Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 97/00

Urteil vom 29. August 2002
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Fessler

Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1950, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Willi Berchten, Bruggliweg 6, 8754 Netstal

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 13. Januar 2000)

Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene S.________ arbeitete ab 22. August 1989 in der Textilfabrik der Firma T.________ AG. Wegen Rückenbeschwerden war er ab 21. Februar 1994 arbeitsunfähig. Am 26. Mai 1994 löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf Ende Juli 1994 auf. Im Oktober 1995 ersuchte S.________ die Invalidenversicherung um eine Rente. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________ vom 20. Mai bis 13. Juni 1997 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Begehren ab (Verfügung vom 25. September 1997).
B.
S.________ liess hiegegen Beschwerde erheben und die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragen. Nach Vernehmlassung der IV-Stelle und zweitem Schriftenwechsel hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Rechtsmittel mit der Feststellung gut, es bestehe ab 1. März 1995 Anspruch auf eine Viertelsrente, und wies die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Prüfung des Anspruchs auf eine Härtefallrente an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 13. Januar 2000).
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben.

Während S.________ die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen lässt, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Streite liegt der Anspruch auf eine (halbe Härtefall-)Rente der Invalidenversicherung. Umstritten und zu prüfen ist insbesondere, ob der vom kantonalen Gericht bei der Invaliditätsbemessung auf Seiten des - ausgehend von den Tabellenlöhnen gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten - Invalidenlohnes vorgenommene Abzug, mit welchem dem branchenunüblich tiefen Lohn des Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens Rechnung getragen wurde, zu Recht erfolgte.
1.1 Nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er zu mindestens 50 und in Härtefällen zu mindestens 40 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Invalidität im Sinne dieser Bestimmung ist die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG).

Für die Bemessung der Invalidität bei einem erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das er nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG). Der Vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b).
1.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a).

Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180).
1.3
1.3.1 Indem das Gesetz beim Invalideneinkommen Bezug nimmt auf die ausgeglichene Arbeitsmarktlage, grenzt es den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung ab. Dies bedeutet, dass Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit findet (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1; ferner zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes BGE 110 V 276 Erw. 4b sowie Monnard, La notion de marché du travail équilibré de l'article 28, alinéa 2, LAI, Diss. Lausanne 1990, S. 59 f., 90 f. und 96 f.). Anderseits ist bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Von den Versicherten können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz
im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 134 ff. und 138 ff.; Rudolf Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen [Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.)], 1999, Bd. 45, S. 29 ff., S. 32 ff. und 41 ff.).
1.3.2 Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellt zu diesem Zweck in der Regel auf die vom Bundesamt für Statistik im Zweijahresrhythmus - erstmals für 1994 - herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ab, genauer auf die im Anhang dieser Publikation enthaltenen
A-Tabellen mit den bezogen auf ein Vollzeitäquivalent von 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden und nach verschiedenen Merkmalen aufgeschlüsselten monatlichen Bruttolöhnen [Zentralwerte]; BGE 124 V 322 f. Erw. 3b/aa).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. LSE 94 S. 51) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Der Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn sodann ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc).
1.4 Für die Invaliditätsbemessung gilt schliesslich allgemein der Grundsatz, dass beim Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG invaliditätsfremde Gesichtspunkte überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen sind (ZAK 1989 S. 458 oben, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b, AHI 1999 S. 240 unten sowie Urteile L. vom 19. September 2000 [U 66/00], B. vom 5. Mai 2000, I 224/99, G. vom 24. September 1999, I 186/99, S. vom 30. Juni 1997, I 261/96, H. vom 21. Februar 1996, I 283/95; Meyer-Blaser a.a.O. S. 225 f.).
2.
Die Vorinstanz hat aufgrund eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 44 % ([Fr. 48'699.- - Fr. 27'325.-]/Fr. 48'699.- x 100 %) ermittelt, was Anspruch auf eine Viertelsrente, im Härtefall auf eine halbe Rente gibt. Das Valideneinkommen (Fr. 48'699.-) entspricht dem an die Nominallohnentwicklung von 1994 bis 1997 angepassten zuletzt erzielten Lohn als Textilarbeiter und ist nicht bestritten. Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens ist das kantonale Gericht vom monatlichen Bruttolohn für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor von Fr. 4294.- (LSE 96 S. 17 TA1) ausgegangen. Dies ist mit Blick auf die aus medizinischer und beruflicher Sicht noch in Betracht fallenden Tätigkeiten sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdegegner seit März 1994 keine Beschäftigung mehr ausgeübt hat, richtig und wird zu Recht nicht in Frage gestellt (Erw. 1.3.2). Unter Berücksichtigung der höheren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (41,9 statt 40 Stunden) ergeben sich - wird mit der Vorinstanz die Nominallohnentwicklung 1996/1997 (+0,5 %) vernachlässigt - Fr. 53'976.-.

Diesen Betrag hat das kantonale Gericht im nächsten Schritt entsprechend der Differenz zum tieferen Valideneinkommen (Fr. 48'699.-) um 10 % gekürzt, was Fr. 48'578.- (0,9 x Fr. 53'976.-) ergibt. Zur Begründung verweist es auf die Gerichtspraxis, insbesondere ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b. Danach sei, wenn das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegt, weil der (ehemalige) Arbeitgeber die geringfügigen Qualifikationen des Arbeitnehmers bei der Entlöhnung berücksichtigte, diesem Umstand beim Invalideneinkommen in Form eines Abzuges Rechnung zu tragen. Den Betrag von Fr. 48'578.- hat die Vorinstanz sodann um weitere je 25 % gekürzt, wegen der in diesem Ausmass eingeschränkten Leistungsfähigkeit einerseits und weil Versicherte, die auch in leidensangepassten Tätigkeiten nicht voll einsetzbar sind, mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen im Vergleich zu Gesunden zu rechnen haben, anderseits. Daraus ergibt sich das Invalideneinkommen von Fr. 27'325.- (0,75 x 0,75 x Fr. 48'578.-).
3.
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende IV-Stelle wehrt sich vorab gegen den 10 %igen Abzug vom Invalideneinkommen, mit dem die Vorinstanz den invaliditätsfremdem Faktoren auch auf Seiten des Valideneinkommens Rechnung trug. Die diesbezügliche Gerichtspraxis sei sinngemäss insofern fragwürdig, als die Bemessung der beiden in der Regel hypothetischen Einkommensgrössen auf ganz verschiedenen Grundlagen beruhe. Während es beim Valideneinkommen darum gehe, was die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden verdienen würde, werde beim Invalideneinkommen Bezug genommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt und gefragt, welchen Lohn sie zumutbarerweise mit einer leidensangepassten Tätigkeit erzielen könnte. Lasse sich aus den Kriterien des ausgeglichenen Arbeitsmarktes und der Zumutbarkeit die Berücksichtigung invaliditätsfremder Faktoren ableiten, treffe dies für das ohne Gesundheitsschaden realisierte Einkommen nicht zu. Im Gegenteil seien hier sinngemäss der reale Arbeitsmarkt und die private Autonomie massgebend. Wenn im Einzelfall das Valideneinkommen unter dem (ungekürzten) Tabellenwert liege, der Ausgangspunkt für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens bilde, könne dies verschiedene Gründe haben, u.a. Rezession,
strukturelle Änderungen im Arbeitsmarkt und/oder in der Person des oder der Versicherten liegende Umstände, wie mangelnder Ehrgeiz, ungenügende Arbeitsleistung. Es sollte daher, so die IV-Stelle, nur in eindeutigen Fällen, beispielsweise bei einer grossen Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen, eine entsprechende Kürzung des trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielbaren Lohnes vorgenommen werden. Eine solche Reduktion rechtfertige sich im vorliegenden Fall nicht, habe doch die Arbeitsleistung des Beschwerdegegners mehrmals zu Beanstandungen Anlass gegeben und zur Kündigung auf Ende Juli 1994 durch den Arbeitgeber geführt.
3.2 Der von der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht bestrittenen Rechtsprechung von ZAK 1989 S. 456 liegt die Annahme zu Grunde, dass in der Regel die Faktoren Alter, Ausbildung, Sprachkenntnisse, Flexibilität, Durchsetzungsfähigkeit, Sozialkompetenz etc., die für die Höhe des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren Lohnes bestimmend sind, den Lohn auch im Invaliditätsfall beeinflussen (Erw. 1.4). In der Praxis lassen sich solche Merkmale indessen nur schwer vom invalidisierenden Gesundheitsschaden trennen (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/bb; Rüedi a.a.O. S. 43 f. sowie in der selben Publikation Ueli Kieser, Der praktische Nachweis des rechtserheblichen Invalideneinkommens, S. 49 ff., S. 76; Alfred Bühler, Zur rechtlichen Bedeutung der invaliditätsfremden Gründe der Erwerbsunfähigkeit, SZS 1993 S. 271 f.). Auch die konjunkturelle Lage hat Auswirkungen auf den Invaliden- wie auf den Validenlohn, kann doch eine Person mit einer Behinderung den konjunkturellen Schwankungen ebenso wenig ausweichen wie eine gesunde Person; derartige Schwankungen kommen schliesslich auch in den Tabellenlöhnen zum Ausdruck.

Ein prinzipieller Unterschied zwischen Invaliden- und Validenlohn mag darin erblickt werden, dass der vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Lohn durch den individuellen Entscheid der versicherten Person, an einem bestimmten Arbeitsplatz ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wesentlich geprägt ist, während es sich bei einem Invalidenlohn, der auf der Grundlage der LSE festgesetzt wird, um einen Durchschnittslohn handelt. Ob die Erzielung eines Einkommens in dieser Höhe zumutbar ist, muss unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden (Erw. 1.3.1). Wenn eine versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein geringeres Einkommen erzielte, als im betreffenden Wirtschaftszweig üblich war, ist davon auszugehen, dass dies in den erwähnten lohnbestimmenden Ursachen (Alter, Kenntnisse, Fähigkeiten etc.) begründet lag, die sich auch auf das nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen auswirken. Insoweit der gesamtschweizerisch branchenübliche Lohn wegen der regionalen Einkommensunterschiede (vgl. Tabelle A13 der LSE) nicht erreicht wurde, dürfte ein Wechsel häufig ebenfalls nicht zumutbar sein. Unter dem Gesichtspunkt der
Zumutbarkeit schwindet somit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte grundsätzliche Unterschied von Validen- und Invalideneinkommen.
3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zu einer Änderung der mit ZAK 1989 S. 456 begründeten Rechtsprechung, wonach im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG die invaliditätsfremden Gesichtspunkte überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig durch angemessene Korrektur des Validen- oder des Invalideneinkommens zu berücksichtigen sind.
4.
Im konkreten Fall liegt der zuletzt erzielte (an die Nominallohnentwicklung 1994 bis 1997 angepasste) Lohn als Textilarbeiter von Fr. 48'699.- unter dem durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im Textilgewerbe von Fr. 55'074.- ([[Fr. 4421.- x [41,4/40]] x 12] x 1,003; LSE 96 S. 17 TA1 sowie Die Volkswirtschaft 3/99 Anhang S. 27 ff. Tabellen B9.2, B10.2 und 4). Diese Summe kann somit als Valideneinkommen gelten. Beim Invalideneinkommen ist unter dem Titel leidensbedingte Einschränkung ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn von Fr. 4294.- vorzunehmen. Umstände, welche die Anwendung eines höheren oder sogar des maximal zulässigen Kürzungssatzes von 25 % rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung, insbesondere um ein Viertel reduzierte Leistungsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen beträgt daher mindestens Fr. 34'581.- ([[Fr. 4294.- x 41,9/40] x 12] x 1,005 x 0,85 x 0,75; LSE 96 S. 17 TA1 sowie Die Volkswirtschaft 3/99 Anhang S. 27 f. Tabellen B9.2 und B10.2). Wird dieser Betrag dem Validen einkommen von Fr. 55'074.- gegenübergestellt, ergibt sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr.
20'493.-, was einem Invaliditätsgrad von 37 % entspricht. Somit besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
5.
Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann entsprochen werden, da die Voraussetzungen gemäss Gesetz (Art. 152
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a) hiefür erfüllt sind. Der Beschwerdegegner wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2000 aufgehoben.
2.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Willi Berchten, Kaltbrunn, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse der Betrag von Fr. 1500.- (ein schliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. August 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 97/00
Datum : 29. August 2002
Publiziert : 19. September 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
OG: 152
BGE Register
104-V-135 • 107-V-17 • 110-V-273 • 113-V-22 • 117-V-8 • 124-V-321 • 125-V-201 • 126-V-75 • 96-V-29
Weitere Urteile ab 2000
I_186/99 • I_224/99 • I_261/96 • I_283/95 • I_97/00 • U_66/00
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
invalideneinkommen • gesundheitsschaden • lohn • valideneinkommen • iv-stelle • eidgenössisches versicherungsgericht • vorinstanz • einkommensvergleich • ausgeglichener arbeitsmarkt • erwerbseinkommen • versicherungsgericht • beschwerdegegner • weiler • viertelsrente • monat • 1995 • halbe rente • wirkung • arbeitgeber • gerichtsschreiber
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AHI
1997 S.82 • 1999 S.238 • 1999 S.240
SZS
1993 S.271