Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 808/2021
Urteil vom 29. September 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Oktober 2021 (5V 21 111).
Sachverhalt:
A.
Das von A.________, geboren 1964, am 5. Januar 2009 eingereichte Leistungsgesuch wies die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 15. Juli 2011 ab. Auf ihre Neuanmeldung vom 17. Juli 2017 trat die Verwaltung nicht ein (Verfügung vom 13. November 2017). Am 21. November 2019 (Postaufgabe) meldete sie sich erneut zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2020 kündigte die IV-Stelle ein Nichteintreten an. Dagegen erhob A.________ Einwand, worauf die Verwaltung auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hin eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Neurologie Toggenburg AG in Auftrag gab (Expertise vom 5. November 2020). Gestützt auf die Ergebnisse dieses Gutachtens verneinte die IV-Stelle nach einem entsprechenden Vorbescheid mit Verfügung vom 11. Februar 2021 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 30. Oktober 2021 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle. Diese sei zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt abzuklären und nach Vorliegen der gesamten medizinischen Unterlagen ein neues polydisziplinäres Gutachten mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag zu geben. Eventualiter sei die Sache zur Neuabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).
4.
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungsablehnung nach Neuanmeldung vor Bundesrecht standhält.
4.2. Die hierfür massgeblichen rechtlichen Grundlagen legte das kantonale Gericht zutreffend dar. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
|
1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
|
1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
4.3. Vergleichszeitpunkte für die Überprüfung, ob eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist, bilden im vorliegenden Fall fraglos die Zeitpunkte des Erlasses der beiden rentenablehnenden Verfügungen vom 15. Juli 2011 und 11. Februar 2021.
5.
5.1. Die Vorinstanz mass dem Gutachten der MEDAS Neurologie Toggenburg AG vom 5. November 2020 Beweiswert zu. Sie stellte fest, die Beschwerdeführerin sei seit 2011 in der angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig und verneinte eine revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands im einschlägigen Zeitraum (vgl. E. 4.3 oben).
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das kantonale Gericht habe verkannt, dass die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz in grober Art und Weise verletzt habe, indem sie die medizinische Aktenlage vor der Begutachtung nicht aktualisiert habe. Darüber hinaus zweifelt die Beschwerdeführerin den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens an und macht geltend, da keine einschlägigen medizinischen Akten vorhanden seien, müsse die Restarbeitsfähigkeit weiter abgeklärt werden.
6.
6.1. Die Vorinstanz hat sich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, die MEDAS-Gutachter hätten von einigen Berichten der behandelnden orthopädischen Ärzte keine Kenntnis gehabt, was gegen den Beweiswert der Expertise spreche, bereits eingehend auseinandergesetzt. Sie hat dargelegt, dass sich die Gutachter dennoch ein umfassendes Bild des medizinischen Sachverhalts hätten machen können. Sie seien sowohl auf die geklagten Fuss-, Hand-, Schulter- als auch auf die Rückenbeschwerden eingegangen und hätten diese in ihre Einschätzung miteinbezogen. Das kantonale Gericht hat begründet, weshalb insbesondere die Berichte des Spitals B.________, Klinik für Orthopädie, vom 4. Juli 2019, vom 31. Oktober 2018 sowie vom 17. Juli 2018 keine neuen Informationen enthalten würden, die den MEDAS-Gutachtern nicht bereits bekannt gewesen und von diesen berücksichtigt worden wären. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen (E. 2.2 oben). Sie zieht darüber hinaus die Erwägungen in Zweifel, die das kantonale Gericht gestützt auf das MEDAS-Gutachten in den Disziplinen Orthopädie und Neurologie verfasst hat. Dabei gibt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die eigene
Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um die vorinstanzliche Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder anderweitig als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (E. 2.2 oben).
6.2.
6.2.1. Zum psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten hat das Kantonsgericht festgehalten, der Experte sei schlüssig und nachvollziehbar darauf eingegangen, weshalb er keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe feststellen können und die Beschwerdeführerin in allen Tätigkeiten 100 % arbeitsfähig sei. Es hat konstatiert, dass die behandelnde Ärztin, Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, einen umfassenden Bericht nach den Erstgesprächen vom 17. Juni und 3. Juli 2019 verfasst habe. Diese Stellungnahme sei dem psychiatrischen MEDAS-Gutachter bekannt gewesen. Der Experte habe sich ausführlich und kritisch damit auseinandergesetzt und letztlich die Diagnosen von Dr. med. C.________ nicht geteilt. Mithin habe die IV-Stelle ausnahmsweise auf die Einholung eines weiteren Berichts bei der behandelnden Psychiaterin verzichten dürfen. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, dass von der Einholung weiterer Verlaufsberichte keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, weshalb auch sie in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichte.
6.2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, zwischen dem Bericht von Dr. med. C.________ und der psychiatrischen Begutachtung durch die MEDAS im Oktober 2020 sei mehr als ein Jahr vergangen. In einem solchen Zeitraum könne sich der Gesundheitszustand grundsätzlich erheblich verändern, weshalb auf die Einholung eines Verlaufsberichts nicht hätte verzichtet werden dürfen. Vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten (E. 6.2.1 oben) dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge nicht durch. Alleine der Umstand, dass die IV-Stelle keinen weiteren Bericht bei der behandelnden Psychiaterin eingeholt hat, entzieht dem MEDAS-Gutachten nicht unbesehen die Beweiskraft. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit dem Bericht von Dr. med. C.________ tatsächlich verschlechtert haben soll. Darüber hinaus hat sich der Gutachter der MEDAS offenbar ohne das Einholen von weiteren Informationen bei der behandelnden Psychiaterin in der Lage dazu gesehen, den Gesundheitszustand umfassend und insbesondere auch rückwirkend einschätzen zu können.
6.2.3. Die Feststellung im vorinstanzlichen Urteil, wonach sich der psychiatrische MEDAS-Gutachter zu den Standardindikatoren geäussert habe, ist mit Blick auf die entsprechende Teilexpertise nicht willkürlich. Die Abhandlungen zu den Indikatoren sind nicht sehr umfassend, jedoch vorhanden. Soweit das kantonale Gericht im Anschluss erkannt hat, gemäss BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1 verzichte es auf ein strukturiertes Beweisverfahren, zumal fachärztlicherseits eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint worden sei, ist es unter den gegebenen Umständen bundesrechtskonform vorgegangen. Es hat im Weiteren dargelegt, dass der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar und schlüssig erklärt habe, weshalb in seiner Disziplin bei der Beschwerdeführerin keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würde und sie in sämtlichen Tätigkeiten 100 % arbeitsfähig sei. Dabei habe er sich auf die eigene Anamnese- und Befunderhebung bezogen und weder eine depressive Episode noch eine anderweitige psychiatrische Erkrankungen diagnostiziert. Der Experte habe lediglich eine Low-dose-Benzodiazepin-Abhängigkeit ausmachen können. Diesen Schlussfolgerungen der Vorinstanz stellt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
ihre eigene medizinische Sichtweise gegenüber, was nicht zu genügen vermag, um die vorinstanzlichen Feststellungen als willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. E. 2.2 oben).
6.3.
6.3.1. Die Beschwerdeführerin moniert, sie sei eine multimorbide Person mit diversen Leiden, die mehrere Fachdisziplinen betreffen würden. Auf diesen Aspekt ist die IV-Stelle durchaus eingegangen, indem sie eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst hat. Soweit die Beschwerdeführerin Widersprüche im MEDAS-Gutachten erblickt, ist ihr nicht zu folgen. Die Experten haben über ihre Beobachtungen während der jeweiligen Untersuchungen berichtet. Die Tatsache, dass der Psychiater ein Hinken, der Orthopäde hingegen ein hinkfreies Gangbild gesehen haben, begründet an sich keinen Widerspruch. Denn es handelt sich dabei um eine Beschreibung dessen, was die einzelnen Gutachter wahrgenommen haben. Deren Aufgabe ist es, im Rahmen der interdisziplinären Diskussion diese Feststellungen einzuordnen. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Gutachter im Rahmen der Konsensdiskussion. Das Kantonsgericht hat sich mit dieser Kritik bereits befasst und erkannt, dass die Experten leitliniengetreu vorgegangen seien. Insbesondere habe zwischen der Fallführung und den Teilgutachtern am 5. November 2020 im persönlichen Kontakt eine Besprechung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin vermag namentlich mit dem Hinweis darauf, dass die
Konsensdiskussion sehr knapp und alles andere als überzeugend ausgefallen sei, keine Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen.
6.3.2. Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin, die Gesamtbeurteilung im MEDAS-Gutachten sei nicht schlüssig, da die Experten dort die einzige Einschränkung weggelassen hätten, die im ganzen Gutachten vorkomme. In der neurologischen Teilexpertise sei die Rede davon, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der Epilepsie nicht möglich sei, in Wechselschicht mit Nachtschichten zu arbeiten. Sie dürfe an keinen laufenden Maschinen tätig sein und auch wegen der Störung der Raumunsicherheit keine gleichgewichtsherausfordernden Arbeiten zum Beispiel auf Leitern oder Gerüsten verrichten. Der Neurologe hat diese Einschränkungen zwar aufgelistet, aber gleichzeitig auch erwähnt, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Haushalt wie auch im Reinigungsdienst und anderen "passenden" Tätigkeiten in diesem Kontext als bestangepasste Arbeiten gelten würden. Die leichte Raumunsicherheit, die in der Untersuchung deutlich geworden sei, schränke hierbei nicht ein. Mithin ist es konsequent, wenn die Gutachter zum Schluss gekommen sind, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit keine Einschränkungen aufweise.
7.
Zusammenfassend durfte das kantonale Gericht der Expertise der MEDAS Neurologie Toggenburg AG vom 5. November 2020 Beweiskraft beimessen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Der Verzicht auf weitere Abklärungen erfolgte nach dem Gesagten in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C 739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.4) und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Bei diesem Ergebnis konnte die Vorinstanz willkürfrei auf die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) verzichten. Dass die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach im Vergleichszeitraum keine revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege, offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 2 oben). Eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen erübrigt sich damit. Die Beschwerde ist unbegründet.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Josef Flury wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. September 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Huber