6S.756/1999
[AZA 0]
6S.756/1999/sch
KASSATIONSHOF
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29. Februar 2000
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Härri.
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In Sachen
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Frank Brunner, Badstrasse 15, Mäderhof, Baden,
gegen
StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,
betreffend
grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
Bussenbemessung, (NichtigkeitsbeschwerdegegendasUrteildesObergerichts des Kantons Zürich vom 27. August 1999), hat sich ergeben:
A.- Am 6. Juni 1998, um 06.41 Uhr, überschritt X.________ auf der Autobahn A1H mit seinem Personenwagen "Ferrari F355 Spider" die zulässige Höchstgeschwindigkeit.
B.- Am 31. März 1999 verurteilte ihn der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu Fr. 2'000. -- Busse.
C.- Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich am 27. August 1999 X.________ schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln und büsste ihn mit Fr. 12'000. --.
D.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichtes aufzuheben; das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen; eventuell sei der Fall an das Obergericht zurückzuweisen.
E.- Am 12. Dezember 1999 hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von X.________ gegen das Urteil des Obergerichtes erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1

2.- Die Vorinstanz (S. 14 E. 1.3) ist in Würdi- gung der Beweise zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 45 km/h überschritten hat (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Das ist eine im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung (Art. 277bis Abs. 1



3.- Zulässig ist einzig das Vorbringen, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Busse ihr Ermessen überschritten.
a) Nach Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
entscheidet der Richter nach seinem Ermessen. Der Kassationshof greift in dieses nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er nicht von den rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 119 IV 10 E. 4b mit Hinweisen).
b) Der Beschwerdeführer hat die Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz gab er in der Berufungsverhandlung an, sein Geschwindigkeitslimit liege bei 150 km/h. Im Jahre 1994 wurde er wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit bereits verwarnt. Der Beschwerdeführer lebt in weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen und erzielt ein Jahreseinkommen von knapp Fr. 400'000. --. Unter diesen Umständen ist die Busse von Fr. 12'000. -- nicht unhaltbar hart. Eine Ermessensüberschreitung ist zu verneinen.
c) Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bemessung der Busse eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, kann darauf nicht eingetreten werden. Insoweit geht es um die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes und wäre die staatsrechtliche Beschwerde gegeben gewesen (Art. 269 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
4.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278
Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 29. Februar 2000
Im Namen des Kassationshofes des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BStP 269BStP 273BStP 277 bisBStP 277 terBStP 278
StGB 48
StGB 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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