Tribunal federal
{T 0/2}
2A.99/2005 /leb
Urteil vom 29. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Rathaus, 4500 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der marokkanische Staatsangehörige X.________ (geb. 1973) stellte im März 1998 ein Asylgesuch, welches am 9. März 1999 abgewiesen wurde. Nachdem er zuvor untergetaucht war, heiratete er am 5. Juli 2000 eine Schweizer Bürgerin, mit welcher zusammen er die Tochter Y.________ (geb. 2000) hat. Seit November 2001 lebten die Ehegatten getrennt. Die Ehe ist heute geschieden. X.________ hat gegenüber Y.________ ein Besuchsrecht, und er ist zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet.
Das Departement des Innern (Abteilung Ausländerfragen) des Kantons Solothurn lehnte mit Verfügung vom 11. November 2004 das Begehren von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus dem Gebiet des Kantons weg, wobei es der Bundesbehörde gleichzeitig beantragte, die Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz auszudehnen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Januar 2005 ab und setzte ihm die Frist zur Ausreise aus dem Kanton neu auf den 14. Februar 2005 an.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Februar 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht und das Departement des Innern beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration beantragt Abweisung der Beschwerde.
2.
2.1 Die Tochter des Beschwerdeführers hat das Schweizer Bürgerrecht und dieser hält die familiäre Beziehung zu ihr aufrecht. Dementsprechend hat er gestützt auf Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
2.2 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1

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Bei der im Hinblick auf die Bewilligungserteilung nach Art. 8

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Konsequenz gezogen, dass die Aufenthaltsbewilligung nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn einerseits zwischen dem Ausländer und seinem in der Schweiz ansässigen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer bei Verweigerung der Bewilligung auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten liesse, und wenn andererseits das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteile 2A.218/2005 vom 21. April 2005 E. 2.1; 2A.119/2004 vom 5. März 2004 E. 3.1; 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003, E. 2.2., mit weiteren Hinweisen).
2.3 Das Verwaltungsgericht ist von diesen Vorgaben ausgegangen und hat seinen Entscheid anhand der genannten Kriterien getroffen.
Was die Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter betrifft, ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen, die auch in Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen und daher für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 2

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engen Vater-Tochter-Beziehung gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer hat sodann zu Klagen Anlass gegeben. Sein Verhalten auf dem Arbeitsmarkt (seit September 2002 hatte er insgesamt bloss für drei Monate eine Anstellung) hatte zur Folge, dass er schon vor September 2004 in beträchtlichem Masse Sozialhilfe beanspruchen musste, seit diesem Zeitpunkt wird er ununterbrochen unterstützt. Er hat Schulden; es wurden gegen ihn Betreibungen für insgesamt Fr. 24'000.-- eingeleitet. Dazu kommen zwei Straferkenntnisse vom 24. Oktober 2003 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz (Cannabiskonsum und Mittragen eines Schmetterlingsmessers) und vom 16. April 2004 wegen Diebstahls.
Dieses Verhalten des Beschwerdeführers darf nicht bagatellisiert werden. Zieht man einerseits das Fehlen einer besonders intensiven Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter und andererseits den Umstand in Betracht, dass eine Kontaktpflege auch von Marokko aus bis zu einem gewissen Grad möglich ist, lässt sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in keiner Weise beanstanden. Der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich damit unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 Ziff. 2

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2.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und - im vereinfachten Verfahren (Art. 36a

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2.5 Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Voraussetzung dazu wäre, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint (Art. 152

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Damit sind die bundesgerichtlichen Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156

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Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a

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1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: