Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 159/2008/ble

Urteil vom 29. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
Mehrwertsteuer, Rückerstattung (Verwaltungsratshonorare),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 16. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ brachte auf der Mehrwertsteuerabrechnung für das 3. Quartal 2000 vom 22. November 2000 einen Betrag von Fr. 77'811.85 in Abzug. Er vermerkte dazu, es handle sich um die Rückforderung der auf den Verwaltungsratshonoraren zu Unrecht bezahlten Mehrwertsteuer für die Perioden vom 1. Januar 1995 bis 30. September 2000. Er berief sich hierfür auf das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2000 (ASA 71 651), wonach Verwaltungsräte mehrwertsteuerrechtlich als Unselbständigerwerbende zu qualifizieren sind (Praxisänderung). Die Eidgenössische Steuerverwaltung anerkannte den Abzug nicht und stellte mit Ergänzungsabrechnung Nr. 553'224 vom 12. Juli 2001 X.________ den Betrag von Fr. 77'811.60 zuzüglich Verzugszins seit 30. November 2000 in Rechnung. Mit förmlichem Entscheid vom 7. April 2004 und Einspracheentscheid vom 3. November 2004 bestätigte sie die Steuernachbelastung. Die Beschwerde von X.________ hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2008 in einem Nebenpunkt (Verfahrenskosten im Einspracheverfahren) gut und wies im Übrigen die Beschwerde ab. Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschwerdeführer.
Hiergegen führt X.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, die Akten einzuholen und einen Schriftenwechsel durchzuführen.
2.
Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt dieser Begründungsanforderung schwerlich. Es ist unbestritten, dass nach alter Verwaltungspraxis die Mehrwertsteuer auf den Verwaltungsratshonoraren geschuldet war. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (S. 13 ff.) dargelegt, mit Bezug auf Praxisänderungen komme nach der Rechtsprechung eine Steuerrückerstattung nur in Frage, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige den nach früherer Praxis geschuldeten Steuerbetrag angefochten oder unter Vorbehalt bezahlt habe (s. auch ASA 74 666 E. 3.4.3.7). Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe die Mehrwertsteuer auf den Verwaltungsratshonoraren nur unter Vorbehalt bezahlt. Gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung habe er jedoch nicht bekannt gegeben, wann und in welcher Form die Bestreitung erfolgt sein soll. Er habe sich nur darauf berufen, dass er die Unterlagen nicht mehr auffinden könne. Nichts abzuleiten vermöge der Beschwerdeführer aus dem bei ihm verbliebenen Doppel der
Mehrwertsteuerabrechnung für das 4. Quartal 1994 mit dem Vermerk: "Mit Vorbehalt betr. VR-Honorar, mit MWST-Verwaltung tel. abgemacht und mitgeteilt", zumal ein solcher Vermerk auf dem bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingereichten Original nicht enthalten sei. Inwiefern diese Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein oder der Entscheid auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er bemängelt das Urteil als nicht nachvollziehbar, ungerecht und unverständlich und bar jeden wirtschaftlichen Sachverstands. Solche allgemeinen Bestreitungen sind nicht sachbezogen und lassen nicht erkennen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_159/2008
Date : 29. Februar 2008
Published : 18. März 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Mehrwertsteuer, Rückerstattung (Verwaltungsratshonorare)


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BGG: 42  95
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