Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2013.27
Beschluss vom 29. August 2013 Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Sylvia Frei und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Carlo Bulletti,
und
als Privatklägerschaft
B., vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Stoll und Thomas Loher,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Ralph George,
Gegenstand
Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, Verletzung des Bankgeheimnisses
Die Strafkammer beschliesst:
1. Die Genehmigung der Anklage im abgekürzten Verfahren gegen A. (SK.2013.27) wird abgelehnt.
2. Die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen (Art. 362 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob: |
3. Dieser Entscheid wird den Parteien eröffnet (Art. 362 Abs. 3

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Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben (Art. 362 Abs. 3

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