mithin ein Fachgericht mit spezifischer Branchenkenntnis, abgegeben hat.
3.2 Der Hauptvorwurf der Beklagten geht dahin, die Klägerin habe gegenüber C.________ jegliche Vorsicht vermissen lassen, obwohl er ihr Verhandlungspartner gewesen sei und sie die Käuferinnen nicht gekannt habe. Das Handelsgericht hat dazu festgehalten, in den gleichgestellten Vertragspartner sei im Hinblick auf die handelsüblichen Gepflogenheiten im internationalen Warenverkehr ein Minimum an Vertrauen zu setzen, ansonsten der internationale Handel verunmöglicht würde. Eine Überprüfung des Rufes des Verhandlungsgegenübers erscheine daher nur bei begründeten Zweifeln angezeigt. Hätten solche auf Grund dessen Geschäftsgebarens nicht aufkommen müssen, erscheine es sinnvoll, die Konnossemente, die zum Erhalt der Ware berechtigten, der Bezugsperson in Portugal zuzustellen, damit diese sie den Käuferinnen weitergebe. Ebenfalls einsichtig sei es unter diesen Umständen, die Bezugsperson in Portugal als Notify party anzugeben, damit sie beim Eintreffen der Ware die nötigen Vorkehren treffen könne. Da die Konnossemente durchwegs an Order der Empfängerinnen ausgestellt gewesen seien, sei die Auslieferung an die Berechtigten - vorbehältlich einer deliktischen Manipulation - denn auch hinreichend sichergestellt gewesen. Nachdem die Klägerin
einzig mit C.________ hinsichtlich der Kaufverträge verhandelt habe, sei schliesslich mit Blick auf das grundlegende Vertrauen in die Redlichkeit des Verhandlungspartners eine weitere Bestätigung der Kaufverträge durch die Käuferinnen aus der Sicht der Klägerin zu Recht nicht erforderlich gewesen. Vorbehältlich eines Verhaltens von C.________ während der Geschäftsabwicklung, die bei jedem Menschen Zweifel an dessen Aufrichtigkeit aufkommen liesse, habe die Klägerin keine elementaren Sorgfaltspflichten verletzt. Wie sich aus der geschilderten Geschäftsabwicklung und der aktenkundigen Korrespondenz zeige, habe die Klägerin denn auch vor dem Versand der ersten drei Container keinen Verdacht schöpfen müssen.
3.3 Es stellt sich die Frage, welche Risiken ein Kaufmann im internationalen Handel noch eingehen darf, ohne sich dem Vorwurf der Verletzung elementarster Vorsichtsgebote auszusetzen. Im Grundsatz muss gelten, dass ein Kaufmann auf die Loyalität seiner Verhandlungspartner vertrauen darf, soll er mit Rücksicht auf die Kurzfristigkeit der Geschäftsabschlüsse und die Konkurrenz auf den Märkten im internationalen Wirtschaftsleben überhaupt bestehen können. Insoweit kann dem Handelsgericht darin beigepflichtet werden, dass letztlich jeder Geschäftsabschluss auf einem Minimum an Vertrauen in die Redlichkeit des Geschäftspartners beruht, das eben auch enttäuscht werden kann. Jegliches Risiko lässt sich im internationalen Handel nicht ausschliessen, und es muss genügen, dass die zumutbaren Vorkehren getroffen werden. Andernfalls bedürfte es keiner Transportversicherung, die selbst das Risiko eines Dieb- stahls deckt. Den Einwänden der Beklagten ist zu entgegnen, was folgt:
3.3.1 Wie die Beklagte hervorhebt, hat die Klägerin ihre Kundinnen nicht gekannt und ist mit ihnen nicht direkt in Kontakt getreten. Sie hat - was die Kundinnen anbetrifft - ihrem Vermittler aber auch nicht blindlings vertraut. Die Klägerin hat gemäss dem angefochtenen Urteil die Solvenz der Käuferinnen von einer Drittfirma abklären lassen, die den guten Ruf der vier portugiesischen Gesellschaften in Bezug auf deren Zahlungsfähigkeit bejaht und eine Ausfalldeckung im Umfang von 85% übernommen hat. Dieser erfolgreiche Abschluss von Ausfuhrkreditversicherungen lässt es zum einen als nachvollziehbar erscheinen, dass die Klägerin auf eine weitere Zahlungssicherung mittels Akkreditiv verzichtet hat, wie das nach den verbindlichen Feststellungen im internationalen Handelsverkehr nicht unüblich sein soll. Zum anderen haben die Abklärungen der Drittfirma auch zu einem gewissen Vertrauen der Klägerin in C.________ berechtigen dürfen, zumal er nicht irgendwelche, sondern zahlungsfähige Kunden zu vertreten schien. Dass C.________ dabei gegenüber der Klägerin darauf beharrte, sie habe nur mit ihm und nicht mit den Käuferinnen direkt zu verhandeln, brauchte entgegen der Darstellung der Beklagten kein Misstrauen zu wecken. Es versteht sich von
selbst, dass ein Vermittler alles vermeiden will, was dazu führen könnte, dass Verkäufer und Käufer ihn umgehen und den von ihm angebahnten Vertrag direkt abschliessen. Das nationale Recht kennt denn auch entsprechende Schutzvorschriften, die in einem solchen Fall beispielsweise dem Mäkler den Lohn sichern (Art. 412 f
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. |
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1 | Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. |
2 | Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag. |
3.3.2 Die Beklagte macht zweitens geltend, es sei grobfahrlässig, dass die Klägerin drei der fünf Konnossemente direkt an C.________ gesendet habe statt an die betreffenden Käuferinnen. Der Grund, weshalb die Klägerin so vorgegangen ist, liegt auf der Hand. Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Handelsgerichts, sollte C.________ in Portugal die Zollformalitäten erledigen und mit den Übermittlungsagenten und den Schiffsagenten Kontakt aufnehmen, um die Auslieferung der Ware zu arrangieren. Zu diesem Zweck musste C.________ sich ausweisen können und war bereits bei Ausstellung der Konnossemente als zweite "notify party" angeführt worden. Dass C.________ allein gegen Vorlage der Konnossemente die Ware hätte behändigen können, behauptet die Beklagte zu Recht nicht. Die Konnossemente haben an Order der jeweiligen Käuferin gelautet, die damit allein als Empfängerinnen legitimiert gewesen sind. Insoweit wird der Vorwurf gegenüber der Klägerin relativiert, sie habe C.________ die Ware faktisch anvertraut. Um die Container in seinen Besitz zu bringen, musste C.________ vielmehr entweder eine Urkundenfälschung begehen und die Schiffsagentin mit einem gefälschten Indossament täuschen oder auf ein Fehlverhalten der Schiffsagentin
hoffen, dass sie die Ware an eine nicht legitimierte Person herausgäbe. Die Zusendung der Konnossemente an C.________ hat den Diebstahl der Ware weder allein ermöglicht noch entscheidend erleichtert. Dies wird zudem belegt durch die Tatsache, dass C.________ auch den vierten und fünften Container bei der Schiffsagentin einzulösen vermochte, obwohl er hierfür die entsprechenden Konnossemente nicht vorweisen konnte.
3.3.3 Insgesamt lassen die heutigen Vorbringen der Beklagten keine bundesrechtswidrige Beurteilung der Grobfahrlässigkeit im konkreten Einzelfall erkennen. Unwidersprochen hat das Handelsgericht zudem festgehalten, dass die Klägerin auf Grund der bisherigen Geschäftsabwicklung keinen Anlass gehabt habe und gehabt haben müsse, an der Lauterkeit ihres Verhandlungspartners zu zweifeln. Das Verhalten der Klägerin mag im Nachhinein als wenig vorsichtig erscheinen. Dass es aber gegen elementarste Vorsichtsmassnahmen verstossen hat, kann nicht angenommen werden. Das Handelsgericht hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, indem es eine Leistungskürzung wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls abgelehnt hat.
4.
Gemäss Art. 20 CGAT kann der Versicherer die Entschädigung in einem dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis herabsetzen (Abs. 3), wenn der Versicherungsnehmer es unterlässt, im Schadenfall für die Erhaltung und Rettung der Güter sowie für die Minderung des Schadens unverzüglich zu sorgen (Abs. 2). Eine Verletzung dieser Schadenminderungspflicht erblickt die Beklagte darin, dass die Klägerin den vierten und fünften Container verschifft habe, obwohl sie in jenem Zeitpunkt zumindest dachte, es könnte etwas nicht in Ordnung sein. Dies belege ihr Entschluss das Transportprozedere zu ändern und anders als bei den ersten drei Containern die Konnossemente statt an C.________ an die Firma F.________ zu senden. Die Klägerin, in ihrem Vertrauen in C.________ erschüttert, habe zwar die Transportmodalitäten geändert, damit aber nicht verhindern können, dass die Ware schliesslich doch in die Hände von C.________ gefallen sei. Ihr Verhalten zeuge von einer grossen Unsorgfalt, begründe ein schweres Selbstverschulden und bedeute eine Nichtwahrnehmung der vertraglichen Obliegenheiten.
Was die Klägerin in einem bestimmten Zeitpunkt wusste oder nicht, betrifft eine Tatsachenfeststellung (BGE 124 III 182 E. 3 S. 184), die für das Bundesgericht mangels entsprechender Sachverhaltsrügen verbindlich ist (Art. 63 f
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
bestehen. Die naheliegendste Massnahme hat nun aber offenkundig darin bestanden, die Warenpapiere, die zur Auslösung der Container vorgelegt werden müssen, statt C.________ der Schiffsagentin zu übergeben. Dass diese die beiden letzten Container an C.________ ausgeliefert hat, obwohl C.________ die Konnossemente nicht vorlegen und damit nicht als empfangsberechtigt gelten konnte, liegt ausserhalb dessen, was die Klägerin erwarten musste. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ihrerseits ist nicht ersichtlich.
Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe ihre Schadenminderungspflicht verletzt, vermag aus den dargelegten Gründen nicht durchzudringen.
5.
Im kantonalen Verfahren ist schliesslich strittig gewesen, ob eine Transportversicherung in Fremdwährung vorliege. Das Handelsgericht hat dazu festgehalten, die Rechnungen für die fünf versicherten Container Garn seien durchwegs in USD ausgestellt worden. In den "conditions complémentaires" werde unter Ziffer 1 "Maxima" die Versicherungsdeckung in USD angegeben, wobei die im Formular eigens vorgesehene Frankenwährung durchgestrichen worden sei. Die Parteien hätten somit bereits mit Abschluss der Generalpolice vereinbart, dass für den Fall einer notwendigen Versicherungsdeckung eine ausländische Währung geschuldet sei. Das Handelsgericht hat weiter geprüft, ob mit der Anzeige der einzelnen Transporte mittels Bordereau die Vertragsbedingungen dahingehend geändert worden seien, dass der Schaden nunmehr in Schweizer Franken zu decken wäre. Es hat die Frage verneint und nochmals festgehalten, es sei davon auszugehen, dass der Wille der Vertragsparteien auf den Abschluss einer Versicherung in Fremdwährung, mithin USD, gerichtet war. Das Handelsgericht hat damit nicht einen (mutmasslichen oder hypothetischen) Parteiwillen nach dem Vertrauensprinzip ermittelt, sondern den wirklichen Willen der Parteien beim Vertragsschluss festgestellt,
und zwar gestützt auf Indizien, nämlich gestützt auf die Abänderung der vorgedruckten "Fr." in "USD" und gestützt auf weitere Beweisurkunden (Rechnungen und Bordereaux). Der bei der Vertragsauslegung zuerst zu ergründende übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien wird vom kantonalen Sachgericht als Tatfrage für das Bundesgericht verbindlich festgestellt und kann - hier nicht geltend gemachte Ausnahmen vorbehalten - im Berufungsverfahren nicht überprüft werden (BGE 126 III 375 E. 2e/aa S. 379; für den Bereich des VVG die Nachweise bei Stoessel, a.a.O., N. 22 der Vorbem. zu Art. 1
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 1 |
|
1 | Wer dem Versicherungsunternehmen7 den Antrag zum Abschlusse eines Versicherungsvertrages gestellt und für die Annahme keine kürzere Frist gesetzt hat, bleibt 14 Tage gebunden. |
2 | Erfordert die Versicherung eine ärztliche Untersuchung, so bleibt der Antragsteller vier Wochen gebunden. |
3 | Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Absendung des Antrags an das Versicherungsunternehmen oder dessen Agenten zu laufen. |
4 | Der Antragsteller wird frei, wenn die Annahmeerklärung des Versicherungsunternehmens nicht vor Ablauf der Frist bei ihm eingetroffen ist. |
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 3 |
|
1 | Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss informieren über:12 |
a | die versicherten Risiken; |
b | den Umfang des Versicherungsschutzes und darüber, ob es sich um eine Summen- oder um eine Schadenversicherung handelt; |
c | die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers; |
d | Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages; |
e | die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungsgrundsätze und -methoden; |
f | die Rückkaufs- und Umwandlungswerte sowie die mit einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung im Falle des Rückkaufs verbundenen wesentlichen Kostenarten; |
g | die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datenbank sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten; |
h | das Widerrufsrecht nach Artikel 2a sowie über Form und Frist des Widerrufs; |
i | eine Frist für das Einreichen der Schadenanzeige nach Artikel 38 Absatz 1; |
j | die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes insbesondere in den Fällen, in denen das befürchtete Ereignis während der Laufzeit des Vertrags, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt; |
k | die Qualifikation einer Lebensversicherung als qualifizierte Lebensversicherung gemäss Artikel 39a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200420 (VAG). |
2 | Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein. |
3 | Schliesst ein Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer eine kollektive Personenversicherung ab, so ist er verpflichtet, die Arbeitnehmer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie dessen Änderungen und Auflösung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu informieren. Das Versicherungsunternehmen stellt dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.21 |
6.
Die unterliegende Beklagte wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 3 |
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1 | Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss informieren über:12 |
a | die versicherten Risiken; |
b | den Umfang des Versicherungsschutzes und darüber, ob es sich um eine Summen- oder um eine Schadenversicherung handelt; |
c | die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers; |
d | Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages; |
e | die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungsgrundsätze und -methoden; |
f | die Rückkaufs- und Umwandlungswerte sowie die mit einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung im Falle des Rückkaufs verbundenen wesentlichen Kostenarten; |
g | die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datenbank sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten; |
h | das Widerrufsrecht nach Artikel 2a sowie über Form und Frist des Widerrufs; |
i | eine Frist für das Einreichen der Schadenanzeige nach Artikel 38 Absatz 1; |
j | die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes insbesondere in den Fällen, in denen das befürchtete Ereignis während der Laufzeit des Vertrags, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt; |
k | die Qualifikation einer Lebensversicherung als qualifizierte Lebensversicherung gemäss Artikel 39a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200420 (VAG). |
2 | Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein. |
3 | Schliesst ein Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer eine kollektive Personenversicherung ab, so ist er verpflichtet, die Arbeitnehmer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie dessen Änderungen und Auflösung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu informieren. Das Versicherungsunternehmen stellt dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.21 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2000 wird bestätigt.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: