Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2442/2019
Urteil vom 29. Oktober 2019
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Besetzung Richter Michael Beusch, Richterin Sonja Bossart Meier,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
A._______, ...,
Partei
Gesuchsteller,
Revisionsgesuch vom 16./29. Mai 2019 gegen das Urteil
Gegenstand des Bundesverwaltungsgerichts A-1418/2018
vom 24. April 2019.
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) ist seit dem 1. Januar 2001 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Er rechnet nach vereinnahmten Entgelten ab und wendet (zumindest im hier relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015) einen Saldosteuersatz von 6.7 % an («Akkordunternehmen/Anschläger im Baugewerbe»).
B.
Nachdem sie beim Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Buchprüfung für die Steuerperioden 2011 bis 2015 durchgeführt hatte, korrigierte die ESTV mit Einschätzungsmitteilung Nr. *** vom 23. Januar 2017 die Mehrwertsteuerforderung für den genannten Zeitraum um insgesamt Fr. 13'903.-- zu ihren Gunsten. Insbesondere rechnete sie im Jahr 2011 die Mehrwertsteuer auf Hauswartleistungen hinzu und in allen kontrollierten Jahren auf Montagearbeiten, für die ihrer Meinung nach die Mehrwertsteuer hätte entrichtet werden müssen.
C.
Am 14. Februar 2017 erklärte der Steuerpflichtige, mit der Einschätzungsmitteilung Nr. *** nicht einverstanden zu sein, worauf die ESTV am 18. Juli 2017 eine Verfügung erliess. Darin kam sie zum Schluss, der Steuerpflichtige schulde für die Steuerperioden 2011 bis 2015 (Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015) zusätzlich zur bereits deklarierten Mehrwertsteuer (Fr. 7'190.--) Fr. 13'903.-- zuzüglich Verzugszins von 4 % ab dem 30. April 2014. Zur Begründung führte sie an, der Steuerpflichtige habe im genannten Zeitraum diverse von ihm erbrachte Leistungen an verschiedene Leistungsempfänger nicht versteuert.
D.
Der Steuerpflichtige erhob gegen diese Verfügung am 11. August 2017 Einsprache. Die ESTV erliess daraufhin am 6. Februar 2018 einen Einspracheentscheid. Sie wies die Einsprache ab und bestätigte, dass sie vom Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2011 bis 2015 (Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015) zu Recht zusätzlich Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 13'903.-- zuzüglich Verzugszins von 4 % ab dem 30. April 2014 nachgefordert habe. Der Steuerpflichtige habe nämlich sämtliche Arbeiten als selbständig Tätiger ausgeübt. Es handle sich um steuerbare Leistungen. Zudem sei er subjektiv steuerpflichtig.
E.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 und 7. März 2018 erhob der Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-1418/2018). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und machte, wie schon vor der ESTV, geltend, die für das Jahr 2011 aufgerechneten Hauswartarbeiten seien von seiner nicht mehrwertsteuerpflichtigen Ehefrau ausgeführt worden. Bei den Aufträgen, die er in selbständiger Erwerbstätigkeit ausführe, verrechne er dem Kunden die Dienstleistung, also Material- und Arbeitsaufwand. Diese Aufträge erhalte er direkt vom Kunden, wobei er die Mehrwertsteuer abrechne. Bei Aufträgen aber, die er in unselbständiger Erwerbstätigkeit ausführe, stelle er nur seine Arbeitskraft ohne eigenes Werkzeug, Fahrzeug und Material zur Verfügung. Diese Tätigkeit werde durch seine Auftraggeber, die als Sanitär- oder Heizungsfirmen eingetragen und tätig seien, dem Endkunden offeriert und diesem mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
F.
Ein Gesuch des Steuerpflichtigen vom 16. März 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, hiess der Instruktionsrichter im Verfahren A-1418/2018 am 16. Mai 2018 gut, nachdem er die Akten der ESTV eingeholt hatte.
G.
Mit Urteil A-1418/2018 vom 24. April 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es kam zusammengefasst zum Schluss, Hauswartarbeiten, die in der Buchhaltung unter dem Namen des damaligen Beschwerdeführers aufgeführt seien, seien diesem zuzurechnen. Da er subjektiv mehrwertsteuerpflichtig sei, sei auf diesen Leistungen zu Recht die Mehrwertsteuer erhoben worden. Seiner nicht mehrwertsteuerpflichtigen Ehefrau seien nur jene Arbeiten zuzurechnen, die in der Buchhaltung auch unter ihrem Namen aufgeführt seien. Weiter kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der damalige Beschwerdeführer der X._______ und der Y._______ gegenüber als selbständiger Unterakkordant und nicht als Arbeitnehmer aufgetreten sei, weshalb er auf den Leistungen, die er für diese Unternehmen erbracht habe, ebenfalls die Mehrwertsteuer abzurechnen habe.
H.
Am 16. Mai 2019 erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend: Gesuchsteller) «Einsprache» gegen das genannte Urteil A-1418/2018 vom 24. April 2019. Er reichte eine undatierte Bestätigung der X._______ ein, wonach er von 2011 bis 2017 stundenweise für diese gearbeitet habe. Die X._______ bestätigte, dass sie selber die Mehrwertsteuer ordnungsgemäss abgerechnet und bezahlt habe. Weiter lag eine Bestätigung der Z._______ vom 7. Mai 2019 bei, dass die Ehefrau des Gesuchstellers bis Juli 2011 die Reinigungsarbeiten an der [Adresse] ausgeführt habe und die Entschädigungspauschale dieser ausgezahlt worden sei.
I.
Mit eingeschriebenem Brief vom 21. Mai 2019, welcher - da er nicht abgeholt worden war - am 4. Juni 2019 per A-Post nachgesendet wurde, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller mit, dass es die Eingabe vom 16. Mai 2019 als Revisionsgesuch entgegennehme, machte ihn auf die gesetzlichen Revisionsgründe aufmerksam und wies ihn zudem auf die noch laufende Frist zur Einreichung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht hin. Währenddessen hatte der Gesuchsteller am 29. Mai 2019 bestätigt, dass er die Revision des Urteils A-1418/2018 vom 24. April 2019 beantrage, nachdem er mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2019 dazu aufgefordert worden war.
J.
Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 beantragt die ESTV, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, eventualiter, dieses abzuweisen.
Auf die weiteren Vorbringen des Gesuchstellers und der ESTV sowie die Beweismittel wird - sofern dies entscheidwesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu. |
|
1 | Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu. |
2 | Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist. |
3 | Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss. |
Der Gesuchsteller macht explizit keinen Revisionsgrund geltend, reicht aber neue Beweismittel ein, die seine Position im Verfahren A-1418/2018 belegen sollen. Weiter verweist er sinngemäss darauf, dass er bereits mehrfach erwähnt habe, dass er unselbständig tätig gewesen sei. Insofern macht er geltend, beim Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im genannten Verfahren sei von falschen Tatsachen ausgegangen worden. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
Sein Revisionsgesuch erweist sich als gerade noch formgerecht (vgl. Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121 |
|
1 | Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121 |
1bis | Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123 |
2 | Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig. |
3 | Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Der Gesuchsteller hatte bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren Parteistellung. In diesem Verfahren unterlag er, weshalb er ein aktuelles Interesse an der Änderung dieses Urteils hat (Urteil des BVGer D-5575/2009 vom 13. Januar 2011 [in BVGE 2011/18 nicht publizierte] E. 2.3; Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz [nachfolgend: Kommentar BGG], 3. Aufl. 2018, Art. 127 N. 2). Er ist zur Einreichung des vorliegenden Revisionsgesuchs legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.4 Die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs aus «anderen Gründen», wozu derjenige des Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: |
|
1 | Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: |
a | wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; |
b | wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; |
c | wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist; |
d | aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens. |
2 | Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: |
a | in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b; |
b | in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1. |
3 | Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen. |
Allerdings hat er das Revisionsgesuch am 16. Mai 2019 und damit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht (Sachverhalt Bst. H). Er hat auf Nachfrage am 29. Mai 2019 (immer noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) bestätigt, dass er die Revision des Urteils A-1418/2019 beantragt (Sachverhalt Bst. I). Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht hat er jedoch nicht erhoben. Die Revision bezweckt die Änderung eines formell rechtskräftigen Urteils (E. 1.1). Das Bundesgericht hat aber entschieden, dass die Einreichung des Revisionsgesuchs vor Beginn des Fristenlaufs für die gesuchstellende Partei keine Nachteile zur Folge habe (BGE 123 I 286 E. 2). Im genannten BGE ging es allerdings um die Revision infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. heute Art. 122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: |
|
a | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat; |
b | eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und |
c | die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
1.5 Auf die Möglichkeit, eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht zu erheben, wurde der Gesuchsteller sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils A-1418/2018 als auch im Schreiben vom 21. Mai 2019 (Sachverhalt Bst. I) hingewiesen (daran ändert nichts, dass er dieses Schreiben faktisch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhielt, weil er den eingeschriebenen Brief nicht abholte; es gilt die Zustellfiktion von Art. 20 Abs. 2bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
|
1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können. |
2.
2.1 Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids steht im Widerspruch zum Gebot des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, welches unter anderem besagt, dass auf die Bestandeskraft eines einmal gefällten und in Rechtskraft erwachsenen Entscheids vertraut werden kann. Mit der Revision wird die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nur in engen Grenzen ermöglicht, wofür zunächst einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben sein muss (Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.37 m.w.Hw.; Escher, Kommentar BGG, Art. 121 N. 1).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
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1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen. |
2.2.2 Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel schon vor dem Urteil, das revidiert werden soll, entstanden sind. Solche Tatsachen werden unechte Noven genannt, weil sie nur neu ins Verfahren eingebracht werden, aber sich vor Urteilsfällung ereignet haben. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die erst nach Urteilsfällung eingetreten sind, können sowieso nicht vorgebracht werden. Das gleiche gilt für Beweismittel, die nach dem Urteil entstanden sind. Auf ein Revisionsgesuch, dass sich auf echte Noven stützt, ist nicht einzutreten, wobei es nicht von Amtes wegen als Wiedererwägungsgesuch an die jeweilige Vorinstanz zu überweisen ist (ausführlich dazu, wenn auch zum letztinstanzlichen Asylverfahren: BVGE 2013/22 passim, Fazit in E. 13.1). Die unechten Noven waren der um Revision ersuchenden Person jedoch bisher trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt oder - bei Beweismitteln - für sie nicht greifbar, weshalb sie diese nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen ist somit, Umstände geltend zu machen, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann nicht zulässig, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung des Gesuchstellers. Auch hinsichtlich der aufgefundenen Beweismittel gilt, dass die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.2; BVGE 2013/22 E. 6 ff.; Urteile des BVGer A-837/2019 vom 10. Juli 2019 [zur Publikation in den BVGE vorgesehen] E. 4.3.1, A-750/2019 vom 31. Mai 2019 E. 3.2.1 je m.Hw.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.46-5.49 m.w.Hw.). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform entsprechend ihrer Beweispflicht zur Klärung des Sachverhalts beizutragen, weshalb nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen. Der Revisionsgrund der unechten Noven gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
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1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen. |
2.2.3 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen überdies erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen für die gesuchstellende Partei günstigeren Entscheidung zu führen (BGE 134 III 669 E. 2.2). Mit der nachträglichen Berücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel wird allenfalls der Sachverhalt korrigiert. Hingegen dient die Revision nie dazu, die rechtliche Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen (Urteil des BVGer A-5645/2011 vom 7. November 2012 E. 2.3; vgl. Urteil des BVGer F-1415/2019 vom 3. Juni 2019 E. 3.1; Escher, Kommentar BGG, Art. 123 N. 7).
2.3
2.3.1 Die Revision kann zudem gemäss Art. 121 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
2.3.2 Ein Versehen liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht richtig gelesen hat, dessen Sinn nicht korrekt erfasst hat und deshalb irrtümlich von seinem klaren Wortlaut abgewichen ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Eine Revision kommt mit anderen Worten nicht in Betracht, wenn das Gericht einer bestimmten Tatsache bewusst nicht Rechnung trägt, weil es diese nicht für ausschlaggebend hält. Die übergangene Tatsache muss ausserdem erheblich sein (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.54).
3.
3.1 Wie vorstehend (E. 2.1) ausgeführt, ist die Revision nur in engen Grenzen und ausschliesslich bei Vorliegen eines Revisionsgrunds, den der Gesuchsteller darzulegen hat, zulässig.
3.2 Vorliegend macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, er bringe neue Beweismittel bei.
3.2.1 Die Bestätigung der X._______ ist nicht datiert. Der Gesuchsteller kann somit nicht nachweisen, dass es sich um ein unechtes Novum handelt, welches vor Erlass des Urteils A-1418/2018 erstellt wurde. Schon deshalb ist in Bezug auf diese Bestätigung auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (E. 2.2.2).
Ohnehin wäre mit der ESTV festzustellen, dass die Bestätigung der X._______, der Gesuchsteller habe von 2011 bis 2017 stundenweise bei ihr gearbeitet und sie selbst habe die Mehrwertsteuer ordnungsgemäss abgerechnet und bezahlt, nichts am ursprünglichen Urteil zu ändern vermöchte. In diesem Verfahren war nämlich nicht Gegenstand, ob die X._______ ihrerseits die Mehrwertsteuer abgerechnet und bezahlt hatte, sondern ob die vom Gesuchsteller (dem damaligen Beschwerdeführer) seinerseits der X._______ erbrachten Leistungen mehrwertsteuerpflichtig waren. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil A-1418/2018 zum Schluss, dass der (damalige) Beschwerdeführer gegenüber der X._______ als selbständig Erwerbender aufgetreten und nicht Arbeitnehmer dieser Gesellschaft gewesen war. Ob er stundenweise oder Vollzeit für diese tätig war, ist rechtlich unerheblich. Im einen wie im anderen Fall änderte dies nichts an der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Gesuchsteller als Unterakkordant tätig war und er daher auf den Leistungen, die er für die X._______ erbrachte, die Mehrwertsteuer hätte abrechnen müssen. Die X._______ wiederum war gehalten, ihrerseits gegenüber ihren Kunden die Mehrwertsteuer abzurechnen. Es ist gerade ein Merkmal der Mehrwertsteuer, dass - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - jeder mehrwertsteuerpflichtige Leistungserbringer in der Umsatzkette wiederum die Mehrwertsteuer abzurechnen hat. Mit dem genannten Schreiben sollen somit nicht erhebliche Tatsachen bewiesen werden (vgl. E. 2.2.3).
3.2.2 Die Bestätigung der Z._______ wurde - wie die ESTV zu Recht ausführt - nach dem Urteilsdatum erstellt. Damit handelt es sich um ein echtes Novum (E. 2.2.2), welches schon aus diesem Grund unbeachtlich ist. Diesbezüglich ist auf das Revisionsgesuch ebenfalls nicht einzutreten.
Nur ergänzend kann festgehalten werden, dass die Z._______ bestätigt, dass die Ehefrau des Gesuchstellers für sie Reinigungsarbeiten im Auftragsverhältnis ausgeführt hat. Damit ist nicht gesagt, dass nicht auch der Gesuchsteller Arbeiten für die Z._______ ausgeführt hat, die wiederum mehrwertsteuerpflichtig gewesen wären. Wie dem Urteil A-1418/2018 zu entnehmen ist, waren nämlich von der Ehefrau des Gesuchstellers ausgeführte Gebäudereinigungen und Hauswartungen durchaus in der Buchhaltung gesondert ausgewiesen. Diese Leistungen wurden denn auch der nicht mehrwertsteuerpflichtigen Ehefrau des Gesuchstellers zugewiesen. Allerdings wurden Hauswartarbeiten in Höhe von insgesamt Fr. 20'528.75 in der Buchhaltung nur unter dem Namen des Gesuchstellers ausgewiesen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, diese seien dem mehrwertsteuerpflichtigen Gesuchsteller zuzuweisen (E. 3.2.1 f. des genannten Urteils). Auch inhaltlich wäre damit dieses Schreiben nicht geeignet, eine Revision zu begründen (vgl. E. 2.2.3).
3.2.3 Die in Aussicht gestellte Bestätigung der Y._______ ist nicht abzuwarten, da es sich dabei ebenfalls um ein nach dem Urteilsdatum erstelltes echtes Novum handeln würde, woraus sich kein Revisionsgrund zu ergeben vermöchte; auch diesbezüglich wäre auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (E. 2.2.2).
3.3 Sollte der Gesuchsteller darüber hinaus mit seiner Ausführung, bereits mehrfach erwähnt zu haben, dass er für die X._______ unselbständig tätig gewesen sei, geltend machen, das Bundesverwaltungsgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, wäre ihm entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Ausführungen des Gesuchstellers sehr wohl zur Kenntnis genommen und die beigebrachten Beweise gewürdigt hat. Von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung könnte keine Rede sein. Damit wäre auch dieser Revisionsgrund nicht gegeben (E. 2.3.2).
3.4 Weitere im Gesetz aufgeführte Revisionsgründe sind weder vom Gesuchsteller geltend gemacht noch ersichtlich.
3.5 Auf das Gesuch vom 16./29. Mai 2019 um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-1418/2018 vom 24. April 2019 ist demzufolge nicht einzutreten.
4.
Dem unterliegenden Gesuchsteller wären eigentlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
|
a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-1418/2018 vom 24. April 2019 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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