Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_214/2007

Urteil vom 29. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. März 2007.

Sachverhalt:

A.
R.________, geboren 1952, war seit 1. Juni 1997 bei der Firma X.________ als Bodenleger tätig. Am 30. Januar 2002 rutschte er beim Duschen aus und zog sich Verletzungen an der rechten Schulter zu (traumatische Schulterluxation rechts mit kleiner Bankartläsion sowie kleiner Teilruptur im Ansatzbereich der Supraspinatussehne). Am 21. Oktober 2003 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden in der rechten Schulter, bestehend seit Januar 2002, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, führte erwerbliche Abklärungen durch und sprach ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche oder Wiedereingliederung am bestehenden Arbeitsplatz zu (Mitteilung vom 6. November 2003). Die SUVA verfügte am 20. April 2004 die Zusprechung einer Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % und einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 %. Auf Einsprache des R.________ hin änderte die SUVA ihre Verfügung in dem Sinne ab, als sie ihm ab 1. April 2004 eine Invalidenrente von 27 % zusprach (Einspracheentscheid vom 14. September 2004). Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die
hiegegen erhobene Beschwerde des R.________ mit Entscheid vom 28. Juni 2005 insofern gut, als es ihm eine Integritätsentschädigung von 15 % zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Bereits mit Verfügung vom 28. April 2005 hatte die IV-Stelle R.________ eine vom 1. Januar 2003 bis 30. März 2004 befristete ganze Rente zugesprochen; ab 1. April 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad lediglich 27 % betrage. Auch hiegegen liess R.________ Einsprache erheben. Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung.

B.
Beschwerdeweise liess R.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides, die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente "über den 1. April 2004 hinaus" beantragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2007 ab.

C.
Hiegegen lässt R.________ Beschwerde führen und die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

1.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Tatsachenfeststellungen von den letztinstanzlich frei überprüfbaren Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf medizinische Empirie stützen, zum Beispiel die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei (BGE 131 V 49 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 649/06 vom 13. März 2007, E. 3.2 am Ende).

2.
Vorinstanz und IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung betreffend den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG in Verbindung mit Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Betreffend die somatischen Beschwerden erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf ihren im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheid vom 28. Juni 2005 (Prozess-Nr. S 04/503), es stehe rechtskräftig fest, dass leichte, angepasste Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Die Berichte des behandelnden Dr. med. A.________, FMH für Allgemeinmedizin, vom 30. Dezember 2005, und des Schweizer Paraplegiker Zentrums, Nottwil (im Folgenden: SPZ), vom 13. Oktober 2004, führten zu keinem anderen Ergebnis. Von weiteren Abklärungen könne in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden.

Der Versicherte macht insbesondere geltend, die IV-Stelle habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie sich lediglich auf den Befund der SUVA gestützt habe, welche ihrerseits einzig auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. D.________ (Abschlussuntersuchung vom 10. Februar 2004) verweise. Der Kreisarzt äussere sich aber gar nicht zur Arbeitsfähigkeit. Zudem würden sowohl im Zwischenbericht des SPZ vom 13. Oktober 2004 als auch im Bericht des behandelnden Dr. med. A.________ vom 30. Dezember 2005 weitere Abklärungen empfohlen.

3.2 Mit BGE 133 V 549 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung geändert. Es erwog, die Voraussetzungen für eine Rente in der Invaliden- und der Unfallversicherung seien trotz grundsätzlich gleichem Invaliditätsbegriff verschieden. Insbesondere berücksichtige die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung nur die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen. Häufig bestünden aber nicht nur unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen, sondern beispielsweise auch krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwicklungen. Eine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (BGE 126 V 288) sei daher - auch mit Blick auf den unterschiedlichen Rentenbeginn, die Änderbarkeit des Invaliditätsgrades im Laufe der Zeit sowie das regelmässig zeitliche Auseinanderfallen der jeweiligen Rentenverfügungen und -entscheide - zu verneinen (BGE a.a.O. E. 6.2 und 6.4 S. 554 f.).

Damit ist indessen nicht gesagt, dass es einem kantonalen Sozialversicherungsgericht, welches bereits im Unfallversicherungsverfahren die erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens zu beurteilen hatte, grundsätzlich verwehrt ist, sich auf seinen (rechtskräftigen) Entscheid über den Leistungsanspruch zu berufen, wenn es nachträglich mit einer dieselbe versicherte Person betreffenden Leistungsstreitigkeit im IV-Bereich befasst wird. Dies ist - schon aus Gründen der Prozessökonomie - insoweit nicht zu beanstanden, als sich die Bezugnahme, wie hier, auf die Beurteilung unfallbedingter Leiden beschränkt und weder krankhafte Vorzustände noch unfallfremde psychische Fehlentwicklungen erfasst. Ob die mit BGE 133 V 549 (das Urteil erging am 28. August 2007) eingeleitete Praxisänderung rückwirkend anwendbar ist, braucht somit nicht weiter geprüft zu werden.

3.3 Die in der Beschwerde geäusserte Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung führt nicht zur Annahme einer Bundesrechtsverletzung. Insbesondere erfüllen die Beurteilungen des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________ die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige und beweistaugliche Einschätzung. Entgegen den Vorbringen des Versicherten äussert sich Dr. med. D.________ ausführlich zur Arbeitsfähigkeit, indem er darlegt, dass Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf die rechte Schulter nicht mehr zumutbar seien, beim Tragen von Lasten - unter günstigen Hebeln - eine Gewichtslimite von maximal 10-15 kg bestehe, rein repetitive Arbeiten für die Schulter zu vermeiden und Tätigkeiten in Zwangshaltung für die Schulter höchstens ausnahmsweise mit vermehrten Pausen zumutbar seien. Einschränkungen zeitlicher Art verneinte er (Abschlussuntersuchung vom 10. Februar 2004). Im Übrigen erachtete der Hausarzt Dr. med. A.________ leichtere Arbeiten mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen ebenfalls für grundsätzlich zumutbar, indessen scheitere "das Ganze [...] an den einerseits fehlenden Deutschkenntnissen, sowie an den intellektuellen Fähigkeiten" (Schreiben vom 30. Dezember 2005). Für
diese invaliditätsfremden Gründe aber hat die Invalidenversicherung nicht einzustehen. Eine zeitliche Einschränkung führt auch Dr. med. A.________ nicht an.

4.
4.1 Bezüglich der geltend gemachten psychischen Erkrankung erwog das kantonale Gericht, der Beschwerdeführer habe keine fachärztlichen Berichte aufgelegt, die eine invalidisierende Erkrankung auswiesen. Auf den Bericht des behandelnden Dr. med. A.________ vom 30. Dezember 2005 könne nicht abgestellt werden, da darin zwar eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werde, aber weder eine nach einem anerkannten Klassifikationssystem ergangene Diagnose noch Angaben zur Arbeitsunfähigkeit enthalten seien. Unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, fehle es bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides an einer glaubhaften Darlegung einer psychischen Beeinträchtigung von Krankheitswert. Auch diesbezüglich sei auf weitere Abklärungen zu verzichten.

Der Versicherte bringt im Wesentlichen vor, aus den Berichten des Dr. med. A.________ vom 8. März 2004, 30. Dezember 2005 und 23. April 2007 ergebe sich, dass neben der somatoformen Schmerzstörung bereits zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vom 15. Dezember 2005) eine erhebliche psychische Komorbidität bestanden habe. Soweit Vorinstanz und IV-Stelle ohne weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hätten, sei dies willkürlich.

4.2 Die frei überprüfbare Rechtsfrage, ob mit Blick auf die in BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff. entwickelten Grundsätze über die invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen ausnahmsweise eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, ist mit der Vorinstanz ohne Weiterungen zu verneinen. Selbst der behandelnde Dr. med. A.________ führt die (beginnende) Somatisierungsstörung nicht als Grund an, der die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit einschränkt (Schreiben vom 30. Dezember 2005; E. 3.3 hievor). Eine invalidisierende psychische Erkrankung kann somit bereits aufgrund der verfügbaren Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden. Zu keinem anderen Schluss führt, dass der Hausarzt am 23. April 2007 rückwirkend auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheides eine Depression "mindestens mittelschweren Grades" diagnostizierte, abgesehen davon, dass es sich dabei um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 39 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 39 Zustellungsdomizil - 1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2    Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.12
3    Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
BGG). Zum einen hat die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zu Recht berücksichtigt, dass Hausärzte mit Blick auf das - für die Behandlung unabdingbare - Vertrauensverhältnis im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
Zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass der behandelnde Arzt eine psychische Erkrankung von erheblicher Dauer, Schwere und Ausprägung, wie sie für die ausnahmsweise invalidisierende Wirkung der ätiologisch-pathogenetisch unspezifischen Erkrankungen vorausgesetzt wird (vgl. den bereits zitierten BGE 130 V 352), bereits in seinem Bericht vom 30. Dezember 2005 zumindest erwähnt und jedenfalls nicht ausgeführt hätte, eine angepasste Tätigkeit wäre aus rein gesundheitlichen Gründen (ohne Hinweis auf zeitliche Einschränkungen) zumutbar. Schliesslich würde selbst eine mittelgradige depressive Episode zu keiner abweichenden Beurteilung führen, da eine solche rechtsprechungsgemäss als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung gilt und nicht als selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität, die sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden liesse (BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358; Urteil des Bundesgerichtes I 176/06 vom 26. Februar 2007, E. 5.2). Soweit in der Zwischenzeit eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten wäre, hätte der Versicherte diese im Rahmen einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV) glaubhaft zu machen.

5.
5.1 Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers besteht damit kein Anlass, von der vorinstanzlichen Feststellung der noch vorhandenen (Rest-)Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Schulterbeschwerden nicht mehr in der Lage ist, den bisherigen Beruf als Bodenleger auszuüben, hingegen einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich nachgehen und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte. Eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes liegt ebenso wenig vor wie eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), namentlich der Beweiswürdigungsregeln.

5.2 Hinsichtlich der in Zusammenhang mit der Festsetzung des Invalideneinkommens geltend gemachten Rüge, der vorinstanzlich in Abzug gebrachte behinderungsbedingte Abzug von 10 % sei zu tief, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es sich bei der Höhe des Abzuges um eine Ermessensfrage handelt, die - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - letztinstanzlich nicht mehr überprüft werden kann (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Im Übrigen würde selbst die Gewährung des Maximalabzuges von insgesamt 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/bb und cc S. 80) noch immer nicht zu einer rentenbegründenden Invalidität führen.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_214/2007
Datum : 29. Januar 2008
Publiziert : 26. Februar 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
BGG: 39 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 39 Zustellungsdomizil - 1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2    Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.12
3    Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
IVG: 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVV: 87
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
OG: 132
BGE Register
125-V-351 • 126-V-288 • 126-V-75 • 130-V-343 • 130-V-352 • 131-V-49 • 132-V-393 • 133-V-549
Weitere Urteile ab 2000
9C_214/2007 • I_176/06 • I_649/06
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • iv-stelle • bundesgericht • somatoforme schmerzstörung • einspracheentscheid • sachverhalt • gesundheitsschaden • rechtsverletzung • berechnung • invalidenrente • antizipierte beweiswürdigung • patient • invalideneinkommen • wiese • gerichtskosten • bodenleger • entscheid • diagnose • zweifel • dauer • ganze rente • sachverhaltsfeststellung • richtigkeit • medizinische abklärung • leistungsanspruch • verfahren • arzt • arbeitsunfähigkeit • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • voraussetzung • verbindlichkeit • wiederholung • leistungsbezug • von amtes wegen • einkommensvergleich • rechtsbegehren • beginn • rechtsdienst • krankheitswert • erwerbseinkommen • sprache • bundesamt für sozialversicherungen • neuanmeldung • pause • vermutung • depression
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