Tribunal federal
{T 0/2}
4C.202/2006/fco
Urteil vom 29. September 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
A.X.________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gattlen,
gegen
Y.________ SpA,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker.
Gegenstand
Einberufung einer Generalversammlung,
Berufung [OG] gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 18. April 2006.
Sachverhalt:
A.
Die A.X.________ AG (Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Z.________. Ihr Aktienkapital von Fr. 250'000.-- ist in 250 Namenaktien zu je Fr. 1'000.-- eingeteilt. 248 Aktien hielt ursprünglich die B.X.________ AG, nunmehr in Nachlassliquidation (Nachlassschuldnerin). Der Verwaltungsrat der Beklagten setzt sich aus C.________ und deren Ehemann D.________ zusammen, welche je eine Aktie halten. Sie bildeten auch den Verwaltungsrat der Nachlassschuldnerin und beherrschten die gesamte Gruppe X.________, welche neben der Beklagten noch weitere Tochtergesellschaften der Nachlassschuldnerin umfasste.
B.
Die Gruppe X.________ befand sich im Frühjahr 2003 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, so dass ein Sanierungskonzept erarbeitet werden musste. Der Verwaltungsrat der Nachlassschuldnerin (mithin die beiden Minderheitsaktionäre und Verwaltungsräte der Beklagten) entschied, die operative Geschäftstätigkeit von der Nachlassschuldnerin auf die Beklagte zu übertragen. Im Sanierungskonzept war vorgesehen, dass die Beklagte als Auffanggesellschaft zusammen mit den weiteren Tochtergesellschaften als Einheit verkauft werden sollte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 bewilligte der Nachlassrichter den mit den Gläubigern abgeschlossenen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.
C.
Beim Verkauf der Anteile der Nachlassschuldnerin an der Beklagten kam es zu einem Zweikampf zwischen der Y.________ SpA (Klägerin), einer Gesellschaft italienischen Rechts, und einer als GmbH konstituierten Management-Gruppe, welche die Unterstützung der Verwaltungsräte der Beklagten genoss. Nachdem die Klägerin auf Einladung des Sachwalters eine Kaufofferte für 100% des Aktienkapitals abgegeben hatte, brachte sie an dieser Vorbehalte an, als sich herausstellte, dass die Nachlassschuldnerin nur 248 Namenaktien der Beklagten besass. Dies führte zu Weiterungen vor dem Nachlassrichter, welche damit endeten, dass sich der Sachwalter entschloss, zwischen der Klägerin und der Management-Gruppe eine interne Versteigerung durchzuführen. Anlässlich dieser Versteigerung wurden neben den Beteiligungen an der Beklagten auch Beteiligungen der Nachlassschuldnerin an anderen Gesellschaften der Nachlassschuldnerin verwertet und von der Klägerin zum Gesamtpreis von Fr. 3'663'000.-- erworben. Mit der Ersteigerung erwarb die Klägerin die 248 Namenaktien, mithin 99.2% des Aktienkapitals der Beklagten.
D.
Nachdem der Sachwalter die Verwaltungsratspräsidentin der Nachlassschuldnerin, die ebenfalls Mitglied der Verwaltungsräte der Tochtergesellschaften der Nachlassschuldnerin beziehungsweise der Beklagten war, aufgefordert hatte, die Eigentumsübertragung in den jeweiligen Aktienbüchern nachzuvollziehen und diesbezüglich am 3. Dezember 2004 noch einmal gemahnt hatte, bat der Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 die Verwaltungsratspräsidentin der Nachlassschuldnerin um eine Besprechung zur Übergabe der erworbenen Aktienzertifikate und um Abhaltung einer Universalversammlung der Beklagten. Den auf den 17. Dezember 2004 angesetzten Besprechungstermin sagte die Verwaltungsratspräsidentin der Nachlassschuldnerin wegen Differenzen bezüglich der Traktandenliste wieder ab. Mit Fax vom 16. Dezember 2004 teilte der Rechtsvertreter der Beklagten mit, deren Verwaltungsrat werde der Eintragung der Klägerin ins Aktienbuch keine Hindernisse in den Weg legen. Für die Durchführung der Wahlgeschäfte sei jedoch eine ausserordentliche Generalversammlung nötig, welche vom Verwaltungsrat einberufen werden müsse. Die für den 17. Dezember 2004 angesetzte Generalversammlung sei ungültig und könne keine Beschlüsse fassen. Daraufhin
verlangte die Klägerin eine Bestätigung, dass sie als Aktionärin im Aktienbuch der Beklagten eingetragen worden sei und ersuchte um Einladung zu einer ordentlichen Generalversammlung, welche spätestens am 11. Januar 2005 stattzufinden habe. Der Rechtsvertreter der Beklagten bezeichnete die klägerischen Feststellungen als falsch. Für ihn war aber klar, dass die Beklagte "die Ersteigerer der Aktien im Aktienbuch eintragen und eine Generalversammlung durchführen wird, sobald alle Bedingungen erfüllt sind und geklärt ist, was geklärt werden muss". Weiter führte er aus, die "Eintragung im Aktienbuch wird vorgenommen, sobald alle noch offenen Punkte geklärt sind. Der Verwaltungsrat wird die entsprechenden Beschlüsse nach den Weihnachtsfeiertagen fällen. ... Der Abhaltung einer Generalversammlung steht dann nichts mehr entgegen".
E.
Am 18. Dezember 2004 wurde in den Büroräumlichkeiten des Rechtsvertreters der Klägerin eine "ausserordentliche Generalversammlung" der Beklagten abgehalten, wobei die Mitglieder des Verwaltungsrates nicht anwesend waren. Sie wurden an der Versammlung abgewählt und die Décharge verweigert. Ferner "wählte" die Versammlung neue Verwaltungsratsmitglieder. Nach Auffassung der Beklagten und ihrer Verwaltungsräte sind diese Beschlüsse unbeachtlich.
F.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Verwaltungsrat der Beklagten habe ihr Eintragungsgesuch ausführlich geprüft. Nachdem ein Aktionär das Angebot mache, die Aktien zum wirklichen Wert zu übernehmen, lehne der Verwaltungsrat das Eintragungsgesuch ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, die Klägerin stehe mit ihren Verkaufsprodukten in einem direkten Konkurrenzverhältnis zur Beklagten und die Beklagte solle als selbständiges Unternehmen bewahrt werden, wobei nach den Statuten jeder Grund für sich allein bereits zur Ablehnung berechtige (Art. 6.2 lit. a und b der Statuten). Zudem habe die Klägerin nicht erklären können, von wem der Kaufpreis bezahlt worden sei, weshalb nicht klar sei, ob die Klägerin im eigenen Interesse gehandelt habe. Ein weiterer Grund für die Ablehnung liege in der Absicht der Klägerin, die Regeln der Statuten in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und die Rechte der Minderheitsaktionäre nicht zu respektieren. Die Beklagte war aber der Auffassung, ihre Ablehnung nach Art. 685b Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 685b - 1 Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen. |
Prozessfall weitere und andere Gründe vorzubringen.
G.
Bereits am 20. Dezember 2004 hatte die Klägerin verschiedene provisorische Massnahmen anbegehrt, welchen in der Folge nicht stattgegeben wurde. Gleichentags reichte sie dem Handelsgericht des Kantons Aargau Klage ein. Sie beantragte als Hauptbegehren, es sei festzustellen, dass die beiden bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates an der Generalversammlung vom 18. Dezember 2004 ohne Déchargeerteilung abgewählt und durch neugewählte Mitglieder ersetzt worden seien. Eventuell sei die Beklagte unter Strafandrohung gemäss Art. 292

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
H.
Mit Urteil vom 18. April 2006 wies das Handelsgericht das Hauptbegehren der Beklagten ab, hiess Ziff. 1 des Eventualbegehrens gut und verpflichtete die Beklagte beziehungsweise deren Organe unter Strafandrohung, die Klägerin binnen 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils als Eigentümerin von 248 der 250 Namenaktien im Aktienbuch einzutragen. Auf Ziff. 2 des Eventualbegehrens und auf die Widerklage trat es nicht ein. Es erkannte, bei der Versammlung vom 18. Dezember 2004 habe es sich um eine "Nicht-Generalversammlung" gehandelt, deren Beschlüsse der Beklagten nicht zuzurechnen seien. Mit Klärung dieser Frage fehle es in Bezug auf die Widerklage an einem separaten Feststellungsinteresse. Auf das Begehren um Anordnung einer Generalversammlung trat das Handelsgericht nicht ein, da die im Rechtsbegehren genannten Termine inzwischen bereits verstrichen waren. In Bezug auf die Eintragung ins Aktienbuch erkannte das Handelsgericht, dass zwar ein statutarischer Ablehnungsgrund vorliege, indem es sich bei der Klägerin um ein Konkurrenzunternehmen handle und die Beklagte auch wegen des Angebots zur Übernahme der Aktien zum tatsächlichen Wert an sich berechtigt gewesen sei, die Eintragung zu verweigern. Es warf der Beklagten aber
rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, da die Klägerin aufgrund des Verhaltens der Verwaltungsratsmitglieder darauf habe vertrauen dürfen, dass sie nach der Ersteigerung eingetragen werde. Zudem ergebe sich aus der gesamten Situation, dass die Ablehnung der Eintragung allein im Interesse der Mitglieder des Verwaltungsrates der Beklagten erfolge und auch unter diesem Gesichtspunkt missbräuchlich erscheine.
I.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht. In der Berufung beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 57 Abs. 5

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
als rechtsmissbräuchlich qualifizierte. Sie versucht namentlich darzulegen, dass die Ablehnung des Eintragungsgesuchs in tatsächlicher Hinsicht im Interesse der Gesellschaft erfolgte und dass die Klägerin im Zeitpunkt der Ersteigerung vom Sanierungskonzept keine Kenntnis gehabt habe, weshalb dieses bei der Klägerin kein geschütztes Vertrauen habe erwecken können. Der angefochtene Entscheid erweist sich indessen unabhängig von den in der staatsrechtlichen Beschwerde kritisierten, nicht rechtserheblichen Feststellungen als bundesrechtskonform, weshalb es sich rechtfertigt, die Berufung vorab zu behandeln.
2.
Soweit die Vorinstanz nicht auf die Widerklage und die Klage eingetreten ist oder letztere abgewiesen hat, wird das angefochtene Urteil vor Bundesgericht von keiner Partei beanstandet, so dass es dabei sein Bewenden hat. Ebenfalls blieb zu Recht unbestritten, dass die Vorinstanz die Streitpunkte in Anwendung von Art. 154 ff

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
3.
Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
3.1 Dabei sind die von der Lehre und Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen zu beachten (BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497; 125 III 257 E. 2a S. 259) wie die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde (BGE 132 III 115 E. 2.4 S. 118; 129 III 493 E. 5.1 S. 497, je mit Hinweis). Rechtsmissbrauch liegt auch vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen). Die Geltendmachung eines Rechts ist ferner missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497; 125 III 257 E. 2a S. 259). Widersprüchliches Verhalten und damit Rechtsmissbrauch kann sodann auch ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden (Merz, Berner Kommentar N. 403 zu Art. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 25 - 1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. |
ihn verstanden hat, sofern sich der Vertragspartner dazu bereit erklärt [Schmidlin, Berner Kommentar N. 17 zu Art. 25

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 25 - 1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
3.2 Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
4.
Die Vorinstanz bejahte den Rechtsmissbrauch im Hinblick darauf, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin berechtigte Erwartungen enttäuscht habe und die Verwaltungsratsmitglieder mit der Ablehnung der Eintragung nur ihre Eigeninteressen verfolgen würden. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, die Ablehnung sei im Interesse der Gesellschaft erfolgt, und gegenüber der Klägerin sei kein berechtigtes Vertrauen erweckt worden.
4.1 Ausschlaggebend sind die folgenden Umstände:
Die Minderheitsaktionäre der Beklagten bildeten sowohl den Verwaltungsrat der Beklagten als auch der Nachlassschuldnerin. Sie waren es, die als Verwaltungsräte der Nachlassschuldnerin entschieden, die operative Geschäftstätigkeit von der Nachlassschuldnerin auf die Beklagte zu übertragen. Die beiden Verwaltungsräte und Minderheitsaktionäre der Beklagten unterstützten zudem die Management-Gruppe welche sich an der Versteigerung der 248 Aktien beteiligte. Somit waren alle Minderheitsaktionäre an der Ausarbeitung des Sanierungskonzeptes beteiligt und hatten zudem Gelegenheit, über den von ihnen angestrebten Erwerb der Aktien durch die ihnen genehme Management-Gruppe eine Beteiligung der Klägerin an der Beklagten zu verhindern.
Die Übertragung des operativen Geschäfts hatte gemäss dem Sanierungskonzept, wie es dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zugrunde lag, den Zweck, den Verkauf der Beklagten als Einheit zusammen mit den übrigen Tochtergesellschaften zu ermöglichen.
4.2 Diese Umstände genügen, um das Verhalten der Beklagten als missbräuchlich erscheinen zu lassen. Sie hat das operative Geschäft zu einem bestimmten Zweck erhalten, nämlich im Hinblick auf den Verkauf der Anteile der Beklagten in Einheit mit den Tochtergesellschaften. Aus dem Zweck des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung selbst ergibt sich dabei, dass beim Verkauf für die Nachlassgläubiger ein möglichst hoher Erlös erzielt werden sollte. Das operative Geschäft der Nachlassschuldnerin befindet sich nur infolge des Sanierungskonzepts bei der Beklagten. Gestützt auf dieses Sanierungskonzept wurde der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung von den Gläubigern genehmigt. Indem die Beklagte mit der Übertragung gemäss dem Sanierungskonzept einverstanden war, hat sie bei den Nachlassgläubigern das berechtigte Vertrauen erweckt, sie sei mit dem Nachlasskonzept und dessen Abwicklung einverstanden. Dabei spielt keine Rolle, ob den Nachlassgläubigern beziehungsweise der Beklagten bekannt war, dass eine Versteigerung der von der Nachlassschuldnerin gehaltenen Aktien der Beklagten stattfinden und wer diese erhalten würde. Wenn das Konzept den Verkauf der Beteiligungen der Nachlassschuldnerin an der Beklagten zusammen mit den weiteren
Tochtergesellschaften als Gesamtheit vorsieht, die Beklagte dies aber hintertreibt, indem sie den Eintrag ins Aktienbuch verweigert oder davon abhängig macht, dass der Käufer ihr genehm ist, verhält sie sich widersprüchlich und enttäuscht berechtigte Erwartungen der Nachlassgläubiger. Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.
4.3 Die Beklagte ist allerdings der Auffassung, die Ablehnung der Eintragung ändere für die Nachlassgläubiger nichts, da das Resultat der Versteigerung dadurch nicht rückgängig gemacht würde und der Ersteigerer von Gesetzes wegen das entsprechende Risiko trage. Nach Art. 685c Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 685c - 1 Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 685b - 1 Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 685b - 1 Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 685b - 1 Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 685c - 1 Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer. |
Nachlassgläubiger jedenfalls ein Interesse daran haben können, dass die Beklagte den Eintrag des Erwerbers nicht verweigert. Muss der Erwerber nicht damit rechnen, dass sein Eintragungsgesuch abgelehnt wird, kann ihn dies zu einem höheren Angebot veranlassen. So verhält es sich insbesondere, wenn ein Käufer an einer Gesellschaft interessiert ist, weil sie zusammen mit weiteren Gesellschaften ein Konglomerat bildet. Ob der Ersteigerer darauf vertrauen darf, kann streitig sein. Die Nachlassgläubiger haben aber ein berechtigtes Interesse an einer zügigen Abwicklung des auf dem Sanierungskonzept beruhenden Nachlassvertrages, mithin an der Vermeidung von Auseinandersetzungen über allfällige Verantwortlichkeiten. Zumindest diesen berechtigten Interessen läuft die Verweigerung der Eintragung zuwider.
4.4 Wenn die Beklagte gestützt auf das Sanierungskonzept die operative Geschäftstätigkeit übernimmt und mit der Begründung, die Eintragung des Erwerbers entspreche nicht dem Interesse der Gesellschaft, diese verweigert, verhindert sie die Durchführung des Sanierungskonzepts. Sie kann aber nicht gleichzeitig am Konzept festhalten, soweit es ihr dient, und sich dagegen stemmen, wo sie ihre vermeintlichen Interessen beeinträchtigt sieht. Solches Verhalten ist in sich unvereinbar und darum auch unabhängig von den berechtigten Erwartungen der Beteiligten als widersprüchlich zu betrachten (Merz, Berner Kommentar, N. 403 zu Art. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
Verhalten der Beklagten als missbräuchlich.
4.5 Aber auch auf die gesetzlichen Vinkulierungsbestimmungen beruft sich die Beklagte treuwidrig.
4.5.1 Das bedingte Ankaufsrecht gemäss Art. 685b Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 685b - 1 Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen. |
4.5.2 Beide Verwaltungsräte als bisherige Aktionäre der Beklagten hatten Gelegenheit, über den von ihnen angestrebten Erwerb der Aktien durch die Management-Gruppe eine Beteiligung der Klägerin an der Beklagten zu verhindern. Hätte einer von ihnen die Aktien für sich selbst erwerben wollen, hätte er dem Nachlassverwalter ein entsprechendes Angebot unterbreiten können. Damit blieb den bisherigen Aktionären die Möglichkeit gewahrt, unliebsame Aktionäre fernzuhalten, weshalb sie des vom Gesetzgeber in Art. 685b

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 685b - 1 Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 685b - 1 Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen. |
die dem Sanierungskonzept widersprechen. Derartige Machenschaften fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 685b

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 685b - 1 Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen. |
5.
Die Übertragung der operativen Geschäftstätigkeit erfolgte sowohl für die Beklagte als auch deren Verwaltungsräte und Minderheitsaktionäre ersichtlich im Rahmen eines Sanierungskonzeptes, welches den nachmaligen Verkauf der Anteile zusammen mit den weiteren Tochtergesellschaften als Einheit vorsah. Diesem Sanierungskonzept widerspricht das Verhalten der Beklagten und ist daher rechtsmissbräuchlich, zumal keine Interessen von Aktionären zu berücksichtigen sind, die am Sanierungskonzept nicht beteiligt gewesen wären und von der Möglichkeit, die Aktien zu erwerben, keine Kenntnis hatten. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis jedenfalls bundesrechtskonform, und es erübrigt sich, auf die von der Beklagten gegen die Begründungen der Vorinstanz vorgebrachten Argumente näher einzugehen, da dies auf einen blossen Streit um Entscheidungsgründe herausliefe, wofür kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. 122 III 43 E. 3 S. 45 mit Hinweis). Die Berufung erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 685b - 1 Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 685b - 1 Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'500.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: