Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3272/2015

law/fes

Urteil vom 29. September 2015

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

A._______,geboren (...),Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl;
Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz al-Hasakah) - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2014 mit einem Bruder, dessen Frau und Sohn sowie einem weiteren Bruder und reiste illegal in die Türkei. Mittels der erleichterten Visaeinreisebestimmungen für syrische Staatsangehörige flog er am 8. Juni 2014 von Istanbul nach Zürich. Am 23. Juni 2014 ersuchte er in der Schweiz um Asyl nach.

B.
Am 7. Juli 2014 erhob das damalige BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 6. Januar 2015 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an.

Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er sei 2013 einer Bürgerwehr beigetreten, welche den Apoci (PKK [Arbeiterpartei Kurdistan]/ PYD [Partei der Demokratischen Union]/ YPG [kurdische Volksverteidigungseinheiten]) unterstellt gewesen sei. Seine Aufgabe habe darin bestanden, an Kontrollposten die passierenden Autos und Personen zu kontrollieren. Nach einem Monat habe er erfahren, dass die YPG ihn an die Front schicken wolle, weshalb er nicht mehr zum Kontrollposten gegangen sei und sich bis zur Ausreise bei seiner Schwester aufgehalten habe. Die YPG habe zwischen Dezember 2013 und der Ausreise im Januar 2014 seinen Vater zwei bis drei Mal aufgefordert, dass ihnen einer aus der Familie beitreten müsse. Es habe keine Übergriffe gegeben. Ferner habe er befürchtet, von der syrischen Armee zwangsrekrutiert zu werden.

Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, sein Maturitätszeugnis, eine Quittung der Immatrikulationsgebühr, eine Kopie des PYD-Rekrutierungsgesetztes und eine Kopie eines Rekrutierungsbefehls zu den Akten.

C.
Am 21. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung für die Dienstpflicht des Kantons C._______ im Original ein.

D.
Mit Verfügung vom 22. April 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. Juni 2014 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme an.

E.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen.

Mit der Beschwerde reichte er vier Kopien von Fotos und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. September 2014 zu Syrien ein.

F.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen.

G.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 schlug der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin vor und beantragte eine Frist zur Beschwerdeergänzung.

H.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 ordnete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin bei und gab ihm Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen.

I.
Am 23. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein.

J.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zu den Beschwerdeeingaben einzureichen.

K.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

L.
Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2015 zur Replik ein.

M.
Am 15. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme und eine aktualisierte Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.

Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung im EVZ gesagt, im Sommer 2013 einen Monat lang für die Apoci beziehungsweise YPG an Kontrollposten Wache gestanden zu haben. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung erklärt, dies zwischen November und Dezember 2013 getan zu haben. Einerseits habe die YPG den Beschwerdeführer nach dieser Zeit, das heisse im Dezember 2013 beziehungsweise Januar 2014 aufgefordert, zum bewaffneten Kampf an die Front zu gehen. Anlässlich der Befragung im EVZ habe er indessen vom Sommer 2013 gesprochen. Zur angeblichen Rekrutierung der YPG zwecks Einsatzes an der Front habe er sich betreffend das genaue Datum, die Häufigkeit und das Vorgehen der YPG bei der versuchten Rekrutierung sowie die exemplarische Schilderung eines solchen Versuches nicht genauer zu äussern vermocht. Im Weiteren habe er auf konkrete Nachfrage hin nicht mitteilen können, ob aufgrund seiner Weigerung am bewaffneten Kampf an der Front teilzunehmen, Verfolgungsmassnahmen gegen seine Angehörigen oder Verwandten eingeleitet worden seien. Seine diesbezüglichen Aussagen seien vage und undifferenziert gewesen. Zur möglichen beziehungsweise befürchteten Rekrutierung seitens der syrischen Behörden habe er sich betreffend, Information zu allenfalls bereits erfolgten Rekrutierungsversuchen, Ort, Zeitpunkt, Ablauf und Meldeort ebenfalls nicht genauer zu äussern vermocht. Im Weiteren habe er diesbezüglich keine Beweismittel im Original - Militärdienstbüchlein, Rekrutierungsbefehl oder Marschbefehl - eingereicht. Diese wenig detailliert ausgefallenen Aussagen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Kernvorbringen verstärken. Zu seinem eingereichten Rekrutierungsbefehl der YPG vom Dezember 2014 stelle sich das SEM auf den Standpunkt, dass als Beweismittel eingereichte Dokumente keiner materiellen Prüfung unterzogen würden, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichen würden. Vorerst erscheine nicht nachvollziehbar, wieso dieser vermeintliche Rekrutierungsbefehl der YPG nicht ihm persönlich an seine Wohnadresse in Syrien zugestellt worden sei, sondern an eine Drittperson. Auch sei unverständlich, wieso die YPG gerade ihn rekrutieren und an die Front habe schicken wollen, zumal er weder den militärischen Grundwehrdienst absolviert noch sonstige Waffenkenntnisse besitze. Im publizierten Zwangsrekrutierungsgesetz der PYD werde er nicht namentlich erwähnt, sodass sich auch daraus kein glaubwürdiger Hinweis auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung entnehmen lasse. Die beiden übrigen Dokumente (Maturitätszeugnis,
Quittung über Immatrikulationsgebühren) würden Unterlagen zu seinem beruflichen Werdegang ohne konkreten Bezug zum Asylverfahren darstellen. Diesen würden daher asylrechtlich keine Bedeutung zukommen. Zusammenfassend gelange das SEM zum Schluss, dass weder seine geltend gemachte Rekrutierung durch die YPG zwecks Einsatzes an der bewaffneten Front, seine Tätigkeit für die YPG an Kontrollposten noch die Rekrutierung seitens der syrischen Militärbehörden der Wahrheit entsprächen. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

4.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er halte an all seinen bisherigen Ausführungen fest, die der Wahrheit entsprechen würden. Er sei in seiner Art ein eher zurückhaltender Mensch und habe mit Behörden und Befragungen nicht grosse Erfahrungen. Obwohl er aus seiner Sicht alle wesentlichen Asylgründe dargelegt habe, habe er diese wie es nun der Anschein mache, aus Sicht des SEM zu wenig hinreichend begründet. Vorweg weise er darauf hin, dass er in einem Punkt nicht ganz zutreffende Angaben gemacht habe. Bezüglich der Bewaffnung am YPG Kontrollposten, an welchem er während eines Monats mit anderen Männern Kontrollen durchgeführt habe, habe er Kalaschnikows getragen. Er habe sich mit dieser Waffe nie wohl gefühlt und sei froh gewesen, diese nie benutzt haben zu müssen. Als er in die Schweiz gekommen sei, hätten ihm Landsleute geraten, dies nicht zu sagen, weil die Schweizer Waffen nicht gerne hätten, er den Eindruck eines Kämpfers hinterlassen könne und er als Person gefährlich sei. Aus diesem Grund habe er fälschlicherweise an der Anhörung gesagt, dass gewisse Personen zwar Waffen getragen hätten, er aber nicht. Wenn er dies nachträglich vorbringe, so deshalb, weil ihm die Vorinstanz nicht glaube, dass er tatsächlich an dem besagten Kontrollposten in seinem Dorf eingesetzt worden sei. Zur Untermauerung seines dortigen Einsatzes habe er vier Fotos von ihm eingereicht, zwei davon mit der besagten Kalaschnikow, welche er nur zum Selbstschutz im Falle eines Angriffs auf ihren Posten getragen habe. Glücklicherweise, sei es in der Zeitspanne, als er dort im Einsatz gewesen sei, zu keinem nennenswerten Zwischenfall gekommen. Einen Monat zuvor habe es indessen in der Nähe eine riesige Explosion gegeben. Entsprechende Bilder habe er anlässlich der Anhörung gezeigt. Zutreffend sei, dass er erst gegen Ende Jahr im Einsatz gewesen sei, nämlich nachdem er sein Studium an der Universität nicht habe absolvieren können und sich habe exmatrikulieren müssen, was im November 2013 gewesen sei. Da die Temperatur verglichen mit der Schweiz bei ihnen milder sei, habe er, wie den eingereichten Bildern zu entnehmen sei, noch im T-Shirt verweilen können. Seinen Einsatz auf dem Kontrollposten nur wegen dieses vermeintlichen zeitlichen Widerspruchs in Frage zu stellen, sei nicht richtig, zumal er zum Einsatz weitere Angaben habe machen können, was das SEM jedoch im Entscheid nicht erwähne. Den Vorhalt, er habe sich zur angeblichen Rekrutierung der YPG nicht genauer äussern können, müsse er ebenfalls von sich weisen. Er habe an der Befragung klar gesagt, dass in dieser Zeit die Information kursiert habe, dass die YPG nun auch für den Militärdienst mobilisiere. Tatsächlich habe
die PYD dann im Juli 2014 auch ein entsprechendes Rekrutierungsgesetz erlassen. Im siebten Artikel dieses Gesetzes werde ausdrücklich festgehalten, dass diejenigen, welche die Dienstpflicht verweigern würden, mit disziplinarischen Massnahmen bestraft würden. Seine Angaben, wonach sein Vater dazu aufgefordert worden sei, jemand von der Familie zu schicken sei zutreffend. Es sei nicht erstaunlich, dass er im Zwangsrekrutierungsgesetz nicht namentlich erwähnt werde. Ein Gesetz richte sich ja an alle beziehungsweise an eine bestimmte Personengruppe und nicht namentlich an eine bestimmte Person. Im Dezember 2014 habe seine Familie dann von der YPG einen Rekrutierungsbefehl erhalten, der gestützt auf das besagte Gesetz vom Juli 2014 ergangen sei. Zur Rekrutierungspraxis verweise er auf eine Recherche der SFH vom 15. September 2014 zu Syrien: PYD, Obligatorischer Militärdienst und Grenzkontrolle. Diese Darlegung zeige, dass seine Vorbringen durchaus der Realität entsprächen und nicht aus der Luft gegriffen seien, ja sogar durch seriöse Quellen bestätigt würden. Er als rund 19-jähriger Bürger kurdischer Volkszugehörigkeit sei somit vom erwähnten Gesetz betroffen und wäre bei einer Rückkehr in seine Heimatregion der Gefahr ausgesetzt, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass auch die YPG im Zuge der Kriegsgeschehnisse begangene Menschenrechtsverletzungen zur Last gelegt würden. Der pauschale Vorhalt, wonach Dokumente in seinem Heimatland einfach käuflich erwerblich seien, weshalb sie durch die Behörde nicht näher geprüft werden müssten, finde er deshalb ungerecht und nicht objektiv. Auch wenn dies für schweizerische Verhältnisse erstaunlich sein möge, so sei es in der Region üblich, dass behördliche Schreiben auch Familienangehörigen ausgehändigt und zugestellt würden, wenn die betroffenen Personen an ihrem Wohnort nicht auffindbar seien. Letztlich erstaune das SEM, dass er aufgeboten werden sollte, wo er doch noch gar keine Waffenerfahrung haben solle. Im Rahmen des zu leistenden Dienstes bei der YPG erhalte man so eine Ausbildung. Der Einzug in die syrische Armee erfolge ja auch erst im Alter von 18 Jahren. In diesem Alter hätten Jugendliche wie er auch noch kein Waffentraining erhalten. Wie er glaubhaft dargelegt habe, sei er in Syrien, wenn auch nur für kurze Zeit, an einem Kontrollposten tätig gewesen und die YPG habe versucht, ihn zu rekrutieren. Aus diesem Grund müsse er im Falle einer Rückkehr mit harter Bestrafung rechnen. Wie er gehört habe, habe das Gericht Mitte Februar im Urteil D-5553/2013 festgestellt, dass Wehrdienstverweigerer und Deserteure aus Syrien auch die Flüchtlingseigenschaft erfüllen könnten.

4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, im Verlauf seines Verfahrens habe der Beschwerdeführer nie glaubhaft dargelegt, von der PYD beziehungsweise YPG für den Militärdienst aufgeboten worden zu sein, da seine diesbezüglichen Vorbringen widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen seien. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die neu eingereichten Beweismittel - das Gesetz zur Einführung der allgemeinen Wehrpflicht der PYD vom Juli 2014 und die Schellrecherche der SFH vom 15. September 2014 zur Rekrutierungspraxis - nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer in diesen Dokumenten nirgends namentlich erwähnt werde. Die eingereichten Fotos würden ebenfalls keinen Beweis für eine allfällige Wehrdienstverweigerung darstellen. Zudem lasse sich aus letzterem nicht entnehmen, wann, bei welcher Gelegenheit, für welche Gruppierung und zu welchem Zweck diese Fotos aufgenommen worden seien. Die Anmerkung des Beschwerdeführers, dass diese an Kontrollposten der YPG entstanden seien, er von der YPG als Wehrdienstverweigerer betrachtet werde und deshalb bei einer Wegweisung nach Syrien in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet sei, stelle auch unter Berücksichtigung dieser Fotos eine reine Parteibehauptung dar.

4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zum vermeintlichen Widerspruch betreffend die Zeitspanne, während welcher er am Kontrollposten tätig gewesen sein wolle, durchaus plausibel Stellung genommen. Die eingereichten Fotos seien entgegen der Annahme des SEM dann auch nicht als Beweis für die Wehrdienstverweigerung zu sehen, sondern sollen Beleg für den am Checkpoint geleisteten Dienst sein. Es sei unbestritten, dass auch ein Foto mit einem bewaffneten Jugendlichen irgendwo aufgenommen worden sein könne. Tatsache sei zwar, dass auf keinem der Fotos eine Tafel zu sehen sei mit der Aufschrift Checkpoint B._______. Ebenso sei aber auch Fakt, dass es verschiedenste Arten von Checkpoints gebe - inoffizielle, offizielle - und das diese unterschiedlich ausgestattet seien - sowohl in räumlicher als auch in personeller Hinsicht. Ein Blick auf die eingereichten Fotos lasse aus ihrer Sicht durchaus den Schluss zu, dass er sich an einem ebensolchen Checkpoint befunden habe. Die Aufnahme sei offensichtlich nicht im Dorf selber, sondern an einem Ort aufgenommen worden, der auf eine Zufahrtsstrasse hindeute und sich leicht ausserhalb eines besiedelten Gebiets befinde. Komme hinzu, dass es den Tatsachen entspreche, dass es in Syrien namentlich auch in den von der YPG kontrollierten kurdischen Gebieten zahlreiche solche Kontrollposten gebe. Inwiefern die von ihm gemachen Angaben den Tatsachen und Realitäten in der syrischen Krisenregion entsprächen, könne dem angefochtenen Entscheid indessen nicht entnommen werden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass er anlässlich der Anhörung durchaus in der Lage gewesen sei, sowohl seine Tätigkeit innerhalb der YPG am Kontrollposten zu schildern, wie auch das Vorgehen der YPG bei der Rekrutierung von Jugendlichen gestützt auf das erlassene Zwangsrekrutierungsgesetz. So habe er durchaus glaubhaft dargelegt, dass die YPG von jeder Familie verlangt habe, dass diese ein Mitglied für den militärischen Einsatz zur Verfügung stelle. In diesem Sinne sei es auch logisch, dass die für die bei der YPG für die Rekrutierung verantwortlichen Personen an seinen Vater gelangt seien. So habe er beispielsweise in der Antwort auf die Fragen 43 und 44 anlässlich der Anhörung dargelegt, wie und von wem die Leute in seinem Dorf aufgefordert worden seien, die YPG zu unterstützen. Auch habe er den Tagesablauf bei der YPG für einen Jugendlichen in seinem Alter (dieses sollte auch berücksichtigt werden) relativ detailliert schildern können. Die Tatsache, dass sein Name im an die Familie gerichteten Schreiben betreffend Aufforderung zur Wehrdienstleistung nicht explizit erwähnt sei, sei nicht geeignet eine Verfolgungsgefahr in Abrede zu stellen.

5.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er fürchte sich vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer keine hinreichend konkreten Aussagen hat machen oder Beweismittel hat einreichen können, die glaubhaft auf eine in diesem Zusammenhang bestehende Verfolgung hinweisen würden. Auf Beschwerdeebene werden denn auch keine Argumente mehr vorgetragen, die diesbezüglich zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten.

5.2

5.2.1 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bei einer Bürgerwehr, welche der YPG unterstellt sei, mitgemacht und sich davor gefürchtet von der YPG an die Front geschickt zu werden. Er reichte eine Kopie eines Rekrutierungsbefehls vom Dezember 2014 und vier Kopien von Fotos ein, welche ihn an einem Kontrollposten zeigen würden.

5.2.2 Im Juli 2014 wurde in den autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der bisher verfügbaren Quellen davon aus, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung einem solchen Aufgebot Folge zu leisten jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Es kann daher offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rekrutierungsabsicht der YPG glaubhaft ist, da sich selbst für den Fall, dass dies zutreffen sollte, allein aufgrund der Weigerung Dienst zu leisten, noch keine Furcht vor Verfolgung ableiten liesse.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.

9.2 Das Honorar der vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 15. Juli 2015 geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen für sämtliche Aufwendungen. Der Rechtsvertreterin wird somit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1322.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

3.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1322.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3272/2015
Date : 29. September 2015
Published : 07. Oktober 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 22. April 2015


Legislation register
AsylG: 2  3  7  44  105  106  108
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  63
Keyword index
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federal administrational court • syria • lower instance • evidence • family • copy • position • asylum legislation • month • remuneration • father • statement of affairs • judicature without remuneration • correctness • counterplea • costs of the proceedings • question • hamlet • advance on costs • original
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2013/37
BVGer
D-3272/2015 • D-5329/2014 • D-5553/2013