Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 329/2011

Urteil vom 29. Juli 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger und Niquille,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
D.________, vertreten durch Fürsprecher Markus Fischer,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
Kommando Militärische Sicherheit, Papiermühlestrasse 14, 3003 Bern, vertreten durch
Generalsekretariat VBS, Bundeshaus Ost, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Rechtsverzögerung),

Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2011.

Sachverhalt:

A.
D.________ löste sein Arbeitsverhältnis bei der Schweizer Armee per 28. Februar 2010 auf. Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 forderte er für die zurückliegende Dauer der Ausübung seiner Funktion als Nachrichtenoffizier Beso D MP in den Jahren 2008 und 2009 eine Entschädigung für geleistete Pikettdienste und ersuchte diesbezüglich um Erlass einer personalrechtlichen Verfügung. Nach erfolgloser Androhung liess er am 4. August 2010 bei der zuständigen internen Beschwerdeinstanz Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben, welche das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) mit Entscheid vom 10. November 2010 abwies.

B.
Dagegen beantragte D.________ beim Bundesverwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das VBS beziehungsweise das Kommando Militärische Sicherheit unverzüglich anzuweisen, über das seit 19. Februar 2010 anhängig gemachte Gesuch betreffend Anspruch auf Entschädigung für die geleisteten Pikettdienste des Beschwerdeführers förmlich zu entscheiden. Nachdem er sich zwischenzeitlich mit der Gegenpartei über die geforderte Pikettentschädigung auf den Betrag von Fr. 15'149.55 hatte einigen können, liess er dem Bundesverwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 15. März 2011 beantragen, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei vom Protokoll als erledigt abzuschreiben (Rechtsbegehren Ziff. 1) und das VBS "zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die Anwaltskosten gemäss beiliegender Honorarnote zu entschädigen" (Rechtsbegehren Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren mit Entscheid vom 30. März 2011 infolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispositiv Ziff. 1), verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Dispositiv Ziff. 2) und sprach dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu (Dispositiv Ziff. 3).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt D.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung gemäss Ziff. 3 des Entscheiddispositivs betroffen sei; dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor den Vorinstanzen eine Parteientschädigung auf der Basis eines anwaltlichen Aufwands von vierzehn Stunden zu entrichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der verbindlichen Anweisung, die Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens vor dem VBS bzw. dem Bundesverwaltungsgericht neu zu verlegen.

Erwägungen:

1.
Die rechtzeitig eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig. Namentlich stellt der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts einen prozessualen Endentscheid dar und ist der Beschwerdeführer als direkter Adressat zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. a, 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, 90 und 100 BGG; Urteile 2C 445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.
2.1 Nach Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG (SR 172.021), der hier aufgrund von Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG (SR 173.32) anwendbar ist, kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG hat das Bundesverwaltungsgericht ausserdem am 21. Februar 2008 ein - seit dem 1. Juni 2008 geltendes und hier somit anwendbares - Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) erlassen, gemäss dessen Art. 7 Abs. 1 obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben. Bei gegenstandslosen Verfahren hat nach Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
in Verbindung mit Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE diejenige Seite eine Parteientschädigung zu leisten, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. War der (teilweise) obsiegende Beschwerdeführer bereits in einem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vertreten, so sind im Gesamtbetrag, den die Beschwerdeinstanz zu sprechen hat, auch diese Aufwendungen (anteilsmässig) zu berücksichtigen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, N.
4.87; Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 20 zu Art. 64; je mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7826/2009 vom 23. August 2010 E. 10 und A-6141/2007 vom 14. Dezember 2007 E. 9).

2.2 Dass beim Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung auf der Basis der in der Kostennote des Prozessvertreters abgerechneten Stunden bemessen wird (Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), heisst aber noch nicht, dass diese unbesehen übernommen werden muss (Urteil 2C 445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3). Vielmehr sind nur die notwendigen Kosten bzw. der notwendige Zeitaufwand zu ersetzen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE; Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, N. 28 und 40 zu Art. 64; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., N. 4.75 und 4.86; Michael Beusch, a.a.O., N. 17 zu Art. 64).

3.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Parteientschädigung durch die Gegenpartei hat und der Beizug eines Anwalts durch den Beschwerdeführer notwendig war. Strittig ist einzig die Höhe der Parteientschädigung für das Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren gemäss angefochtenem Entscheid.

4.
Mit Stellungnahme an die Vorinstanz vom 15. März 2011 legte der Beschwerdeführer dar, dass die Rechtsvertretungsbemühungen im Zusammenhang mit dem Erlass der personalrechtlichen Verfügung betreffend Pikettentschädigung vom VBS mit Fr. 1'571.95 abgegolten worden seien, dass jedoch die zuständige Juristin im Rechtsdienst der Gegenpartei mündlich darauf hingewiesen habe, das Honorar für die Rechtsverzögerungsbeschwerde werde durch das Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Dementsprechend umfasste die ebenfalls am 15. März 2011 erstellte und gleichzeitig bei der Vorinstanz geltend gemachte Honorarrechnung den Gesamtaufwand aller Bemühungen im Zusammenhang mit dem Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren - sowohl vor Bundesverwaltungsgericht wie auch vor VBS - von rund vierzehn Stunden. Die Vorinstanz kürzte diese Forderung auf den notwendigen und angemessenen Aufwand von acht Stunden und setzte die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.- fest.

5.
Der Beschwerdeführer rügt vorab, es fehle an einer detaillierten Begründung des angefochtenen Entscheids. Entgegen seiner Auffassung ist insoweit aber keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV durch das Bundesverwaltungsgericht gegeben (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Immerhin wird aus den Erwägungen der Vorinstanz klar, dass diese den über das Anwaltshonorar von Fr. 2'500.-- hinausgehenden Aufwand als nicht notwendig bzw. nicht erstattbar ansieht (dazu nachfolgende Erwägungen). Dass die mit angefochtenem Entscheid zugesprochene Parteientschädigung den Gesamtaufwand für das Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren sowohl vor Bundesverwaltungsgericht als auch vor VBS umfasste, ergibt sich nicht nur aus der vorinstanzlichen Praxis (vgl. hievor E. 2.1 i.f.), sondern offensichtlich auch aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf den mit eingereichter Kostennote geltend gemachten Aufwand von vierzehn Stunden für das gesamte Verfahren. Dementsprechend war der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage, seine Einwände gegen den Entscheid beim Bundesgericht vorzubringen.

6.
6.1 Der vom Gesetzgeber in Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG verwendete Begriff der "notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten" gewährt der urteilenden Instanz einen erheblichen Beurteilungsspielraum (Urteil 9C 108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 7.2 mit Hinweis). Sie hat ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalles und der jeweiligen Prozesslage frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine Parteientschädigung geschuldet ist. Handelt es sich um die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung Zurückhaltung (Urteile 2D 87/2008 vom 10. November 2009 E. 2 und 2A.112/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.2). Soweit es um die Bemessung einer Parteientschädigung geht, hat das Bundesverwaltungsgericht auch Ermessen auszuüben, was das Bundesgericht nicht überprüft (HANSJÖRG SEILER, Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 49 zu Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Als Rechtsverletzung unterliegt allein der Ermessensmissbrauch, die Ermessensüberschreitung und die Ermessensunterschreitung der Überprüfung (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; Urteil 9C 404/2007 vom 11. April 2008 E. 1.3, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 49; ULRICH MEYER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 35 zu Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Ermessen ist namentlich im Spiel, wenn - wie hier - die
Entschädigung abweichend von der Kostennote auf das Mass des notwendigen Zeitaufwandes (vgl. E. 2.2 hievor) gekürzt wurde.

6.2 Die erstinstanzliche Rechtsverzögerungsbeschwerde ans VBS umfasste abgesehen vom Deckblatt und der letzten Halbseite mit der Schlussformel nur gerade zwei A4-Seiten. Über den rein formellen Rahmen und Wiederholungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren hinaus legte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht zur Anfechtung des Entscheides des VBS vom 10. November 2010 auf drei von fünf A4-Seiten dar, weshalb es sich entgegen der Auffassung des VBS beim Pikettentschädigungsanspruch des Beschwerdeführers nicht um eine Angelegenheit von mittlerer, sondern bloss von tiefer Komplexität handle. Dennoch hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - über den geltend gemachten Aufwand für die Rechtsschriften hinaus - zusätzlich für eine E-Mail an den Klienten vom 15. November 2010, für das rechtsverzögerungsbedingte "Studium der Rechtslage" und für eine Besprechung mit dem Klienten offenbar drei weitere Arbeitsstunden aufgewendet. Verglichen mit dem effektiv der Sache angemessenen und notwendigen Aufwand im Rahmen des erst- und zweitinstanzlichen Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahrens erscheint die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hiefür verwendete Anzahl Arbeitsstunden offensichtlich als zu hoch. Bei
der Frage, ob der gemäss angefochtenem Entscheid mit acht, statt vierzehn Stunden abgegoltene Aufwand als "notwendige Kosten" betrachtet werden kann, ist auf die Prozesslage abzustellen, die sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung (bei Einleitung des Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahrens) dargeboten hat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage schon aufgrund des geltend gemachten Pikettentschädigungsanspruchs bestens bekannt war. War höchstens von einer geringen Komplexität des Hauptverfahrens auszugehen, waren entgegen der vom Beschwerdeführer letztinstanzlich widersprüchlich vorgetragenen Argumentation keine "vertieften Abklärungen notwendig". Unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ist in der vorinstanzlichen Festsetzung der notwendigen Kosten für das Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren - trotz der in diesem Punkt nur äusserst knappen Begründung des angefochtenen Entscheids - offensichtlich nicht von einer rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung auszugehen, was der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht explizit behauptet.

7.
Die Beschwerde wird ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juli 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_329/2011
Date : 29. Juli 2011
Published : 16. August 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Öffentliches Personalrecht (Rechtsverzögerung)


Legislation register
BGG: 66  82  86  89  95  102
BV: 29
VGG: 16  37
VGKE: 5  7  10  14  15
VwVG: 64
BGE-register
134-I-83
Weitere Urteile ab 2000
2A.112/2007 • 2C_445/2009 • 2D_87/2008 • 8C_329/2011 • 9C_108/2010 • 9C_404/2007
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal administrational court • vbs • lower instance • federal court • discretion • federal law on administrational proceedings • remuneration • legal demand • litigation costs • appeal concerning affairs under public law • discretionary error • military security • federal department • adult • clerk • sport • decision • legal representation • correspondence • calculation
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BVGer
A-6141/2007 • A-7826/2009