Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 994/2019

Urteil vom 29. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Balmelli,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Wechsel des Spruchkörpers, Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
vom 18. Dezember 2018 (460 18 146).

Sachverhalt:

A.
A.________ wird vorgeworfen, am 15. Mai 2016 mit seinem Fahrzeug der Marke Ferrari auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern nach dem Schweizerhalletunnel in Pratteln zwei Fahrzeuge, die auf der zweiten Überholspur fuhren, rechts überholt zu haben.
Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 30. Januar 2018 wurde A.________ in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Juli 2016 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 3'000.-- sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 10'000.-- verurteilt.

B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte am 18. Dezember 2018 auf Berufung von A.________ hin den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es reduzierte die Strafe auf 18 Tagessätze zu Fr. 3'000.-- und verhängte eine Busse von Fr. 6'000.--.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2018 wegen Verletzung des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht aufzuheben und das Kantonsgericht Basel-Landschaft sei anzuweisen, das Verfahren zur Wiederholung an die erste Instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei A.________ in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Subeventualiter sei er in Abänderung von Ziff. 1. des vorinstanzlichen Urteils lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung zu einer angemessenen Busse zu verurteilen. Subsubeventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV als durch einen unzulässigen Wechsel auf der Richterbank verletzt. Er macht geltend, vorliegend sei direkt vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Richterwechsel erfolgt, ohne dass eine sachliche Begründung genannt worden oder eine Mittlung an die Parteien erfolgt sei. Die Heilung eines solchen Mangels sei im Rechtsmittelverfahren nicht möglich. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher aufzuheben.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, auch die Vorinstanz verletze Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Erstinstanz im Rahmen einer Vernehmlassung aufzufordern, die Gründe für den Wechsel auf der Richterbank anzugeben. Die Gründe seien bis heute nicht bekannt. Indem die Vorinstanz darauf verzichtet habe, die erste Instanz zur Vernehmlassung aufzufordern und die Gründe des Wechsels in Erfahrung zu bringen, verletze sie Bundesrecht. Die Vorinstanz kenne offensichtlich die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Sie weiche aber bewusst davon ab, um eine Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts herbeizuführen. Eine solche dränge sich allerdings nicht auf. Zudem sei die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft klein sei, was eine gewisse Flexibilität bei der Besetzung der Richterbank erforderlich mache, nicht nachvollziehbar. Mit aktuell sechs Präsidien, weiteren sechs Vizepräsidien und zusätzlichen 18 Richterinnen und Richtern handle es sich beim Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft keinesfalls um ein kleines Gericht.
Schliesslich gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, der Beschwerdeführer hätte die Rüge der unrichtigen Zusammensetzung des Gerichts mittels eines Ausstandsgesuchs erheben müssen. Der Anspruch gestützt auf Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und ein Ausstandsgesuch, welches sich gegen einzelne konkrete Personen des Gerichts richte, seien nicht dasselbe. Die Vorinstanz halte dies nicht klar auseinander.

1.2.

1.2.1. Bei Änderungen des einmal besetzten Spruchkörpers ist es Aufgabe des Gerichts, die Parteien auf beabsichtigte Auswechslungen von mitwirkenden Richtern und die Gründe dafür hinzuweisen. Erst wenn der Partei die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihr, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten (BGE 142 I 93 E. 8.2 S. 94). Denn im Zusammenhang mit dem sich ebenfalls aus Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV ergebenden Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter hat das Bundesgericht erkannt, dass es nicht Sache der Parteien sei, nach möglichen Einwendungen gegen die betroffenen Richter zu forschen, die sich nicht aus den öffentlich zugänglichen Informationen ergeben (BGE 140 I 240 E. 2.4; 115 V 257 E. 4c S. 263; Urteil 4A 105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2).

1.2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz erwägt, in der Vorladung des Strafgerichts vom 6. Dezember 2017 seien als Besetzung Vizepräsident A. Zähndler und Gerichtsschreiberin i.V. I. Mladina genannt worden. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 30. Januar 2018 habe dann allerdings die Strafgerichtsvizepräsidentin Monika Roth das Verfahren geführt, während die Gerichtsschreiberin dieselbe geblieben sei. Fest stehe ferner, dass die Auswechslung der Verfahrensleitung vom Strafgericht weder kommuniziert noch begründet worden sei, womit auch nicht eruierbar sei, ob sie auf sachlichen bzw. auf welchen Gründen sie beruhe. Dieser Mangel führe dennoch nicht zur Aufhebung des angefochten Urteils, was sich wie folgt begründe: Die Praxis des Bundesgerichts zu Wechseln auf der Richterbank sei zu streng. Namentlich bei kleineren Gerichten mit wenigen vollamtlichen Präsidien und ebenfalls wenigen nebenamtlichen Richterinnen und Richtern bestehe zweifellos - gerade aus verfahrensökonomischen Erwägungen - ein praktisches Bedürfnis nach einer gewissen Flexibilität bei der Besetzung des jeweiligen Spruchkörpers. Hinzu komme vorliegend, dass dem Beschwerdeführer mit Bekanntgabe des aktuellen Strafregisterauszugs, welchen die Strafgerichtsvizepräsidentin Monika
Roth am 17. Januar 2018 und somit mehrere Tage vor der Verhandlung visiert habe, bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zumindest implizit zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die Verfahrensleitung gewechselt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung die sichere Kenntnis erlangt, dass die Verhandlung von einer anderen Person präsidiert werde als dies vorgängig angekündigt worden sei. Während dieser Parteiverhandlung habe der Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit gehabt, geltend zu machen, die verfahrensrechtliche Garantie auf Beurteilung durch ein verfassungsmässiges Gericht werde durch den Wechsel der Verfahrensleitung verletzt. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch nicht getan. Gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO müsse eine Partei ein Ausstandsgesuch ohne Verzug stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt habe. Nach der Rechtsprechung gelte dabei ein Ausstandsgesuch, welches sechs bis sieben Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes eingereicht werde, als rechtzeitig, während ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt werde, verspätete sei. Indem der Beschwerdeführer seine Rüge weder anlässlich der strafgerichtlichen
Verhandlung noch in den Tagen danach erhoben habe, sondern erstmals nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung im Verlaufe des Berufungsverfahrens, habe er diesen Umstand klarerweise zu spät moniert.

1.4. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Begründung insbesondere auf die Rechtsprechung im vorstehend erwähnten BGE 142 I 93. In BGE 142 I 93 fand zwischen der Hauptverhandlung in der einen Gerichtsbesetzung im Jahr 2009 und der Urteilsfällung in anderer Besetzung im Jahr 2014 keine weitere Verhandlung statt. Der mit Urteilseröffnung bekanntgewordene Wechsel wurde anschliessend in der Berufung gerügt, was nicht verspätet war.
Vorliegend fand aber bereits die erstinstanzliche Verhandlung vom 30. Januar 2018 in der geänderten Besetzung statt. Während dieser Verhandlung beanstandete der Beschwerdeführer die geänderte Besetzung des Gerichts nicht. Auch in den folgenden Tagen war dies nicht der Fall. Erst im Berufungsverfahren brachte der Beschwerdeführer seine Rüge vor. Die Vorinstanz erachtet die Rüge als verspätet. Sie legt ihrer Begründung die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Ausstandsvorschriften zugrunde. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, geht es vorliegend nicht primär um die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs. Die Rüge des Beschwerdeführers der Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV erfolgte aber dennoch verspätet. Denn das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) verbietet es, formelle Rügen erst bei ungünstigem Verfahrensausgang zu erheben, wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; 135 I 91 E. 2.1 S. 93; 135 III 334 E. 2.2 S. 336; Urteil 6B 178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 4; je mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hätte die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV durch den Wechsel auf der Richterbank somit zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren und nicht erst im Berufungsverfahren
geltend machen müssen. Da er dies unterlassen hat, sind seine formellen Rügen verwirkt. Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die erste Instanz zur Vernehmlassung hätte auffordern müssen, damit diese die Gründe für den Wechsel im Spruchkörper bekanntgibt.
Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer machen im Weiteren Ausführungen zur Frage, wann ein Ausstandsgesuch als rechtzeitig gestellt gilt. Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gegen die Strafgerichtsvizepräsidentin Monika Roth geltend gemachten Ausstandsgrund geprüft und deren Befangenheit verneint. Der Beschwerdeführer ficht diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheids nicht an, weshalb sich weitere Ausführungen zur Ausstandsproblematik erübrigen. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die vorinstanzliche Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, beanstandet zunächst die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rügt den Grundsatz "in dubio pro reo" als verletzt.

2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244; 141 IV 305 E. 1.2 S. 309). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 349; 138 V 74 E. 7 S. 82; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E.
2.4 S. 368).

2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt die Vorinstanz verschiedene Beweismittel (Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 8. Juni 2016, "Sachverhaltsanerkennung" vom 15. Mai 2016, Bericht der Polizei vom 29. August 2017 betreffend das Polizeijournal vom 15. Mai 2016, Videosequenzen der Fahrt des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2016, Depositionen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Februar 2017 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie Aussagen von Kpl B.________ und von Pol C.________). Als entscheidend einzustufen seien die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten zusammen mit dem Polizeijournal vom 15. Mai 2016 und dem Polizeirapport vom 8. Juni 2016. Gestützt auf die genannten Beweismittel sei der inkriminierte Sachverhalt gemäss Anklageschrift, wie bereits von der Erstinstanz ausgeführt, erstellt. Das Kantonsgericht habe keine Veranlassung, an den kohärenten, stringenten und sowohl in sich selbst als auch im Vergleich zu den übrigen Darlegungen widerspruchsfreien und damit glaubhaften Depositionen der beiden Polizeibeamten zu zweifeln. Diese hätten im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdeführer habe dicht auf ein
anderes Fahrzeug aufgeschlossen, dieses rechts überholt und danach wieder auf die zweite Überholspur gewechselt. Anschliessend habe er den Vorgang bei einem anderen Fahrzeug wiederholt. Abgesehen davon, dass es zum fraglichen Zeitpunk auf ihrer Patrouillenfahrt zu ihrer Kernaufgabe gehört habe, den fliessenden Verkehr zu überwachen, bestünden keinerlei Hinweise, dass die beiden Zeugen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichende Wahrnehmungen gemacht oder falsche Aussagen getätigt hätten. Dies gelte umso mehr, als sie stets vorkommende Erinnerungslücken jeweils transparent zum Ausdruck gebracht hätten. Hinzu komme, dass ihre Aussagen sowohl durch den Eintrag im Polizeijournal als auch durch den Polizeirapport bestätigt würden. Zutreffend sei zwar, dass der fragliche Polizeirapport vom 8. Juni 2016 drei Wochen nach dem Vorfall erstellt worden sei. Dessen ungeachtet bestünden aber keine Anhaltspunkte, wonach dieser Umstand irgendeinen negativen Einfluss auf dessen Aussagekraft hätte, zumal sich der Zeuge C.________ bei der Niederschrift nicht allein auf sein Gedächtnis habe verlassen müssen, sondern zunächst am Tag der Geschehnisse das Polizeijournal verfasst und sodann gestützt auf dieses den Polizeirapport erstellt habe.
Nachvollziehbar sei weiter, dass die beiden Zeugen die Geschehnisse nur schon deshalb nicht als alltäglich wahrgenommen und in besonderer Erinnerung behalten hätten, weil es sich beim Fahrzeug des Beschwerdeführers der Marke Ferrari um ein solches mit einem gewissen Seltenheitswert gehandelt habe. Ausserdem sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten den Beschwerdeführer hätten kontrollieren sollen, wenn sie nicht vorgängig dessen Fehlverhalten bemerkt hätten.
Die Vorinstanz erwägt weiter, es sei unbedeutend, dass die beiden Zeugen die angeblichen Überholmanöver weder örtlich noch von der Geschwindigkeit oder der Distanz her hätten beschreiben können. In Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt sei nicht ersichtlich, inwiefern die gefahrenen Geschwindigkeiten oder die Abstände zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und den vorausfahrenden Fahrzeugen in irgendeiner Weise relevant sein sollten. Im Hinblick auf die örtliche Beschreibung stehe fest, dass die beiden Überholvorgänge nach dem Schweizerhalletunnel im Bereich der Autobahnausfahrt Pratteln und vor der Ausfahrt zur Autobahnraststätte Windrose/Pratteln stattgefunden hätten, was einer Distanz von rund zwei bis maximal fünf Kilometern entspreche. Die Schlussfolgerung, wonach der inkriminierte Sachverhalt unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten, des Polizeijournals sowie des Polizeirapports erstellt sei, werde ferner auch durch die Depositionen des Beschwerdeführers selbst nicht widerlegt. Zwar habe dieser wiederholt bestritten, bewusst rechts überholt zu haben. Ungeachtet dieser Negierungen habe er aber mehrfach den ihm vorgehaltenen Sachverhalt im Kern bestätigt. Somit sei der Sachverhalt gemäss
Anklage erstellt.

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe unbesehen auf die Erwägungen der ersten Instanz abgestellt. Ihm kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nimmt die Vorinstanz eine eigene umfassende Beweiswürdigung vor. Der Einwand ist damit unbegründet.

2.3.2. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Aussagen der Zeugen würden den Videoaufzeichnungen widersprechen. Die Vorinstanz hätte daher eine erneute Sichtung der Videosequenzen vornehmen müssen.
Damit vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzutun. Der Beschwerdeführer selbst führt aus, es gebe keine Videoaufzeichnung der von den Zeugen beschriebenen Überholmanöver, da das zivile Polizeifahrzeug über keine Kamera verfügt habe. Es existierten lediglich Videoaufnahmen der Überwachungskameras an der Autobahn. Nachdem Videoaufnahmen nur abschnittsweise vorhanden sind und die fraglichen Fahrmanöver nicht oder nicht vollständig erfasst wurden, erhellt nicht, weshalb deren erneute Sichtung zwingend erforderlich gewesen wäre. Die Vorinstanz durfte vielmehr in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen) auf eine erneute Sichtung verzichten und stattdessen auf andere Beweismittel und insbesondere die Zeugenaussagen abstellen. Die diesbezügliche Würdigung ist ausführlich und nachvollziehbar. Die beiden Zeugen machten zu den wesentlichen Punkten deckungsgleiche Aussagen. Der Beschwerdeführer bestätigt diese Aussagen im Kern selber. Es gibt somit keine Gründe, um an der vorinstanzlichen Aussagenwürdigung zu zweifeln. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist die Beweislage nicht dürftig und die vorinstanzliche Würdigung verstösst nicht
gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".

2.3.3. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die vorinstanzlichen Erwägungen zum "Anerkennungsformular" sowie zum Journaleintrag vom 15. Mai 2016. Der Journaleintrag des Polizisten C.________ laute: "Rechtsüberholen von zwei Personenwagen mit zweimaligem Fahrstreifenwechsel". Im "Anerkennungsformular" sei vermerkt worden, dass der Beschwereführer an zwei Fahrzeugen vorbeigefahren sei und dabei insgesamt zweimal den Fahrstreifen gewechselt habe. Daraus folgert der Beschwerdeführer, er habe einmal auf die mittlere Spur und zurück auf die zweite Überholspur gewechselt. Der Beschwerdeführer fährt fort, erst im Polizeirapport, der ganze drei Wochen später erstellt worden sei, werde der Sachverhalt anders beschrieben. Nun soll er plötzlich zwei Fahrzeuge in separaten Überholmanövern überholt und dabei insgesamt viermal die Spur gewechselt haben.
Dem Beschwerdeführer kann auch hier nicht gefolgt werden. Seine Ausführungen stellen lediglich eine eigene Interpretation der Dokumente dar. Damit lässt sich keine Willkür aufzeigen. Die Einträge im Polizeijournal bzw. im "Anerkennungsformular" schliessen nicht aus, dass zwei Überholvorgänge gemeint waren. Der Zeuge C.________ wurde zu seinen Einträgen befragt. Er bestätigte, zwei separate Überholmanöver gemeint zu haben.

2.3.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei nicht festgestellt worden, an welcher Stelle die Überholmanöver stattgefunden haben sollen. Die Zeugen hätten dazu unterschiedliche Angaben gemacht. Zudem sei unklar, welche Fahrzeuge involviert gewesen seien und wie viele Überholvorgängen es gegeben habe. Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz geht auf die Abweichungen in den Zeugenaussagen ein und führt dazu aus, die von den beiden Zeugen genannten Autobahnabschnitte würden relativ nahe beieinanderliegen. An den Kernaussagen zum Überholvorgang (bzw. dem zweimaligen Überholen) vermöchten die Abweichungen in den Aussagen nichts zu ändern. Inwiefern diese Erwägung willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz sodann verbindlich fest, dass er zwei Fahrzeuge überholte, wobei es sich um zwei separate Überholvorgänge gehandelt habe. Die Vorinstanz gab auch diesbezüglich die relevanten Aussagen der Zeugen wieder.

2.3.5. Im Weiteren fasst der Beschwerdeführer über weite Strecken den bisherigen Verfahrensgang zusammen und gibt seine Rügen im vorinstanzlichen Verfahren wieder. Darauf kann nicht eingegangen werden. Anfechtungsobjekt bildet einzig der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2018, mit dessen Erwägungen sich der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen hat, nicht jedoch der erstinstanzliche Entscheid. Nicht eingetreten werden kann ferner auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit er darlegt, wie die Fahrt aus seiner Sicht abgelaufen sei und aus welchen Gründen er die Spurwechsel vorgenommen habe. Damit schildert der Beschwerdeführer die Geschehnisse aus seiner eigenen Perspektive, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll.

3.
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz erachte den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn zu Unrecht als erfüllt.

3.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG).

3.1.1. In objektiver Hinsicht setzt eine schwere Widerhandlung beziehungsweise eine grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein Verhalten auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96 mit Hinweisen).
Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen.

3.1.2. Aus Art. 35 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
1    Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2    Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3    Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4    In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5    Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6    Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7    Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Die Reaktionen des überholten Fahrzeuglenkers können von einfachem Erschrecken bis zu ungeplanten Fahrmanövern reichen. Das Rechtsüberholen auf Autobahnen, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, führt damit zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer (BGE 142 IV 93 E. 3.2 S. 96 f.; 126 IV 192 E. 3 S. 196 f.; Urteil 6B 216/2018 vom 14. November 2018 E. 1.6).

3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die beiden Zeugen ausgesagt hätten, es habe keine wirkliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestanden. Dies hätte bereits beim Tatbestand und nicht erst bei der Strafzumessung berücksichtigt werden müssen. Auf der Autobahn habe ein dichtes Verkehrsaufkommen geherrscht mit zahlreichen, auf sämtlichen Spuren relativ nah und mit gleichmässiger Geschwindigkeit hintereinanderfahrenden Verkehrsteilnehmern. Bei einer derartigen Situation hätten die Fahrzeuglenker auf der zweiten Überholspur keinesfalls darauf vertrauen dürfen, dass sie in jedem Fall vortrittsberechtigt seien. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf BGE 142 IV 93 E. 4.2.2. Insgesamt könne ihm kein rowdyhaftes oder rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen werden. Die Vorinstanz vernachlässige weiter den subjektiven Tatbestand und die Tatsache, dass er auf die anderen Verkehrsteilnehmer geachtet, ausreichend Abstand gehalten und den Blinker betätigt habe.

3.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift missachtet, indem er mehrfach durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn rechts überholt habe. Von einem passiven Vorbeifahren könne dabei keine Rede sein. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer auf einer kurzen Strecke von rund zwei bis maximal fünf Kilometern auf der Autobahn fahrend bei nicht unbedeutendem Verkehrsaufkommen zweimal einen anderen Verkehrsteilnehmer rechts überholt habe. Dies stelle ohne Zweifel eine deutlich erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Es seien keine besonderen Gegenindizien erkennbar, welche das Verhalten des Beschwerdeführers in einem milderen Licht erscheinen liessen. Vielmehr bestünden gewisse Anhaltspunkte, dass dieser mit seinem Fahrverhalten andere Verkehrsteilnehmer habe disziplinieren wollen. So habe der Zeuge C.________ auf die Frage, ob er sich daran erinnern könne, dass der Beschwerdeführer seine Fahrweise in irgendeiner Art und Weise gerechtfertigt habe, ausgesagt: "Er sagte, dass es immer irgendwelche Träumer auf der Strasse gebe, die unnötig links fahren würden. Um diesen das zu zeigen, habe er sie rechts überholt."
Im Resultat sei damit ohne Weiteres neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

3.4. Gemäss Vorinstanz gab es vorliegend keinen Grund, die auf der zweiten Überholspur fahrenden Fahrzeuge zu überholen. Vielmehr wollte der Beschwerdeführer bei den anderen Fahrzeuglenkern, die aus seiner Sicht zu langsam unterwegs waren, einen erzieherischen Effekt erzielen. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn ist angesichts der gefahrenen Geschwindigkeiten ein schwerwiegender und gefährlicher Verstoss. Eine Irritation der Fahrzeuglenker, die unvermittelt rechts überholt werden, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Der Beschwerdeführer handelte im vollen Bewusstsein um die genannten Umstände. Es lag auch kein Kolonnenverkehr oder ein passives Rechtsvorbeifahren vor, weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Verweis auf BGE 142 IV 93 nichts für sich ableiten kann. Die Tatsache, dass die Sicht- sowie die Strassenverhältnisse gut waren, ändert nichts an der festgestellten Gefährlichkeit und Rücksichtslosigkeit des Manövers. Zwar sagten die Zeugen B.________ und C.________ aus, ihrer Ansicht nach habe keine besondere Gefahr bestanden. Sie wiesen jedoch beide explizit und unaufgefordert auf die generelle Gefährlichkeit des Rechtsüberholens auf der Autobahn hin. Besondere Umstände, die das Verhalten des
Bescherdeführers subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Indem sich der Beschwerdeführer durch mehrfaches Ausschwenken nach rechts und Wiedereinbiegen nach links freie Fahrt verschaffte, ohne dass hierfür ein besonderer Grund ersichtlich wäre, verhielt er sich grob verkehrsregelwidrig.

3.5. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn verletzt kein Bundesrecht. Somit erübrigt es sich, auf die Eventual- und Subeventualanträge des Beschwerdeführers einzugehen. Weitere Beanstandungen (z.B. hinsichtlich der Strafzumessung) bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_994/2019
Datum : 29. Januar 2020
Publiziert : 14. Februar 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Wechsel des Spruchkörpers; Beweiswürdigung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
SVG: 35 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
1    Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2    Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3    Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4    In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5    Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6    Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7    Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
90
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
StPO: 58 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
139
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
BGE Register
115-V-257 • 126-IV-192 • 131-IV-133 • 135-I-91 • 135-III-334 • 136-I-229 • 138-V-74 • 140-I-240 • 141-IV-305 • 141-V-234 • 142-I-93 • 142-III-364 • 142-IV-93 • 143-IV-241 • 143-V-66 • 144-II-427 • 144-IV-345
Weitere Urteile ab 2000
4A_105/2017 • 6B_178/2017 • 6B_216/2018 • 6B_994/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • basel-landschaft • zeuge • autobahn • kantonsgericht • verhalten • sachverhalt • verletzung der verkehrsregeln • tag • strafgericht • kenntnis • sachverhaltsfeststellung • verkehrssicherheit • erste instanz • stelle • verurteilung • beweismittel • in dubio pro reo • busse • distanz • gerichtsverhandlung • gefahr • grobe fahrlässigkeit • fahrender • strafzumessung • geldstrafe • frage • kolonnenverkehr • gerichtskosten • rechtsverletzung • einsprache • zahl • entscheid • präsident • verbindlichkeit • fahrzeugführer • ausstand • begründung des entscheids • begründung der eingabe • richterliche behörde • beschwerde in strafsachen • gerichtliche polizei • polizei • gerichts- und verwaltungspraxis • strasse • angabe • eintragung • bericht • beginn • verzug • antizipierte beweiswürdigung • verurteilter • wiederholung • wiese • verfahrensbeteiligter • lausanne • weiler • zweifel • von amtes wegen • treu und glauben • blinker • anklageschrift • funktion • freiheitsstrafe • anklage • schweres verschulden • wesentlicher punkt • einwendung • strafregisterauszug • polen • strafbefehl
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