Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A_625/2015

Urteil vom 29. Juni 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ GmbH,
3. C.________ GmbH,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Marcel Aebi,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

D.________ S.a.s,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 23. September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die D.________ S.a.s (Klägerin und Beschwerdegegnerin) ist eine Kommanditgesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in U.________ (Italien), die im Wesentlichen die Planung und Ausführung von Anlagen, Stahlkonstruktionen und Gebäuden bezweckt. Sie ist im italienischen Handelsregister eingetragen.
Die A.________ AG (Beklagte 1 und Beschwerdeführerin 1) ist eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb einer Auto-, Camion- und Hundewaschanlage mit Restaurant bezweckt. Sie hatte bis Mitte Dezember 2014 ihren Sitz in V.________ und ist seither in W.________ domiziliert. Die B.________ GmbH (Beklagte 2 und Beschwerdeführerin 2) und C.________ GmbH (Beklagte 3 und Beschwerdeführerin 3) sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz in V.________, die den Betrieb einer Waschanlage bzw. den Betrieb eines Restaurants mit Shop sowie den Handel mit Waren aller Art bezwecken.

A.b. Zwischen 2009 und 2011 erstellte die Klägerin für die Beklagten auf dem Grundstück E.________ Nr. xxx der Beklagten 1 eine Waschanlagenüberdachung sowie massgebliche Teile des Bistrotgebäudes. Zudem nahm die Klägerin den Innenausbau des Bistrots vor, verglaste die Aussenwaschbox der Selbstbedienungswaschanlage und versah diese mit einem automatischen Tor.
Grundlage dieser Arbeiten waren folgende Verträge:

- Vertrag vom 17. Juni 2009 ("Auftragsbestätigung") zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 betreffend die Waschanlagenüberdachung mit einer Vertragssumme von EUR 450'000.--.
- Vertrag vom 24. Mai 2010 ("Auftragsbestätigung") zwischen der Klägerin und der Beklagten 3 betreffend die Erstellung des Bistrotgebäudes mit einer Vertragssumme von EUR 350'000.--.
- Vertrag vom 15. Oktober 2010 ("Auftragsbestätigung") zwischen der Klägerin und der Beklagten 3 betreffend den Innenausbau des Bistrots mit einer Vertragssumme von EUR 271'600.-- zuzüglich 6 % Montagekosten, insgesamt EUR 287'896.--.
- Vertrag vom 14. Oktober 2010 zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 betreffend die Verglasung der Aussenwaschbox und die Installation des automatischen Tors mit einer Vertragssumme von netto EUR 32'500.--.

B.

B.a. Am 20. Februar 2012 ersuchte die Klägerin das Handelsgericht des Kantons Aargau um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück E.________ Nr. xxx im Betrag von Fr. 458'854.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Mai 2011. Dieses bestätigte mit Entscheid vom 27. Juli 2012 die vorsorgliche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und setzte der Klägerin eine Frist von drei Monaten, um im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben.
Mit Klage vom 29. Oktober 2012 stellte die Klägerin dem Handelsgericht des Kantons Aargau folgende Rechtsbegehren:

"1.a) Die Beklagte 1 sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von EUR 129'684.10 nebst Zins zu 5% seit 31. Mai 2011 zu bezahlen.

b) Eventualiter, nämlich für den Fall, dass die Passivlegitimation der Beklagten 2 mit Bezug auf die gegenüber der Beklagten 2 geltend gemachten Forderung von EUR 32'500.-- (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) verneint werden sollte, sei die Beklagte 1 zu verurteilen, der Klägerin zusätzlich den Betrag von EUR 32'500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Mai 2011 zu bezahlen.

c) Eventualiter, nämlich für den Fall, dass die Passivlegitimation der Beklagten 3 mit Bezug auf die gegenüber der Beklagten 3 geltend gemachten Forderung von EUR 337'372.64 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) oder mit Bezug auf Teile dieser Forderung verneint werden sollte, sei die Beklagte 1 zu verurteilen, der Klägerin zusätzlich jenen Betrag - zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Mai 2011 - zu bezahlen, für den die Passivlegitimation der Beklagten 3 verneint worden ist.

2. Die Beklagte 2 sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von EUR 32'500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Mai 2011 zu bezahlen.

3. Die Beklagte 3 sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von EUR 337'372.64 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Mai 2011 zu bezahlen.

4. Der Grundbuchverwalter des Grundbuchamtes Lenzburg sei richterlich anzuweisen, das auf dem Grundstück der Beklagten 1 E.________ Nr. xxx zu Gunsten der Klägerin vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag CHF 454'943.30 nebst Zins zu 5% seit 31. Mai 2011 definitiv einzutragen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten im vorliegenden Verfahren sowie im Summarverfahren HSU.2012.24."

Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die gegenüber der Beklagten 1 geltend gemachte Forderung setze sich zusammen aus dem noch offenen Teil der geschuldeten Vergütung, der noch unbezahlten Entschädigung für die Erbringung von im Zusammenhang mit der Waschstrasse zusätzlich bestellten Lieferungen und Leistungen sowie der Entschädigung für die Lieferung diverser Waren zur Ausstattung des Bistrotgebäudes. Die gegenüber der Beklagten 3 geltend gemachte Forderung setze sich zusammen aus dem noch offenen Teil der geschuldeten Vergütung (dritte Rate in der Höhe von EUR 105'000.-- sowie vereinbarter Garantierückbehalt), der noch unbezahlten Entschädigung für diverse Arbeiten und Lieferungen, der Vergütung für einen zusätzlich bestellten Dachaufbau sowie der Vergütung für eine zusätzlich bestellte Montage der elektrischen Beleuchtung für das Bistrot. Bei der Forderung gegenüber der Beklagten 2 handle es sich um die gemäss der Vereinbarung vom 14. Oktober 2010 geschuldete Entschädigung.
Das Begehren um definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von Fr. 454'943.30 begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass sie als Unternehmerin Arbeiten auf dem Grundstück E.________ Nr. xxx der Beklagten 1 ausgeführt habe.
Mit Klageantwort vom 4. März 2013 beantragten die Beklagten, das vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht sei zu löschen und die Klagen seien abzuweisen.
Zur Begründung brachten die Beklagten vor, die Klägerin habe gefälschte Dokumente verurkundet. Zudem sei auch die Mehrzahl der von der Klägerin verurkundeten Rechnungen gefälscht worden. Weiter seien diverse Leistungen mangelhaft erbracht worden, weshalb ein Retentionsrecht i.S. von Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.
OR bestehe. Ferner sei im Mai 2011 ohnehin nur noch eine Forderung von EUR 56'000.-- (die zudem vergleichsweise auf EUR 30'000.-- reduziert worden sei) offen gewesen, da diverse Zahlungen bereits erfolgt seien. Mit Bezug auf die beantragte definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück E.________ Nr. xxx brachten die Beklagten im Wesentlichen vor, die Frist gemäss Art. 839 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
ZGB sei abgelaufen. Auch in diesem Zusammenhang warfen sie der Klägerin vor, gefälschte Dokumente (insbesondere Arbeitsrapporte) verurkundet zu haben.
Mit Replik vom 28. Mai 2013 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest.
Mit Duplik vom 10. September 2013 beantragten die Beklagten zusätzlich, dass auf die Klage zufolge fehlender Zulässigkeit der Klagehäufung nicht einzutreten sei, und hielten im Übrigen an ihren in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Urteil vom 23. September 2015 entschied das Handelsgericht wie folgt:

"1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird:

- die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin den Betrag von EUR 129'684.10 zuzüglich 5 % Zins seit 7. Juni 2011 zu bezahlen;

- die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin den Betrag von EUR 32'500.00 zuzüglich 5 % Zins seit 7. Juni 2011 zu bezahlen und

- die Beklagte 3 verpflichtet, der Klägerin den Betrag von EUR 268'472.65 zuzüglich 5 % Zins seit 7. Juni 2011 zu bezahlen.

1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Das Grundbuchamt Wohlen wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das (...) vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grdst.-Nr. xxx, E.________, der Beklagten 1 zu löschen.

3.1. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 22'484.30, den Kosten der Beweisführung von Fr. 468.00 sowie den Kosten der Übersetzung von Fr. 2'047.70, total Fr. 25'000.00, sind im Umfang von Fr. 16'125.00 von den Beklagten (solidarische Haftung) und im restlichen Umfang von Fr. 8'875.00 von der Klägerin zu tragen. Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Den Fehlbetrag von Fr. 2'573.00 haben die Beklagten der Gerichtskasse zu bezahlen (solidarische Haftung). Zudem haben die Beklagten der Klägerin den Betrag von Fr. 13'102.00 direkt zu ersetzen (solidarische Haftung).

3.2. Die bereits erstatteten Kosten für den annullierten Dolmetscherauftrag in Höhe von Fr. 2'413.80 gemäss Verfügung vom 9. September 2014 werden definitiv den Beklagten auferlegt (solidarische Haftung).

3.3. Die Beklagten haben der Klägerin eine Parteientschädigung für das vorIiegende Verfahren in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 15'428.00 zu bezahlen (solidarische Haftung).

4.1. Die Gerichtskosten des Verfahrens HSU.2012.24 in Höhe von Fr. 2'000.00 werden der Klägerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.2. Die Klägerin hat den Beklagten im Verfahren HSU.2012.135 eine Parteientschädigung in der gerichtlich festgesetzten Höhe von Fr. 7'500.00 zu bezahlen."

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beklagten dem Bundesgericht, es seien die Ziffern 1.1., 3.1. und 3.3. des Urteils des Handelsgerichts aufzuheben und die Klagen seien abzuweisen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. Die Vorinstanz beantragt sinngemäss Abweisung.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2015 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

1.1. Das angefochtene Urteil betrifft eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und ist von einem oberen kantonalen Gericht erlassen worden, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind mit ihren Begehren teilweise unterlegen (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten.

1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies bedeutet, dass die Beschwerde auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen hat, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll dabei in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE
140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Dabei kann sie sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 133 II 249 E. 1.4.3).

1.4. Diese Grundsätze verkennen die Beschwerdeführerinnen, soweit sie unter Hinweis auf diverse Beweismittel, namentlich Partei- und Zeugenaussagen sowie eine E-Mail vom 24. Mai 2011, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergänzen oder korrigieren wollen. Denn gehörig begründete Sachverhaltsrügen tragen die Beschwerdeführer nicht vor, wenn sie vor Bundesgericht - wie vor einer Erstinstanz - lediglich Tatsachenbehauptungen aufstellen, Beweismittel nennen und diese aus eigener Sicht würdigen. Die entsprechenden Vorbringen genügen den strengen Anforderungen an Sachverhaltsrügen nicht.

2.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO, indem die Vorinstanz die Bildung einer einfachen, passiven Streitgenossenschaft für zulässig erachtete. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der nötige Sachzusammenhang zwischen den eingeklagten Forderungen nicht gegeben: Diese beruhten auf drei verschiedenen Verträgen der Beschwerdegegnerin mit drei verschiedenen Vertragspartnern; diese Verträge seien weder gleichartig, noch lägen gleichartige Vertragsverletzungen vor. Nur weil die Leistungen aus den verschiedenen Werkverträgen auf dem gleichen Grundstück erbracht worden seien, könne keine passive Streitgenossenschaft unter den einzelnen Handwerkern oder Bauherren gebildet werden.

2.1. Die einfache passive Streitgenossenschaft, um die es hier geht, setzt voraus, dass Rechte und Pflichten zu beurteilen sind, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO). Weiter muss für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar sein (Art. 71 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO). Schliesslich muss die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gelten. Das setzt Art. 71
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ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO stillschweigend voraus; was für die Klagenhäufung gegen dieselbe Partei gilt (vgl. Art. 90 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 90 Klagenhäufung - Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
a  das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und
b  die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
ZPO), muss umso mehr für Klagen gegen eine einfache Streitgenossenschaft gelten (BGE 138 III 471 E. 5.1; Urteil 4A_239/2013 vom 9. September 2013 E. 2.1).
Zur Frage, was unter gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen i.S von Art. 71 Abs. 1
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ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO zu verstehen ist, brauchte sich das Bundesgericht bislang noch nicht zu äussern. In der Lehre wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung gerade nicht an die mit BGE 129 III 80 E. 2.2 begründete Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 aGestG anknüpfen wollte, wonach eine einfache passive Streitgenossenschaft erfordert, dass die eingeklagten Ansprüche auf gleichen Tatsachen und Rechtsgründen beruhen (GROSS/ZUBER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 9 zu Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO; TANJA DOMEJ, Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., 2014, N. 2 f. zu Art. 71
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ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO; PETER RUGGLE, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2013, N. 14 zu Art. 71
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ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO). Der nötige Sachzusammenhang ("Konnexität") ist nach neuem Recht lockerer: Die eingeklagten Ansprüche müssen nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleich artigen (also nicht gleichen) Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen ("faits ou fondements juridiques semblables"; "fatti o titoli giuridici simili"). Die erforderliche Gleichartigkeit liegt dabei vor, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmässig erscheint, sei dies
aus prozessökonomischen Gründen oder zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile (GROSS/ZUBER, a.a.O., N. 9 zu Art. 71
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ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO; DOMEJ, a.a.O., N. 3 zu Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO; RUGGLE, a.a.O., N. 15 zu Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO; NICOLAS JEANDIN, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2011, N. 4 und 6 zu Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO; STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, N. 5 und 7 zu Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO; vgl. auch Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, wonach die Klagen bei einer einfachen Streitgenossenschaft aus "Zweckmässigkeitsgründen" [BBl. 2006 7221 S. 7281], d.h. aus "opportunité" [BBl. 2006 6841, S. 6895] bzw. "motivi di opportunità" [BBl. 2006 6593, S. 6652] zusammengelegt werden).
Fasst der Kläger die Beklagten nicht schon als einfache passive Streitgenossenschaft ins Recht, sondern reicht separate Klagen gegen die einzelnen Beklagten ein, kann das hierfür sachlich und örtlich zuständige Gericht diese gestützt auf Art. 125 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 125 Vereinfachung des Prozesses - Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
a  das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
b  gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
c  selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d  eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
ZPO in Ausübung des Prozessleitungsermessens auch von sich aus vereinigen, sofern die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (vgl. NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 15, 17, 18 und 22 zu Art. 125
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ZPO Art. 125 Vereinfachung des Prozesses - Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
a  das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
b  gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
c  selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d  eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
ZPO). Umgekehrt kann das Gericht die im Rahmen einer einfachen passiven Streitgenossenschaft gemeinsam eingereichten Klagen gestützt auf Art. 125 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 125 Vereinfachung des Prozesses - Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
a  das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
b  gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
c  selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d  eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
ZPO wieder trennen, sollte sich die gemeinsame Behandlung in einem späteren Verfahrenszeitpunkt als nicht mehr zweckmässig erweisen (GROSS/ZUBER, a.a.O., N. 18 zu Art. 71
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ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO; DOMEJ, a.a.O., N. 7 zu Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO).

2.2. Die Vorinstanz (E. 2.2; S. 14 f.) erwog, dass es zweckmässig erscheine, die gegenüber den Beklagten erhobenen Klagebegehren gemeinsam zu beurteilen. Denn mit ihnen würden vertragliche Forderungen geltend gemacht, deren behauptete Grundlage in Arbeiten oder Lieferungen im Zusammenhang mit der Überdachung der Waschanlage und dem zugehörigen Bistrot auf dem Grundstück E.________ Nr. xxx bestehe. Auch die beantragte definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beruhe auf gleichartigen Tatsachen, da mit ihr die geltend gemachten Forderungsansprüche (teilweise) pfandgesichert werden sollen. Die Vorinstanz sei zudem zur Beurteilung sämtlicher Begehren sachlich zuständig und diese seien alle im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Die Bildung einer einfachen passiven Streitgenossenschaft sei damit zulässig.

2.3. Was die Beschwerdeführerinnen gegen diese Erwägungen vorbringen, verfängt nicht: Sie verkennen, dass eine einfache passive Streitgenossenschaft kein gleiches Klagefundament voraussetzt, sondern bereits dann gebildet werden kann, wenn die Klagen alternativ auf gleich artigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so dass sich deren Zusammenlegung als zweckmässig erweist. Die Vorinstanz kam vorliegend zum Schluss, dass diese Voraussetzung mit Blick auf den gleichen Ausführungsort der vertraglichen Leistungen gegeben war. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.
Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Vorinstanz die Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 125 Vereinfachung des Prozesses - Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
a  das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
b  gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
c  selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d  eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
ZPO in Ausübung ihres Prozessleitungsermessens auch von Amtes wegen hätte vereinigen können, wenn die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen nicht von sich aus als einfache Streitgenossenschaft ins Recht gefasst, sondern die geltend gemachten Ansprüche je selbständig eingeklagt hätte. Denn für allfällige separate Klagen wäre die Vorinstanz sachlich (Art. 6 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
1    Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
2    Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:
a  die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
b  gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und
c  die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.
3    Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.
4    Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:
a  Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;
b  Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften.
5    Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
ZPO), international (Art. 2 Ziff. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 2 - 1. Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.
1    Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.
2    Auf Personen, die nicht dem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat angehören, in dem sie ihren Wohnsitz haben, sind die für Inländer massgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.
und Art. 22 Ziff. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 22 - Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschliesslich zuständig:
1  für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Jedoch sind für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat haben;
2  für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an;
3  für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden;
4  für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage klageweise oder einredeweise aufgeworfen wird, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt.
5  für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.
LugÜ) und örtlich (Art. 112 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 112 - 1 Für Klagen aus Vertrag sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
1    Für Klagen aus Vertrag sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
2    Für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz sind überdies die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.
und Art. 21 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 21 - 1 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
1    Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
2    Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.
3    Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung.
4    Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.
IPRG) zuständig gewesen.

2.4. Soweit die Beschwerdeführerinnen nebenbei auch die (objektive) Häufung der Forderungsklagen mit einer Klage auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts kritisieren, verkennen sie, dass eine objektive Klagehäufung nach Art. 90
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 90 Klagenhäufung - Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
a  das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und
b  die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
ZPO anders als die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft nach Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO gerade keinen Sachzusammenhang zwischen den einzelnen Klagebegehren voraussetzt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7290).

3.
Die Beschwerdeführerinnen kritisieren sodann die solidarische Auferlegung der Prozesskosten durch die Vorinstanz.

3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO bestimmt das Gericht den Anteil an den Prozesskosten, wenn am Prozess mehrere Parteien als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt sind. Es kann dabei auf solidarische Haftung erkennen. Diese Regel findet auch auf einfache passive Streitgenossenschaften Anwendung: Die Prozesskosten können entweder unterschiedlich aufgeteilt oder aber allen Streitgenossen solidarisch auferlegt werden (statt aller GROSS/ZUBER, a.a.O., N. 26 zu Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO).

3.2. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren in ihrer Beschwerdeschrift nur die Bildung einer einfachen passiven Streitgenossenschaft durch die Beschwerdegegnerin und deren Zulassung durch die Vorinstanz. Inwiefern die Vorinstanz bei der Anordnung der solidarischen Haftung für die Prozesskosten ihr Ermessen missbraucht haben soll, legen sie indessen nicht dar. Dies ist aber auch nicht ersichtlich, nachdem sich die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren durch den gleichen Anwalt haben vertreten lassen und dadurch zum Ausdruck gebracht haben, dass sie gleichgerichtete Interessen verfolgen.

4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO) sowie der Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, indem die Vorinstanz "behauptungs- und beweislos " von einer stillschweigenden Abnahme der Waschanlage sowie des Bistrots ausgegangen sei. Aus der Inbetriebnahme bzw. der Eröffnung dürfe nicht "behauptungslos " eine Abnahme abgeleitet werden. Mangels Abnahme sei die Vorinstanz damit zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerinnen mit der Inbetriebnahme der Waschanlage bzw. der Eröffnung des Bistrots gehalten gewesen seien, das Werk auf Mängel hin zu prüfen und diese zu rügen. Zudem sei der Werklohn noch nicht fällig geworden, weshalb die Beschwerdeführerin 1 berechtigt gewesen sei, ihre Schlusszahlung zu verweigern.

4.1. Gemäss Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung braucht dabei nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Urteil 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.2, nicht publ. in: BGE 140 III 602). Was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten Parteibehauptungen enthalten ist, muss nicht explizit behauptet werden (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen: Urteile 5P.445/2004 vom 9. März 2005 E. 2.3.2; 5C.26/1991 vom 30. September 1991 E. 3a; FABIENNE HOHL, Procédure civile, Tome I, Introduction et théorie générale, 2001, Rz. 942).

4.2. Nach Ablieferung des Werks hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen (Art. 367 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
1    Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
2    Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.
OR). Weiter hat der Besteller bei Ablieferung die Vergütung zu bezahlen (Art. 372 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 372 - 1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.
1    Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.
2    Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen.
OR).
Die Ablieferung des Werks setzt voraus, dass dieses vollendet ist (BGE 118 II 142 E. 4 in fine S. 149). Das Werk ist vollendet, wenn der Unternehmer alle vereinbarten Arbeiten ausgeführt hat, das Werk also fertiggestellt ist. Ob es mängelfrei ist, spielt dagegen keine Rolle. Abgeliefert wird es durch die Übergabe oder durch die Mitteilung des Unternehmers, es sei vollendet. Der Ablieferung entspricht, vom Besteller aus gesehen, die Abnahme des Werkes. Ein besonderer Abnahmewille des Bestellers oder seines Vertreters ist nicht erforderlich (BGE 115 II 456 E. 4 S. 459; Urteil 4A_252/2010 vom 25. November 2010 E. 5.3). Nimmt der Besteller das vollendete Werk zweckgemäss in Gebrauch, ohne die Vollendungserklärung des Unternehmers abzuwarten, gilt das Werk als abgeliefert und damit auch als (stillschweigend) abgenommen (BGE 115 II 456 E. 4 S. 459; PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl., 2011, N. 98 und 2603 [bei Anwendbarkeit von Art. 158 Abs. 1 der SIA-Norm 118]).

4.3. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin behauptet, sie habe die Leistungen betreffend die Waschanlage und das Bistrotgebäude vollständig erbracht und abgeliefert. In Würdigung der erhobenen Beweismittel stellte die Vorinstanz fest, dass die Waschanlage und das Bistrotgebäude im Sommer 2010 fertiggestellt und im Juli 2010 eröffnet, d.h. von den Beschwerdeführerinnen in Betrieb genommen worden ist. Aus dieser Inbetriebnahme leitete die Vorinstanz eine stillschweigende Abnahme des Werks ab.

4.4. Was die Beschwerdeführerinnen gegen diese Erwägungen vorbringen, ist unbehelflich. Sie verkennen, dass der Ablieferung vom Besteller aus gesehen die Abnahme des Werkes entspricht. Dass die Beschwerdegegnerin die Ablieferung nicht behauptet hätte, machen die Beschwerdeführerinnen aber zu Recht nicht geltend. Zudem ist in der Behauptung, das Werk sei abgeliefert und von der Werkbestellerin in Betrieb genommen worden, implizit auch die Behauptung enthalten, es habe eine Abnahme stattgefunden. Es liegt damit weder eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO noch von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB bzw. Art. 367
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
1    Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
2    Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.
OR vor. Die Vorinstanz hat aus der Inbetriebnahme der bestellten Anlagen zu Recht auf deren Abnahme geschlossen, womit auch der Einwand ins Leere läuft, die Beschwerdeführerinnen hätten die "Schlusszahlung verweigern" dürfen. Dass eine Nachbesserung verlangt worden wäre, deren Durchsetzung eine Zurückhaltung des Werklohnes allenfalls hätte rechtfertigen können (vgl. BGE 89 II 232 E. 4a S. 235), haben die Beschwerdeführerinnen ausweislich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht behauptet.

5.
Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz sodann eine unrichtige Verteilung der Behauptungs- und Beweislast (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) vor, indem die Vorinstanz von ihnen die Behauptung und den Beweis dafür verlangt habe, dass mit den erfolgten Zahlungen die eingeklagten Forderungen getilgt worden seien.

5.1. Die Behauptungslast entspricht der Beweislast nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB (BGE 132 III 186 E. 4 S. 191; Urteil 5A_304/2015 vom 23. November 2015 E. 10.3). Gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat das Bestehen einer vertraglichen Forderung zu beweisen, wer diese geltend macht. Die Erfüllung einer vertraglichen Forderung hat dagegen jene Partei zu beweisen, welche dies behauptet und damit den Untergang der Forderung einwendet (BGE 125 III 78 E. 3b S. 80; 111 II 263 E. 1b). Dabei ist zu beweisen, dass die Leistung in Erfüllung einer bestimmten Forderung erfolgte, was insbesondere von Bedeutung ist, wenn zwischen den Parteien mehrere Forderungen offen sind (ROLF H. WEBER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl., 2005, N. 8 zu Art. 88
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 88 - 1 Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern.
1    Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern.
2    Ist die Zahlung keine vollständige oder sind in dem Schuldscheine auch andere Rechte des Gläubigers beurkundet, so kann der Schuldner ausser der Quittung nur die Vormerkung auf dem Schuldscheine verlangen.
OR).

5.2. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid haben die Beschwerdeführerinnen in ihrer Klageantwort sowie in der Duplik geltend gemacht, dass bereits diverse Zahlungen an die Beschwerdegegnerin erfolgt seien. Dabei haben sie sich nach eigenen Angaben aber nicht darum bemüht, eine vollständige Übersicht über alle Rechnungen und Zahlungen abzugeben, sondern darauf beschränkt, Zahlungen im Umfang der eingeklagten Rechnungen nachzuweisen. Die Vorinstanz erwog, dass für die rechtsaufhebende Einwendung der Tilgung die Beklagten die Beweis- und somit auch die Behauptungslast trügen. Die Beklagten hätten nicht nur zu behaupten, dass sie geleistet haben, sondern auch dass ihre Leistung in Erfüllung einer bestimmten Verpflichtung erfolgt sei. Diesen Anforderungen genüge die Tilgungsbehauptung der Beschwerdeführerinnen indessen nicht: Da die Klägerin dargelegt habe, welche Forderungen gestützt auf welche Verträge oder Zusatzbestellungen eingeklagt würden, hätten die Beschwerdeführerinnen ihrerseits behaupten und beweisen müssen, dass sie genau diese eingeklagten Forderungen bereits getilgt haben. Dies hätten sie aber nicht getan, weshalb die Tilgungseinwendungen abzuweisen seien.

5.3. Diese Erwägungen vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen: Nachdem die Beschwerdegegnerin dargelegt hat, welche Forderungen sie gestützt auf welche Verträge oder Zusatzbestellungen einklagen will, durften sich die Beschwerdeführerinnen nicht darauf beschränken, lediglich diverse Zahlungen zu behaupten. Sie mussten vielmehr darlegen, dass sich diese Zahlungen auf die eingeklagten Forderungen bezogen haben, was sie indessen gerade nicht getan haben. Die Rüge, die Vorinstanz habe gegen Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verstossen, ist unbegründet.

6.
Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 53 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO. Aus den Ausführungen der Vorinstanz gehe nicht hervor, inwiefern die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Werkmängel nicht hinreichend substanziiert behauptet worden seien.

6.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie dem Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft gibt, und er ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).

6.2. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen).

6.3. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid haben die Beschwerdeführerinnen in der Klageantwort insgesamt zehn Mängel "im Bistro" aufgelistet. Diese Mängel hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Replik bestritten und dabei den Beschwerdeführerinnen vorgeworfen, die entsprechenden Behauptungen seien unsubstanziiert. Die Vorinstanz teilte diese Auffassung und kam zum Schluss, dass die geltend gemachten Mängel nicht hinreichend substanziiert behauptet worden seien. Die von den Beschwerdeführerinnen auf einer halben Seite aufgelisteten Mängel seien zu pauschal umschrieben, als dass hierüber ein Beweisverfahren - namentlich in der Form des beantragten Augenscheins - durchgeführt werden könnte.

6.4. Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerdeschrift geltend, sie hätten auf den S. 16 - 19 ihrer Klageantwort die Mängel "substanziiert". An den entsprechenden Stellen werden zwar durchaus Mängel behauptet; nachdem diese durch die Beklagte aber in der Replik bestritten wurden, wären die Beschwerdeführerinnen gehalten gewesen, die angeblichen Mängel in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Vor Bundesgericht geben die Beschwerdeführerinnen selbst zu, dass sie dies in der Duplik gerade nicht getan hätten. Zudem führen sie aus, dass die mangelhafte Substanziierung etwa darin liegen könne, dass "die örtliche Bezeichnung [des Mangels] ungenügend ist, dass das Werkteil nicht rechtsgenüglich bezeichnet ist oder dass der Mangel sachlich nicht so beschrieben wurde, dass es einem Augenschein oder einem Experten möglich wäre, diesen Mangel zu besichtigen und zu beurteilen". Damit zeigen die Beschwerdeführerinnen selbst auf, dass für sie ohne weiteres erkennbar war, worin die ungenügende Substanziierung bestanden hat. Die Vorinstanz war unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht nicht gehalten, hierzu näheres
auszuführen.

7.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_625/2015
Date : 29. Juni 2016
Published : 12. Juli 2016
Source : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-142-III-581
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Werkvertrag


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  75  76  95  97  99  100  105  106
BV: 29
IPRG: 21  112
LugÜ: 2  22
OR: 82  88  367  372
ZGB: 8  839
ZPO: 6  53  55  71  90  106  125
BGE-register
111-II-263 • 115-II-456 • 118-II-142 • 125-III-78 • 127-III-365 • 129-III-80 • 132-III-186 • 133-II-249 • 133-III-393 • 134-I-83 • 135-III-397 • 136-III-322 • 136-V-351 • 138-III-471 • 139-III-133 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-602 • 140-III-86 • 89-II-232
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