Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3608/2010/cvv
{T 0/2}
Urteil vom 29. September 2010
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A.__________, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2010 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.__________, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 31. Juli 2009 auf dem Luftweg in Richtung Dubai (VAE) und reiste am 25. August 2009 von China sowie weiteren, ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.________ ein Asylgesuch und wurde dort am 31. August 2009 summarisch befragt. Am 24. September 2009 hörte ihn das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
|
1 | Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
1bis | Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. |
2 | Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. |
3 | Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. |
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe bereits im Gymnasium Probleme mit den syrischen Behörden gehabt; und zwar sei er im Jahr 1997 oder 1998 einmal vom Militärsicherheitsdienst mehrere Stunden lang festgehalten und befragt worden. Im Jahr 2007 sei er dann der Partiya Demokrata Pê?vero ya Kurd li Sûriyê (PDPK-S; Kurdische Demokratische Fortschrittspartei in Syrien) beigetreten, welcher auch sein Vater und seine Brüder angehörten. Diese Partei sei in Syrien verboten. Am 2. November 2008 habe er an einer Demonstration gegen einen neuen, für Kurden nachteiligen Gesetzesartikel (neues Landgesetz, "Art. 49") teilgenommen und sei dabei - zusammen mit zahlreichen weiteren Personen - festgenommen und befragt worden. Nach einem Tag Haft sei er wieder freigelassen worden. Man habe ihm jedoch gesagt, die Ermittlungen seien noch im Gang, weshalb er sich für Einvernahmen zur Verfügung halten müsse. Während der Haft sei er geschlagen und beschimpft worden. Am 10. März 2009 sei er zuhause verhaftet und in der Folge fünf Tage lang festgehalten und dabei erneut geschlagen und beschimpft worden. Man habe ihm vorgeworfen, er und seine Brüder sowie sein Vater arbeiteten mit einer kurdischen Partei zusammen. Man habe ihm nahegelegt, er solle nicht erneut den "Art. 49" thematisieren. Die Behörden hätten von ihm ausserdem Informationen über die Aktivitäten seiner Partei, namentlich im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Newroz-Fest sowie betreffend vergangene und zukünftige Kundgebungen verlangt. Er habe jedoch nicht in die verlangte Spitzeltätigkeit eingewilligt. Nach seiner Freilassung habe er erfahren, dass sein Bruder N. dafür 100'000 syrische Lire bezahlt habe. Am 21. Juni 2009, als er auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, habe er einen Telefonanruf von seinem Bruder N. erhalten. Dieser habe im selben Gebäude gewohnt wie er und habe ihm gesagt, eine Patrouille habe ihn zuhause gesucht, er solle sich verstecken. Daraufhin sei er umgehend zu einem Cousin nach E.___________ gegangen. In der Folge habe N. mehrmals aus einer Telefonzelle den Cousin angerufen und gesagt, die Behörden suchten weiterhin nach ihm (dem Beschwerdeführer) und hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Als er seinem Cousin seine Situation erklärt und den Wunsch geäussert habe, aus Syrien auszureisen, habe dieser für ihn einen Schlepper organisiert. Mit dessen Hilfe sei er daraufhin am 31. Juli 2009 mit einem vom Schlepper beschafften, gefälschten Pass aus Syrien ausgereist. Er befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland festgenommen und entweder zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt oder gar umgebracht zu werden. Die syrischen Behörden hätten schon viele Kurden einfach verschwinden
lassen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte am 6. respektive 18. September 2009 eine Kopie sowie das Original seiner Identitätskarte zu den Akten.
A.d Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in B.__________ um die Vornahme von Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 41 |
A.e Die Anfrage sowie der Botschaftsbericht wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2010 in anonymisierter Form zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Nach gewährter Fristerstreckung liess sich der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 9. März 2010 dazu vernehmen. Der Eingabe lagen ein Foto (Internetausdruck) sowie eine DVD, beides betreffend eine Demonstration vom 20. November 2009 vor der syrischen Botschaft in Genf, bei.
A.f
Der vormalige Rechtsvertreter informierte das BFM mit Telefax vom 11. März 2010 über die Auflösung des Mandatsverhältnisses zwischen ihm und dem Beschwerdeführer.
B.
Mit Verfügung vom 19. März 2010 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 18. März 2010 (Eingang BFM: 19. März 2010) zeigte der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme an und reichte weitere Beweismittel zu den Akten: Vorladung vom 16. November 2009, Urteil vom 26. November 2009, Schreiben des Armeerichters an den Finanzdirektor vom 23. November 2009, sowie Urteil vom 22. November 2009 (Originale, inkl. Übersetzungen).
D.
Das BFM teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25. März 2010 mit, die Eingabe vom 18. März 2010 habe sich offensichtlich mit dem Asylentscheid vom 19. März 2010 zeitlich überkreuzt, weshalb sie im Entscheid nicht mehr habe berücksichtigt werden können. Es stehe dem Beschwerdeführer indessen frei, den Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten und die Eingabe vom 18. März 2010 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorzulegen.
E.
Mit Schreiben vom 8. April 2010 (Telefax) ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM um Zustellung eines vollständigen Entscheids; der Asylentscheid vom 19. März 2010 sei dem Beschwerdeführer nämlich ohne Seite 5 zugestellt worden.
F.
In der Folge stellte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den vollständigen Asylentscheid zu. Zu diesem Zweck erliess das BFM eine neue Verfügung vom 15. April 2010, welche dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter am 19. April 2010 eröffnet wurde. Mit Ausnahme des Verfügungsdatums, der Ausweisung des Vertretungsverhältnisses, der Ausreisefrist sowie der - zuvor auch im BFM-Dossier fehlenden bzw. nicht ausgedruckten - Seite 5 des Entscheids deckt sich der Inhalt der neuen Verfügung mit demjenigen der Verfügung vom 19. März 2010. Insbesondere wird darin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2010 nicht erwähnt.
G.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, (eventuell) sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und Asyl zu gewähren, (sub)eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde ausserdem um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten syrischen Gerichtsdokumente inklusive Übersetzungen sowie Briefumschlag (Kopien), eine Bescheinigung der PDPK-S, deutsche Organisation, vom 26. März 2010, Flugblatt der Democratic Union Party (PYD), drei Fotos (Farbkopien) sowie eine Mittellosigkeitserklärung des Sozialamtes des Kantons D.__________ vom 28. April 2010.
H.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2010 mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 30. Juni 2010 und hielt dabei an den eingangs gestellten Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Es sei realitätsfremd, dass er angeblich nach beiden Verhaftungen wieder aus der Haft entlassen worden sei, obwohl angeblich weiterhin gegen ihn ermittelt worden sei. Ebenso abwegig erscheine es, dass man ihn am 10. März 2009 nach fünf Tagen Haft entlassen habe, nur um gleich darauf erneut nach ihm zu suchen. Auch die geltend gemachte Freilassung nach einer Zahlung von Bestechungsgeld wirke im syrischen Kontext lebensfremd. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer - ein einfaches Parteimitglied - den Behörden als Informant hätte dienen sollen. Aus diesen Gründen sei die geltend gemachte, politisch motivierte Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht glaubhaft. Diese Einschätzung werde gestützt durch die vom BFM eingeholte Botschaftsauskunft; dieser zufolge werde der Beschwerdeführer nämlich in Syrien nicht gesucht. Mit Blick auf die Botschaftsauskunft sei auch nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer seinen Reisepass illegal beschafft habe. Die geltend gemachte exilpolitische Betätigung in der Schweiz sei nicht asylrelevant; denn das kurze exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers vermöge den Kriterien an eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit, welche zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in Syrien führen würde, nicht zu genügen. Nach dem Gesagten sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen.
4.2 In der Beschwerde wird - nach einer zusammenfassenden Wiederholung des Sachverhalts - zunächst gerügt, die Vorinstanz habe die mit Eingabe vom 18. März 2010 eingereichten Beweismittel (syrische Gerichtsdokumente) in keiner Weise gewürdigt. Zwar habe der Entscheid vom 15. April 2010 den früheren, fehlerhaften Entscheid vom 19. März 2010 ersetzt. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb auch im zweiten Entscheid nicht auf die neuen Beweismittel eingegangen worden sei. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die eingereichten Originaldokumente belegten die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers. Die Nichtbeachtung dieser Dokumente stelle daher eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Der Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, könne nicht gefolgt werden. Unabhängige Berichte bestätigten, dass es am 2. November 2008 tatsächlich zu einer kurdischen Kundgebung gegen "Art. 49" gekommen sei, wobei zahlreiche Personen festgenommen und kurz darauf wieder freigelassen worden seien. Der Bericht des damals ebenfalls festgenommenen H. S., publiziert durch Human Rights Watch (HRW), stimme bis ins Detail mit den Schilderungen des Beschwerdeführers überein. Es sei auch durchaus plausibel, dass er trotz noch laufender Ermittlungen am nächsten Tag wieder freigelassen worden sei, da der Vorfall international registriert und in Berichten erwähnt worden sei. Die geltend gemachte Freilassung aufgrund der Zahlung von Bestechungsgeldern sei ebenfalls nicht lebensfremd, wie dies vom BFM behauptet werde; denn einschlägigen Berichten zufolge sei die Korruption von Sicherheitsbeamten in Syrien weit verbreitet. Da der Beschwerdeführer somit nicht offiziell freigelassen worden sei, erstaune es auch nicht, dass er nur wenige Wochen später erneut behördlich gesucht worden sei. Gemäss Berichten von HRW entspreche dies im Übrigen dem üblichen Vorgehen der syrischen Behörden gegenüber kurdischen Aktivisten. Der Beschwerdeführer könne nun konkrete Beweise für die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden vorlegen (vgl. die eingereichten Gerichtsdokumente). Die Mitgliedschaft in einer verbotenen politischen Partei sei ein Tatbestand, welcher in Syrien oft geahndet werde. Aus den eingereichten Dokumenten - welche die Vorinstanz in ihrem (zweiten) Entscheid nicht berücksichtigt habe - gehe zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen kurdischen Partei und Teilnahme an der Demonstration vom 2. November 2008 verurteilt worden sei. Dieses Strafverfahren sei im Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers bereits hängig gewesen. Angesichts der eingereichten Originaldokumente, welche die Verurteilung des Beschwerdeführers belegten, sei die Zuverlässigkeit der Botschaftsauskunft zu bezweifeln. Es sei im Übrigen auch nicht erkennbar, aus welchen Quellen die dortigen Informationen stammten. In einem einzigen Satz werde gesagt, der Beschwerdeführer werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. In einem anderen Verfahren (D-796/2008) habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass es die Begründungspflicht tangiere, wenn sich das BFM auf derart unsubstanziierte Angaben stütze. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung zu den eingereichten Beweisen nicht Stellung bezogen und dem Beschwerdeführer stattdessen das Ergebnis der Botschaftsabklärung als Tatsachen entgegengehalten. Damit sei die Begründungspflicht verletzt worden. In Bezug auf die Ausreise und den Reisepass sei festzustellen, dass das Ergebnis der Botschaftsabklärung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimme, was für seine Glaubwürdigkeit spreche. Seitens des Beschwerdeführers wird anschliessend vorgebracht, er habe sein politisches Engagement in der Schweiz fortgesetzt und sei heute Mitglied der deutschen Sektion der PDPK-S (vgl. die eingereichte Bescheinigung). Er habe im November 2009 an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft teilgenommen und sei dabei von Roj-TV gefilmt worden (vgl. die eingereichte DVD). Er sei auf dem Video erkennbar. Am 25. März 2010 habe er erneut an einer Kundgebung vor der syrischen Botschaft in Genf teilgenommen und sei dabei fotografiert worden. Die Fotos seien auf der Internetseite der PYD veröffentlicht worden. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach das politische Engagement des Beschwerdeführers zu niederschwellig sei, um konkrete Repressionsmassnahmen seitens der syrischen Behörden auszulösen, sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen widerspruchsfrei dargelegt und wie vorstehend erläutert seien diese entgegen der Auffassung des BFM auch nicht realitätsfremd. Daher müsse die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seine Teilnahme an politischen Aktionen in Syrien als glaubhaft erachtet werden. Der Beschwerdeführer habe immer betont, er stamme aus einer Familie mit politischer Tradition. Da er sich erst seit August 2009 in der Schweiz befinde, sei sein exilpolitisches Engagement naturgemäss kurz. Sein politisches Engagement in der Schweiz stelle jedoch die Fortsetzung seiner politischen Tätigkeit im Heimatland dar und sei durchaus geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden zu erwecken. Bei einer Rückkehr ins Heimatland hätte er mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die geltend
gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt habe. Er habe neben seiner Identitätskarte auch gerichtliche Dokumente eingereicht, welche das gegen ihn laufende Verfahren belegten. Diese könnten nicht einfach durch Hinweis auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung weggewischt werden. Die Asylrelevanz sei vorliegend zweifelsohne gegeben. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl zu gewähren, zumindest aber sei er als Flüchtling anzuerkennen.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe offenbar ein unvollständiges Exemplar der Verfügung vom 19. März 2010 erhalten, weshalb (am 15. April 2010) eine neue Verfügung erlassen worden sei. Dabei seien die nach Erlass der ersten Verfügung vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente versehentlich nicht berücksichtigt worden. Allerdings vermöchten diese Dokumente nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Der Beweiswert solcher Dokumente sei nämlich erfahrungsgemäss gering, da diese aufgrund der verbreiteten Korruption in Syrien auch käuflich erhältlich seien. Ausserdem sei festzustellen, dass das angebliche Urteil auf kopiertem Papier verfasst worden sei. Dem Dokument fehle zudem ein wichtiges Echtheitsmerkmal amtlicher syrischer Dokumente. Aufgrund dessen sei die Authentizität zweifelhaft. Die übrigen Dokumente seien nur als Kopien vorhanden. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente respektive der damit geltend gemachte Sachverhalt unvereinbar sei mit den zuverlässigen Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung in B.__________. Die fraglichen Dokumente seien daher nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien zu belegen.
4.4 In der Replik wird vorgebracht, die vom BFM in der angefochtenen Verfügung behauptete Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei in der Beschwerdeschrift widerlegt worden. Der Beschwerdeführer habe ausserdem Gerichtsdokumente eingereicht, welche vom BFM noch nicht gewürdigt worden seien. In ihrer Vernehmlassung weise die Vorinstanz erneut darauf hin, dass das Ergebnis der Botschaftsabklärung den eingereichten Beweismitteln widerspreche. Allerdings seien Botschaftsabklärungen ein zweifelhaftes Beweismittel. Gerade in Syrien sei es äusserst schwierig, korrekte Informationen über eine Person zu erhalten. Wie bereits in der Beschwerde erwähnt worden sei, seien auch in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-796/2008) die unsubstanziierten Angaben in einer Botschaftsabklärung in Frage gestellt worden. Untersuchungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hätten zudem ergeben, dass die Abklärungen teilweise ungenau und nicht aktuell seien. Vor diesem Hintergrund seien die eingereichten Beweismittel glaubwürdiger als der Botschaftsbericht. In Bezug auf die eingereichten Dokumente sei der Rechtsvertreter davon ausgegangen, es seien dem BFM die Originale eingereicht worden. Aber selbst wenn nur Kopien bei den Akten liegen sollten, so könnten allfällige Fälschungsmerkmale dennoch abgeklärt werden. Die Vorinstanz habe jedoch keine konkreten Fälschungsmerkmale genannt. Es sei stossend, dass das BFM in seiner zweiten, neuen Verfügung nicht auf die zwischenzeitlich eingereichten Beweismittel eingegangen sei. Damit sei das BFM seiner Pflicht, den Sachverhalt sorgfältig abzuklären und die Beweislage gründlich zu würdigen, nicht nachgekommen. Die knappe Stellungnahme in der Vernehmlassung vermöge diesen Mangel nicht zu heilen, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt werde.
5.
Seitens des Beschwerdeführers wird primär beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorab ist daher die Begründetheit dieses Antrags zu prüfen.
5.1 Im Verwaltungsverfahren und damit auch im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, er sei im Heimatland Mitglied der in Syrien verbotenen PDPK-S gewesen und habe sich im November 2008 an einer von dieser Partei organisierten Demonstration beteiligt. Daraufhin sei er vorübergehend festgenommen worden. Im März 2009 sei er erneut festgenommen und mehrere Tage inhaftiert, befragt und misshandelt worden. Nach Zahlung von Bestechungsgeldern habe man ihn schliesslich freigelassen. Im Juli 2009 sei er jedoch von den Behörden erneut gesucht worden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Das BFM erachtete diese Vorbringen als unglaubhaft, zumal die in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung ergab, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht behördlich gesucht werde. Mit Eingabe vom 18. März 2010 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel nachreichen, welche seiner Auffassung nach belegten, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Bei den Beweismitteln handelt es sich um ein Urteil vom 26. November 2009, worin der Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen kurdischen Partei und Teilnahme an einer Demonstration zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe sowie einer Geldbusse verurteilt wird, sowie um drei weitere, mit diesem Verfahren zusammenhängende Dokumente. Diese vier Dokumente konnten in der ersten Verfügung vom 19. März 2010 verständlicherweise nicht mehr berücksichtigt werden, blieben jedoch - offenbar versehentlich (vgl. die Vernehmlassung) - auch in der Verfügung vom 15. April 2010, welche diejenige vom 19. März 2010 ersetzte, unberücksichtigt. Erst auf Vernehmlassungsstufe äusserte sich das BFM zu den erwähnten Dokumenten, wobei es erklärte, diese seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen (vgl. dazu vorstehend E. 4.3).
5.3 Das BFM stützt seine Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und seine nachträglich eingereichten Beweismittel untauglich seien, massgeblich auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung. Darin wurde wie erwähnt festgestellt, der Beschwerdeführer werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass die Auskünfte der Schweizerischen Vertretungen im Ausland seriös durchgeführt werden und daher zuverlässig sind. In Bezug auf die Botschaftsantworten aus Syrien ist jedoch festzustellen, dass diese in der Regel sehr knapp ausfallen, indem beispielsweise (wie auch im vorliegenden Fall) ohne nähere Angaben erklärt wird, die fragliche Person werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. Dabei wird weder erläutert, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde noch ist klar, was genau mit dem Begriff "gesucht" gemeint ist. Derartige rudimentäre Auskünfte mögen allenfalls genügen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch nachträglich Dokumente vorgelegt, aus welchen hervorgeht, dass er in Syrien wegen politischer Delikte zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Es handelt sich dabei um fotokopierte Formulare, welche anschliessend von Hand ausgefüllt und mit einem Stempel versehen wurden. Das BFM erhebt nun den Einwand, derartige Dokumente könnten in Syrien käuflich erworben werden und hätten daher nur geringen Beweiswert; ausserdem fehle dem Urteil ein wichtiges Echtheitsmerkmal. Das BFM unterlässt es jedoch, das angeblich fehlende Echtheitsmerkmal zu konkretisieren. In den Akten befindet sich im Übrigen auch kein Expertengutachten, welches den Fälschungsvorwurf des BFM stützen würde. Unter diesen Umständen vermögen die vom BFM geäusserten Vorbehalte gegen die Authentizität der eingereichten Dokumente nicht zu überzeugen. Bei dieser Sachlage wäre das BFM dazu verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen - eventuell im Heimatland des Beschwerdeführers - in Auftrag zu geben, namentlich hinsichtlich der Authentizität der eingereichten Gerichtsunterlagen. Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Zusatzabklärung ohne grösseren zeitlichen, finanziellen und personellen Aufwand möglich gewesen wäre.
5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt beruht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, kann bei dieser Sachlage nicht zuverlässig beurteilt werden. Der Vorinstanz ist es im vorliegenden Fall zuzumuten, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen, damit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in Syrien zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist vollumfänglich aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Tatsache, dass das BFM die vom Beschwerderührer mit Eingabe vom 18. März 2010 nachgereichten Beweismittel in seiner Verfügung vom 15. April 2010 nicht berücksichtigt hat, bereits für sich genommen (wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs) eine Kassation rechtfertigen würde.
7.
7.1 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
7.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird vollumfänglich aufgehoben, und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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