[AZA 0/2]
5A.14/2001/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************

29. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer sowie Gerichtsschreiber Zbinden.

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In Sachen
Z.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter M. Troxler, Wasserturmplatz 2, 4410 Liestal,

gegen
Amtsschreiberei Y.________, Beschwerdegegnerin, Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer,

betreffend
Löschung einer Baurechtsdienstbarkeit im Grundbuch, hat sich ergeben:

A.- Die Einwohnergemeinde X.________ ist als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ..., gelegen auf ihrem Gemeindegebiet, im Grundbuch Y.________ eingetragen. Zu dessen Lasten begründete sie die Baurechtsdienstbarkeiten a, b, d und c, welche sie als Grundstücke Nrn. ..., ..., ... und ... ins Grundbuch aufnehmen liess. Das Baurecht c dient der Erstellung und Beibehaltung einer Erschliessungsstrasse. Die jeweiligen Baurechtsberechtigten a, b und d sind zu 1/3 als Berechtigte von Nr. ... angemerkt.

Die Z.________ AG ist Berechtigte des Baurechtsgrundstückes Nr. ... und ebenso Mitberechtigte von Nr. ....

B.-Mit Verfügung vom 19. Dezember 2000 wies der Amtsschreiber-Stellvertreter von Y.________ das Begehren der Z.________ AG um Löschung ihres Baurechts Nr. ... infolge Verzichts ab.

Einer hiergegen eingereichten Beschwerde der Z.________ AG gab das Obergericht des Kantons Solothurn am 3. Mai 2001 nicht statt.

C.- Die Z.________ AG gelangt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. Mai 2001 aufzuheben und die Amtsschreiberei Y.________ anzuweisen, dem Löschungsgesuch zu entsprechen.
Amtsschreiberei und Obergericht verzichten auf Gegenbemerkungen.
Das Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Privatrecht, schliesst dahin, die Beschwerde abzuweisen, sofern ausschliesslich die erläuterten zivilrechtlichen Fragen entscheidrelevant seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid betreffend Abweisung einer Grundbuchanmeldung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben (Art. 103 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch (SR 211. 432.1; GBV).

b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden (Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Die Behauptungen der Beschwerdeführerin lassen den Sachverhalt nicht als lückenhaft erscheinen.
Das Obergericht gab ihr auch Kenntnis von der Stellungnahme des Amtsschreiberei-Inspektorats vom 26. März 2001, ohne ihr allerdings eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Sie macht indes nicht geltend, dass ihr aufgrund des kantonalen Verfahrensrechts ein Anspruch auf schriftliche Äusserung zugestanden wäre. Dass sie keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe, trifft nicht zu. Das Obergericht hat das angefochtene Urteil nicht umgehend gefällt, sondern gut einen Monat nach Zustellung des Amtsberichts. Damit konnte die Beschwerdeführerin rechnen, verlangte es doch mit der Verfügung vom 29. März 2001 zugleich vom Grundbuchamt Y.________ noch zwei Belege. Bei sorgfältiger Prozessführung hätte die Beschwerdeführerin einen weitern Schriftenwechsel verlangen oder unaufgefordert eine Eingabe machen können. Wenn auch das Vorgehen des Obergerichts nicht zweckmässig erscheint, kann doch von einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften keine Rede sein (BGE 98 Ib 167 E. 2 S. 170; vgl. dazu auch nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 1998 i.S. N., E. 3).

c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 3. Mai 2001. Da jenes vom 30. August 2000 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, sind auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen.

2.- a) Das Obergericht hat sinngemäss erwogen, am Baurechtsgrundstück Nr. ... bestehe unselbständiges bzw. subjektiv-dingliches Miteigentum. Die einzelnen Anteile stünden nicht individuell bestimmten Berechtigten, sondern den Eigentümern der jeweiligen Grundstücke zu. Im Gegensatz zum selbständigen Miteigentum sei eine freie Verfügung nicht möglich.
Bei dauernder Zweckbindung eines Grundstückes bestehe auch kein gesetzlicher Aufhebungsanspruch im Sinne von Art. 650
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 650 - 1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
1    Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
2    Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.564
3    Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
ZGB. Eine Auflösung der subjektiv-dinglichen Verknüpfung des Baurechtsgrundstückes Nr. ... mit demjenigen der Beschwerdeführerin komme demzufolge nur mit Zustimmung aller Miteigentümer in Frage.
b) Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, der Verzicht auf das ihr zustehende Baurecht sei zulässig.
Sie scheide damit aus der Gemeinschaft der Miteigentümer aus, ohne dass die subjektiv-dingliche Verknüpfung aufgehoben oder die Zweckbestimmung des Baurechtsgrundstückes Nr. ... berührt werde. Dies führe nicht zu einer Anwachsung, sondern aufgrund der bilateralen Beziehung zur Baurechtsgeberin entweder zu einem Teilheimfall oder zu einer Eigentümerdienstbarkeit. Das in Art. 650
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 650 - 1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
1    Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
2    Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.564
3    Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
ZGB statuierte Aufhebungsverbot betreffe ohnehin nur Sachen und nicht Rechte.

3.- Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung und Löschung, dürfen nur gestützt auf einen Ausweis über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. Jede Anmeldung muss belegen, dass sie vom Berechtigten gemäss Grundbuch oder seinem Vertreter ausgeht (Art. 963
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
und 964
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 964 - 1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
1    Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
2    Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.
ZGB). Sie muss zudem nachweisen, dass die für den jeweiligen Rechtsgrund erforderliche Form erfüllt ist (Art. 965
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 965 - 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
1    Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
2    Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat.
3    Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.
ZGB).
Der Grundbuchverwalter prüft demnach die einzelnen Formerfordernisse einer Anmeldung (Art. 13a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 965 - 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
1    Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
2    Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat.
3    Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.
GBV). Hingegen hat er sich grundsätzlich nicht um den materiellen Bestand des vorgebrachten Rechtsgrundes zu kümmern. Eine Abweisung kommt nur bei Vorliegen eines offensichtlich nichtigen Rechtstitels in Betracht (BGE 124 III 341 E. 2b S. 344).

Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob die Abweisungsverfügung der Amtsschreiberei vom 19. Dezember 2000 zu Recht erfolgt ist. Soweit die Beschwerdeführerin sich zur Begründung bzw. zu Inhalt und Abwicklung des Baurechtsvertrages äussert, kann auf ihre Vorbringen nicht eingetreten werden.
Denn dabei handelt es sich nach dem Gesagten durchwegs um materiellrechtliche Aspekte, die der Zivilrichter zu prüfen hat. Dies gilt ebenso für die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Zustimmung der andern Berechtigten auf das ihr zustehende Baurecht verzichten kann. Zwar ergibt sich ihr Verfügungsrecht aus der Anmerkung im Grundbuch. Damit ist freilich noch nicht erstellt, unter welchen Voraussetzungen sie auf ihr Recht verzichten kann und ob sie allein verfügungsberechtigt ist. Sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Rechtslage mit Bezug auf die verfügungsberechtige Person und den Rechtsgrund nicht liquid, so ist der Grundbuchbeamte im Rahmen seiner begrenzten Kognition gehalten, eine Anmeldung abzuweisen. Insoweit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4.- In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein Erfolg beschieden. Bei einem solchen Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 965 - 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
1    Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
2    Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat.
3    Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Privatrecht, schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 29. Januar 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A.14/2001
Datum : 29. Januar 2002
Publiziert : 29. Januar 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sachenrecht
Gegenstand : [AZA 0/2] 5A.14/2001/bnm II. Z I V I L A B T E I L U N G


Gesetzesregister
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
GBV: 13a
OG: 104  105  156
ZGB: 650 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 650 - 1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
1    Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
2    Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.564
3    Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
963 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
964 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 964 - 1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
1    Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
2    Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.
965
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 965 - 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
1    Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
2    Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat.
3    Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.
BGE Register
124-III-341 • 98-IB-167
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