Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 15/05
B 18/05
Urteil vom 29. März 2006
I. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Borella und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
B 15/05
Parteien
Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Austrasse 46, 8045 Zürich, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max Walter und Michael Kramer, beide Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,
gegen
Vera-Sammelstiftung in Liquidation, c/o Dr. R. Winiger, Fürsprech und Notar, Amthausquai 27,
4600 Olten, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jacques-André Schneider, Rue du Rhône 100, 1204 Genf, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Yves Meili, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht,
und
B 18/05
Parteien
Vera-Sammelstiftung in Liquidation, c/o Dr. R. Winiger, Fürsprech und Notar, Amthausquai 27,
4600 Olten, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jacques-André Schneider, Rue du Rhône 100, 1204 Genf, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Yves Meili, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht,
gegen
Parteien
Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Austrasse 46, 8045 Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max Walter und Michael Kramer, beide Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 25. November 2004)
Sachverhalt:
A.
A.a Am 13. September 1984 wurde die Vera-Sammelstiftung durch die Vera Bau- und Verwaltungs AG, Olten, mit dem Ziel der versicherungsmässigen Vorsorge für Arbeitnehmer von Unternehmungen des Handels, der Industrie und des Gewerbes in der ganzen Schweiz bei Alter und Invalidität bzw. bei Tod für deren Hinterbliebene errichtet (Einleitung sowie Art. 2 Abs. 1 der Statuten). Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 19. Dezember 1984. In der Folge schlossen mehr als 100 Arbeitgeberunternehmungen mit rund 2000 Arbeitnehmern mit der Vera-Sammelstiftung Anschlussverträge zur Erfüllung der beruflichen Vorsorge ab. Die künftig zu erbringenden Leistungen wurden von der Vera-Sammelstiftung bei der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich, (seit 1. Oktober 1993: Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich) sowie bei der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft, Genf, durch den Abschluss von Kollektivversicherungsverträgen rückversichert. Auf den abgeschlossenen Kollektivversicherungsverträgen gewährten die beiden Versicherungsgesellschaften Policendarlehen. Die auf diese Weise beschafften Mittel wurden der Vera-Anlagestiftung, welche am 9. Oktober 1984 durch Umfirmierung aus der in Olten domizilierten Vera-Gemeinschaftsstiftung
(ehemals: Gemeinschaftsstiftung für Handel, Industrie und Gewerbe Olten) zum Zwecke hervorgegangen war, im Interesse der Förderung der Personalvorsorge die günstige und wirtschaftliche Anlage in Immobilien, Hypotheken sowie Wertschriften von ausschliesslich der Personalvorsorge gewidmeten Vermögen zu tätigen, gegen die Herausgabe von so genannten Varia-Anteilscheinen zur Verfügung gestellt.
A.b Nachdem die Vera-Sammelstiftung anfangs 1996 eine massive Überschuldung aufwies, stellte das Bundesamt für Sozialversicherung als zuständige Aufsichtsbehörde am 16. Januar 1996 die Aufhebung der Vera-Sammel- sowie der Vera-Anlagestiftung wegen Unerreichbarkeit ihres Zweckes fest und ordnete ihre Streichung aus dem Register für die berufliche Vorsorge an. Gleichzeitig wurden die Stiftungen in Liquidation versetzt und am 8. März 1996 die Stiftungsräte aufsichtsrechtlich neu besetzt. Zur Deckung der Ansprüche der Versicherten sahen sich die Stiftungen gezwungen, Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG in Anspruch zu nehmen. Dieser erbrachte bis am 12. Oktober 1998 Sicherstellungen in Höhe von gesamthaft Fr. 62,5 Mio.
B.
B.a Mit Klage vom 28. Juli 2000 stellte die Vera-Sammelstiftung in Liquidation beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich folgende Anträge:
1. Es sei die Beklage zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz in Höhe der bei der Klägerin eingetretenen Überschuldung zu leisten, nach derzeitiger Schätzung ca. CHF 64'982'600.-.
2. Zuzüglich 5 % Zins seit 1. Februar 1996.
3. Gegen Abtretung einer allfälligen Dividende auf den Forderungen der Klägerin gegenüber der Vera-Anlagestiftung aus Varia-Anteilscheinen und aus Kontokorrent.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Am 15. Januar 2001 reichte die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft ihre Klageantwort ein mit dem Rechtsbegehren um Abweisung der Klage. Das Verfahren wurde in der Folge auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten beschränkt, woraufhin sich die Vera-Sammelstiftung in Liquidation nochmals mit Eingabe vom 31. März 2004 und die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft mit Stellungnahme vom 29. September 2004 vernehmen liessen.
B.b Mit Entscheid vom 25. November 2004 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. In Dispositiv-Ziffer 3 verpflichtete es die Klägerin, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 22'000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
C.
C.a Die Vera-Sammelstiftung in Liquidation lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die folgenden Anträge stellen:
1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen.
2. Es sei die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
4. (recte: 3.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Ferner ersucht sie um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 112 in Verbindung mit Art. 132 OG.
Die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
C.b Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft ihrerseits beantragen:
1. Es sei das angefochtene Urteil in Dispositiv Punkt 3 (Prozessentschädigung) aufzuheben und zur Neuentscheidung in diesem einzigen Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventuell sei der Beschwerdeführerin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in Dispositiv Punkt 3 (Prozessentschädigung) eine massiv höhere Prozessentschädigung zuzusprechen, welche der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Prozessvertreters angemessen ist.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Während die Vera-Sammelstiftung in Liquidation auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
D.
Zwischen dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und dem Schweizerischen Bundesgericht wurde ein Meinungsaustausch zur Frage der (sachlichen) Zuständigkeit durchgeführt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), welche durch die Vera-Sammelstiftung in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) nach Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
|
1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
3.
3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
|
1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
3.2 Das Berufsvorsorgegericht gemäss altArt. 73 Abs. 1 Satz 2 bzw. Art. 73 Abs. 1 lit. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
4.
4.1 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
4.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
5.
Die Beschwerdeführerin 1 ersucht um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 112 in Verbindung mit Art. 132 OG.
5.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich schriftlich (Art. 110
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
5.2 Die grundsätzliche Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Erw. 4.1 hievor) lässt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung nicht als zweckmässig erscheinen. Die sich stellenden tatsächlichen oder rechtlichen Fragen erweisen sich vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrens zudem als hinreichend klar und können in angemessener Weise auf der Basis der bereits vorhandenen Unterlagen beurteilt werden. Namentlich ein Parteivortrag erweist sich daher als nicht erforderlich, zumal die Beschwerdeführerin 1 vor- wie letztinstanzlich Gelegenheit hatte, sich ausführlich schriftlich zu äussern. Im Übrigen hat sie im kantonalen Prozess keinen Parteiantrag auf öffentliche Verhandlung stellen lassen, weshalb ein diesbezüglicher Anspruch gestützt auf Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
6.
Die Beschwerdeführerin 1 wirft dem kantonalen Gericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem es die von ihr nach Erlass des angefochtenen Entscheides vom 25. November 2004 mit Eingabe vom 30. November 2004 angebotenen Sachverhaltsergänzungen sowie Beweismittel nicht mehr berücksichtigt habe. Diese Rüge ist auf Grund ihres formellen Charakters vorweg zu behandeln (BGE 121 V 152 Erw. 3 mit Hinweisen).
6.1 Mit Klage vom 28. Juli 2000 hat die Beschwerdeführerin 1 das vorinstanzliche Verfahren eingeleitet. Nachdem die Klageantwort am 15. Januar 2001 durch die Beschwerdeführerin 2 eingereicht worden war, sistierte das Sozialversicherungsgericht den Prozess mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 bis zum Vorliegen des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts "betreffend sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit den Klagen der Stiftung Sicherheitsfonds BVG betreffend Pensionskassen Vera-Sammelstiftung bzw. Pevos-Sammelstiftung". Am 23. Oktober 2002 hob die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile B. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Juli 2002, B 76/01 und B 77/01, (zusammengefasst in SZS 2003 S. 524) mit der Feststellung verfügungsweise auf, dass die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen sei. Gleichenorts beschränkte es den Prozess einstweilen auf die Frage der Passivlegitimation der eingeklagten Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft und setzte den Parteien Frist, sich hierzu zu äussern. In ihrer Eingabe vom 31. März 2004 nahm die Vera-Sammelstiftung in Liquidation in ausführlicher Weise Stellung zur aufgeworfenen Frage. Am 29.
September 2004 reichte die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft ihrerseits eine "Beschränkte Duplik" ein. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 erklärte das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel für geschlossen. Nachdem die Vorinstanz am 25. November 2004 über die Frage der Passivlegitimation in abschlägigem Sinne entschieden hatte, liess die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 30. November 2004 weitere Sachverhaltselemente sowie Beweismittel ins Recht legen. Der Entscheid vom 25. November 2004 wurde ihr am 7. Dezember 2004 eröffnet.
6.2 Die nachträgliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. November 2004 enthält zur Hauptsache Hinweise in Zusammenhang mit der im Jahre 2000 im Kanton Solothurn anhängig gemachten Strafuntersuchung in Sachen Vera/Pevos. Bereits in der Eingabe vom 31. März 2004 hatte die Vera-Sammelstiftung in Liquidation auf die Eröffnungs- und Teileinstellungsverfügung des Untersuchungsrichters des Kantons Solothurn vom 30. November 2002 (wie auch auf weitere untersuchungsrichterliche Unterlagen [so u.a eine Einstellungsverfügung in Sachen Hans-Ulrich Kaufmann vom 23. Dezember 2003 und eine Vernehmlassung zuhanden der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. Januar 2004]) hingewiesen, ohne jedoch um Sistierung des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bis zum Abschluss des Strafprozesses zu ersuchen. Vielmehr hielt sie am Ende ihrer Rechtsschrift vom 31. März 2004 vorbehaltlos fest, die Passivlegitimation sei somit - und damit wohl gestützt auf die vorhandene Aktenlage - zu bejahen. In der Folge erklärte die Vorinstanz den Schriftenwechsel im auf die Frage der Passivlegitimation beschränkten Verfahren anfangs Oktober 2004 für beendet, woraufhin seitens der Beschwerdeführerin 1 keine Reaktion
erfolgte.
6.2.1 Gemäss § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) des Kantons Zürich erhält die Gegenpartei - nach Beschwerde- oder Klageeinreichung - Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Abs. 3 der Bestimmung (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden oder - was hier indes nicht weiter von Belang ist - zur mündlichen Verhandlung vorgeladen werden. Ersteres geschieht in der Regel nur dann, wenn in der Vernehmlassung der beklagten Partei neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden, die einen solchen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich machen (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen, 116 V 40 Erw. 4b, 114 Ia 314 Erw. 4b, 111 Ia Erw. 2; Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993, Diss. Zürich 1999, S. 139 Rz 7 mit Hinweisen; vgl. auch § 26 Abs. 4 und § 58 des zürcherischen Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG]; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 35 zu § 26; Kölz/
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 239 Rz 672).
6.2.2 Gestützt auf die seitens der Vera-Sammelstiftung in Liquidation sowie die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft eingereichten, äusserst umfangreichen Rechtsschriften vom 31. März und 29. September 2004 samt Beilagen erachtete das kantonale Gericht das auf die Frage der Passivlegitimation beschränkte Beweisverfahren anfangs Oktober 2004 für abgeschlossen und verzichtete auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels. Diese Vorgehensweise ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin 1 im damaligen Zeitpunkt Kenntnis sowohl von der Schlussverfügung des ausserordentlichen Untersuchungsrichters des Kantons Solothurn vom 14. April 2004 wie auch von der Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen, an welches die Strafakten überwiesen worden waren, vom 9. Juni 2004 hatte, wonach ihr unter anderem erstmals Einsicht in die vollständigen Strafunterlagen gewährt worden war, nicht zu beanstanden. Insbesondere hätte es der Beschwerdeführerin 1 angesichts des Umfangs der Strafakten klar sein müssen, dass sie für deren Durchsicht und Studium geraume Zeit benötigen würde und, hätten die Auswertungsergebnisse ins hängige Verfahren betreffend Passivlegitimation einfliessen sollen, die Aussetzung des Prozesses zu beantragen gewesen
wäre. Indem sie diesen Schritt unterliess und damit jedenfalls vordergründig den Eindruck erweckte, dem weiteren Verlauf der Strafuntersuchung bzw. den daraus hervorgehenden Erkenntnissen keine entscheidrelevante Bedeutung beizumessen, kam sie der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nach (vgl. Erw. 4.2 hievor). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin 1, nachdem der Schriftenwechsel am 6. Oktober 2004 für geschlossen erklärt worden war, jederzeit mit einem Entscheid in der Sache rechnen musste. Der Vorinstanz kann, zumal bereits mit umfangreichem Aktenmaterial dokumentiert, angesichts dieser Sachlage keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. Namentlich war sie - ohne entsprechende Aufforderung durch die Beschwerdeführerin 1 - nicht gehalten, von sich aus Recherchen in Bezug auf das Strafverfahren in die Wege zu leiten bzw. eine Sistierung des bei ihr hängigen Prozesses vorzunehmen. Im Übrigen brachte auch die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2004 keine bisher unbekannten Tatsachen oder Beweismittel vor, die einen weiteren Schriftenwechsel erforderlich gemacht hätten. Ihren Standpunkt, dass die Passivlegitimation zu verneinen sei, hatte sie vielmehr bereits in ihrer
Klageantwort vom 15. Januar 2001 - und damit vor der gerichtlichen Beschränkung des Verfahrens auf diesen Punkt - vertreten und begründet, sodass es sich dabei nicht um einen für die Klägerin neuen Aspekt des Prozesses handelte, was diese im Übrigen auch nicht geltend macht.
Die somit als verspätet zu betrachtenden Vorbringen der Vera-Sammelstiftung in Liquidation vom 30. November 2004 (samt Beweismitteln) sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
|
1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
7.
7.1 Nach Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
7.2 Die genannte Haftungsnorm, deren Anwendungsbereich sich auch auf die weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. |
2 | Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153 |
1 | die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); |
10 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
11 | die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); |
12 | die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); |
13 | den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); |
14 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); |
15 | ... |
16 | die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g); |
17 | die Transparenz (Art. 65a); |
18 | die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); |
19 | die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); |
2 | den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b); |
20 | die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a); |
21 | die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); |
22 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
23 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
24 | den Einkauf (Art. 79b); |
25 | den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); |
25a | die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f); |
25b | die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
26 | die Information der Versicherten (Art. 86b). |
3 | die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); |
3a | die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); |
3b | die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); |
4 | die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a); |
5 | die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); |
5a | die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); |
5b | die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); |
6 | die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); |
6a | das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a); |
6b | die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4); |
7 | die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a); |
8 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
9 | die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. |
2 | Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153 |
1 | die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); |
10 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
11 | die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); |
12 | die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); |
13 | den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); |
14 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); |
15 | ... |
16 | die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g); |
17 | die Transparenz (Art. 65a); |
18 | die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); |
19 | die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); |
2 | den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b); |
20 | die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a); |
21 | die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); |
22 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
23 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
24 | den Einkauf (Art. 79b); |
25 | den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); |
25a | die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f); |
25b | die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
26 | die Information der Versicherten (Art. 86b). |
3 | die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); |
3a | die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); |
3b | die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); |
4 | die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a); |
5 | die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); |
5a | die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); |
5b | die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); |
6 | die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); |
6a | das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a); |
6b | die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4); |
7 | die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a); |
8 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
9 | die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 48 - 1 Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. |
|
1 | Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. |
2 | Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein.147 Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet werden. |
3 | Eine Vorsorgeeinrichtung wird aus dem Register gestrichen, wenn sie: |
a | die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr erfüllt und innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist die erforderlichen Anpassungen nicht vornimmt; |
b | auf die weitere Registrierung verzichtet.148 |
4 | Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die an der von ihnen durchgeführten beruflichen Vorsorge Beteiligten sind berechtigt, die AHV-Nummer149 nach den Bestimmungen des AHVG150 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.151 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
|
1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
|
1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
8.
Die Passivlegitimation der beklagten Beschwerdeführerin 2 ist somit nur für den Fall gegeben, dass sie unter den hievor umschriebenen Personenkreis fällt, mithin mit der Verwaltung, der Geschäftsführung oder der Kontrolle der Beschwerdeführerin 1 betraut war. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
8.1 Unbestrittenermassen finden sich weder im die Beschwerdeführerin 1 noch die Vera-Anlagestiftung betreffenden Handelsregisterauszug Eintragungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2. In den Statuten der Beschwerdeführerin 1 erscheint sie alsdann lediglich im Zusammenhang mit der Rückversicherung der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherten. Eine formelle Organeigenschaft kann somit ausgeschlossen werden, weshalb einzig zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin 2 aus anderen - namentlich vertraglichen - Gründen unter den genannten Personenkreis fällt und sie allenfalls im Sinne eines faktischen Organes massgeblichen Einfluss auf die Beschwerdeführerin 1 genommen hat.
8.2 Die Beschwerdeführerin 1 begründet ihren Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin 2 nach Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
8.2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde - in letztinstanzlich grundsätzlich verbindlicher Weise (Erw. 4.1 hievor) - festgestellt, dass zwischen den Parteien im Rahmen des Rückversicherungsverhältnisses keine vertraglichen Bindungen im Bereich der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung bestanden. Es trifft zwar zu, dass die Arbeitgeberunternehmungen zur Erfüllung der beruflichen Vorsorgepflicht Anschlussverträge mit der VITA bzw. Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft abgeschlossen haben. Dabei standen sich indessen nicht gemeinsame, sondern gerade gegenläufige Interessen gegenüber, hatte die Beschwerdeführerin 2 doch die mit dem Abschluss von Kollektivversicherungsverträgen verbundenen Risiken abzusichern. Als Versicherungsgesellschaft war der Beschwerdeführerin 2 daran gelegen, dass die Vera-Sammelstiftung als Vorsorgeeinrichtung alle Investitionen mit grösster Sorgfalt und möglichst unter Vermeidung unkalkulierbarer Risiken tätigte. Im Vordergrund standen bei ihr als Rückversicherer die Sicherheit der Kapitalanlagen, nicht aber deren Rentabilität. Es ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt diesbezüglich bundesrechtswidrig
ermittelt haben sollte. Aus dem Umstand schliesslich, dass die Beschwerdeführerin 2 die Korrespondenz mit den angeschlossenen Arbeitgeberunternehmen geführt und offenbar die vorsorgespezifische Verwaltung der Versicherten besorgt hat, kann nicht geschlossen werden, dass ihr die generelle und primäre Kompetenz in allen Belangen der Vorsorgeeinrichtung zugekommen wäre im Sinne einer eigentlichen strategischen Leitung (Beschlussfassung über die strategische Ausrichtung, die Leistungsausgestaltung, die Anlagestrategie, die Leistungsabwicklung etc.; vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 518 Rz 1372) der Stiftung. Vielmehr handelte es sich dabei um ein einfaches Verwaltungsmandat in rein versicherungstechnischer sowie -administrativer Hinsicht, welches nach Lage der Akten korrekt ausgeübt worden war. Die Tatsache, dass zwischen den Beschwerdeführerinnen vertragliche Abmachungen bestanden, wonach die Vera-Sammelstiftung ausschliesslich mit der VITA bzw. Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft sowie mit der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft Kollektivlebensversicherungsverträge abschliessen durfte und die mittels Policendarlehen erhaltenen Gelder einzig - gegen Herausgabe von Varia-Anteilscheinen - in die
Vera-Anlagestiftung anzulegen waren, führt mangels Nachweises der dadurch bewirkten Einflussnahme auf die konkrete Anlagepolitik ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, zumal es sich dabei lediglich um die vertragliche Umsetzung des bereits in den Statuten der Beschwerdeführerin 1 dergestalt verankerten Konzepts der Belehnung der Lebensversicherungspolicen handelte.
8.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht ferner geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe über ihren Vertreter, Dr. X.________, massgeblich auf die Geschicke der Vorsorgeeinrichtung eingewirkt. Dieser habe die Beschwerdeführerin 1 namentlich in allen Belangen beraten und sei auch mit der Verwaltung beauftragt gewesen. Er habe es dabei an den notwendigen Kontrollen mangeln lassen.
8.2.2.1 Es steht fest - und war auch der Beschwerdeführerin 1 bekannt -, dass Dr. X.________ nur bis Ende Februar 1985 bei der damaligen VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft angestellt und in dieser Funktion mit dem Vollzug der Kollektivlebensversicherungsverträge betraut war. Nach diesem Zeitpunkt bestanden zwischen der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft und Dr. X.________, welcher sich anderen beruflichen Zielen zuwandte, keine vertraglichen Bindungen mehr. Dass nachträglich anscheinend noch einige - wenige - Provisionszahlungen durch die ehemalige Arbeitgeberin erfolgten, ändert daran nichts. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin 2 über die Person ihres Mitarbeiters Dr. X.________ eine faktische Organstellung zukam, beschränkt sich demnach auf den Zeitraum zwischen der Errichtung der Stiftung am 13. September 1984 bis Ende Februar 1985. Wie die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung dargelegt hat, bestehen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 indessen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass Dr. X.________ massgeblich an der Erfindung und Weiterentwicklung des letztendlich zu massiven finanziellen Verlusten führenden Anlagesystems beteiligt gewesen wäre. Selbst wenn er in der Startphase an der entsprechenden
Konzeption im Sinne der Ausarbeitung der Statuten der Beschwerdeführerin 1 mitgewirkt hätte, so war es am Ende doch der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin 1, namentlich der Vertreter der Stifterfima Vera Bau- und Verwaltungs AG, Y.________, selber, welcher das vorgeschlagene System befürwortete und es - aufsichtsbehördlich genehmigt - schliesslich auch umsetzte. Eine blosse Mithilfe bei Entscheiden, so etwa die Vorbereitung der Entschlussfassung durch die Bereitstellung u.a. juristischer Grundlagen, genügt nicht, um gemäss Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
ein grundlegend neuartiges Gebilde geschaffen worden. Vielmehr wurde - einhergehend mit dem In-Kraft-Treten des BVG auf den 1. Januar 1985 - die bis dahin existierende Vera-Gemeinschaftsstiftung quasi auf zwei Träger verteilt, indem eine Umfirmierung in die Vera-Anlagestiftung vorgenommen und die - aus aufsichtsbehördlicher Sicht BVG-konforme - Vera-Sammelstiftung errichtet wurde. Das Vorliegen eines eigentlichen, insbesondere auch die Anlagetätigkeit betreffenden Geschäftsführungsauftrages, wie von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht, ist sodann nicht erstellt.
Eine faktische Organeigenschaft der Beschwerdeführerin 2 in dem Sinne, dass ihr Mitarbeiter Dr. X.________ mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Beschwerdeführerin 1 betraut gewesen wäre, ist folglich zu verneinen.
8.2.2.2 Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang ferner der Umstand, dass Dr. X.________ seit der Errichtung im Sinne eines privaten Mandates als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin 1 - nicht aber der Vera-Anlagestiftung - im Handelsregister eingetragen war. Auch in dieser Position hatte er - jedenfalls bis Ende Februar 1985 - als Angestellter der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft deren Interessen wahrzunehmen. Diese beschränkten sich jedoch im Wesentlichen auf den Abschluss von Kollektivversicherungsverträgen mit Arbeitgebern, die sich der Beschwerdeführerin 1 anschliessen wollten. Dabei oblag ihm insbesondere die Aufgabe, die Risiken seiner Arbeitgeberin als Rückversicherer einzuschätzen. Dass er in seiner Funktion als Stiftungsrat Weisungen der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der Geschäftstätigkeit der Vorsorgeeinrichtung entgegengenommen und damit als Instrument der Lebensversicherungs-Gesellschaft fungiert hätte, ist, wie im vorinstanzlichen Entscheid dargelegt wird, - auch mit Blick auf dessen Auftreten gegenüber potentiellen Kunden in Form von Arbeitgeberunternehmen - nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Insbesondere in Bezug auf die Aussenwirkung (Akquisitionsgespräche) geht aus den Akten hervor, dass sich die
anschlusswilligen Arbeitgeber primär aus baugewerblichen Gründen - sie erhofften sich Gegengeschäfte mit der Beschwerdeführerin 1 - und nicht in erster Linie wegen des mit der VITA bzw. Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft gekoppelten Rückversicherungsschutzes an einer vertraglichen Bindung interessiert zeigten. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Arbeitgeberfirmen im Glauben gelassen worden sind, es handle sich bei der Beschwerdeführerin 2 - und nicht 1 - um die Vorsorgeeinrichtung, bzw. sie davon ausgingen, der Rückversicherer sei (auch) für die Verwaltung der Vorsorgegelder im Sinne der Investitionstätigkeit zuständig. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das kantonale Gericht den Sachverhalt in diesem Zusammenhang willkürlich festgestellt hätte. Ebenfalls nicht dargetan ist, dass Dr. X.________ einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheide bezüglich der Anlagetätigkeit der Vera-Anlagestiftung gehabt hätte. Auch wenn die Stiftungsratssitzungen der Beschwerdeführerin 1 und der Vera-Anlagestiftung von 1985 bis Ende 1994 gemeinsam durchgeführt wurden, war es doch letztendlich der Stiftungsrat der Vera-Anlagestiftung - dessen Mitglied Dr. X.________ nicht war -, welcher die Verantwortung für die Anlagegeschäfte trug.
Die Tatsache, dass er den vorgeschlagenen Geschäften jeweils - informell - zustimmte, war ferner insofern nicht durch eine intensive, entscheidwesentliche Einflussnahme gekennzeichnet, als die getätigten Anlagen im Stiftungsrat der Vera-Anlagestiftung zu keinem Zeitpunkt umstritten waren. Da Dr. X.________ im Übrigen lediglich bis Ende Februar 1985 als Vertreter der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen des Rückversicherungsverhältnisses fungierte, wäre eine massgebende Einwirkung auf die Meinungsbildung durch die Lebensversicherungs-Gesellschaft bereits schon auf Grund des nur zweimonatigen Zeitraums der gemeinsam durchgeführten Stiftungsratssitzungen auszuschliessen.
Eine mögliche schadensbildende Einflussnahme des Dr. X.________ auf die Vermögensanlagen der Beschwerdeführerin 1 sowie Verletzung der Kontrollpflicht begründete nach dem Gesagten allenfalls dessen persönliche Haftung, nicht aber eine faktische Organeigenschaft der Beschwerdeführerin 2 gemäss Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
8.3 Die Beschwerdeführerin 2 führt sodann letztinstanzlich zu Recht aus, dass selbst wenn der damalige Geschäftsführer der Zürich Pensionskassen-Beratung AG, Z.________, - wie von der Vera-Sammelstiftung in Liquidation behauptet - die Funktion des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53 |
8.4
8.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdeführerin 2 eine unsachgemässe Darlehensvergabe vorwirft, ist sie zunächst daran zu erinnern, dass die Darlehen ihr - statutengemäss - selber gewährt wurden, um damit gegen Herausgabe von Varia-Anteilscheinen Anlagekapital für die Vera-Anlagestiftung zu schaffen. Darauf hinzuweisen ist ferner, dass die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen der Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebens- bzw. Rückversicherungsverträgen zur Sicherstellung eines Darlehens im damaligen Zeitpunkt grundsätzlich noch statthaft war (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 579 Rz 1524; derselbe, Policendarlehen mit Fragezeichen, in: Schweizer Personalvorsorge, 10/1997, S. 625; vgl. demgegenüber nunmehr Art. 71 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.295 |
Überbrückungshilfe in dem Sinne sah, als damit beispielsweise eine Überwindung von vorübergehenden Liquiditätsschwierigkeiten erzielt werden sollte, wohingegen eine Anlage des Darlehens in nicht kurzfristig liquidierbare Anlagekategorien - jedenfalls ohne entsprechende anderweitige Liquidität der Vorsorgeeinrichtung - wohl eher nicht beabsichtigt war (BBl 1976 269; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 579 Rz 1524 und S. 580 Rz 1527; derselbe, Policendarlehen mit Fragezeichen, a.a.O., S. 625). Einschränkend wurde diesbezüglich in Abs. 1 der - gestützt auf Art. 71 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.295 |
Darlehensgeberin. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die VITA bzw. Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft in irgendeiner Form beteiligt war an der nicht verordnungskonformen Anlagetätigkeit der Vera-Anlagestiftung und davon - zumindest für die vorliegend für die letztendlich verlustreichen Investitionen hauptsächlich relevante Zeit nach Februar 1985 (vgl. dazu Erw. 8.2.2.1 und 8.2.2.2 hievor) - auch nicht im Detail Kenntnis hatte, entfällt eine Haftbarkeit (vgl. demgegenüber wohl Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 580 Rz 1526 in fine; derselbe, Policendarlehen mit Fragezeichen, a.a.O., S. 629; Martin Th. Maria Eisenring, a.a.O., S. 158, insbesondere FN 824).
8.4.2 Da die von der Vera-Anlagestiftung getätigten Geschäfte im Immobilienbereich ferner nicht zu den Kernaufgaben der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Funktion als Rückversicherer gehörten, war diese auch nicht gehalten, die Anlagetätigkeit unaufgefordert in rechtlicher, namentlich versicherungs- und vorsorgerechtlicher, sowie wirtschaftlicher Hinsicht zu überprüfen oder die Beschwerdeführerin 1 über die Risiken der zu finanzierenden Objekte zu unterrichten. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich unter Bezugnahme auf das in Pra 1998 Nr. 155 S. 827 publizierte bundesgerichtliche Urteil W. vom 23. Juni 1998, 4C.410/1997, ebenfalls als willkürfrei.
Zusammenfassend lässt sich somit gestützt auf Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
9.
Streitig ist ferner die Höhe des der Beschwerdeführerin 2 vorinstanzlich zugesprochenen Parteikostenersatzes in Höhe von Fr. 22'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
9.1 Das kantonale Gericht hat die im Streite stehende Parteientschädigung zu Recht gestützt auf kantonale Vorgaben und nicht auf bundesrechtliche Bestimmungen festgesetzt. Im BVG findet sich weder eine ausdrückliche Regelung über den Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (vgl. Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
|
1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
9.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist, wie sich auch aus dem diesbezüglich zwischen dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und dem Schweizerischen Bundesgericht durchgeführten Meinungsaustausch ergeben hat, zur Überprüfung dieses Punktes - Parteientschädigungen auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge, welche auf kantonalem Recht beruhen - sachlich zuständig (BGE 126 V 143; SVR 2001 BVG Nr. 3 S. 7 [Urteil C. vom 3. April 2000, B 5/98]; Urteil P. vom 5. Februar 2003, B 63/02, Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch die Verfügung der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 27. Juli 2005, 2P.32/2005).
10.
Die Beschwerdeführerin 2 rügt vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem diese die Höhe des Parteikostenersatzes ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwändungen festgesetzt und ihr insbesondere nicht die Gelegenheit geboten habe, vor Fällung des Entscheides vom 25. November 2004 eine Kostennote einzureichen.
10.1 Aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
10.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin 2, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, geht im Übrigen auch aus einem anderen Grund fehl.
10.2.1 Nach § 9 Abs. 3 der vorliegend anwendbaren zürcherischen Verordnung vom 6. Oktober 1994 über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen (GebV SVGer), in Kraft gestanden bis 31. März 2005 (Änderung vom 26. Oktober 2004 [OS Band 60 S. 53]; nachfolgend: altGebV SVGer; vgl. seit 1. April 2005: § 8 Abs. 2 GebV SVGer), hat die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Zusammenstellung (Kostennote) über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen. Erfolgt diese nicht rechtzeitig, so wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass es nicht Sache der kantonalen Gerichtsinstanz ist, von Amtes wegen eine Kostennote einzuholen (nicht veröffentlichte Bundesgerichtsurteile J. vom 5. Januar 1999, 2P.83/1998, Erw. 3a/bb, und G. vom 9. April 1996, 2P.297/1995, Erw. 3c). Zudem ist der Rechtsvertreter - unaufgefordert - verpflichtet, seine Bemühungen zu spezifizieren (ZAK 1989 S. 255 Erw. 5a, 1986 S. 132 Erw. 2c; Christian Zünd, a.a.O., S. 246 Rz 15).
10.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 hat weder der Klageantwort vom 15. Januar 2001 noch der Eingabe vom 29. September 2004 eine Kostennote beigelegt. Dies obwohl sie, namentlich nach Einreichung der zweiten Rechtsschrift, von Gesetzes wegen nicht mit einem weiteren Schriftenwechsel rechnen konnte und damit davon ausgehen musste, dass sie sich vor Erlass des Entscheides der Vorinstanz zur Passivlegitimation nicht mehr würde äussern können. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel denn auch ohne Weiterungen abgeschlossen. Wenn das kantonale Gericht ihr unter diesen Umständen nicht noch einmal Gelegenheit gegeben hat, nachträglich zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen, verletzte es Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
hätte im Übrigen in einem Zivilprozess zu gelten, hält doch § 69 Satz 1 des zürcherischen Gesetzes vom 13. Juni 1976 über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung; auf welche § 28 des GSVGer, in seiner bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung, jedoch grundsätzlich bezogen auf das Kapitel "C. Verfahren" [§§ 13-28] ergänzend verweist [vgl. auch Christian Zünd, a.a.O., S. 209 Rz 5d/aa]) ebenfalls fest, dass die Prozessentschädigung nach Ermessen festgesetzt wird. Die Parteien können - so Satz 2 der Bestimmung - dem Gericht bis zur Fällung des Entscheides ihre Rechnung vorlegen. Auch daraus resultierte somit keine Verpflichtung des kantonalen Gerichts, vorgängig eine Honorarnote der Parteien einzuholen.
Der Umstand, dass die Vorinstanz über die Entschädigung ermessensweise entschieden hat, ist daher nicht zu beanstanden (nicht publiziertes Urteil J. des Bundesgerichts vom 5. Januar 1999, 2P.83/1998, Erw. 3b). Dem Antrag auf Rückweisung der Sache in diesem Punkt, damit die Beschwerdeführerin 2 den versäumten Nachweis noch nachholen könnte, kann nicht stattgegeben werden.
11.
Die Beschwerdeführerin 2 bemängelt ferner die Höhe des auf Fr. 22'000.- veranschlagten Parteikostenersatzes.
11.1
11.1.1 Nach der Rechtsprechung besteht kein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, wonach der obsiegenden, durch einen Anwalt vertretenen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden muss (Urteil B. des Bundesgerichts vom 31. August 2005, 2P.147/2005, Erw. 2.2 mit Verweis u.a. auf das nicht veröffentlichte bundesgerichtliche Urteil A. vom 17. Mai 1999, 2P.465/1998, Erw. 2; zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin anwendbare Rechtsprechung: BGE 117 V 403 f. Erw. 1b mit Hinweisen, 104 Ia 11 Erw. 1). Im erstinstanzlichen Klageverfahren der beruflichen Vorsorge ist es daher dem kantonalen Recht überlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen es einen Anspruch auf Parteientschädigung vorsehen will. Vorbehalten bleibt mutwilliges oder leichtsinniges Prozessieren (BGE 126 V 151 Erw. 4b). Den auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung einer Parteientschädigung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht daher nur daraufhin zu überprüfen, ob die Anwendung der entsprechenden kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
H 133/99]; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 V 408 f. Erw. 3a, 114 V 86 f. Erw. 4a, je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil P. vom 5. Februar 2003, B 63/02, Erw. 2.2).
11.1.2 Gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil X. vom 22. Juni 2000, 1P.201/2000, Erw. 2b in fine). Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4, 127 I 41 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil U. vom 26. Juli 2005, U 433/04, Erw. 3.2).
11.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen, hier relevanten Fassung; vgl. seit 1. Januar 2005: § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 altGebV SVGer wiederholen im Wesentlichen, was in § 34 Abs. 1 altGSVGer zum Anspruch als solchem und zur Bemessung gesagt wird. § 9 Abs. 2 altGebV SVGer bestimmt alsdann, dass ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (vgl. seit 1. April 2005: § 8 Abs. 1 GebV SVGer).
11.3
11.3.1 Praxisgemäss (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b) ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 E. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
|
1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
Versicherungsgericht vom 16. November 1992; SR 173.119.2; zum Ganzen: Urteil U. vom 26. Juli 2005, U 433/04, Erw. 3.3). Als Grundsatz gilt, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (ZBl 99/1998 S. 524 ff.).
11.3.2 Das Bundesgericht hat in seinem nicht publizierten Urteil G. vom 9. April 1996, 2P.297/1995, festgestellt, dass die in § 9 Abs. 1 altGebV SVGer vorgesehene Regelung im Wesentlichen diesen Kriterien entspricht.
11.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 besteht nach dem klaren Wortlaut von § 34 Abs. 1 altGSVGer kein Anspruch auf einen eigentlichen Streitwertzuschlag. Vielmehr bemisst sich die Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem Mass des Obsiegens (Christian Zünd, a.a.O., S. 244 f. Rz 11 ff.). Der Streitwert darf einzig unter dem Gesichtspunkt der Wichtigkeit der Sache - ohne ausschlaggebend zu sein - mitberücksichtigt werden (BGE 114 V 88 Erw. 4c; Urteil S. vom 28. November 2002, K 162/00, Erw. 3.3).
11.4.1 Die Vorinstanz hat der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 22'000.- zugesprochen. Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegenden Falles sind - auch in Anbetracht des Streitwertes - als hoch zu werten (vgl. dazu Christian Zünd, a.a.O., S. 244 f. Rz 11 und 12), sodass ein Stundenansatz von ca. Fr. 220.-, welcher sich im mittleren Segment der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als willkürfrei festgesetzten Bandbreite bewegt (Fr. 160.- bis Fr. 320.- [einschliesslich Mehrwertsteuer]; BGE 131 V 159 Erw. 7 mit Hinweisen) und Fr. 20.- über dem im Kanton Zürich seit 1. April 2002 bei der Festsetzung der Parteientschädigungen geltenden durchschnittlichen Stundensatz von Fr. 200.- liegt (BGE 131 V 157 Erw. 5.1 in fine), angemessen erscheint. Mit Fr. 22'000.- wurden demnach rund 100 Arbeitsstunden vergütet. Streitig und prüfen ist, ob das kantonale Gericht bei der Festsetzung des Zeitaufwandes das ihm zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
11.4.2 Die Beschwerdeführerin 2 macht einen Zeitaufwand von insgesamt 590 Stunden geltend. Eine detaillierte Zusammenstellung dieses Aufwandes findet sich indessen weder in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. in den damit eingereichten Unterlagen noch - wie bereits dargelegt - in den vorinstanzlichen Akten. Es kann daher, zumal eine erst im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte, den vorinstanzlichen Arbeitsaufwand betreffende detaillierte Kostennote ohnehin als unzulässiges Novum hätte unberücksichtigt bleiben müssen (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 f. Erw. 1b, je mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 25. März 1998, I 497/97, Erw. 5b), nicht überprüft werden, inwieweit der angegebene Aufwand überhaupt ausgewiesen ist und ob er tatsächlich erforderlich war. Es trifft zwar zu, dass sich die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft mit einer äusserst umfangreichen Klage konfrontiert sah (ein Bundesordner; 239 Seiten). Wie sie indessen selber ausführt, standen zahlreiche der in der Klage enthaltenen Ausführungen in keinem Zusammenhang mit den gestellten Begehren und waren daher nicht zwingend notwendig. Sie bedurften folglich auch keiner Entgegnung im erfolgten Umfang. Zu ersetzen ist nämlich nur der erforderliche
Aufwand, wohingegen für unnötige Auslagen keine Parteientschädigung zugesprochen wird (§ 9 Abs. 2 altGebV SVGer). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin 2 im vorliegenden Zusammenhang nicht nur in einen einzigen Prozess involviert war und ist. Der notwendige Aufwand teilt sich demnach auf verschiedene Verfahren auf, liegen ihnen doch stets dieselben tatsächlichen Verhältnisse und überdies ähnliche Rechtsfragen zu Grunde. Mit denselben Bemühungen konnten somit mehrere Verfahren geführt werden (nicht publiziertes Urteil H. vom 25. März 1998, I 497/97, Erw. 5b; vgl. auch Christian Zünd, a.a.O., S. 245 Rz 12).
Die im angefochtenen Entscheid festgesetzte Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren liegt mithin zwar an der unteren Grenze des dem kantonalen Gericht zustehenden Ermessensspielraums. Von einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung im Sinne einer willkürlichen - und damit unhaltbaren - Umsetzung der kantonalen Normen kann jedoch nicht gesprochen werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet.
12.
12.1 Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war (Art. 134
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
12.2
12.2.1 Als im Verfahren B 18/05 obsiegende Partei hat die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vera-Sammelstiftung in Liquidation (Art. 159 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
12.2.2 Hinsichtlich des Parteikostenersatzes ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Vorsorgeeinrichtung als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Institution im Obsiegensfall regelmässig keine Parteientschädigung beanspruchen kann (Art 159 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
|
1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
133 f. Erw. 5b; in BGE 131 V 55 nicht publizierte Erw. 5 des in SVR 2005 BVG Nr. 28 S. 101 veröffentlichten Urteils H. vom 4. März 2005, B 5/03).
Vorliegend kann nicht von einem leichtsinnigen oder trölerischen Charakter der Vorbringen der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft gesprochen werden. Des Weitern obsiegt die Vera-Sammelstiftung in Liquidation zwar im Verfahren B 15/05 (vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung an die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft), nicht aber im Prozess B 18/05 (Haftungsprozess nach Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
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1 | Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185 |
2 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186 |
3 | Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. |
4 | Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verfahren B 15/05 und B 18/05 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von total Fr. 66'000.- werden der Vera-Sammelstiftung in Liquidation in Höhe von Fr. 60'000.- sowie der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft in Höhe von Fr. 6000.- auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
4.
Die Vera-Sammelstiftung in Liquidation hat der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft eine Parteientschädigung von Fr. 12'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: