Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_991/2015

Urteil vom 29. September 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sara Monigatti,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Gehring,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1975) und B.________ (geb. 1982), beide deutsche Staatsangehörige, sind die verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2007).

B.

B.a. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 ersuchte B.________ das Bezirksgericht Kreuzlingen um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Soweit vor Bundesgericht noch relevant, beantragte sie, ihr die alleinige elterliche Obhut über den Sohn zuzuteilen und dem Vater ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. Auch A.________ verlangte die alleinige elterliche Sorge; eventualiter sei die wechselseitige Obhut über C.________ beiden Parteien zuzusprechen, indem sich das Kind jede alternierende Woche bei einem der beiden Elternteile aufhalte (Eingabe vom 3. Dezember 2014).

B.b. Nachdem es anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 7. Januar 2015 feststellte, dass mit Blick auf den Obhuts- und - davon abhängig - den Unterhaltsstreit weitere Abklärungen erforderlich würden, verfügte das Bezirksgericht am 13. Januar 2015 "superprovisorisch", C.________ vorläufig der Obhut der Mutter anzuvertrauen und dem Vater ein Besuchsrecht einzuräumen. In der Folge verlangte A.________, den Entscheid vom 13. Januar 2015 abzuändern und die wechselseitige Obhut anzuordnen. Das Bezirksgericht wies das Begehren am 23. März 2015 ab. Einem Antrag der Mutter, das Besuchsrecht des Vaters vorläufig auszusetzen, war kein Erfolg beschieden (Entscheid des Bezirksgerichts vom 1. April 2015).

B.c. Im Eheschutzverfahren fällte das Bezirksgericht am 15. Juni 2015 seinen Entscheid. Es bewilligte den Eheleuten per 1. August 2013 das Getrenntleben, regelte die Benutzung der ehelichen Wohnung und setzte die Kinder- und Frauenalimente fest. Die Obhut über C.________ übertrug es der Mutter. Dem Vater räumte es ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht in dem Sinne ein, dass der Sohn zwei von drei Wochenenden sowie die Zeit von Mittwochabend bis Donnerstagvormittag (Schulbeginn) beim Vater verbringt.

C.
A.________ reichte Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau ein. Dieses erklärte das Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. Oktober 2015 für unbegründet und bestätigte den bezirksgerichtlichen Entscheid.

D.

D.a. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2015 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, C.________ unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen, und beantragt folgende Betreuungsregelung:

" in_geraden_Wochen : von Sonntag, 00.00 Uhr bis Schulbeginn (08.15 Uhr) beim Vater; von Montag, 08.15 Uhr (Schulbeginn), bis Mittwochabend, 18.00 Uhr bzw. nach dem Sport, bei der Mutter; von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bzw. nach dem Sport, bis Samstag, 12.00 Uhr, beim Vater; von Samstag, 12.00 Uhr bis Sonntag, 00.00 Uhr, bei der Mutter.
in_ungeraden_Wochen : von Sonntag, 00.00 Uhr bis Mittwochabend, 18.00 Uhr bzw. nach dem Sport bei der Mutter; von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bzw. nach dem Sport, bis Sonntag 00.00 Uhr, beim Vater."
Die Ferien soll der Sohn hälftig und die Feiertage alternierend bei einem Elternteil verbringen.
Ferner erklärt der Beschwerdeführer, an den Unterhalt von Mutter und Kind ab 1. Oktober 2014 monatlich höchstens Fr. 1'240.-- bezahlen zu wollen, wobei dieser Betrag im Ermessen des Bundesgerichts auf die Mutter und das Kind zu verteilen sei. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne des Hauptantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, B.________ (Beschwerdegegnerin) zur Bezahlung der Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens und einer angemessenen Parteientschädigung zu verurteilen.

D.b. Dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu vernehmen zu lassen, beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde abzuweisen. Ausserdem ersucht sie für das Verfahren vor dem Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege (Eingabe vom 14. April 2016). Auch die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (Schreiben vom 29. März 2016). Die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wehrt sich binnen Frist gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. 45 Abs. 1 BGG) über die Anordnung von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
. ZGB). Wie vor der letzten kantonalen Instanz betrifft diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) auch vor Bundesgericht zum einen die Regelung der elterlichen Obhut über das gemeinsame Kind C.________ und zum andern den Frauen- und Kindesunterhalt. Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, ist die Beschwerde ohne Streitwerterfordernis zulässig (Urteil 5A_667/2011 vom 23. Januar 2012 E. 1.1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu
machen hat.

3.
Die Eheleute sind ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz. Der Streit hat also einen internationalen Bezug. Das Obergericht legt seinem Entscheid das schweizerische Recht zugrunde. Dass sich dies mit seinen verfassungsmässigen Rechten nicht vertrüge, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich.

4.
Der Streit dreht sich zunächst um die Frage, ob den Parteien die Obhut über C.________ alternierend zu überlassen ist. Zur alternierenden Obhut ist grundlegend festzuhalten, was folgt:

4.1. Haben die Eltern, die zur Regelung des Getrenntlebens das Gericht anrufen, minderjährige Kinder, so trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. Zu regeln ist namentlich die Obhut über das Kind, der persönliche Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil, die Beteiligung jedes Elternteils an der Betreuung und der Unterhaltsbeitrag. Was die Obhut angeht, ist vorweg in Erinnerung zu rufen, dass am 1. Juli 2014 die revidierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die elterliche Sorge in Kraft getreten sind (AS 2014 357). Neu ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern der Regelfall (Art. 296 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
ZGB). Die alleinige elterliche Sorge bleibt zum Wohl des Kindes und ohne konkrete Gefährdung des Kindeswohls möglich. Sie soll aber die eng begrenzte Ausnahme sein (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5 f. mit Hinweis). Von der elterlichen Sorge ist die Obhut zu unterscheiden. Unter der Herrschaft des alten Rechts war das "Obhutsrecht" Bestandteil des elterlichen Sorgerechts. "Obhut" im Rechtssinne bedeutete das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes und die Modalitäten seiner Betreuung zu bestimmen (BGE 128 III 9 E. 4a
S. 9 f.). Im neuen Recht umfasst die elterliche Sorge auch das "Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen" (s. Art. 301a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301a - 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
1    Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
2    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a  der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b  der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3    Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.
4    Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.
5    Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
ZGB). Die Bedeutung der "Obhut" reduziert sich - losgelöst vom Sorgerecht - auf die "faktische Obhut", das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (MEIER/STETTLER, Droit de la filiation, 5. Aufl. 2014, Rz. 462 S. 308 und Rz. 466 S. 311; SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 298
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
ZGB; DE WECK-IMMELÉ, in: Droit matrimonial, Commentaire pratique, 2016, N 195 zu Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB).

4.2. Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist (Art. 296 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
ZGB) und grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301a - 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
1    Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
2    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a  der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b  der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3    Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.
4    Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.
5    Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
ZGB; BGE 142 III 56 E. 3 S. 62 f.; 142 III 1 E. 3.3 S. 5 mit Hinweis), geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher (Urteile 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.2.2.1; 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3). Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (vgl. Urteil 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340); es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212). Wohl finden sich in der Kinderpsychologie verschiedene Meinungen zum Thema, die sich mehr oder weniger absolut für oder gegen dieses Betreuungsmodell aussprechen. Allein aus kinderpsychologischen Studien lassen sich für die
Beurteilung im konkreten Fall indessen kaum zuverlässige Schlüsse ziehen. Denn naturgemäss integrieren die verschiedenen wissenschaftlichen Untersuchungen nicht alle Parameter, die im Einzelfall eine Rolle spielen (s. dazu JOSEPH SALZGEBER, Die Diskussion um die Einführung des Wechselmodells als Regelfall der Kindesbetreuung getrennt lebender Eltern aus Sicht der Psychologie, in FamRZ 2015, Heft 23, S. 2018 ff.). Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt demnach von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht.

4.3. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische
Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der Richter, der den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
i.V.m. Art. 446
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZGB), wird im konkreten Fall entscheiden müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider
Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert.

4.4. Kommt der Richter zum Schluss, dass eine alternierende Obhut nicht im Kindeswohl ist, muss er entscheiden, welchem Elternteil er die Obhut über das Kind zuteilt. Dabei hat er im Wesentlichen die bereits erörterten Beurteilungskriterien zu berücksichtigen (s. E. 4.3). Zusätzlich hat er die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern.

4.5. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, ist der Sachrichter, der die Parteien und die weitere Umgebung des Kindes am besten kennt, beim Entscheid über die Anordnung einer alternierenden Obhut in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (BGE 115 II 317 E. 2 und 3 S. 319; Urteile 5A_848/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.1.2; 5A_976/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.4; 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.2.2.2). Bei der Überprüfung dieses Ermessensentscheids auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz von ihrem Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder wenn sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder ungerecht erweist (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279; 135 III 121 E. 2; 133 III 201 E. 5.4 S. 211). Was das vorliegende Verfahren angeht, ist überdies zu beachten, dass der Beschwerdeführer nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen kann (E. 2).

5.
Was den konkreten Fall angeht, legt das Obergericht seinem Entscheid, von der Anordnung der alternierenden Obhut abzusehen, zusammengefasst folgende Überlegungen zugrunde:

5.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge haben die Parteien in der Vergangenheit Schwierigkeiten gehabt, Abmachungen einzuhalten, was bei der Ausübung des Besuchsrechts wiederholt zu Konflikten geführt habe. Das Obergericht erinnert an den Vorfall vom 22. März 2015, bei welchem die Polizei habe gerufen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, den Sohn der Beschwerdegegnerin herauszugeben, und den Beamten vor dem achtjährigen Kind zu verstehen gegeben, dass er sich gegen den Wunsch seines Sohnes nicht an die Besuchsrechtsregelung halten werde. Das Obergericht folgert daraus, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich schwer damit tue, im Interesse des Kindes Loyalitätskonflikte zu vermeiden. Der Vater habe eigene und sehr subjektiv geprägte Vorstellungen darüber, was das Kindeswohl erheische; er sei gewillt, diese Vorstellungen eigensinnig und unbelehrbar durchzusetzen. Das Obergericht verweist darauf, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 1. April 2015 gerichtlich verpflichtet worden sei, sich an das Besuchsrecht gemäss Regelung vom 13. Januar 2015 zu halten und sich seinem Sohn ausserhalb der Besuchszeiten nicht zu nähern. Weiter macht sich das Obergericht auch die erstinstanzliche Erkenntnis zu eigen,
wonach der Beschwerdeführer seinen Sohn instrumentalisiere. Anlässlich der telefonischen Anfrage des Einzelrichters vom 18. März 2015 habe D.________, C.________s Lehrerin, den Knaben mit der Aussage zitiert, dass "Papi für Mami sehr viel zahlen müsse", dass "er, C.________, Papi nur noch selten sehen könne" und dass der Vater ihn aufgefordert habe, mit der Lehrerin darüber zu sprechen. Laut den Ausführungen von E.________ vom 9. und 31. März 2015 rede der Beschwerdeführer sehr oft in Gegenwart seines Sohnes schlecht über die Beschwerdegegnerin. Daran ändere die Klarstellung vom 15. Mai 2015 nichts; dort habe E.________ angegeben, dass ihre früheren Ausführungen wenn auch nicht dem Wortlaut, so doch dem Sinn nach zutreffen würden. Ebenso habe sie die geschilderten Episoden dem Grundsatz nach bestätigt. Gestützt auf diese Feststellungen kommt das Obergericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn in der Vergangenheit wiederholt in den Elternkonflikt hineingezogen habe.

5.2. In einem nächsten Abschnitt anerkennt das Obergericht, dass die Übergaben des Kindes seit dem Entscheid vom 1. April 2015 laut den übereinstimmenden Aussagen der Parteien klappen würden. Trotzdem bestehe zwischen den Parteien gerade mit Blick auf das Besuchsrecht nach wie vor ein grosses Konfliktpotential. Wie aus ihrer elektronischen Korrespondenz vom 12. Juli 2015 ergebe, hätten die Eltern immer noch grosse Schwierigkeiten, konstruktiv miteinander zu kommunizieren. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer per E-Mail an C.________s Lehrerin gewendet, sie mit der Aktennotiz des Einzelrichters vom 18. März 2015 konfrontiert und um eine allfällige Richtigstellung ihrer Äusserungen im Zusammenhang mit seinem Erziehungsstil gebeten. Die Vorinstanz erwähnt ausserdem eine E-Mail vom 22. März 2015, in der F.________, Journalistin der Zeitung G.________, die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme betreffend eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen den Einzelrichter einlade. Diese Vorgänge sind für das Obergericht insofern von Bedeutung, als sie zeigen würden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich gewillt ist, einen immer grösseren Kreis in den Paarkonflikt hineinzuziehen, und auch nicht davor zurückschrecke, die
familienrechtliche Angelegenheit entgegen dem Wohl seines Sohns vollends eskalieren zu lassen.

5.3. Schliesslich betont das Obergericht, dass Instrumentalisierungsversuche ein Kind in C.________s Alter unweigerlich in einen Loyalitätskonflikt brächten, was nicht nur die Beziehung zum anderen Elternteil untergrabe, sondern auch das Wohlbefinden und damit die gesunde Entwicklung des Kindes in Frage stelle. Deshalb liessen sich die erwähnten Vorfälle nicht als Banalitäten beiseite schieben. Zudem hält das Obergericht fest, dass eine alternierende Obhut auch unter dem neuen Recht ein Mindestmass an Kooperationsfähigkeit und eine minimale Zusammenarbeit zwischen den Eltern voraussetze. Dieses Erfordernis sei hier nicht erfüllt. Vielmehr sei anzunehmen, dass das Wechselmodell wegen der konfliktreichen Beziehung zwischen den Ehegatten für C.________ zu einer (zusätzlichen) psychischen Belastung führen würde. So sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer den Paarkonflikt noch vermehrt über das Kind austragen werde, womit C.________s Wohl ernsthaft in Frage gestellt würde. Dass ein Kind leidet und an der Gesundheit Schaden nehmen kann, wenn es immer wieder in die elterlichen Auseinandersetzungen hineingezogen wird, sei notorisch. Deshalb sei hinsichtlich der Frage, ob mit dem Wechselmodell eine Gefährdung des Wohls des Kindes
einhergehe, auch kein kinderpsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Gestützt auf diese Erwägungen schützt das Obergericht den Entscheid des Bezirksgerichts, die Obhut über C.________ der Beschwerdegegnerin allein anzuvertrauen.

6.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ihrem Obhutsentscheid in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung zugrunde zu legen.

6.1. Ein erster Vorwurf betrifft den Polizeieinsatz vom 22. März 2015 (E. 5.1). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach er in Anwesenheit seines Sohnes erklärt habe, die geltende Besuchsrechtsregelung nicht gegen C.________s Wunsch einhalten zu wollen, hält der Beschwerdeführer für aktenwidrig. Aus dem Polizeirapport gehe hervor, dass C.________ während der Anwesenheit der Polizei in seinem Zimmer gewesen sei und die genauen Gespräche zwischen den Parteien nicht miterlebt habe. Die Rüge ist begründet. Folgt man der Chronologie des Polizeiprotokolls vom 23. März 2015, so hat der Beschwerdeführer zunächst auf Vorhalt der Besuchsregelung die erwähnte Aussage gemacht und den Polizeibeamten den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert. Auf Bitten der Polizei liess er dann C.________ zur Wohnungstüre kommen, worauf die Polizei mit ihm sprach. Nach Rücksprache mit dem Pikettdienst der KESB U.________ trat die Polizei in die Wohnung ein, um die Besuchszeitregelung durchzusetzen. Der Beschwerdeführer stellte sich den Beamten jedoch in den Weg, so dass sie "nicht zum Kinderzimmer gelangen" konnten. Erst nachdem der Beschwerdeführer mit Handfesseln "arretiert" worden war, konnte die Beschwerdegegnerin das weinende Kind aus dem Kinderzimmer
holen und die Wohnung verlassen. Mithin lässt sich den polizeilichen Sachverhaltsschilderungen gerade nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer die fragliche Aussage "vor dem achtjährigen Kind" gemacht hat. Die vorinstanzliche Würdigung des Polizeiprotokolls erweist sich als willkürlich. Damit ist auch den daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Boden entzogen, wonach der Beschwerdeführer Mühe bekunde, in C.________s Interesse Loyalitätskonflikte zu vermeiden (s. E. 5.1).

6.2. Als Nächstes legt der Beschwerdeführer den Finger auf die Aktennotiz von Bezirksrichter H.________ über das Telefongespräch mit der Lehrerin D.________ vom 18. März 2015 (s. E. 5.1). Er weist darauf hin, dass die Lehrerin nicht als Zeugin einvernommen worden sei bzw. die Aktennotiz kein genaues Wortprotokoll ihrer Aussagen darstelle und durch die subjektive Wahrnehmung des Bezirksrichters getrübt sei. Anders als eine schriftliche Auskunft gebe die Aktennotiz nicht den Wortlaut der Auskunft erteilenden Person wieder. Ausserdem sei die Lehrerin nicht zur Wahrheit ermahnt, was wiederum die Beweiskraft schmälere.
Zwar ist die mündliche (telefonische) Auskunft im Gesetz nicht als Beweismittel vorgesehen; die Aufzählung der zulässigen Beweismittel in Art. 168 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 168 - 1 Als Beweismittel sind zulässig:
1    Als Beweismittel sind zulässig:
a  Zeugnis;
b  Urkunde;
c  Augenschein;
d  Gutachten;
e  schriftliche Auskunft;
f  Parteibefragung und Beweisaussage.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten.
ZPO ist abschliessend (BGE 141 III 433 E. 2.5.1 S. 436). Vorbehalten bleiben aber die Bestimmungen über die Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 168 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 168 - 1 Als Beweismittel sind zulässig:
1    Als Beweismittel sind zulässig:
a  Zeugnis;
b  Urkunde;
c  Augenschein;
d  Gutachten;
e  schriftliche Auskunft;
f  Parteibefragung und Beweisaussage.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten.
ZPO). In diesem Bereich wollte der Gesetzgeber es dem Richter freistellen, mit Beweismitteln zu operieren, die nicht den klassischen Formen entsprechen, beispielsweise mit Aufzeichnungen von Befragungen und Gesprächen, die nicht in Form einer Zeugeneinvernahme oder einer Parteibefragung stattgefunden haben (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7320). Angesichts dessen kann die Aktennotiz vom 18. März 2015 jedenfalls nicht von vornherein als unzulässiges Beweismittel gelten. Ob das Obergericht die Beweiskraft des Schriftstücks in verfassungswidriger Weise verkannt hat, kann aber offenbleiben. Dies zeigen die folgenden Erwägungen.
In der Sache stört sich der Beschwerdeführer daran, wie das Obergericht die Aussagen interpretiert, die C.________ der Aktennotiz zufolge gegenüber der Lehrerin gemacht hat (E. 5.1). Indem es die Angaben des Kindes pauschal dahingehend interpretiere, dass der Beschwerdeführer den Sohn instrumentalisiere, nehme es eine subjektive Wertung des Sachverhalts vor, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass sich anhand der vorinstanzlichen Ausführungen nicht nachvollziehen lässt, wie genau, das heisst mit welchem Ziel er, der Beschwerdeführer, C.________ instrumentalisiere. Insbesondere lässt sich dem angefochtenen Entscheid auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Lehrerin im familienrechtlichen Streit auf irgend eine Art und Weise für sich hätte gewinnen und seinen Sohn als Mittel zu diesem Zweck hätte benutzen wollen. Mithin lassen sich die Aussagen, die C.________ gegenüber seiner Lehrerin gemacht hat, bzw. die diesbezügliche Aktennotiz des Bezirksrichters über ein Telefongespräch mit der Lehrerin nicht als Beleg für eine "Instrumentalisierung des Kindes" ins Feld führen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich insofern als offensichtlich
unhaltbar und damit als willkürlich.

6.3. Eine weitere Kritik betrifft die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach der Beschwerdeführer seinen Sohn wiederholt in den Elternkonflikt hineinzogen habe (E. 5.1). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Berichte von E.________ diesen Schluss zulassen. Er wirft dem Obergericht vor, die entlastende Klarstellung vom 15. Mai 2015 kaum zu werten und einfach damit abzutun, dass E.________ dort ihre früheren Ausführungen dem Sinn nach bestätigt habe. Letzteres sei aber nicht der Fall, habe E.________ dort doch geschrieben, dass C.________ "in einzelnen Fällen" die eine oder andere Aussage sicher mitbekommen habe; dies sei doch etwas anderes als "sehr oft". Auch diese Rüge ist begründet: In der schriftlichen Erklärung vom 31. März 2015 ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer "sehr oft - in Anwesenheit von C.________ - schlecht" über die Beschwerdegegnerin redet. In der "Klarstellung" vom 15. Mai 2015 erklärt E.________ hingegen, dass C.________ "in einzelnen Fällen... die eine oder andere Aussage sicher mitbekommen habe". Im Anschluss daran schreibt E.________, ihre "Wortwahl in den Aussagen" entspreche nicht zu 100 % der Wortwahl des Beschwerdeführers; "sinngemäss stimmt sie aber schon". Diese sinngemässe Übereinstimmung kann
sich vernünftigerweise nur auf E.________s Wiedergabe der väterlichen Aussagen beziehen, nicht aber auf ihre eigene frühere Aussage, wonach der Vater "sehr oft" in C.________s Anwesenheit schlecht über die Mutter rede. Welchen Sinn eine Klarstellung haben könnte, in der die Erklärende mit dem Passus "in einzelnen Fällen" einerseits deutlich von ihrer früheren Aussage ("sehr oft") Abstand nimmt und anderseit "sinngemäss" an ihrer früheren Aussage festzuhalten, vermag der angefochtene Entscheid nicht aufzuzeigen. Damit aber fehlt es in E.________s schriftlichen Aussagen an Anhaltspunkten dafür, dass sich der Beschwerdeführer "sehr oft" in C.________s Gegenwart abwertend über die Beschwerdegegnerin geäussert hätte. Die vorinstanzliche Würdigung der fraglichen Schriftstücke ist nicht nachvollziehbar und damit willkürlich.

6.4. Anlass zur Beschwerde gibt sodann die vorinstanzliche Würdigung der elektronischen Korrespondenz zwischen den Parteien vom 12. Juli 2015 (E. 5.2). Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, dass es sich beim Austausch vom 12. Juli 2015 nicht um eine E-Mail-Korrespondenz, sondern um einen SMS-Verkehr handele. Soweit die Vorinstanz den E-Mail-Verkehr von Ende Juni 2015 meine, zeige dieser, wie kooperativ und flexibel er selbst bezüglich der Verschiebung der Sommerferien sei. Ausserdem vermöge das Obergericht nicht zu widerlegen, dass die Übergaben des Sohnes im Rahmen der Besuchsrechtsausübung - wie von den Parteien in erster Instanz übereinstimmend ausgeführt - nun klappten. Wenn das Obergericht daraus andere Schlüsse ziehe, sei dies offensichtlich unrichtig. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass das Obergericht Verwirrung stiftet, indem es die Daten bzw. die Art der Korrespondenz vertauscht. Was das SMS-Protokoll vom 12. Juli 2015 betrifft, so dokumentiert dieser Austausch zwar eine Uneinigkeit darüber, um welche Uhrzeit der Vater den Sohn zurückbringen müsse. Dass der Tonfall zwischen getrennten Eheleuten gereizt ist, vermag nicht zu überraschen. Warum allein aus derartigen Unstimmigkeiten zwingend der
Schluss folgen soll, dass die Parteien immer noch grosse Schwierigkeiten haben, konstruktiv miteinander zu kommunizieren, ist jedoch nicht erkennbar. Auch in dieser Hinsicht erscheint die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar.

6.5. Was die E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und C.________s Lehrerin vom 10. September 2015 (E. 5.2) angeht, beteuert der Beschwerdeführer, es sei ihm nur um eine Stellungnahme zu den Schlüssen gegangen, die das Bezirksgericht aus dem telefonischen Kontakt mit D.________ gezogen hatte. Er bestreitet den vorinstanzlichen Vorwurf, wonach er immer grössere Kreise in den Paarkonflikt hineinziehe; vielmehr sei es der Bezirksrichter gewesen, der den Kontakt mit der Lehrerin aufgenommen habe. Die Suche nach einem klärenden Gespräch dürfe nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden, zumal er sich sehr vorsichtig und höflich verhalten habe. Die Vorinstanz verkenne den Sinn und die Tragweite des von ihm selbst eingereichten Beweismittels und ziehe daraus unhaltbare Schlussfolgerungen. Auch diese Rüge ist begründet. Zunächst schiesst das Obergericht auf unhaltbare Weise übers Ziel hinaus, wenn es dem Beschwerdeführer entgegenhält, er bitte die Lehrerin in der fraglichen Nachricht "um allfällige Richtigstellung ihrer Äusserungen im Zusammenhang mit seinem Erziehungsstil". Der Beschwerdeführer erkundigte sich lediglich danach, ob D.________ wirklich den Eindruck habe, dass er seinen Sohn instrumentalisiere. Nachdem die erste Instanz den Vorwurf
der Instrumentalisierung ausdrücklich mit der Aktennotiz zum Telefongespräch belegt, war die Rückfrage durch den Beschwerdeführer legitim. Zu Recht besteht der Beschwerdeführer sodann darauf, dass nicht er es war, der die Lehrerin kontaktiert habe. Die Art und Weise der Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers widerspiegelt die informelle Vorgehensweise des erstinstanzlichen Richters, der mit der Lehrerin telefonischen Kontakt aufnahm (s. E. 6.2). Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich in höflicher Form zwecks Rückfragen an die Lehrerin wandte, ohne sie förmlich als Zeugin im Eheschutzprozess aufzurufen. Schliesslich ist auch nicht begreiflich, inwiefern der Beschwerdeführer die Lehrerin "in den Paarkonflikt" hineingezogen haben soll. Die Kontakte zur Lehrerin - sowohl diejenigen des erstinstanzlichen Richters als auch die E-Mail des Beschwerdeführers - drehen sich ausschliesslich um das Kind und nicht um die Eltern. Angesichts von alledem gebricht es dem angefochtenen Entscheid an einer nachvollziehbaren Erklärung, inwiefern der Beschwerdeführer die familienrechtliche Angelegenheit mit seinem Schreiben an die Lehrerin entgegen dem Wohl des Kindes vollends eskalieren lasse. Erneut setzt sich das
Obergericht dem Vorwurf der Willkür aus.

6.6. Auch die vorinstanzliche Würdigung des E-Mails der Journalistin F.________ (E. 5.2) will der Beschwerdeführer nicht gelten lassen. Er weist darauf hin, dass die Journalistin in der fraglichen E-Mail gerade nicht schreibe, dass sie durch ihn, den Beschwerdeführer, von der Strafanzeige gegen den erstinstanzlichen Einzelrichter erfahren habe. Aus der E-Mail ergebe sich gar nicht, wie F.________ von der Strafanzeige erfahren habe; die Journalistin schreibe lediglich, sie hätte "mittlerweile" mit ihm, dem Beschwerdeführer, gesprochen und kenne seine Sicht der Dinge, weshalb sie gerne die Meinung der Beschwerdegegnerin hören würde. Mit Fug und Recht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, aus F.________s E-Mail vom 25. September 2015 den offensichtlich unrichtigen Schluss zu ziehen, dass er die Presse informiert und Dritte in den Paarkonflikt hineingezogen habe. Für die vorinstanzliche Unterstellung, dass der Beschwerdeführer der Presse von seiner Strafanzeige erzählt hätte, finden sich im fraglichen Schreiben keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr deuten die dortigen Ausführungen darauf hin, dass sich die Journalistin an den Beschwerdeführer wandte, um an zusätzliche Informationen zu kommen. Gab der Beschwerdeführer der
Journalistin - im Zusammenhang mit der Strafanzeige - auf Anfrage hin Auskunft, so durfte er dies tun, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, einen "immer grösseren Kreis in den Paarkonflikt hineinzuziehen" und die familienrechtliche Angelegenheit entgegen C.________s Wohl "vollends eskalieren zu lassen".

6.7. Wie die vorigen Ausführungen zeigen, bleibt von der Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltfeststellung im angefochtenen Entscheid nichts übrig, was vor dem Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) standhielte und die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen (E. 5.3) zu rechtfertigen vermöchte. Das Obergericht wird sich in einem neuen Entscheid - unter Berücksichtigung der dargelegten Beurteilungskriterien (E. 4) - mit der Frage der alternativen Obhut befassen müssen. Mit Blick darauf braucht das Bundesgericht zu den weiteren Vorwürfen, wonach der das Obergericht eine Reihe von Beweismitteln willkürlich ausser Acht lasse bzw. nur gegen eine alternierende Obhut sprechende Elemente berücksichtige, nicht im Einzelnen Stellung zu nehmen. Immerhin ist dem Beschwerdeführer aber insofern beizupflichten, als ein Loyalitätskonflikt beim Kind anhand konkreter Tatsachen belegt sein muss. Entsprechend verträgt es sich nicht mit einer verfassungskonformen Beweiswürdigung, auf eine fachmännische Begutachtung des Kindes mit der blossen Begründung zu verzichten, dass die Möglichkeit einer solchen Gefährdung "notorisch" sei, wenn das Kind immer wieder in die elterlichen Auseinandersetzungen hineingezogen wird (vgl. E. 5.3). Notorisch ist die Tatsache, dass Kinder
unterschiedlich auf Trennungssituationen reagieren. Ob das Kind deshalb in einen Loyalitätskonflikt gerät, der seinem Wohl abträglich ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im konkreten Einzelfall beurteilen. Entsprechend muss auch die Prognose darüber, wie sich die alternierende Obhut auf das Kindeswohl auswirken wird, auf konkreten Feststellungen über die Situation des Kindes beruhen, wie sie letztlich nur eine Fachperson anstellen kann (E. 4.2). Zuletzt ist daran zu erinnern, dass auch die Wünsche des Kindes betreffend seine künftige Betreuung durchaus Eingang in die richterliche Gesamtbeurteilung finden können, selbst wenn seine Äusserungen daran zweifeln lassen, dass es in dieser Hinsicht schon als urteilsfähig gelten kann (E. 4.3). Diese Vorgaben gelten auch für C.________, der anlässlich der Kinderanhörung den Wunsch äusserte, abwechslungsweise fünf Jahre bei der Mutter und fünf Jahre beim Vater zu leben.

7.
Neben der willkürlichen Beweiswürdigung (dazu E. 6) rügt der Beschwerdeführer auch Willkür in der Rechtsanwendung, indem die Zuteilung der Obhut an einem gravierenden inneren, logischen Widerspruch leide. In diesem Zusammenhang will er im Speziellen auch eine Verletzung des Rechts auf Familie und Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ausgemacht haben. Für den Fall, dass das Bundesgericht die wechselseitige Obhut anordnet, legt der Beschwerdeführer schliesslich dar, wie als Folge davon die erstinstanzlich festgesetzten Frauen- und Kinderalimente angepasst werden müssen. Nach dem Gesagten kann der angefochtene Entscheid aber schon wegen der willkürlichen Beweiswürdigung keinen Bestand haben. Das Obergericht wird den Sachverhalt erneut feststellen müssen. Damit bleibt offen, auf welcher Grundlage es in seinem neuen Entscheid das Recht anwenden wird. Angesichts dessen braucht sich das Bundesgericht zu den Vorwürfen rund um die Rechtsanwendung an dieser Stelle nicht zu äussern. Dass das Obergericht die oberinstanzlichen Prozesskosten unabhängig vom Verfahrensausgang in der Sache in einer Weise festgesetzt oder verteilt hätte, die seine verfassungsmässigen Rechte verletzt, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend.

8.
Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Soweit aussergerichtliche Kosten entstanden sind, hat jede Partei ihre eigenen Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesgericht kann gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt Michael Gehring als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Beschwerdegegnerin wird indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Rechtsanwalt Michael Gehring wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_991/2015
Date : 29. September 2016
Published : 20. Oktober 2016
Source : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-142-III-612
Subject area : Familienrecht
Subject : Eheschutzmassnahmen


Legislation register
BGG: 64  66  68  72  75  90  98  100  106
BV: 9  13
EMRK: 8
ZGB: 172  176  296  298  301a  314  446
ZPO: 168  296
BGE-register
115-II-317 • 128-III-9 • 131-III-209 • 133-II-396 • 133-III-201 • 133-III-393 • 133-III-585 • 134-II-244 • 135-III-121 • 136-III-278 • 141-III-328 • 141-III-433 • 142-III-1 • 142-III-56
Weitere Urteile ab 2000
5A_266/2015 • 5A_345/2014 • 5A_46/2015 • 5A_527/2015 • 5A_667/2011 • 5A_848/2014 • 5A_976/2014 • 5A_991/2015
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
care • lower instance • federal court • father • watch • question • e-mail • mother • best interest of the child • complaint • sunday • evidence • statement of affairs • sport • thurgau • judge sitting alone • telephone • position • litigation costs • lawyer
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AS
AS 2014/357
BBl
2006/7320