Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 769/2016
Urteil vom 29. Juni 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Béboux,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Oktober 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1951) war zuletzt vom 1. September 2008 bis 30. April 2010 in der Firma B.________ AG als Lastwagenchauffeur angestellt. Ab 30. November 2009 arbeitsunfähig, unterzog er sich am 25. Januar 2010 einer Rückenoperation. Am 7. Mai 2010 erlitt er sodann einen bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) versicherten Sturz auf die linke Schulter, weswegen er am 2. Februar 2011 und 31. Januar 2012 operiert wurde.
A.b. Auf Meldung des Krankentaggeldversicherers zur Früherfassung im März 2010 und Anmeldung zum Leistungsbezug am 8./14. April 2010, erneuert am 21./23. April 2011, klärte die IV-Stelle Luzern den Sachverhalt medizinisch, erwerblich und bezüglich der Eingliederung ab. Sie zog die der Basler Versicherung AG erstattete Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) des Zentrums C.________ vom 20. Oktober 2010 sowie die Akten der Suva bei und liess A.________ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 10. September 2012 zwecks gesamtheitlicher Beurteilung des Bewegungsapparates untersuchen. Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. März 2013 die Zusprechung einer vom 1. Februar 2011 bis 30. November 2012 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt hatte, gab sie auf Einwand hin bei Dres. med. D.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine bidisziplinäre Begutachtung in Auftrag (interdisziplinäre Gutachten vom 18. Oktober 2013). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 26. März 2014 die Zusprechung einer vom 1. Februar 2011 bis 30. November 2012 befristeten ganzen Invalidenrente.
A.c. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern in peius reformierend ab: Es änderte die Verfügung vom 26. März 2014 dahingehend, dass der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2012 befristet wurde (Entscheid vom 24. September 2015).
A.d. A.________ liess dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen mit den Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Dezember 2012 eine ganze Rente auszurichten. Mit Urteil 9C 800/2015 vom 25. Februar 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück zur neuen Entscheidung über den Rentenanspruch im Sinne von E. 3 (d.h. im Wesentlichen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Versicherte seine Rechte gegenüber der Invalidenversicherung mit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 8./14. April 2010 auch bezüglich der Folgen des Unfalles vom 7. Mai 2010 rechtswirksam geltend gemacht hatte).
B.
Mit Entscheid vom 10. Oktober 2016 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab. Es änderte die Verfügung vom 26. März 2014 dahingehend, dass es den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente auf die Zeit vom 1. November 2010 bis 30. Juni 2012 befristete (Entscheid vom 10. Oktober 2016).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihm "über den 30. November 2012 hinaus" eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die IV-Stelle Luzern beantragt, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
In einer weiteren Eingabe äusserte sich A.________ nochmals zum Verfahren.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Rentenanspruch, insbesondere die im Fall der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente sinngemäss anwendbaren revisionsrechtlichen Normen (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
|
1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |
3.
Streitig und zu prüfen bleibt allein die Frage, ob die Vorinstanz das Ende des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente bundesrechtskonform festgelegt hat.
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf die interdisziplinären Gutachten vom 18. Oktober 2013 sei dem Beschwerdeführer nach einer Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit die bisher ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenschauffeur ab 1. April 2012 wieder zum Teil zumutbar. In einer leidensangepassten, leicht- bis maximal mittelgradig körperlich belastenden Arbeit (Heben von Gewichten bis 15 kg) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei die Möglichkeit sitzender, stehender und gehender Körperhaltung unter zwingender Einhaltung der Rücken-ergonomie gegeben sein müsse. Es könne aber auch mit der IV-Stelle (Verfügung vom 26. März 2014) davon ausgegangen werden, dass nur leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Vorbeugung, Kniehockpositionen und ohne Arbeiten auf Unebenheiten sowie mit den Armen unterhalb der Horizontalen zumutbar seien, weil die Berücksichtigung dieser Vorgaben am Ergebnis nichts ändere. Per 1. April 2012 sei von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes bzw. der Erwerbsfähigkeit auszugehen, sodass die Invalidenrente mit Wirkung auf 1. Juli 2012 (Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
|
1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |
Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 63'273.60 [entsprechend dem vom Beschwerdeführer zuletzt bei der B.________ AG erzielten Verdienst]; Invalideneinkommen [nach Parallelisierung] von Fr. 60'614.70 [ermittelt anhand von Tabellenlöhnen]) resultiere ab 1. April 2012 ein Invaliditätsgrad von 4 %. Es könne offen gelassen werden, in welchem Ausmass ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei, weil selbst bei einer Reduktion um 20 %, wie sie der Beschwerdeführer fordere, ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % resultiere. Der Rentenanspruch sei demgemäss auf 30. Juni 2012 zu befristen.
4.2. In der Beschwerde wird der bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Einwand wiederholt, das interdisziplinäre Gutachten des Dr. med. D.________ (dessen Kompetenz als Rheumatologe, die hier vorliegenden Einschränkungen am Bewegungsapparat zu beurteilen, der Beschwerdeführer zu Unrecht anzweifelt) vom 18. Oktober 2013 sei unvollständig und widersprüchlich. Das Kantonsgericht hat dieses Vorbringen überzeugend entkräftet und dargelegt, weshalb auf das Gutachten vom 18. Oktober 2013, insbesondere auch in Bezug auf die hier interessierende Zeit ab 1. April 2012, abzustellen ist; es kann im Rahmen der gesetzlichen Kognition (E. 1) auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer will nicht zur Kenntnis nehmen, dass Dr. med. D.________ nachvollziehbar begründete, weshalb er die Leistungsfähigkeit des linken Armes anders als der Kreisarzt (Bericht vom 9. November 2012) beurteilte, und dass der sich im Wesentlichen auf die subjektiven Schmerzangaben des Versicherten stützende Bericht des Dr. med. F.________ vom 22. Juli 2013 nicht aussagekräftig ist. Er übt unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wenn er seine eigene Sichtweise wiedergibt, wie die
medizinischen Akten zu würdigen seien (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.3. Der Versicherte stellt sich weiter auf den Standpunkt, entgegen dem angefochtenen Entscheid sei die verbliebene Restarbeitsfähigkeit - welche nach der Vorinstanz alleine für die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bestehe - auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr verwertbar. Angesichts des Zumutbarkeits-profils und der Tatsache, dass er während der letzten Jahrzehnte als Einzelgänger mit einer gewissen Freiheit als Lastwagenchauffeur gearbeitet habe, könne ausgeschlossen werden, dass er im Alter von 60 ½ Jahren eine Stelle gefunden hätte.
Zu Unrecht geht der Beschwerdeführer davon aus, dass er nach dem angefochtenen Entscheid lediglich noch als Lastwagenchauffeur eingesetzt werden könnte. Die Vorinstanz stellte (neben einer Teilarbeitsfähigkeit als Lastwagenchauffeur) unmissverständlich fest, dass der Beschwerdeführer in leidensangepassten, d.h. auf jeden Fall in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten voll arbeitsfähig ist. Derartige körperlich leichte Hilfstätigkeiten werden nun aber auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
in einer leichten Hilfstätigkeit vollschichtig einsetzbaren Beschwerde-führers nicht vorliegt.
4.4. Die Invaliditätsbemessung, insbesondere die Festsetzung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen, ist nicht bestritten. Am Ergebnis, dass ab 1. April 2012 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr besteht und die Rente auf 30. Juni 2012 zu befristen ist, würde sich auch dann nichts ändern, wenn mit der Verwaltung für das Valideneinkommen nicht auf den bei der B.________ AG als letzter Arbeitgeberin erzielten Verdienst, sondern auf Tabellenlöhne abgestellt würde (was sich rechtfertigen könnte mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer diese Stelle nach den Akten [Arbeitgeberfragebogen vom 21. Mai 2010 und Kündigung vom 16. November 2009] aus invaliditätsfremden Gründen verloren zu haben scheint und als Gesunder überwiegend wahrscheinlich nicht mehr dort tätig wäre [vgl. dazu SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181, 9C 5/2009 E. 2.3]). Bei dieser Sachlage erübrigen sich Weiterungen.
4.5. Nach dem Gesagten hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
5.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juni 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann