Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 166/02
Urteil vom 29. August 2002
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
V.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3000 Bern 14,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern
(Entscheid vom 8. April 2002)
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab, ein am 19. September 2001 gestelltes und am 5., 13. sowie 22. November 2001 ergänztes Leistungsbegehren des 1950 geborenen V.________ zu behandeln und eine entsprechende beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Zur Begründung führte die Anstalt aus, mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. November 1999 sei festgehalten worden, dass sich am 9. August 1999, als die vom Versicherten geklagten Beschwerden auftraten, kein Unfall ereignet habe und auch kein Rückfall zu einem früheren Unfall vom 25. Mai 1998 vorliege.
B.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die im Brief vom 10. Dezember 2001 enthaltene Verfügung aufzuheben, eventuell die Beschwerdesache an die SUVA zurückzuweisen mit der Anweisung, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nicht ein (Entscheid der Einzelrichterin vom 8. April 2002).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ die Rechtsbegehren stellen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell die SUVA anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, subeventuell die SUVA zur Ausrichtung von Versicherungsleistungen zu verpflichten.
Die SUVA beantragt Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der kantonale Nichteintretensentscheid, der sich auf Bundesrecht stützt, ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGE 116 V 266 Erw. 2). Entgegen dem Antrag der SUVA ist daher auf das Rechtsmittel einzutreten. Allerdings hat das Eidgenössische Versicherungsgericht einzig zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die bei ihr eingereichte Beschwerde eingetreten ist (BGE 116 V 266 Erw. 2a).
2.
Einspracheentscheide des Unfallversicherers können grundsätzlich beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 106 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 106 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 106 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 106 |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Zuständigkeit der Einzelrichterin zum Erlass des angefochtenen kantonalen Entscheids. Einerseits seien die Voraussetzungen eines Einzelrichterentscheids nicht erfüllt und andererseits habe die Instruktionsrichterin die Sache mit prozessleitender Verfügung vom 22. März 2002 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
3.1.1 Da das Bundesrecht (Art. 108

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 106 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 106 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 106 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.1.2 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern (VRPG) sieht in Art. 128 für bestimmte Konstellationen, darunter Beschwerden, auf welche offensichtlich nicht eingetreten werden kann, die einzelrichterliche Spruchkompetenz vor. Diese steht neben jener des Plenums und der Abteilungen in Dreier- bzw. Fünferbesetzung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N 1 zu Art. 128 VRPG).
3.1.3 Die Instruktionsrichterin erliess am 22. März 2002 eine prozessleitende Verfügung, in welcher sie feststellte, dass dem Verwaltungsgericht eine Beschwerdeantwort zugekommen sei (Ziff. 1), die Zustellung eines Doppels derselben an den Beschwerdeführer anordnete (Ziff. 2), den Schriftenwechsel schloss (Ziff. 3) und erklärte, die Akten gingen "an das Verwaltungsgericht zum Entscheid" (Ziff. 4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in Ziff. 4 dieser Verfügung nicht zwingend ein Entscheid über die Frage enthalten, ob der Endentscheid in die Kompetenz des Plenums, einer Kammer in Dreier- oder Fünferbesetzung oder der Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters falle. Darüber ist regelmässig nicht im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters, sondern durch die betreffende Behörde selbst zu befinden. Die prozessleitende Verfügung vom 22. März 2002 steht deshalb der späteren Bejahung der Einzelrichterkompetenz durch dieselbe Richterin von Bundesrechts wegen nicht entgegen.
3.1.4 In der Sache stellte die Einzelrichterin mit Recht fest, dass es die SUVA in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2001 ausdrücklich ablehnte, mittels Verfügung über das Leistungsbegehren vom 19. September 2001 zu befinden, und dass daher kein Anfechtungsgegenstand in Form einer materiellen Verfügung - bzw. eines Einspracheentscheides (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) - vorlag. Da somit auf das mit der Beschwerde gestellte Hauptbegehren, es sei die im Schreiben vom 10. Dezember 2001 enthaltene Verfügung aufzuheben, offensichtlich nicht eingetreten werden konnte, war die Einzelrichterin gemäss Art. 128 Abs. 1 VRPG zur Beurteilung zuständig, und ihr Entscheid ist hinsichtlich dieses Hauptbegehrens nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit unbegründet.
3.2 Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren das Eventualbegehren gestellt, es sei die SUVA anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Er machte damit sinngemäss (und in der Beschwerdebegründung explizit) geltend, die Anstalt habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie es ausdrücklich ablehnte, über das Leistungsbegehren vom 19. September 2001 verfügungsweise zu entscheiden. Diese Rüge ist von Bundesrechts wegen (Art. 106 Abs. 2

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 106 |
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich eine prozessrechtliche Frage zum Gegenstand hat (Umkehrschluss aus Art. 134

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 106 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 106 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 106 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 106 |

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SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 106 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 106 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 106 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2002 aufgehoben, soweit damit auf das mit der Beschwerde vom 9. Januar 2002 gestellte Eventualbegehren nicht eingetreten wurde, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über diesen Antrag neu entscheide. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je hälftig dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und der Differenzbetrag von Fr. 250.- zurückerstattet.
3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: