Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1S.9/2006 /ggs

Urteil vom 29. Juni 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz,

gegen

Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission, 3003 Bern,
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand
Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 31. März 2006.

Sachverhalt:
A.
Das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission führt ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52).

Anlässlich einer Hausdurchsuchung im Restaurant A.________ in B.________ am 11. Januar 2006 beschlagnahmte es zwei Geräte "Tropical Shop" samt Kassainhalt im Gesamtbetrag von Fr. 328.--, passenden Kassaschlüsseln, drei Sammelheften und einem Paket Sammelkarten. Die Beschlagnahme wurde dem Wirt des Restaurants, C.________, eröffnet.

Am 26. Januar 2006 verfügte das Sekretariat die (bereits erfolgte) Beschlagnahme gegenüber X.________ (geb. 1942). Zudem forderte es X.________ unter Strafdrohung auf, dem Untersuchungsbeamten sämtliche Schlüssel zur Öffnung der beschlagnahmten Geräte innert drei Tagen herauszugeben.
B.
Das Bundesstrafgericht wies mit Entscheid vom 31. März 2006 die Beschwerde von X.________ ab, soweit es darauf eintrat.
C.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid des Bundesstrafgerichts vollumfänglich aufzuheben, die Beschlagnahmeverfügung des Sekretariats der Spielbankenkommission vom 5. [recte: 11.] Januar 2006 als gegenstandslos zu erklären und das Sekretariat anzuhalten, ihm die beiden am 5. [recte: 11.] Januar 2006 beschlagnahmten "Warenautomaten Tropical Shop" endgültig und zur freien Verfügung unbeschwert herauszugeben.
D.
Das Sekretariat der Spielbankenkommission beantragt die Abweisung der Beschwerde; das Bundesstrafgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
E.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2006 hat das Bundesgericht das Gesuch um Erlass einer vorsorgliche Massnahme (Verbot weiterer Beschlagnahmen von "Warengewinnautomaten") abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) kann bis zum Inkrafttreten der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214-216, 218 und 219 BStP.
1.2 Der angefochtene Entscheid bestätigt eine Beschlagnahme und somit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG (BGE 130 IV 154 E. 1.2 S. 155). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 214 Abs. 2 BStP sinngemäss).
1.3 Das Bundesgericht hat in diesem Verfahren - gleich wie zuvor das Bundesstrafgericht - die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme, nicht dagegen die Begründetheit des Verwaltungsstrafverfahrens zu beurteilen (vgl. BGE 119 IV 326 E. 7c S. 327 f.). Ob sich der Wirt des Restaurants und/oder der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz schuldig gemacht haben, wird die Behörde im laufenden Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen und zu beweisen haben.

Soweit der Beschwerdeführer über den Verfahrensgegenstand der Beschlagnahme hinausgeht, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten und seine Beweisanträge sind mangels Erheblichkeit abzuweisen. Nicht einzutreten ist namentlich auf die Rügen, das Bundesstrafgericht habe bestimmte Vorbringen und Anträge nicht behandelt, soweit sie nicht die Zulässigkeit der Beschlagnahme betreffen; oder auf die Rüge der Verletzung von Treu und Glauben und des Willkürverbots, indem das Sekretariat plane, das Gerät "Tropical Shop" als Glücksspielautomat zu qualifizieren.
1.4 Formelle Grundlage dieses Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung des Sekretariats der Spielbankenkommission vom 26. Januar 2006. Damit verfügte das Sekretariat - auf Ersuchen des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2006 - gegenüber dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das mögliche Rechtsmittel die Beschlagnahme vom 11. Januar 2006.

Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschlagnahmeverfügung vom 5. [recte: 11.] Januar 2006 aufzuheben, ist nicht einzutreten, da diese für den Beschwerdeführer keinen zusätzlichen, über die Verfügung vom 26. Januar 2006 hinausgehenden Nachteil bewirkt. Auch in der Sache ist das Argument, die erste Verfügung sei nichtig, weil danach die Beschlagnahme "noch einmal" verfügt worden sei, offensichtlich unbegründet. Es steht aufgrund der Tatsachen fest, dass die Beschlagnahme am 11. Januar 2006 im Restaurant A.________ vollzogen und gegenüber dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2006 förmlich verfügt wurde.
1.5 Zulässiger Beschwerdegrund ist die Verletzung von Bundesrecht (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Soweit die Beschwerde nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG gegeben und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen ist (Art. 84 Abs. 2 OG), kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer rügt mit zahlreichen, sich teilweise überschneidenden Vorbringen die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme.
2.1 Gegenstände und Vermögenswerte, die gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR als Beweismittel von Bedeutung sein können (lit. a) oder voraussichtlich der Einziehung unterliegen (lit. b), können gemäss Art. 47
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
1    Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
2    Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren.
3    Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen.
VStrR (in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
1    Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
2    Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren.
3    Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen.
SBG) beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt werden, unbekümmert darum, ob dieser auch Eigentümer des betreffenden Vermögenswertes oder Gegenstandes ist (BGE 120 IV 164 E. 1c S. 166).
2.2 Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wie für die Beschlagnahme ist zunächst ein hinreichender Tatverdacht; dabei genügt ein durch tatsächliche Anhaltspunkte objektiv begründeter Anfangsverdacht gegenüber dem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte oder gegenüber Dritten, der es nach der Erfahrung als möglich erscheinen lässt, dass eine strafbare Handlung vorliegt. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Strafuntersuchung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich ist (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316).
2.3 Gemäss der Beschwerdeantwort des Sekretariats der Spielbankenkommission vor Bundesstrafgericht vom 9. Februar 2006 haben einige Kantone die Geräte gestützt auf den Spielbeschrieb (Gewinn von Sammelkarten) in Gastwirtschaftsbetrieben zunächst zugelassen. Inzwischen lägen aber Beweise für einen Missbrauch vor (Barauszahlung durch Gastwirte).

Nach der Darstellung im angefochtenen Urteil sollen die beschlagnahmten Geräte "Tropical Shop" nach dem Geldeinwurf von Fr. 0.20 bis Fr. 1.-- einen Kaugummi ausgeben und danach die Möglichkeit bieten, an einem Glücksspiel teilzunehmen. Zu gewinnen seien Punkte, die zum Bezug von Sammelkarten berechtigten. Es bestehe der Verdacht, dass der Wirt des Restaurants A.________ die Sammelkarten jeweils gegen Fr. 10.-- eingewechselt habe, womit für die gewonnenen Sammelkarten ein Bargewinn in Aussicht gestellt worden sei und ein konzessionspflichtiges Glücksspiel (Art. 3 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
1    Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
2    Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren.
3    Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen.
SBG) vorläge. Da das Restaurant über keine Spielbankenkonzession verfüge, könnte der Wirt gegen die Strafbestimmung von Art. 56 Abs. 1 lit. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
1    Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
2    Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren.
3    Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen.
SBG verstossen haben. Der Verdacht gegen den Wirt stütze sich auf Aussagen einer Serviceangestellten sowie auf eine - später widerrufene - ausserprotokollarische Angabe des Wirtes. Ob auch ein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestehe, wie das Sekretariat der Spielbankenkommission wegen des Verdachts auf hälftige Gewinnbeteiligung annimmt, kann nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid offen bleiben, da für die Beschlagnahme der Verdacht gegenüber einem Dritten ausreicht.

Der Verdacht einer Widerhandlung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
1    Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
2    Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren.
3    Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen.
SBG ist gemäss dieser Schilderung als Voraussetzung für eine Beschlagnahme genügend begründet.
2.4 Nach dem angefochtenen Entscheid ist die Beschlagnahme hinsichtlich der Sicherstellung sowohl von Beweismitteln im Verwaltungsstrafverfahren als auch von Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verhältnismässig. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die beschlagnahmten Gegenstände können als Beweismittel im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR etwa für die konkrete Funktionsweise der Geräte geeignet sein oder für den Umstand, dass die Geräte im Restaurant betrieben wurden. Hingegen ist einzuräumen, dass die Beweiseignung hinsichtlich des Auszahlens von Bargeld durch den Gastwirt (Fr. 10.-- pro Sammelkarte) unklar ist. Die Frage kann aber offen bleiben: Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte unterliegen der Einziehung, wenn sie zur Begehung strafbarer Handlungen dienten bzw. dadurch erlangt wurden (Art. 58 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
und Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Die Beschlagnahme ist jedenfalls nach Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR zulässig.
Eine ebenso geeignete, aber weniger einschneidende Massnahme zur Sicherstellung der Geräte und Vermögenswerte ist nicht ersichtlich. Eine Verwarnung des Wirts oder eine Vorankündigung der Beschlagnahme wäre mit dem Risiko der heimlichen Wegschaffung verbunden und daher ungeeignet. Hinzu kommt, dass die Beschlagnahme lediglich eine vorläufige prozessuale Massnahme darstellt, die nicht ausführlich begründet werden muss und die aufgehoben wird, wenn sich der bestehende Verdacht im Laufe der Untersuchung als unbegründet erweist und die Gegenstände nicht eingezogen werden müssen.

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt.
2.5 Nach dem Gesagten verletzt die Beschlagnahme kein Bundesrecht und ist auch hinsichtlich der Eigentumsgarantie gerechtfertigt (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
i.V.m. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Die entsprechenden Rügen und insbesondere auch der Antrag auf Herausgabe der beiden beschlagnahmten Geräte sind unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine (mehrfache) Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK).
3.1 Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesgericht allein jene Vorbringen zu behandeln, die sich gegen die Beschlagnahme richten (E. 1.3). Auf Rügen und Anträge, die das Verwaltungsstrafverfahren im Allgemeinen betreffen (namentlich die Befragung des Beschwerdeführers und anderer Personen, die Akteneinsicht ins Einvernahmprotokoll D.________ oder den Wahrnehmungsbericht E.________), ist nicht einzutreten.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesstrafgericht habe sich mit seinen wiederholten Hinweisen auf Lehrmeinungen nicht auseinandergesetzt. Zudem habe das Gericht es unterlassen, sich zum Verhältnis der beiden Verfügungen vom 5. [recte: 11.] und 26. Januar 2006 bzw. zum damaligen Antrag des Beschwerdeführers auf Nichtigerklärung des Durchsuchungsbefehls und -protokolls zu äussern.

Nach der Rechtsprechung verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Vorbringen auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 Ib 64 E. 4 S. 86; 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f. mit Hinweisen).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Beschlagnahme. Das Bundesstrafgericht hat sich dazu ausführlich geäussert und insbesondere begründet, wieso diese rechtmässig ist (angefochtener Entscheid, Ziffer 3). Damit hat es seine Begründungspflicht hinsichtlich der für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte erfüllt; es war nicht verpflichtet, auf die vom Beschwerdeführer angeführten Literaturhinweise einzugehen.

Nach den unbestrittenen Ausführungen des Bundesstrafgerichts fehlt dem Beschwerdeführer das aktuelle praktische Interesse bezüglich der Hausdurchsuchung. Der Sache nach geht es sowohl in der ersten - nicht an den Beschwerdeführer gerichteten - Verfügung gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 11. Januar 2006 als auch in der zweiten - an den Beschwerdeführer adressierten - Verfügung vom 26. Januar 2006 um die Beschlagnahme. Da die Verfügung vom 26. Januar 2006 dem Beschwerdeführer den vollen Rechtsschutz gegen die Beschlagnahme gemäss Art. 28 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR ermöglicht hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Verhältnis der beiden Verfügungen. Dazu hatte sich des Bundesstrafgericht mangels praktischem Interesse nicht zu äussern.
3.3 Soweit auf die Rüge der Gehörsverletzung einzutreten ist, erweist sie sich als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 1S.9/2006
Datum : 29. Juni 2006
Publiziert : 14. Juli 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Beschlagnahme


Gesetzesregister
BStP: 214
BV: 26 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 84  156
SBG: 3  56  57
SGG: 33
StGB: 58 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
VStrR: 28 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
46 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
47
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
1    Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
2    Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren.
3    Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen.
BGE Register
112-IA-107 • 117-IB-64 • 119-IV-326 • 120-IV-164 • 124-IV-313 • 130-II-337 • 130-IV-154
Weitere Urteile ab 2000
1S.9/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesstrafgericht • bundesgericht • verdacht • restaurant • verwaltungsstrafverfahren • spielbankenkommission • beschwerdekammer • gastwirt • bundesgesetz über glücksspiele und spielbanken • tag • strafbare handlung • gerichtsschreiber • beweismittel • hausdurchsuchung • entscheid • anspruch auf rechtliches gehör • bundesrechtspflegegesetz • beschwerdegrund • beschwerdeantwort • nichtigkeit
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