Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_286/2011

Urteil vom 29. August 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Schumacher,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit); Strafzumessung; Widerruf

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, er habe vom 4. April 2008 bis Ende Juni 2008 alleine bzw. zusammen mit A.________ Kokain gekauft und es an verschiedene Abnehmer weiterverkauft. Dabei sei zwischen den beiden vereinbart gewesen, den von B.________ übernommenen Drogenhandel gemeinsam zu betreiben und den Gewinn hälftig zu teilen. Insgesamt habe X.________ durch den Handel mit mindestens 1'400 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 36%) einen Gewinn von wenigstens Fr. 14'000.-- erzielt. Diesen hätten die beiden geteilt, bis auf den der letzten zwei, drei Verkäufe über total 240 Gramm.

B.
Das Bezirksgericht Baden sprach X.________ am 11. Mai 2010 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) schuldig. Vom Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Ferner widerrief es den mit Entscheid des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 2. Februar 2005 gewährten bedingten Vollzug für eine Gefängnisstrafe von 60 Tagen. Die verfügte Schriftensperre hielt es aufrecht.
Die von X.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Februar 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der bandenmässigen Tatbegehung freizusprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren zu bestrafen. Es sei ihm der teilbedingte Vollzug zu gewähren, wobei der zu vollziehende Teil auf sechs Monate zu beschränken sei. Sodann sei der bedingte Vollzug der Gefängnisstrafe aus dem Jahr 2005 nicht zu widerrufen. Die Schriftensperre sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Tatbestandsmerkmal der Bandenmässigkeit (Art. 19 Ziff. 2 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG) zu Unrecht bejaht. A.________ und er hätten nicht mit der hierfür erforderlichen Intensität sowie Organisation zusammengewirkt. Sein Wille sei zudem nicht auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet gewesen (Beschwerde S. 5 f.).

1.2 Die Vorinstanz erachtet es gestützt auf die weitgehend übereinstimmenden und unabhängig voneinander gemachten Aussagen des Beschwerdeführers sowie denjenigen von A.________ als erstellt, dass diese den Entschluss gefasst hätten, nach der Ausreise von B.________ dessen Drogenhandel zu übernehmen. Dabei hätten sie die Kundschaft unter sich aufgeteilt und eine hälftige Gewinnteilung vereinbart (angefochtenes Urteil S. 9 E. 3.4).

1.3 Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergänzt, ihnen eigene Behauptungen oder seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies ist der Fall, wenn er ausführt, bezüglich der hälftigen Gewinnteilung habe kein Konsens bestanden (Beschwerde S. 6 Ziff. 5), oder wenn er vorbringt, die Bestellungen sowie Entgegennahmen des Kokains beim Dealer seien jeweils selbstständig und spontan durch einen der beiden erfolgt (Beschwerde S. 5 Ziff. 4). Dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich wäre, wird von ihm weder behauptet noch begründet (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. zur offensichtlichen Unrichtigkeit bzw. Willkür BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 mit Hinweis).

1.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 2 mit Hinweisen). Kannte und wollte der Täter die Tatsachen, aus denen das Gericht den Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, ist der Vorsatz zu bejahen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124
IV 286
E. 2a S. 294 mit Hinweis).

1.5 Ein loses, unorganisiertes Zusammenwirken, wie es in der Beschwerde vorgebracht wird, steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Danach entschlossen sich der Beschwerdeführer und A.________, gemeinsam den Drogenhandel von B.________ zu übernehmen. Sie teilten dessen Kundschaft untereinander auf und einigten sich über die Gewinnteilung. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, bekundeten sie damit zugleich die Bereitschaft, mehrere, im Einzelnen noch unbestimmte Delikte zu begehen, nämlich die künftigen Drogenverkäufe an die ehemaligen Kunden von B.________. Sie sieht den auf gemeinsame Delinquenz gerichteten Willen zu Recht auch im arbeitsteiligen Zusammenwirken, d.h. in der Aufteilung der festen Kunden untereinander, der durchgeführten Gewinnteilung und den erfolgten Stellvertretungen durch A.________ während der Abwesenheiten des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 10 E. 3.5.1.1). Damit liegen hinreichend organisatorische Mindestansätze und ein genügend intensives Zusammenwirken vor. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die konkreten Belieferungen der festen Kunden nicht vereinbart gewesen und diese jeweils spontan erfolgt seien, je nachdem, wen der Kunde kontaktiert habe (Beschwerde S.
5 Ziff. 4), ist unbehelflich. Dies bestätigt vielmehr, dass sie den Kunden gegenüber als Team auftraten. Vorliegend spricht der Umstand, dass sie eine hälftige Gewinnteilung vereinbarten und tatsächlich Gewinnanteile ausgerichtet bzw. verrechnet wurden, massgebend für das Betreiben des Drogenhandels in hinreichend intensiver Zusammenarbeit. Dass ihre Aussagen bezüglich der Höhe der ausgerichteten Gewinnanteile voneinander abweichen, ändert nichts daran. Die bandenmässige Tatbegehung setzt keine hälftige Gewinnteilung voraus.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Vorinstanz würdigt den Umstand, dass der Beschwerdeführer und A.________ sich fast täglich sahen, als Indiz für eine Bandenmässigkeit. Sie schliesst indessen nicht einzig gestützt darauf auf die bandenmässige Tatbegehung (angefochtenes Urteil S. 10 f.). Inwiefern sie dadurch die Begründungspflicht nach Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB verletzt (Beschwerde S. 6 Ziff. 6), ist weder dargelegt noch ersichtlich.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz lege den kurzen Deliktszeitraum und die nicht einschlägigen Vorstrafen zu Unrecht zu seinen Ungunsten aus. Gewisse strafmindernde Faktoren, wie z.B. den tiefen Reinheitsgrad des Kokaingemischs oder seine untergeordnete hierarchische Stellung, berücksichtige sie nicht. Ausserdem bestätige die Vorinstanz die erstinstanzliche Strafe, obwohl sie sein Verschulden lediglich als mittelschwer bis schwer und nicht wie die erste Instanz als sehr schwer einstufe. Insgesamt sei die Strafe von dreieinhalb auf drei Jahre zu reduzieren (Beschwerde S. 7 f.).

3.2 Die Vorinstanz geht von einem Strafrahmen von einem Jahr bis maximal zwanzig Jahre Freiheitsstrafe aus. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe von April bis Juni 2008 mit 1'400 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt 36%), d.h. mit 504 Gramm reinem Kokain, gehandelt. Der Grenzwert für die Qualifikation als schwerer Fall sei um das 28-fache überschritten. Er habe binnen sehr kurzer Zeit die Gesundheit vieler Menschen erheblich gefährdet, was straferhöhend zu gewichten sei. Aufgrund der in diesem kurzen Zeitraum gehandelten Betäubungsmittelmenge könne auf einen besonders intensiven Handel geschlossen werden, was sich ebenso straferhöhend auswirke. Zu seinen Ungunsten berücksichtigt die Vorinstanz weiter, dass er als Mitglied einer Bande und lediglich aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt habe. Bei den Täterkomponenten bezieht sie - mit Hinweis auf die Ausführungen der ersten Instanz - die drei Vorstrafen des Beschwerdeführers straferhöhend mit ein. Diese seien zwar nicht einschlägig, gleichwohl bekunde er grosse Mühe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Seit seiner letzten Verurteilung am 16. Juni 2006 bis zur neuen Tatbegehung im April 2008 seien nicht einmal zwei Jahre vergangen. Er gehe einer Erwerbstätigkeit
nach, lebe in stabilen familiären Verhältnissen und habe sich während des Verfahrens kooperativ verhalten, was strafmindernd zu gewichten sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände wiege sein Verschulden mittelschwer bis schwer. Die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sei schuldangemessen und somit zu bestätigen (angefochtenes Urteil S. 11 E. 4.1 und S. 13 ff. E. 5.1 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 11 f. E. 5.3).

3.3 Die Grundsätze der Strafzumessung hat das Bundesgericht mehrfach dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3.4 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Strafzumessungserwägungen vorbringt, dringt nicht durch.
3.4.1 Der Beschwerdeführer hat sich in mengen- und bandenmässig qualifizierter Form des schweren Betäubungsmittelhandels strafbar gemacht. Da er den für die Qualifikation als schweren Fall erforderlichen Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain (BGE 120 IV 334 E. 2a S. 338; 109 IV 143 E. 3b) um das 28-fache überschritten hat, durfte die Vorinstanz die Drogenmenge offensichtlich straferhöhend gewichten. Dieser kommt zwar keine vorrangige Bedeutung zu. Dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes ist aber Rechnung zu tragen und eine erhebliche Drogenmenge darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 118 IV 342 E. 2b f. S. 347 f.). Ferner musste die Vorinstanz den relativ kurzen Deliktszeitraum nicht strafmindernd einbeziehen. Es ist vertretbar, dass sie diesen sogar straferhöhend bewertet und dem besonders intensiv geführten Drogenhandel des Beschwerdeführers zusätzlich Rechnung trägt. Dass dieser mit ausgesprochen reinem oder besonders stark gestrecktem Kokain handeln wollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Demgemäss blieb der Reinheitsgrad des Kokaingemischs bei der Strafbemessung vorliegend zu Recht unberücksichtigt (BGE 122 IV 299 E. 2c S. 301 f.). Entgegen dem Vorbringen des
Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, weshalb die Strafe wegen seiner angeblich untergeordneten Stellung gemindert werden sollte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann bei Betäubungsmitteldelikten eine höhere hierarchische Stellung zu einer Straferhöhung führen (angefochtenes Urteil S. 13 2. Abschnitt). Dies bedeutet indessen nicht, dass bei Personen, die auf einer niedrigeren Hierarchiestufe tätig sind, immer eine Strafminderung vorzunehmen ist .
3.4.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sagte der Beschwerdeführer aus, er habe den Drogenhandel beendet, als ihn ein Kunde informiert habe, dass der ganze Handel aufgeflogen sei. Dem Beschwerdeführer könne somit nicht strafmindernd angerechnet werden, mit dem Drogenhandel aufgehört zu haben, weil er erkannt habe, dass es sich bei dessen Gewinn nicht um ehrliches Geld handle (angefochtenes Urteil S. 14 oben). Mit der erneuten Behauptung, er habe dem Drogenhandel aus eigenem Antrieb abgesprochen, setzt sich der Beschwerdeführer über die vorinstanzlichen Feststellungen hinweg, ohne darzutun, dass und inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich und ihre Feststellungen offensichtlich unrichtig sind (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 12 f.; E. 1.3 hiervor). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3.4.3 Worin die geltend gemachte positive Persönlichkeitsentwicklung oder die im Strafverfahren gezeigte Reue bestehen, begründet der Beschwerdeführer nicht (Beschwerde S. 8 Ziff. 17). Die Vorinstanz hat sein kooperatives Verhalten im Strafverfahren strafmindernd berücksichtigt. Dass darüber hinaus strafmildernde Nachtatumstände vorliegen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
3.4.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die im Bagatellbereich anzusiedelnden Vorstrafen nicht einschlägig und aufgrund seiner damaligen Adoleszenz erfolgt seien, ist unbehelflich (Beschwerde S. 8 Ziff. 14 ff.). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Vorstrafen aus den Jahren 2004, 2005 und 2006 straferhöhend berücksichtigt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Dass die Straferhöhung übermässig ist, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht erkennbar.
3.4.5 Desgleichen vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die vorinstanzlich ausgefällte Strafe sei im Vergleich zu derjenigen der ersten Instanz unangemessen hoch, keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Die Vorinstanz ist in ihrer Strafzumessung nicht an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden, weshalb sie deren Strafe bestätigen durfte, selbst wenn sie das Verschulden etwas leichter als diese einstuft. Insbesondere hält sich die ausgesprochene Strafe von dreieinhalb Jahren auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

4.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den teilbedingten Strafvollzug ist nicht einzugehen (Beschwerde S. 9 f.). Dieser kommt bei einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren nicht in Betracht (Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 46
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB. Die Vorinstanz widerrufe zu Unrecht den bedingten Vollzug der Gefängnisstrafe von 60 Tagen, welcher ihm der Strafbefehlsrichter Basel-Stadt am 2. Februar 2005 gewährt habe. Sie nehme keine Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren vor, sondern stelle ihm eine Schlechtprognose, welche allzu einseitig auf die nicht einschlägigen Vorstrafen und erneute Delinquenz gestützt sei. Eine sachliche Würdigung aller relevanten Kriterien, insbesondere seiner positiven Entwicklung im beruflichen Bereich und seinem stabilen familiären Umfeld, hätte ergeben, dass keine weiteren Straftaten zu erwarten seien (Beschwerde S. 10 ff.).

5.2 Die Vorinstanz führt aus, die drei Vorstrafen des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2004, 2. Februar 2005 und 16. Juni 2006 würden Strassenverkehrsdelikte betreffen und seien insoweit nicht einschlägig. Sie seien dennoch stark negativ zu gewichten, da sich der Beschwerdeführer während keiner der Probezeiten habe bewähren können. Die bedingten Strafen wie auch die hohen Bussen, die er habe bezahlen müssen, seien ihm keine Lehre gewesen. Selbst die am 16. Juni 2006 ausgesprochene unbedingte Gefängnisstrafe von 14 Tagen habe ihn nicht davon abhalten können, nun sogar ein Verbrechen zu begehen. Aufgrund dieser unbedingten Strafe habe er ernsthaft damit rechnen müssen, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs der Gefängnisstrafe vom 2. Februar 2005 im Falle einer erneuten Delinquenz widerrufen würde. Doch selbst davon habe sich der Beschwerdeführer nicht beeindrucken lassen. Insofern vermöge sein Vorbringen, die vorliegend ausgestandene Untersuchungshaft von 28 Tagen habe auf ihn eine Schock- und Warnwirkung gehabt, nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer sei positiv anzurechnen, dass er einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Dieser positive Aspekt werde allerdings durch den Umstand relativiert, dass er bereits zur Zeit
seines Rückfalls erwerbstätig gewesen sei und sich dadurch nicht von der Begehung weiterer Delikte habe abhalten lassen. Ferner sei positiv zu gewichten, dass er in stabilen familiären Verhältnissen und seit mehr als zwei Jahren gesetzeskonform lebe. In Würdigung dieser Umstände gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der von ihm fortwährend begangenen Delikte, die er vorwiegend während laufender Probezeiten und teilweise sogar nach dem Vollzug einer Gefängnisstrafe begangen habe, trotz seiner hauptsächlich im beruflichen Bereich gemachten positiven Entwicklung, eine schlechte Prognose zu stellen (angefochtenes Urteil S. 16 f.).

5.3 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt nur zum Widerruf des Strafaufschubs, wenn die Bewährungsaussichten wegen der neuen Straffälligkeit negativ eingeschätzt werden müssen (BGE 134 IV 140 E. 4.3).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder ausser Acht zu lassen. Die Gründe müssen im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen).
Beim Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist im Rahmen der Gesamtwürdigung bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten auch einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Mit anderen Worten muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Stellung einer Legalprognose die mögliche Warnwirkung des Vollzugs der neu zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteil 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 5.2; je mit Hinweisen).

5.4 Die Vorinstanz unterlässt es darauf einzugehen, ob der Vollzug der neu ausgesprochenen Strafe eine günstige Wirkung auf den Beschwerdeführer haben kann, so dass sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Schlechtprognose allenfalls nicht mehr begründen liesse. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren ist nicht mit dem Vollzug einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen vergleichbar, welcher beim Beschwerdeführer ohne abschreckende Wirkung blieb. Indem sich die Vorinstanz mit dieser Frage nicht auseinandersetzt, verletzt sie Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Schriftensperre. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Es fänden sich weder in den Akten noch im angefochtenen Entscheid Hinweise auf eine konkrete Fluchtgefahr. Ohne konkrete Begründung einer Fluchtgefahr sei die Schriftensperre unverhältnismässig (Beschwerde S. 12 f.).

6.2 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei Ausländer und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Mit der vorliegenden Verurteilung habe er eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren zu verbüssen. Es sei zu befürchten, dass er sich dem Strafvollzug durch die legale Ausreise in sein Heimatland entziehe. Deshalb sei die Schriftensperre aufrecht zu erhalten (angefochtenes Urteil S. 17 f. E. 7).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz damit ausreichend dargetan, weshalb sie die Schriftensperre als notwendig erachtet. Dieser legt nicht dar, weshalb die Sperre im heutigen Zeitpunkt nicht mehr notwendig sein soll. Ebenso zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt ist, mithin die Schriftensperre vorliegend nicht die mildeste Massnahme ist, um den Strafvollzug zu sichern.

7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau hat ihm als teilweise unterliegende Partei eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 750.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_286/2011
Datum : 29. August 2011
Publiziert : 09. September 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit); Strafzumessung; Widerruf


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BetmG: 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
StGB: 43 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
46 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
BGE Register
109-IV-143 • 118-IV-342 • 120-IV-334 • 122-IV-299 • 124-IV-286 • 132-IV-102 • 134-IV-140 • 134-IV-36 • 135-IV-130 • 135-IV-158 • 136-IV-1 • 136-IV-55
Weitere Urteile ab 2000
6B_1048/2010 • 6B_286/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aarau • aargau • ausmass der baute • ausreise • basel-stadt • bedingter strafvollzug • begründung der eingabe • begründung des entscheids • beschwerde in strafsachen • besteller • beteiligung oder zusammenarbeit • beurteilung • bundesgericht • bundesgesetz über die betäubungsmittel und die psychotropen stoffe • busse • entscheid • ermessen • erste instanz • fluchtgefahr • frage • freiheitsstrafe • geld • gerichtskosten • gewicht • handel mit betäubungsmitteln • indiz • innerhalb • konsens • koordination • kundschaft • lausanne • leben • mass • menge • mildere massnahme • monat • niederlassungsbewilligung • personalbeurteilung • probezeit • prognose • rechtsanwalt • richtigkeit • sachrichter • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schneider • schwerer fall • sprache • stelle • straf- und massnahmenvollzug • strafaufschub • strafbare handlung • strafgericht • strafzumessung • tag • umfang • untersuchungshaft • verfahrensbeteiligter • verhalten • verhältnismässigkeit • verurteilter • verurteilung • vorinstanz • vorsatz • weiler • widerruf des bedingten strafvollzuges • wiese • wille • zahl