Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 537/2007
Urteil vom 29. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,
gegen
Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1943 geborene W.________ verfügte bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) u.a. über drei freiwillige Taggeldversicherungen nach KVG ("Salaria") zur Deckung des Risikos "Krankheit" unter Ausschluss der Unfalldeckung, wobei sich die versicherten Taggelder auf insgesamt Fr. 280.- beliefen und die Wartefrist 180 Tage betrug. W.________ kündigte diese Versicherungen auf Ende Januar 2002 (vgl. das ihn betreffende Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. November 2004).
Der Versicherte hatte im Jahre 1984 im rechten Knie eine laterale Tibiakopfimpressionsfraktur erlitten, für deren Behandlung und entsprechenden Taggeldleistungen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) aufkam, bei welcher W.________ aufgrund seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ AG, obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert war. Die im Bereich des verletzten Knies immer wieder auftretenden Schmerzschübe führten zu mehreren Rückfallmeldungen. Nach derjenigen von Juni 1997 wurde noch im Juli desselben Jahres am rechten Knie eine Operation durchgeführt. In deren Folge kam es zu Komplikationen in Form von Gelenksentzündungen, welche neuerliche operative Eingriffe und eine längere stationäre Behandlung nach sich zogen. Die im Rahmen dieser Hospitalisation auftretende, eine psychiatrische Behandlung erfordernde Depression wurde von den Ärzten als Reaktion auf die Komplikationen im Zusammenhang mit der Kniebehandlung gewertet. Mitte November 1997 nahm der Versicherte seine Arbeitstätigkeit als Ingenieur im hälftigen Umfang wieder auf, wogegen Arbeitsversuche zur Steigerung des Pensums scheiterten. Nachdem das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberfirma auf Ende August 2000 aufgelöst worden war, nahm
W.________ zunächst eine Teilzeitstelle im Marketing-Bereich an. Zu den Beschwerden im rechten Knie und (auf einen Sturz im Juli 1999 zurückzuführend ebenfalls) im linken Handgelenk traten neu auch Schmerzen in der linken Schulter und im linken Knie hinzu; etwa ab November 2000 begab sich der Versicherte erneut in psychiatrische Behandlung.
Mit Verfügung vom 29. August 2001 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für die Beschwerden im linken Knie. Mit einer weiteren Verfügung des Unfallversicherers vom 24. April 2003 wurde W.________ ab 1. März 2003 eine 58%ige Invalidenrente und eine auf einer Einbusse von 37,5 % beruhende Integritätsentschädigung zugesprochen. Die gegen die Verfügungen vom 29. August 2001 und 24. April 2003 erhobenen Einsprachen wies die SUVA ab (Einspracheentscheid vom 24. Juli 2003). In teilweiser Gutheissung der gegen die Festsetzung der SUVA-Rente geführten Beschwerde erhöhte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Invalidenrente des Unfallversicherers auf 63 % (unangefochten gebliebener Entscheid vom 29. Juni 2004). Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem Versicherten ihrerseits vom 1. Juli 1998 bis 31. Januar 1999 eine ganze, vom 1. Februar 1999 bis 30. Juni 2000 eine halbe und für die Zeit ab 1. Juli 2000 wiederum eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Verfügungen vom 13. April 1999 und 16. Januar 2001).
Auf entsprechende Anfrage teilte die Helsana W._______ am 19. September 2001 mit, dass sie aufgrund der drei eingangs erwähnten Taggeldversicherungen mit Krankheitsdeckung die versicherten Taggelder (insgesamt Fr. 280.- pro Tag) unter Beachtung einer Wartefrist von 180 Tagen und unter Berücksichtigung einer allfälligen Überentschädigung ausrichten werde. Sie leistete in der Folge für den Zeitraum bis 31. Januar 2002 Nachzahlungen von insgesamt Fr. 108'095.42, wobei sie den Beginn der 180-tägigen Wartefrist auf den 1. Juli 1998 und deren Ende auf den 27. Dezember 1998 festsetzte. In diesem Sinne verfügte die Helsana am 12. Januar 2006 und wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 30. Januar 2006 ab.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juli 2007 ab.
C.
W.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Helsana zu einer zusätzlichen Nachzahlung von Fr. 23'376.60 zu verpflichten (zuzüglich Verzugszins nach einer einlässlich dargelegten Zinsformel).
Während die Helsana auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Helsana hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankentaggelder entsprechend seiner jeweiligen Arbeitsunfähigkeit von 100 % oder 50 % anerkannt und unter Zugrundelegung ihrer Überentschädigungsberechnung Taggeldleistungen im Umfange von insgesamt Fr. 108'095.42 erbracht. Sie ging davon aus, dass die vereinbarte Wartefrist von 180 Tagen, welche vom 1. Juli bis 27. Dezember 1998 gedauert habe, von der (zufolge Kündigung der Police) am 31. Januar 2002 endenden Bezugsdauer abzuziehen sei. Demgegenüber beanstandete der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren einerseits, dass der Beginn der Wartefrist auf den 1. Juli 1998 festgesetzt wurde; richtigerweise habe diese am 14. Juli 1997 begonnen und sei am 10. Januar 1998 abgelaufen. Damit würde sich die Bezugsdauer um die Zeit vom 1. Juli bis 27. Dezember 1998 verlängern, was einem Betrag von Fr. 16'183.- entsprechen würde. Andererseits verlangte der Beschwerdeführer, die vom Arbeitgeber nach der Freistellung ausgerichteten Pauschalspesen seien im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ebenfalls zu berücksichtigen, was zu zusätzlichen Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 4250.- führen würde. Die Helsana begründete in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort die
Festsetzung des Beginns der Wartefrist auf den 1. Juli 1998 damit, dass sie gemäss Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
|
1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 128 Leistungen bei Unfall und Krankheit - 1 Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht. |
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1 | Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht. |
2 | Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Krankenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit. |
1.2 Die Vorinstanz widerlegte die Verjährungseinrede und erwog zu Recht, dass die Arbeitsfähigkeit bereits ein Jahr vor Beginn des IV-Rentenanspruchs (am 1. Juli 1998) eingeschränkt gewesen sei, weshalb die Überlegung der Helvetia zum Beginn der Wartefrist nicht einleuchte. Doch wies sie die Beschwerde ab mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe bereits sehr grosszügig Krankentaggelder erbracht, da über weite Passagen des Zeitraums von 1998 bis 2002 nur eine untergeordnete Leistungspflicht des Krankenversicherers bestanden habe, weil die Beschwerden mehrheitlich unfallkausal seien.
1.3 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Meinung, die Krankentaggelder seien aufgrund von Art. 128
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 128 Leistungen bei Unfall und Krankheit - 1 Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht. |
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1 | Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht. |
2 | Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Krankenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
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1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
2.
2.1 Der Taggeldanspruch setzt eine Arbeitsunfähigkeit voraus (Art. 72 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 72 Leistungen - 1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
|
1 | Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
1bis | Die übernommenen Leistungen werden der Periode der Arbeitsunfähigkeit zugeordnet.259 |
2 | Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG260) ist.261 Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verkürzt werden. |
3 | Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Artikel 67 ATSG ist nicht anwendbar.262 |
4 | Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. |
5 | Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung nach Artikel 78 dieses Gesetzes und Artikel 69 ATSG hat die arbeitsunfähige versicherte Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern.263 Die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung. |
6 | Artikel 19 Absatz 2 ATSG kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Taggeldversicherung mitfinanziert hat. Vorbehalten bleiben andere vertragliche Abreden.264 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 72 Leistungen - 1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
|
1 | Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
1bis | Die übernommenen Leistungen werden der Periode der Arbeitsunfähigkeit zugeordnet.259 |
2 | Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG260) ist.261 Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verkürzt werden. |
3 | Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Artikel 67 ATSG ist nicht anwendbar.262 |
4 | Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. |
5 | Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung nach Artikel 78 dieses Gesetzes und Artikel 69 ATSG hat die arbeitsunfähige versicherte Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern.263 Die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung. |
6 | Artikel 19 Absatz 2 ATSG kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Taggeldversicherung mitfinanziert hat. Vorbehalten bleiben andere vertragliche Abreden.264 |
2.2 Art. 128 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 128 Leistungen bei Unfall und Krankheit - 1 Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht. |
|
1 | Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht. |
2 | Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Krankenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 128 Leistungen bei Unfall und Krankheit - 1 Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht. |
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1 | Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht. |
2 | Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Krankenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit. |
entsprechenden Versicherungsfalls voraus, nämlich eine auf Krankheit zurückgehende Arbeitsunfähigkeit. Ist dies nicht oder nur teilweise der Fall, besteht auch im Rahmen von Art. 128
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 128 Leistungen bei Unfall und Krankheit - 1 Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht. |
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1 | Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht. |
2 | Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Krankenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit. |
3.
3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass während der Zeit der 100%igen bzw. 50%igen Arbeitsunfähigkeit die SUVA entsprechende Taggelder bezahlt hat und in Perioden, in denen nur 50%-Taggelder ausgerichtet wurden, der Beschwerdeführer zumindest zeitweise zu 50 % arbeitete. Die unfallfremden Leiden (psychische Beeinträchtigungen, Beschwerden im linken Knie) hätten gegenüber den unfallbedingten Leiden die Arbeitsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt. Dies sind Sachverhaltsfeststellungen, welche vom Beschwerdeführer nicht kritisiert werden, nicht offensichtlich unrichtig sind und daher das Bundesgericht binden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.2 Der Beschwerdeführer ist hingegen der Meinung, die Infektion, die sich als Folge der rechtsseitigen Knieoperation vom 15. Juli 1997 eingestellt habe, stelle eine Krankheit dar, weshalb die Arbeitsunfähigkeit krankheitsbedingt sei. Das kantonale Gericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, es sei nicht ersichtlich, dass ab Juli 1997 bereits unfallfremde Faktoren die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätten; vielmehr habe die SUVA die Kniebeschwerden, welche im Juli 1997 die fragliche Operation nötig gemacht hätten, und auch die anschliessend aufgetretenen Komplikationen als Folgen des Unfalls aus dem Jahre 1984 anerkannt (vgl. auch E. 3.2 des früheren vorinstanzlichen Entscheids vom 29. Juni 2004, wonach die Beschwerden im rechten Knie vom Unfall herrühren).
3.3 Als Krankheit im Rechtssinne gelten nur Gesundheitsbeeinträchtigungen, die nicht Folgen eines Unfalls (mit Einschluss der unfallähnlichen Körperschädigungen; Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
|
1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 2 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 3 Krankheit - 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7 |
|
1 | Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7 |
2 | Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20146 (KVAG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.7 |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20146 (KVAG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.7 |
2 | Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: |
a | Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35-40 und 59); |
b | Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43-55); |
c | Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Artikeln 65, 65a und 66a sowie Beiträge des Bundes an die Kantone nach Artikel 66; |
d | Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87); |
e | Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89). |
Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
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1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 128 Leistungen bei Unfall und Krankheit - 1 Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht. |
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1 | Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht. |
2 | Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Krankenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit. |
3.4 Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Helsana dem Beschwerdeführer bereits grosszügig entgegengekommen ist und kein Raum für weitere Ansprüche besteht, ist daher richtig.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Lustenberger Attinger