Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 1068/2018

Verfügung vom 29. Januar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. X.________, Finnland, c/o Y.________ Ltd.,
2. Y.________ Ltd.,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. René Matteotti, Taxpartner AG.

Gegenstand
Amtshilfe DBA (CH-FI),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. November 2018 (A-6895/2017).

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 30. November 2018 gegen das Urteil A-6985/2017 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. November 2018,
in das vom Bundesgericht in dieser Angelegenheit eröffnete Verfahren 2C 1068/2018,
in das Schreiben der ESTV vom 8. Januar 2019, worin die ESTV dem Bundesgericht bekanntgibt, dass die ersuchende finnische Behörde (Finnish Tax Administration) ihr Amtshilfeersuchen in Steuersachen 0-003-978-936 vom 5. Juli 2017 zurückgezogen hat, womit sich die Informationsübermittlung erübrige und ihre Beschwerde gegenstandslos geworden sei,

in Erwägung,
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei die ESTV vorliegend in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelte, weshalb ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4 BGG),
dass eine allfällige Entschädigung von jener Partei zu tragen ist, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren eingeleitet oder bei welcher die Umstände eingetreten sind, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil 2C 622/2016 vom 31. März 2017 E. 3.1 [mit Hinweisen] und 3.3),
dass den Beschwerdegegnerinnen zur Einreichung einer Vernehmlassung eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 15. Januar 2019 eingeräumt wurde, diese Frist bei Eröffnung dieser Verfügung abgelaufen ist und die Beschwerdegegnerinnen fristgerecht eine Vernehmlassung einreichten, sodass bereits ein entsprechender Aufwand entstanden ist,

verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Beschwerdegegnerinnen insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- auszurichten.

4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Stadelmann

Der Gerichtsschreiber: Quinto
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 2C_1068/2018
Data : 29. gennaio 2019
Pubblicato : 16. febbraio 2019
Sorgente : Tribunale federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Assistenza giudiziaria e estradizione
Oggetto : Amtshilfe DBA (CH-FI)


Registro di legislazione
LTF: 32  65  66
Weitere Urteile ab 2000
2C_1068/2018 • 2C_622/2016
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
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BVGer
A-6895/2017 • A-6985/2017