Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 890/2013
{T 0/2}
Urteil vom 29. April 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterin Pfiffner,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdeführerin,
gegen
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Valideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 24. Oktober 2013.
Sachverhalt:
A.
Die 1972 geborene S.________ war vom 12. August 1991 bis zum 31. Oktober 2012 bei der Firma X.________ AG in einem 100 %-Pensum (von 1. März 2008 bis 30. April 2009: 70 %-Pensum) im Montagebereich angestellt sowie ab Oktober 2002 nebenberuflich im Reinigungsdienst tätig. Am 23. März 2011 meldete sie sich unter Hinweis u.a. auf eine rheumatoide Arthritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zug mit Verfügung vom 2. November 2012 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2011 zu, wobei sie den Nebenverdienst bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigte (Invaliditätsgrad von 57%).
B.
In Gutheissung der hiegegen von S.________ erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgerichts des Kantons Zug mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 die Verfügung vom 2. November 2012 auf und sprach S.________ ab 1. November 2011 eine ganze Invalidenrente zu.
C.
Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Verfügung vom 2. November 2012 zu bestätigen.
Während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichtet, trägt die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde an.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Streitig ist die Höhe des (hypothetischen) Einkommens im Gesundheitsfall.
Das kantonale Gericht hat die für den Anspruch auf eine Invalidenrente massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig wiedergegeben hat es ferner die Rechtsprechung zur Ermittlung des Valideneinkommens. Danach sind - ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand - namentlich auch Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung zu berücksichtigen, sofern sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (Urteil 8C 671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.2 und 4.5.3 mit Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163).
3.
Die Vorinstanz erwog, gestützt auf die Akten, wonach ab Januar 2007 vorübergehende volle bzw. teilweise Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt worden seien, sei davon auszugehen, dass die per 1. März 2008 erfolgte Pensumsreduktion im Haupterwerb aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden erfolgt sei. Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 7. April 2011 habe die Beschwerdegegnerin seit 2003 (recte: Oktober 2002) durchgehend Nebenerwerbstätigkeiten im Reinigungsdienst ausgeübt. Auch im Zeitraum der Pensumsreduktion bzw. dem Auftreten der gesundheitlichen Probleme habe sie die Nebenbeschäftigungen beibehalten, ungeachtet dessen, ob sie diese selbst ausgeübt oder ob ihre Tochter diese für sie erledigt habe. Dies zeige, dass sie den Nebenerwerb auf keinen Fall habe verlieren wollen, in der Hoffnung, später wieder mehr arbeiten zu können. Dies sei letztlich im Jahr 2009 auch der Fall gewesen, als sie das Pensum wieder auf 100 % erhöht und die Reinigungsarbeiten allenfalls auch (teils) wieder selbst ausgeführt habe. Vor diesem Hintergrund sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin diesen Nebenbeschäftigungen im Gesundheitsfall weiterhin nachgegangen wäre. Daher sei der Nebenverdienst von durchschnittlich Fr.
33'281.- (Durchschnitt der Jahre 2006, 2007 und 2009) bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 90'651.-, einem Invalideneinkommen von Fr. 26'684.- und unter Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 5 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 72 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
4.
4.1. Ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall einer bestimmten (Nebenerwerbs-) Tätigkeit nachgehen würde, ist eine Tatfrage, soweit sie im Rahmen einer Würdigung der konkreten Lage beantwortet wird (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Daher wird sie von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich geklärt (E. 1 hievor; Urteil 9C 45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.1, Zusammenfassung in: SZS 2008 S. 569).
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was das vorinstanzliche Beweisergebnis, welches auf einer Würdigung der konkreten Umstände beruht, als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Insbesondere ist eine Beweiswürdigung nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 63), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Solches vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Soweit sie die Feststellung des kantonalen Gerichts, im Jahr 2009 habe die Beschwerdegegnerin die Reinigungsarbeiten allenfalls (teilweise) wieder selbst ausgeführt, als offensichtlich unrichtig rügt, kann sie nicht gehört werden. Die Vorinstanz liess offen und hielt es explizit für irrelevant, ob die Reinigungsarbeiten ab 2008 von der Beschwerdegegnerin oder deren Tochter ausgeführt worden seien (E. 6.1.4 des angefochtenen Entscheids). Demnach ist dies für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend (E. 1 hievor). Ferner macht die Beschwerdeführerin
geltend, die Aufgabe der (selbst ausgeübten) Nebenerwerbstätigkeit ab 2008 könne nicht auf gesundheitliche Probleme zurückgeführt werden, da sich diese erst im November 2010 IV-relevant ausgewirkt hätten. Dieser Einwand ist unbehelflich. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, bereits 2007 seien mehrere Phasen teilweiser oder vollständiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten. So wurde die Beschwerdegegnerin von 31. Januar bis voraussichtlich 20. März 2007 zu 50 % (Zeugnisse des Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 1. Februar und 1. März 2007), von 20. Februar bis 30. Mai 2007 zu 50 %, von 15. bis 18. Juni 2007 zu 100 %, von 19. bis 22. Juni 2007 zu 30 % und von 20. August 2007 bis 25. Januar 2008 zu 30 % arbeitsunfähig geschrieben (Schreiben des Dr. med. P.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 25. März 2013). Zwar trifft zu, dass die Arbeitsunfähigkeiten nicht durchgehend waren bzw. durch eine Periode voller Arbeitsfähigkeit unterbrochen wurden (Art. 28 Abs. 1 lit. b

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 29ter Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit - Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. |
anzunehmen, die Beschwerdegegnerin habe den Nebenerwerb ab 2008 wegen den gesundheitlichen Beschwerden - welche die Arbeitsfähigkeit immerhin über mehrere Monate reduzierten - nicht mehr selbst ausgeübt. Dies umso weniger, als der behandelnde Rheumatologe damals offenbar eine Reduktion des Arbeitspensums empfohlen hatte (Schreiben des Dr. med. P.________ vom 25. März 2013). Ferner ändert nichts am Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin den Nebenerwerb offenbar auch nach Erhöhung des Pensums im Haupterwerb per 1. Mai 2009 nicht wieder selbst ausgeübt hat, litt sie doch auch in dieser Zeit unter gesundheitlichen Problemen (vgl. die Bemerkungen im Mitarbeitergesprächsbogen ["Entwicklung, Förderung, Anerkennung] 2009 vom 27. Januar 2010 S. 2). Zumindest nicht willkürlich ist schliesslich der vorinstanzliche Schluss, die Aufrechterhaltung des Nebenerwerbs ab 2008 trotz der bereits aufgetretenen gesundheitlichen Probleme (allenfalls) mittels Arbeitsleistung der Tochter zeige, dass die Beschwerdegegnerin diesen in der Hoffnung auf eine gesundheitliche Besserung auf keinen Fall habe verlieren wollen.
Nach dem Gesagten hält die Berücksichtigung des Nebenerwerbs bei der Ermittlung des Valideneinkommens vor Bundesrecht stand.
4.3. Ob bei der Berechnung des durchschnittlichen Nebeneinkommens (über drei Jahre; gemäss IK-Auszug vom 7. April 2011) der Verdienst des Jahres 2009 - weil dieser allenfalls nicht von der Beschwerdegegnerin erzielt wurde, sondern von ihrer Tochter - berücksichtigt werden darf, erscheint fraglich, kann letztlich jedoch offen bleiben. Denn auch unter Zugrundelegung des Durchschnittseinkommens aus dem Nebenerwerb der Jahre 2005-2007 (von Fr. 27'227.- [2005: Fr. 20'517.-; 2006: Fr. 31'570.-; 2007: 29'594.-]; ohne Aufindexierung pro 2011) resultiert bei einem Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121) 71 % (Fr. 86'052.- [Fr. 58'825.- + Fr. 27'227.-] ./. Fr. 25'350.- / Fr. 86'052.- x 100) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
5.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Furrer