Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 95/03

Urteil vom 29. Juni 2004
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien
B.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, Hinterdorf 27, 9043 Trogen,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Limmatquai 94, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 19. September 2003)

Sachverhalt:
A.
Der 1945 geborene B.________ arbeitete von November 1991 bis 31. Januar 1998 als Schleifer bei der Firma H.________ AG. Seit 1. Februar 1998 war er bei der Firma P.________ AG als Schleifer angestellt. Am 14. September 1998 kündigte er die Stelle per Ende November 1998 wegen Rückenbeschwerden und Depressionen sowie Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber. Am 1. November 1998 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 1998. Mit Verfügung vom 3. Juni 1999 verneinte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Thurgau (neu Amt für Wirtschaft und Arbeit, nachfolgend AWA) die Vermittlungsfähigkeit ab 5. Mai 1999, was das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2001 bestätigte. Während der Hängigkeit jenes Beschwerdeverfahrens besuchte B.________ bis 30. November 2000 (Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug) die Stempelkontrolle. Am 11. Oktober 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung wegen Rückenproblemen zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 22. Januar 2002 sprach ihm die IV-Stelle Thurgau ab 1. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 81 % eine ganze Invalidenrente zu. Am 16. Mai 2002 verlangte B.________ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend
Stiftung), Leistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2002 verneinte die Stiftung ihre Leistungspflicht. Zur Begründung führte sie aus, im Mai 1999 habe sich B.________ bei der Arbeitslosenkasse abgemeldet. Die IV-Stelle habe festgestellt, dass er seit November 1999 dauernd zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er mithin nicht mehr bei ihr versichert gewesen.
B.
B.________ erhob am 5. Juli 2002 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Stiftung und beantragte, sie habe ihm die gesetzlichen Leistungen bei Invalidität zu erbringen; ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Entscheid vom 12. Juli 2002 trat der Einzelrichter des kantonalen Gerichts auf die Klage zunächst mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Am 7. August 2002 hob der Einzelrichter den Entscheid vom 12. Juli 2002 auf und anerkannte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Die Stiftung schloss auf Abweisung der Klage. Mit Entscheid vom 19. September 2003 wies das kantonale Gericht die Klage und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides; es seien ihm Pensionskassenleistungen im gesetzlichen Umfang zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen; für das kantonale Verfahren sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das vorinstanzliche sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.

Die Stiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
OG).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung der arbeitslosen Personen (Art. 2 Abs. 1bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
1    Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3    Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4    Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
BVG), das Ende der obligatorischen Versicherung (Art. 10 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG), den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG), die versicherten arbeitslosen Personen (Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; VBVA), den Versicherungsschutz (Art. 2
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA)
VBVA Art. 2 - 1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung ist die Zentralstelle für den Geldverkehr.
1    Die Eidgenössische Finanzverwaltung ist die Zentralstelle für den Geldverkehr.
2    Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die Oberrevisionsstelle.
VBVA) und den Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
1    Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
a  ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b  einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c  in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d  die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 noch nicht erreicht hat;
e  die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f  vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g  die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
und Art. 15
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 15 Vermittlungsfähigkeit - 1 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.66
1    Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.66
2    Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.
3    Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.
4    Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig.67
AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Der Beschwerdeführer bezog seit 1. Dezember 1998 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war damit bei der Stiftung obligatorisch berufsvorsorgeversichert. Mit Verfügung vom 3. Juni 1999 verneinte das AWA seine Vermittlungsfähigkeit ab 5. Mai 1999, was das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2001 bestätigte. Das Gericht erwog, dass der Beschwerdeführer bei den Versuchen der Verwaltung, ihm eine vorübergehende zumutbare Beschäftigung zuzuweisen, wiederholt seiner Schadenminderungspflicht ungenügend nachgekommen war, weshalb ihm die Vermittlungsbereitschaft gefehlt hatte.

Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer ab 5. Mai 1999 die Anspruchsvoraussetzung des Art. 8 Abs. 1 lit. f
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
1    Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
a  ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b  einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c  in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d  die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 noch nicht erreicht hat;
e  die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f  vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g  die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
AVIG nicht erfüllt hatte und mithin bei der Stiftung nicht mehr versichert war (Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA)
VBVA Art. 1 - 1 Die Logistikbasis der Armee7 ist die Zentralstelle für den Kommissariatsdienst. Zum Kommissariatsdienst gehören das Rechnungs-, Verpflegungs-, Betriebsstoff- und Unterkunftswesen der Armee.8
1    Die Logistikbasis der Armee7 ist die Zentralstelle für den Kommissariatsdienst. Zum Kommissariatsdienst gehören das Rechnungs-, Verpflegungs-, Betriebsstoff- und Unterkunftswesen der Armee.8
2    Im Verkehr mit den Kantonen, Gemeinden und Privaten kann das Truppenrechnungswesen9 nach Bedarf die Vermittlung der kantonalen Militärbehörden in Anspruch nehmen.
VBVA).

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bis 30. November 2000 (Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug) weiterhin die Stempelkontrolle besuchte. Denn dies erfolgte nur zwecks Wahrung allfälliger Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung im Falle seines Obsiegens im obgenannten Beschwerdeverfahren betreffend Vermittlungsfähigkeit.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 81 % eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, während des vom 1. Dezember 1998 bis 4. Mai 1999 bei der Stiftung dauernden Vorsorgeverhältnisses (unter Beachtung der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) eingetreten ist.
4.2
4.2.1 Die Stiftung machte im Schreiben vom 7. Juni 2002 einerseits geltend, gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Januar 2002 sei die Arbeitsunfähigkeit erst am 1. November 1999 eingetreten. Im vorinstanzlichen Verfahren und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde brachte sie zusätzlich vor, der Beschwerdeführer leide schon seit Jahren an Rückenbeschwerden. Er sei bereits vom 24. September bis 4. Oktober und vom 26. Oktober bis 1. November 1998 arbeitsunfähig gewesen und habe die volle Arbeitsfähigkeit seither nie mehr erreicht. Die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei somit bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses oder erst am 1. November 1999, mithin nach dessen Beendigung (4. Mai 1999), eingetreten, weshalb die Einrichtung nicht leistungspflichtig sei.
4.2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei eingetreten, als er bei der Stiftung versichert gewesen sei. Beim letzten und vorletzten Arbeitgeber sei er zwar auch hin und wieder ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen, jedoch insgesamt weniger lang und zu einem geringeren Prozentsatz als während der Versicherungsdauer bei der Stiftung. Daher sei diese leistungspflichtig.
4.2.3 Die Vorinstanz legte einerseits dar, der Beschwerdeführer sei bei der Stiftung ab 1. November 1999, dem von der IV-Stelle festgelegten Beginn des Wartejahres, nicht mehr versichert gewesen. Es sei indessen zweifelhaft, ob der Entscheid der IV-Stelle verbindlich sei. Andererseits sei die relevante Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich noch während des letzten Arbeitsverhältnisses, d.h. vor der Arbeitslosigkeit eingetreten. So oder anders sei der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der Stiftung nicht versichert gewesen, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei.
5.
5.1 Rechtsprechungsgemäss (zuletzt BGE 126 V 310 f. Erw. 1 in fine mit Hinweisen) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
BVG) an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG), gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids - 1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
1    Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
2    Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
a  dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b  der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;
c  der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt;
d  dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;
e  dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014311 (Krankenversicherer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
f  der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2002 3721) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte,
in den Art. 23 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil I. vom 5. April 2004 Erw. 3.1, B 63/03).
5.2 Die Stiftung war nach Lage der Akten im IV-Verfahren nicht involviert. Da sie sich nicht einzig auf den Entscheid der IV-Stelle stützt, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei erst am 1. November 1999 eingetreten, sondern alternativ geltend macht, diese habe bereits vor dem 1. Dezember 1998 bestanden, rechtfertigt es sich, deren Eintritt im vorliegenden Verfahren frei zu prüfen.
6.
6.1 Es entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG), dass die Versicherteneigenschaft als Leistungsvoraussetzung nicht erst im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität, sondern bereits beim Auftreten der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit gegeben sein muss. Fehlt es hieran, lässt auch eine allfällige Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts keine Leistungsansprüche für einen vorbestandenen Gesundheitsschaden entstehen (BGE 120 V 117 Erw. 2c, 118 V 99 Erw. 2b, 117 V 331 Erw. 3).
Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 114 V 286 Erw. 3c). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil S. vom 4. Mai 2001 Erw. 2a/aa, B 26/00).
6.2 Mit der Regelung, wonach berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war, wird erreicht, dass auch eine erwerbstätig gewesene Person, die nach längerer Krankheit erst in einem Zeitpunkt invalid wird, in welchem sie wegen der inzwischen erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr versichert ist, noch in den Genuss von Versicherungsleistungen gelangen kann (BGE 123 V 263 Erw. 1a). Besteht auf Grund einer während der Versicherungsdauer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Invalidenleistungen, muss die Vorsorgeeinrichtung diese auch dann erbringen, wenn sich die Invalidität nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ändert (BGE 123 V 264 Erw. 1a mit Hinweisen).

Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG grenzt die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen voneinander ab, wenn eine erwerbstätige Person, deren Gesundheit bereits in einem sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Ausmass beeinträchtigt ist, eine neue Stelle antritt und dabei die Vorsorgeeinrichtung wechselt. Wird dieser später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, ergibt sich ein berufsvorsorgerechtlicher Anspruch auf Invalidenleistungen nicht aus dem neuen Vorsorgeverhältnis. Solche Leistungen sind von der ursprünglichen Vorsorgeeinrichtung zu erbringen, welcher die versicherte Person im Zeitpunkt des Auftretens der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, angehört hat (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c mit Hinweisen; erwähntes Urteil S. Erw. 2a/bb).
6.3 Damit die Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer beim Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität aufzukommen hat und leistungspflichtig wird, muss zwischen der während der Versicherungsdauer aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang bestehen (BGE 123 V 265 Erw. 1c oben).
In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die versicherte Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität schematisch in analoger Anwendung der Regel von Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des
Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt oder die Ärztin und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 265 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweis; erwähntes Urteil S. Erw. 2a/cc).
7.
7.1 Im Bericht vom 4. Februar 1999 führte Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, aus, der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren an Rückenschmerzen in wechselndem Ausmass. Er habe sich deswegen auch schon einer längeren stationären Behandlung unterziehen müssen. Notwendig seien immer wieder mehr oder weniger lange ambulante Behandlungen. Seit mehreren Jahren seien auch immer wieder depressive Störungen aufgetreten, die eine medikamentöse Therapie notwendig gemacht hätten.

Im Bericht vom 4. November 1999 diagnostizierte Dr. med. M.________ ein rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom und eine Depression. Die Rückenschmerzen bestünden schon seit 1990 in wechselndem Ausmass mit teils invalidisierenden Schmerzen und teils beschwerdearmen bis -freien Intervallen. Im bisherigen Beruf als Schleifer sei der Beschwerdeführer wie folgt arbeitsunfähig gewesen: im Jahre 1998: 100 % vom 24. September bis 4. Oktober und vom 26. Oktober bis 1. November; im Jahre 1999: 100 % vom 1. bis 8. Februar, 0 % vom 9. Februar bis 30. März, 100 % vom 31. März bis 1. April, 0 % vom 2. April bis 27. Mai, 100 % vom 28. Mai bis 8. Juni und 0 % ab 9. Juni. Unzumutbar sei dem Beschwerdeführer schwere körperliche Arbeit; zumutbar sei ihm, ausser bei akuten Schmerzschüben, leichte Arbeit mit der Möglichkeit, abwechselnd sitzend und stehend tätig zu sein.

Am 21. Juli 2001 legte Dr. med. M.________ dar, der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren rückenleidend und habe deswegen immer wieder Arbeitsausfälle gehabt. Die im Bericht vom 4. November 1999 gemachten Angaben zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit habe er nicht auf ein spezielles Datum hin festgelegt; sie gälten aber sicher ab November 1999.
7.2 Aus den Berichten des Dr. med. M.________ ergibt sich mithin, dass der Beschwerdeführer seit 1990 an Rückenbeschwerden und seit mehreren Jahren an Depressionen litt. Bereits während der Anstellung bei der Firma H.________ AG (bis 31. Januar 1998) hatte er gemäss Angaben der Arbeitgeberin überdurchschnittlich viele Krankheitsabsenzen, mehrheitlich wegen des Rückens. Während der bis 30. November 1998 dauernden Tätigkeit in der Firma P.________ AG war er wiederholt wegen Rückenbeschwerden und Depressionen arbeitsunfähig. Als Grund für die Kündigung der letztgenannten Stelle gab der Beschwerdeführer denn auch im Schreiben vom 7. Januar 1999 schlimme Rückenschmerzen sowie Depressionen an. Aufgrund der Berichte des Dr. med. M.________ ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es gerade während der Versicherungsdauer bei der Stiftung vom 1. Dezember 1998 bis 4. Mai 1999 (Erw. 3 hievor) und der einmonatigen Nachdeckungsfrist zu einer gesundheitsbedingten Verminderung des schon früher und auch später wiederholt eingeschränkten Leistungsvermögens gekommen wäre.

Nach dem Gesagten ist die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, nicht während des bei der Stiftung dauernden Vorsorgeverhältnisses und der einmonatigen Nachdeckungsfrist eingetreten, weshalb diese nicht leistungspflichtig ist.

Auf medizinische Beweisergänzungen ist zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b).
Unbehelflich ist demnach der Einwand des Versicherten, die Vorinstanz habe mit der Unterlassung weiterer Abklärungen und Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 1998 gegen Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verstossen.
8.
Ob eine andere Vorsorgeeinrichtung ins Recht gefasst werden kann, bildet nicht Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheides und ist deshalb nicht zu prüfen.
9.
9.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Rechtsmittelverfahren. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Anspruchs (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Notwendigkeit oder Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, 114 V 229 Erw. 3b, RKUV 2000 KV Nr. 119 S. 155 Erw. 2, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.

Zu ergänzen ist, dass von einem Grundeigentümer verlangt werden kann, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 11 ff.; nicht publizierte Erw. 7 des Urteils SVR 2002 EL Nr. 9 S. 21; Urteil D. vom 21. August 2003 Erw. 2.2, H 106/03).
9.2 Die Vorinstanz führte aus, der Prozess sei nicht aussichtslos und die anwaltliche Verbeiständung sei geboten. Hingegen verneinte sie die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau per 1. März 2002 einen Stockwerkeigentumanteil für Fr. 124'000.- gekauft, der am 30. November 1999 einen Verkehrswert von Fr. 131'000.- gehabt habe. Für den Erwerb seien Hypotheken im Betrag von Fr. 89'500.- aufgenommen worden, so dass dem Beschwerdeführer für die Kaufpreiszahlung am 1. März 2002 Fr. 35'500.- zur Verfügung gestanden hätten. Gemäss Faustregel betrage der Eigenfinanzierungsgrad 20 % der Anlagekosten, weshalb die Liegenschaft bis zum Betrag von Fr. 104'800.- (80 % des Verkehrswertes) bzw. Fr. 99'200.- (80 % des effektiven Kaufpreises) hätte fremdfinanziert werden können. Zur tatsächlichen Belehnung habe somit eine Differenz von mindestens Fr. 10'000.- bestanden. Hiermit hätten die Anwaltskosten ohne weiteres gedeckt werden können, bzw. der Beschwerdeführer hätte diesen Betrag bei gebotener Vorsicht für die Anwaltskosten (Mandatierung am 14. Februar 2002) zurückstellen müssen.
9.3 Ob diese vorinstanzliche Argumentation zutrifft, kann aus folgenden Gründen offen gelassen werden.

Aus den vom Versicherten vorinstanzlich am 21. Februar 2003 eingereichten Unterlagen ergibt sich Folgendes: Auf der Einnahmenseite bezog er eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1598.-, seine Ehefrau eine solche von Fr. 1567.-, was total Fr. 3165.- ergibt. Weiter zu berücksichtigen ist das vom Versicherten angeführte Pensionskasseneinkommen seiner Ehefrau im Jahre 2000 von Fr. 9276.- bzw. monatlich Fr. 773.-, zumal nicht angeführt wird, es sei im Jahre 2003 weggefallen oder tiefer gewesen. Es resultierte mithin ein Einkommen von total Fr. 3938.-. Auf der Ausgabenseite ist für den allgemeinen Lebensbedarf des Ehepaars ein Grundbetrag von Fr. 1550.- einzusetzen (Thurgauische Verwaltungsrechtspflege [TVR] 2001 S. 54 Nr. 8; Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 24. November 2000; vgl. auch Urteil K. vom 14. Oktober 2003 Erw. 4.2.2., I 825/02). Ausgewiesen sind weiter Auslagen für die Krankenkasse von total Fr. 509.30, Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 71.- ([2 x 425.-] : 12), SMUV-Invalidenbeitrag von Fr. 9.-, Wohnungs-Nebenkosten von Fr. 260.- (Fr. 3112.- : 12) und Hypothekarzinsen von Fr. 287.-. Als Steuerrückstellung sind dem
Versicherten Fr. 200.- anzurechnen. Dies ergibt Ausgaben von total Fr. 2886.30. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 3938.- resultiert ein Überschuss von Fr. 1051.70, womit die Bedürftigkeit und demzufolge der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zu verneinen sind.
10.
10.1 Mit Entscheid vom 12. Juli 2002 trat der Einzelrichter des kantonalen Gerichts auf die Klage des Beschwerdeführers zunächst mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Auf dessen Intervention hin hob der Einzelrichter diesen Entscheid am 7. August 2002 auf und anerkannte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.

Der Beschwerdeführer macht geltend, in diesem Punkt habe er vorinstanzlich obsiegt, weshalb er Anspruch auf Parteientschädigung habe.
10.2 Im kantonalen Verfahren betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge gemäss BVG besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung. Dennoch ist die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt zu bejahen, weil es für die Annahme einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage genügt, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört (BGE 126 V 143 ff.). Das Eidgenössische Versicherungsgericht darf den Entscheid über die Parteientschädigung jedoch nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG). Dabei steht dem kantonalen Gericht praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie insbesondere das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV)
verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2, 114 V 87 Erw. 4b; SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b; Urteil S. vom 30. März 2004 Erw. 5.1, B 116/02).
10.3 Gemäss Art. 109 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 sind im Klageverfahren die Verfahrens- und Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen.

Das kantonale Gericht legte dar, es bestehe kein Anspruch auf Parteientschädigung, und zwar auch nicht unter dem Aspekt von Recht und Billigkeit im Zusammenhang mit der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit. Durch deren anfängliche Verneinung seien dem Kläger keine nennenswerten Mehraufwendungen entstanden, habe die ursprüngliche Klage doch ohnehin zur Verbesserung zurückgewiesen werden müssen, was dann auch geschehen sei.

Der Rechtsvertreter des Versicherten äusserte sich in der Klage zur Zuständigkeit der Vorinstanz. Nach dem Nichteintretensentscheid vom 12. Juli 2002 erfolgte am 22. Juli 2002 ein Telefonat des Rechtsvertreters an das kantonale Gericht und am 23. Juli 2002 ein Telefonat sowie ein Schreiben des Gerichts an den Rechtsvertreter hinsichtlich des weiteren Vorgehens bezüglich der Zuständigkeit. Mit Eingabe vom 29. Juli 2002 nahm der Rechtsvertreter hiezu Stellung. Das Argument der Vorinstanz, ihm sei in diesem Punkt kein nennenswerter Mehraufwand entstanden, ist mithin unzutreffend.
In Würdigung aller Umstände erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 300.- als angemessen. Diese geht zu Lasten des Kantons Bern, da der Vorinstanz mit der ursprünglichen Verneinung der örtlichen Zuständigkeit ein klarer Verfahrensfehler unterlaufen ist (Urteil E. vom 9. Januar 2001 Erw. 5, C 195/99; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 10 zu Art. 109 Abs. 2 VRPG).
11.
11.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenfrei (Art. 134
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG), und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten daher gegenstandslos.

Entgegen dem Vorbringen der Stiftung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (BGE 126 V 151 Erw. 4c).

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer (Erw. 10 hievor) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
in Verbindung mit Art. 135
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG).
11.2 Im Hinblick auf das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist festzustellen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und auch die Vertretung geboten war. Die Frage nach der im Weiteren erforderlichen Bedürftigkeit ist androhungsgemäss auf Grund der Akten zu entscheiden, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das ihm zugestellte Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege trotz gerichtlicher Aufforderung vom 28. Oktober 2003 nicht eingereicht hat (Urteil A. vom 20. September 2002 Erw. 4.2, U 379/01). Nach dem in Erw. 9.3 hievor Gesagten ist das Gesuch mithin abzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. September 2003 insoweit ergänzt, als der Kanton Bern dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen hat. Im übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B_95/03
Date : 29. Juni 2004
Published : 17. Juli 2004
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : -


Legislation register
AVIG: 8  15
BV: 9  29
BVA: 1  2
BVG: 2  6  10  23  26  73
EMRK: 6
IVG: 29
IVV: 73bis  88a
OG: 104  132  134  135  159
BGE-register
114-V-228 • 114-V-281 • 114-V-83 • 117-V-329 • 118-V-95 • 119-IA-11 • 120-V-112 • 120-V-15 • 123-V-150 • 123-V-262 • 124-V-90 • 125-V-201 • 126-V-143 • 126-V-309 • 128-II-386 • 128-V-254 • 129-V-73
Weitere Urteile ab 2000
B_116/02 • B_26/00 • B_63/03 • B_95/03 • C_195/99 • H_106/03 • I_825/02 • U_379/01
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AS 2002/3721 • AS 1987/456