Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3612/2019

Urteil vom 29. Juli 2019

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

1. Michael Lauber,

Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,

vertreten durch

Dr. iur. Lorenz Erni, Rechtsanwalt, und

MLaw Francesca Caputo, Rechtsanwältin,

Erni Caputo GmbH, Ankerstrasse 61,

Postfach, 8021 Zürich 1,
Parteien
2. Dr. iur. Lorenz Erni,

Erni Caputo GmbH, Ankerstrasse 61,

Postfach, 8021 Zürich 1,

3. MLaw Francesca Caputo,

Erni Caputo GmbH, Ankerstrasse 61,

Postfach, 8021 Zürich 1,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft,

Postfach 5221, 3001 Bern,

2. Prof. em. Peter Hänni,

c/o RA lic. iur. Lukas Blätter,

Dufourstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich,

Gegenstand Disziplinarverfahren.

Sachverhalt:

A.
Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) führte Sachverhaltsabklärungen zur Verfahrensführung der Bundesanwaltschaft (BA) im Zusammenhang mit den Untersuchungen betreffend die Strafanzeige der Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend: FIFA) vom 18. November 2014 sowie weiteren damit im Zusammenhang stehenden Verfahren (nachfolgend: FIFA-Verfahrenskomplex) durch. Im Zentrum standen dabei insbesondere die informellen, nicht protokollierten Treffen des Bundesanwalts Michael Lauber (nachfolgend: Bundesanwalt) mit Vertretern der FIFA und dem Walliser Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold sowie die Frage, weshalb der Bundesanwalt die AB-BA nicht (vollständig) darüber informiert hatte.

B.
Die AB-BA prüfte in der Folge, ob allfällige Gründe vorliegen, welche die Eröffnung einer Disziplinaruntersuchung betreffend den Bundesanwalt rechtfertigen würden. Am 17. April 2019 betraute die AB-BA ihren Präsidenten mit der Instruktion des Verfahrens.

C.
Die AB-BA erstellte per 9. Mai 2019 schliesslich den «Bericht über die Vorabklärungen zu Handen der GPK im Zusammenhang mit der Frage über die Notwendigkeit einer Disziplinaruntersuchung».

Zugleich eröffnete sie mit Entscheid vom gleichen Tag ein Disziplinarverfahren gegen den Bundesanwalt.

D.
Mit Vertrag vom 19. Juni 2019 beauftragte die AB-BA den Auftragnehmer, Prof. em. Dr. iur. Peter Hänni, die Disziplinaruntersuchung gegen den Bundesanwalt durchzuführen. Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte ihn die AB-BA formell als Leiter der Untersuchung zur Durchführung der Disziplinaruntersuchung sowie weitere Personen als Untersuchungsmitarbeiter ein.

E.
Am 1. Juli 2019 teilte der Bundesanwalt der AB-BA mit, dass er Dr. iur. Lorenz Erni und Francesca Caputo mit der Wahrung seiner Interessen im Disziplinarverfahren betraut habe.

F.
Dr. iur. Lorenz Erni ist zugleich Rechtsvertreter von Joseph Blatter in den Strafverfahren, welche die Bundesanwaltschaft im FIFA-Verfahrenskomplex gegen diesen als ehemaliges Organ der FIFA führt.

G.
Der Leiter der Disziplinaruntersuchung verfügte mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2019, dass Dr. iur. Lorenz Erni und Francesca Caputo nicht als Vertreter und Beistände des Bundesanwalts zugelassen werden. Zugleich entzog er einer allfälligen Beschwerde gegen die Instruktionsverfügung die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung machte er geltend, dass seitens der Rechtsvertreter des Bundesanwalts ein konkreter Interessenskonflikt bestehe, da sie auf der einen Seite Vertreter einer Partei im FIFA-Verfahrenskomplex seien und auf der anderen Seite den Bundesanwalt vertreten, dessen Handlungen im Zusammenhang mit dem FIFA-Verfahrenskomplex im Disziplinarverfahren untersucht werden sollen.

H.
Gegen diese Zwischenverfügung erheben der Bundesanwalt, Dr. iur. Lorenz Erni und Francesca Caputo (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 13. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung; eventuell sei sie aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

I.
Der Leiter der Untersuchung und die AB-BA (nachfolgend auch: Aufsichtsbehörde) reichen am 22. Juli 2019 je eine Vernehmlassung ein. Während die AB-BA von einer Antragsstellung absieht, schliesst der Leiter der Untersuchung auf die Abweisung der Beschwerde und des prozessualen Antrags.

J.
Die Beschwerdeführenden reichen am 25. Juli 2019 je identische Schlussbemerkungen ein und erhalten ihre Begehren aufrecht.

K.
Auf die weitergehenden Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat.

1.2 Vorliegend wird eine (Zwischen-)Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG angefochten. Eine Ausnahme was das Rechtsgebiet angeht, liegt nicht vor (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario).

1.3 Sodann ist die Beschwerde gegen Verfügungen der AB-BA auf dem Gebiet der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft, wozu der Bundesanwalt gehört (Art. 20 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 20 Wahl und Amtsdauer - 1 Die Vereinigte Bundesversammlung wählt den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
1    Die Vereinigte Bundesversammlung wählt den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
1bis    Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.6
2    Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin wählt die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. Er oder sie kann die Wählbarkeit auf Personen beschränken, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.7
3    Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates.
des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [StBOG, SR 173.71], zulässig (vgl. Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. cter VGG). Die strittige Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2019 stammt jedoch nicht von der AB-BA, sondern vom Leiter der Untersuchung. Dieser ist nur unter der Voraussetzung als zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts zu qualifizieren, dass er als Instanz oder Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung in Erfüllung ihm übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügt hat (vgl. Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG).

1.4

1.4.1 Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG ist an Art. 1 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG angelehnt und die beiden Vorschriften sind ineinander «verzahnt». Denn die Tatsache, ob eine Person oder Organisation als Aufgabenträger des Bundes anzusehen ist, entscheidet sowohl über die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes als auch über die Anfechtbarkeit von Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht.

1.4.2 Art. 1 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG und demzufolge auch Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG findet Anwendung auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. Eine Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf Private liegt nur vor, soweit eine bewusste und gewollte Beteiligung erfolgt ist, also eine Inpflichtnahme des Privaten zwecks Mitwirkung beim Gesetzesvollzug (Nadine Mayhall, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 1 Rz. 26, 29 f. und 33).

1.4.3 Vorliegend erfolgte mit Auftrag vom 19. Juni 2019 und der Einsetzungsverfügung vom gleichen Tag eine Aufgabenübertragung der AB-BA an den Leiter der Untersuchung. Dieser übernahm damit die Aufgabe, für die AB-BA eine Disziplinaruntersuchung durchzuführen und allfällige Amtspflichtsverletzungen des Bundesanwalts im Zusammenhang mit dem FIFA-Verfahrenskomplex zu untersuchen. Zudem wurden ihm «alle Rechte und Pflichten, welche einer Disziplinarbehörde zukommen» übertragen. Die Untersuchung der Amtsführung von Amtsträgern stellt eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Bundes dar. Ob dem Leiter der Untersuchung die öffentlich-rechtliche Aufgabe jedoch rechtmässig übertragen wurde und er in deren Erfüllung die Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2019 zulässigerweise erliess, ist unklar und wird seitens der Beschwerdeführenden bestritten. Sie machen geltend, die Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2019 sei nichtig.

1.5 Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2). Auch wenn der Leiter der Untersuchung keine Vorinstanz gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG sein sollte, ist das Bundesverwaltungsgericht dennoch zuständig, eine allfällige Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2019 festzustellen. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

2.

2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sich in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen betreffend die Bundesanwaltschaft keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Delegation der Untersuchungsführung an eine aussenstehende Person finde. Eine solche sei jedoch aufgrund der Bundesverfassung für die Auslagerung von Verwaltungsaufgaben an ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Personen zwingend erforderlich. Folglich sei der Leiter der Untersuchung nicht zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig oder ermächtigt gewesen.

2.2 Die AB-BA hält dem entgegen, dass das Dienstrecht des Bundesanwalts nicht nur in den ihn betreffenden Verordnungen der Bundesversammlung enthalten sei, sondern ergänzend durch das allgemeine Bundespersonalrecht geregelt werde. Der Bundesanwalt habe zwar eine singuläre Stellung innerhalb der Bundesorgane, er sei jedoch keine Magistratsperson. Entsprechend könne für das Disziplinarverfahren insbesondere auf das Bundespersonalrecht abgestellt werden. Dieses sehe explizit die Möglichkeit einer Vergabe des Untersuchungsauftrags an eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Person vor. Der AB-BA komme bezüglich des Bundesanwalts die Stellung der Arbeitgeberin nach dem Bundespersonalrecht zu und die Durchführung einer Disziplinaruntersuchung, zu der die AB-BA explizit bemächtigt sei, gehöre zu den «Arbeitgeberentscheiden» betreffend den Bundesanwalt. Weil ihr zudem die Aufsicht über den Bundesanwalt als eigentliche Hauptaufgabe obliege, sei er als «ihr Personal» einzuordnen. Schliesslich gelte es zu berücksichtigen, dass die Mitglieder der AB-BA ihre Tätigkeit im Nebenamt ausführen würden. Entsprechend sei es ihr gar nicht möglich, eine Disziplinaruntersuchung betreffend den Bundesanwalt - nebst der sonstigen Aufsichtstätigkeit gegenüber der Bundesanwaltschaft - unter erheblichem Zeitdruck durchzuführen. Sinngemäss macht sie weiter geltend, es fehle am Fachwissen und der Fähigkeit eine Disziplinaruntersuchung selber korrekt durchführen zu können. Demnach sei die Beauftragung einer externen Person der einzig gangbare Weg für eine seriöse Untersuchung gewesen.

2.3 Der Leiter der Untersuchung verweist in seiner Stellungnahme darauf, dass er mit Einsetzungsbeschluss vom 19. Juni 2019 rechtmässig zur Untersuchung möglicher Amtspflichtsverletzungen eingesetzt worden sei. Gemäss diesem Beschluss würden die eingesetzten Fachpersonen über alle Rechte und Pflichten verfügen, welche einer Disziplinarbehörde zukommen. Mithin seien er und sein Team für die Durchführung der Disziplinaruntersuchung zuständig.

2.4 In ihren Schlussbemerkungen bringen die Beschwerdeführenden vor, dass der Bundesanwalt einen besonderen personalrechtlichen Status aufweise. Deshalb sei er dem Bundespersonalrecht nicht unterstellt. Ausgenommen davon seien einzig jene Bereiche, in denen die spezialrechtlichen Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis des Bundesanwalts Rückverweise auf das Bundespersonalrecht enthalten würden. Vorliegend habe der Gesetzgeber jedoch das durchzuführenden Disziplinarverfahren abschliessend in den spezialrechtlichen Bestimmungen geregelt, ohne auf das allgemeine Bundespersonalrecht zu verweisen. Der Gesetzgeber habe in den spezialgesetzlichen Bestimmungen bewusst keine Delegation eines solchen Disziplinarverfahrens an Personen ausserhalb der Bundesverwaltung vorgesehen. Damit sei die angefochtene Instruktionsverfügung nichtig.

3.

3.1 Gemäss Art. 178 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
1    Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
2    Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
3    Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) können Verwaltungsaufgaben durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. Diese Bestimmung wird von Art. 2 Abs. 4
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
1    Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
2    Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.
3    Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
4    Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) aufgenommen. Danach können durch die Bundesgesetzgebung Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.

3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre sind betreffend die Delegation von Verwaltungsaufgaben zwei Aspekte zu berücksichtigen. Einerseits bedarf die Übertragung von Verwaltungsaufgaben gemäss Art. 178 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
1    Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
2    Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
3    Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
BV einer formellgesetzlichen Grundlage (vgl. Urteil des BGer 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 2.4). Andererseits darf aufgrund des hoheitlichen und durchsetzbaren Charakters der Verfügung nicht ohne Weiteres von der Verfügungsbefugnis von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung ausgegangen werden, sondern eine solche bedarf grundsätzlich ebenfalls einer Grundlage in einem formellen Gesetz (BGE 144 II 376 E. 7.1). Mit der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe an eine verwaltungsexterne Einheit sind zwar die vom Übertragungsakt abgedeckten hoheitlichen Befugnisse verbunden, die zur Erfüllung der übertragenen öffentlichen Aufgaben erforderlich bzw. unerlässlich sind (vgl. BGE 144 II 376 E. 7.1, BGE 137 II 409 E. 6.2 und BGE 129 II 331 E. 2.3.1; Isabelle Häner, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 28.42). Die Verfügungsbefugnis reicht jedoch nur so weit, als wenigstens für die Übertragung der Aufgabe eine gesetzliche Grundlage vorliegt und diese die Berechtigung zu einseitiger verbindlicher Regelung allfälliger Rechtsverhältnisse mitenthält (Urteile des BGer 2C_39/2018 E. 2.4 und 2C_715/2008 vom 15. April 2009 E. 3.2). Verlangt wird eine bereichsspezifische formellgesetzliche Auslagerungsermächtigung, die auf einen bestimmten Aufgabenbereich Bezug nimmt (Giovanni Biaggini, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: St. Galler BV-Kommentar], Art. 178 Rz. 32; Thomas Sägesser, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, Stämpflis Handkommentar, 2007 [nachfolgend: RVOG-Kommentar, Art. 2 Rz. 93).

4.
Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind und dem Leiter der Untersuchung eine Verfügungskompetenz zukommt.

4.1

4.1.1 Art. 31 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 31 Weitere Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
1    Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
2    Bei Amtspflichtverletzungen kann sie gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Lohnkürzung verfügen.
3    Dagegen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689.
4    Die Aufsichtsbehörde unterbreitet dem Bundesrat ihren Entwurf für den Voranschlag und ihre Rechnung sowie den Entwurf für den Voranschlag und die Rechnung der Bundesanwaltschaft. Der Bundesrat leitet diese unverändert der Bundesversammlung zu.
StBOG regelt die Aufgaben und Befugnisse der AB-BA im Zusammenhang mit Disziplinaruntersuchungen. Danach kann die Aufsichtsbehörde bei Amtspflichtsverletzungen gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft, d.h. insbesondere gegenüber dem Bundesanwalt, eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Lohnkürzung verfügen. Das Reglement der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft vom 4. November 2010 (nachfolgend: AB-BA-Reglement; SR 173.712.243) hält weiter fest, dass für das Disziplinarverfahren nach Art. 31 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 31 Weitere Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
1    Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
2    Bei Amtspflichtverletzungen kann sie gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Lohnkürzung verfügen.
3    Dagegen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689.
4    Die Aufsichtsbehörde unterbreitet dem Bundesrat ihren Entwurf für den Voranschlag und ihre Rechnung sowie den Entwurf für den Voranschlag und die Rechnung der Bundesanwaltschaft. Der Bundesrat leitet diese unverändert der Bundesversammlung zu.
StBOG die Art. 16-19 der Verordnung der Bundesversammlung vom 1. Oktober 2010 über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: Organisations- und Aufgabenverordnung; SR 173.712.24) und subsidiär das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar sind (Art. 5 AB-BA-Reglement).

4.1.2 Betreffend der Disziplinaruntersuchung regeln die Art. 16, 18 und 19 der Organisations- und Aufgabenverordnung die vorliegend nicht weiter interessierenden Disziplinarmassnahmen, die Verjährung der disziplinarischen Verantwortlichkeit und das Verfahren zur Amtsenthebung. Zum Disziplinarverfahren selbst hält Art. 17 der Organisations- und Aufgabenverordnung sodann nur Folgendes fest:

1 Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.

2 Mit Beendigung des Amtes endigt die Untersuchung automatisch.

3 Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Untersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden.

Die Verordnung äussert sich jedoch nicht dazu, ob mit der Durchführung einer Disziplinaruntersuchung auch ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Personen beauftragt werden können.

4.1.3 Ferner regelt Art. 9 der Organisations- und Aufgabenverordnung die Übertragung von Aufgaben. Danach kann die Aufsichtsbehörde einem oder mehreren Mitgliedern die Instruktion von Verfahren und die Vorbereitung von Entscheiden übertragen. Die Bestimmung regelt demnach gerade nicht den vorliegend strittigen Fall einer Auslagerung von Aufgaben an externe Personen, sondern einzig die Übertragung an einzelne Mitglieder der AB-BA, wie dies im Vorfeld der Disziplinaruntersuchung bezüglich der Betrauung des Präsidenten der AB-BA mit der Instruktion des Verfahrens (Vorabklärungen) erfolgt ist (vgl. Sachverhalt Bst. B).

4.1.4 Schliesslich erlaubt Art. 4 Abs. 1 AB-BA-Reglement der Aufsichtsbehörde schweizerische oder ausländische Sachverständige beiziehen zu können. Eine Ermächtigung zur Auslagerung einer Disziplinaruntersuchung ist damit jedoch ebenfalls nicht vorgesehen. Ohnehin wird die Disziplinaruntersuchung einzig im darauffolgenden, separaten Art. 5 AB-BA-Reglement geregelt.

4.1.5 Insgesamt finden sich in den spezifischen Organisations- und Verfahrensbestimmungen zur Disziplinaruntersuchung der AB-BA keine Rechtsgrundlagen, welche ihr die Auslagerung einer Untersuchung oder die Ausstattung einer externen Person mit Verfügungsbefugnissen erlauben würden.

4.1.6 Soweit die AB-BA ihre Verfügung vom 19. Juni 2019, mit welcher sie den Leiter der Untersuchung (sowie weitere Personen) mit der Disziplinaruntersuchung betraute, lediglich auf Art. 31
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 31 Weitere Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
1    Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
2    Bei Amtspflichtverletzungen kann sie gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Lohnkürzung verfügen.
3    Dagegen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689.
4    Die Aufsichtsbehörde unterbreitet dem Bundesrat ihren Entwurf für den Voranschlag und ihre Rechnung sowie den Entwurf für den Voranschlag und die Rechnung der Bundesanwaltschaft. Der Bundesrat leitet diese unverändert der Bundesversammlung zu.
StBOG und Art. 17 der Organisations- und Aufsichtsverordnung stützt, genügt dies nach den obigen Darlegungen deshalb von vornherein nicht. Es stellt sich die Frage, ob anderweitige Rechtsgrundlagen bestehen.

4.2

4.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Regeln des Bundespersonalrechts - wie dies die AB-BA geltend macht - ergänzend herangezogen werden können.

4.2.2 Art. 98 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG)
1    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden.
2    Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968324 geregelt.
3    Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch.
4    Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden.
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) enthält folgende Bestimmung zur Disziplinaruntersuchung:

Die zuständige Stelle nach Artikel 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG)
1    Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
a  der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen;
b  der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;
c  der höheren Stabsoffiziere;
d  der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente;
e  der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei;
f  der Missionschefs und Missionschefinnen;
g  der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
h  ...
1bis    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente.18
2    Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.
3    Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen.19
4    Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.
5    Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.20
[BPV] eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung beauftragt werden.

4.2.3 Art. 22
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 22 Personalrechtliche Stellung - 1 Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen in einer Verordnung.
1    Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen in einer Verordnung.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesanwaltschaft das Bundespersonalrecht. Arbeitgeberentscheide trifft der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin.
StBOG äussert sich zur personalrechtlichen Stellung des Bundesanwalts und seiner Stellvertreter. Danach regelt die Bundesversammlung das Arbeitsverhältnis und die Besoldung dieser Funktionen (Abs. 1). Demgegenüber gilt - soweit das Strafbehördenorganisationsgesetz nichts anderes bestimmt - für die übrigen Staatsanwälte und für die Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft das allgemeine Bundespersonalrecht. Der Bundesanwalt trifft die Arbeitgeberentscheide (Abs. 2). Folglich besteht innerhalb der Bundesanwaltschaft von Gesetzes wegen eine Zweiteilung bezüglich des personalrechtlichen Status des Bundesanwalts sowie seiner Stellvertreter einerseits und den restlichen Angestellten andererseits. Dies war ein bewusster Entscheid des Gesetzgebers, der sich vom ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen Entwurf zum Strafbehördenorganisationsgesetz weitgehend entfernte. Anstatt dem Entwurf zu folgen und die Bundesanwaltschaft integral dem Bundespersonalrecht zu unterstellen, wies die Bundesversammlung dem Bundesanwalt - wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen - sowohl aufgrund der Parallelen seiner Tätigkeit und jenen der richterlichen Behörden als auch zur Sicherstellung seiner Unabhängigkeit von der Exekutive, einen «eigenen Status» zu (vgl. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 20. Mai 2010 betreffend die Parlamentarische Initiative - Arbeitsverhältnis und Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen [nachfolgend: Bericht RK-S Arbeitsverhältnis], BBl 2010 4101, S. 4102; vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafverfolgungsbehörden des Bundes vom 10. September 2008 [nachfolgend: Botschaft zum Entwurf des StBOG], BBl 2008 8125, S. 8157; Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 3. Juni 2009 betreffend das Strafbehördenorganisationsgesetz - Wahl des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin und Aufsicht über die Bundesanwaltschaft [nachfolgend: Bericht RK-S Erläuterungen], S. 2 f., abrufbar unter: https://www.parlament.ch Ratsbetrieb Suche Curia Vista Geschäft des Bundesrates 08.066, abgerufen am 26. Juli 2019). Der Gesetzgeber schuf somit nicht nur eine spezielle Aufsichtsbehörde, sondern sah auch die Wahl des Bundesanwalts durch die Bundesversammlung vor und löste damit seine Funktion aus der Bundesverwaltung heraus. Da deswegen für ihn das allgemeine Bundespersonalrecht nicht gilt, sah sich der Gesetzgeber in der Folge dazu veranlasst, das Arbeitsverhältnis des Bundesanwalts - analog zur sog. Richterverordnung vom 13. Dezember 2002 (SR 173.711.2) - in einer separaten Verordnung zu regeln (Bericht RK-S Arbeitsverhältnis, BBl 2010 4101, S. 4102 f.;
Bericht RK-S Erläuterungen, S. 5, welcher abermals festhält, dass für alle übrigen Mitglieder der Bundesanwaltschaft das Bundespersonalrecht gelte).

4.2.4 Entsprechend sieht Art. 2 Abs. 1 Bst. i
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
1    Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a  der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);
b  der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025;
c  ...
d  der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f  des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g  des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513;
h  des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i  der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j  der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
2    Es gilt nicht:
a  für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b  für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c  für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d  für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.111.3) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - (Art. 2 BPG)
1    Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse:
a  des Personals der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV);
b  des Personals der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV, deren Personal nach dem BPG angestellt ist und die kein eigenes Personalstatut nach Artikel 37 Absatz 3 BPG haben;
c  der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und des Personals der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20103 (StBOG);
d  des Personals des Sekretariats der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft;
e  des Personals der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt.5
2    Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:
a  das dem Obligationenrecht6 (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG);
b  das im Ausland privatrechtlich angestellte und nicht versetzbare Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
c  das Personal des ETH-Bereichs;
d  die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen;
e  das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 19819 untersteht;
f  das Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 200511 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH).
3    In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.
4    Die Bundesanwaltschaft, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste sind als Arbeitgeber nicht an Vorgaben und Weisungen des Bundesrats gebunden. Sie nehmen für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt, und treffen die Arbeitgeberentscheide für ihr Personal.12
5    Die Personalpolitik des Bundesrats und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ist für die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion dieser Behörden nicht etwas anderes verlangt.13
BPV vor, dass das Bundespersonalgesetz nur für die Staatsanwälte und das Personal der Bundesanwaltschaft gemäss Art. 22 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 22 Personalrechtliche Stellung - 1 Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen in einer Verordnung.
1    Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen in einer Verordnung.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesanwaltschaft das Bundespersonalrecht. Arbeitgeberentscheide trifft der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin.
StBOG gilt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
1    Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a  der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);
b  der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025;
c  ...
d  der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f  des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g  des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513;
h  des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i  der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j  der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
2    Es gilt nicht:
a  für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b  für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c  für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d  für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
BPG gilt Bundespersonalrecht hingegen ausdrücklich nicht für die von der Bundesversammlung nach Art. 168
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 168 Wahlen - 1 Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.
1    Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.
2    Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.
BV gewählten Personen, wozu der Bundesanwalt gehört (Art. 20 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 20 Wahl und Amtsdauer - 1 Die Vereinigte Bundesversammlung wählt den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
1    Die Vereinigte Bundesversammlung wählt den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
1bis    Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.6
2    Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin wählt die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. Er oder sie kann die Wählbarkeit auf Personen beschränken, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.7
3    Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates.
StBOG; vgl. Bernhard Ehrenzeller, in: St. Galler BV-Kommentar, Art. 168 Rz. 31; Bericht RK-S Erläuterung, S. 5).

4.2.5 Die obigen Ausführungen lassen den Schluss zu, dass aus historischen und systematischen Überlegungen das Bundespersonalrecht und damit dessen Bestimmungen zum Disziplinarverfahren (Art. 98 ff
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG)
1    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden.
2    Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968324 geregelt.
3    Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch.
4    Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden.
. BPV) betreffend den Bundesanwalt keine Anwendung finden. Entsprechend erklärt auch Art. 5 AB-BA-Reglement neben den Art. 16-19 der Organisations- und Aufgabenverordnung ausdrücklich nur das Verwaltungsverfahrensgesetz für subsidiär anwendbar und gerade nicht das Bundespersonalrecht.

4.2.6 Dieses Ergebnis wird durch weitere Normen zum Arbeitsverhältnis des Bundesanwalts gestützt.

4.2.6.1 Einerseits erliess der Gesetzgeber im Nachgang zur parlamentarischen Beratung zum Strafbehördenorganisationsgesetz die bereits angesprochene Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen vom 1. Oktober 2010 (SR 173.712.23). Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis des Bundesanwalts in eigenständiger Form. Zwar wird an verschiedenen Stellen auf Bestimmungen des Bundespersonalrechts Bezug genommen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine umfassende, subsidiäre Anwendbarkeit des Bundespersonalrechts, sondern lediglich um punktuelle Verweise; so betreffend die Amtsdauer (Art. 4), die Besoldung (Art. 6 f.), die Sozialleistungen (Art. 8), den Urlaub (Art. 11) und den Auslagenersatz (Art. 12). Dort, wo das Bundespersonalrecht trotz des eigenständigen personalrechtlichen Status des Bundesanwalts dennoch gilt, wird dies in der vorne zitierten Verordnung somit explizit erwähnt.

4.2.6.2 Andererseits beschloss der Gesetzgeber gestützt auf Art. 27 Abs. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 27 Stellung und Organisation der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde konstituiert sich selbst.
1    Die Aufsichtsbehörde konstituiert sich selbst.
2    Sie verfügt über ein ständiges Sekretariat und trifft die Arbeitgeberentscheide.
3    Die Bundesversammlung regelt Einzelheiten über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde in einer Verordnung.
StBOG die Organisations- und Aufgabenverordnung, da sich das Strafbehördenorganisationsgesetz nur zu den Grundzügen der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft äussert. Entsprechend finden sich auf Gesetzesstufe zwar immerhin die Disziplinarbefugnisse der Aufsichtsbehörde. Näheres regelt das Strafbehördenorganisationsgesetz jedoch nicht. Die Verordnung normiert die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, soweit sie nicht durch das Strafbehördenorganisationsgesetz festgelegt wird (Art. 1 Organisations- und Aufgabenverordnung). Sie dient demnach der Lückenfüllung (vgl. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 20. Mai 2010 betreffend die Parlamentarische Initiative - Organisation und Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft [nachfolgend: Bericht RK-S Organisation und Aufgaben], BBl 2010 4117, S. 4119). Art. 16 ff. der Organisations- und Aufgabenverordnung regeln sodann die Disziplinaruntersuchung detailliert. Sie enthalten jedoch - im Gegensatz zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Bundesanwalts - an keiner Stelle einen Verweis auf das allgemeine Bundespersonalrecht und dessen Normen zur Disziplinaruntersuchung.

4.2.6.3 Ferner lässt sich den Materialen entnehmen, dass die Bestimmungen zum Verfahren und der Verjährung der Disziplinaruntersuchung (Art. 17
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 17 Beurteilungsstufen - (Art. 4 Abs. 3 BPG)
a  Beurteilungsstufe 4: sehr gut;
b  Beurteilungsstufe 3: gut;
c  Beurteilungsstufe 2: genügend;
d  Beurteilungsstufe 1: ungenügend.
und 18
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 18 Eidgenössisches Finanzdepartement - (Art. 5 BPG)
1    Das EFD steuert und koordiniert die Personalpolitik; es berücksichtigt dabei die Interessen der Departemente.
2    Es delegiert seine Kompetenzen an die Fachstelle, soweit es sich nicht um den Erlass Recht setzender Normen handelt.
3    Fachstelle für personalpolitische Fragen ist das Eidgenössische Personalamt (EPA). Es nimmt folgende Aufgaben wahr:
a  Es erarbeitet die Personal- und Vorsorgepolitik und befasst sich mit Führungsfragen.
b  Es bereitet personalpolitische Vorlagen des Bundesrates vor.
bbis  Es setzt die Entscheide des Bundesrats um, soweit deren Vollzug nicht explizit den Departementen zugewiesen wird.
c  Es führt das Ausbildungszentrum der Bundesverwaltung als Dienstleister für die bundesweite Aus- und Weiterbildung und sorgt für entsprechende Angebote, insbesondere in den Bereichen Personalwesen, Berufsbildung und Vermittlung von Führungs-, Selbst- und Sozialkompetenzen.
d  Es bestimmt die Ausgestaltung der zentralen Personalinformationssysteme der Bundesverwaltung und führt diese. Es kann departementsspezifische Personalinformationssysteme bewilligen.
e  Es stellt Instrumente zur Steuerung der personellen und finanziellen Ressourcen bereit.
f  Es koordiniert die Umsetzung von Massnahmen zur Chancengleichheit und zur Gleichstellung von Frau und Mann.
g  ...
h  Es koordiniert die Umsetzung von Massnahmen zur Beschäftigung und Integration von Menschen mit Behinderungen.
i  Es stellt das strategische Controlling sicher.
j  Es stellt die Grundlagen für die Berichterstattung an den Bundesrat und an die Bundesversammlung bereit (Art. 21).
k  Es berät und unterstützt die Departemente bei der Umsetzung der Personal- und Vorsorgepolitik.
l  Es führt einen Dienst für die Personal- und Sozialberatung.
m  Es sorgt für die bundesweite interne Kommunikation und zentrale Information des Bundespersonals.
n  Es stellt den Kontakt zu den Sozialpartnern sicher.
o  Es ist zuständig für die zentrale öffentliche Ausschreibung offener Stellen und erarbeitet departementsübergreifende Strategien für die Gewinnung geeigneten Personals.
p  Es stellt Systeme und Instrumente zur Umsetzung von Massnahmen in den Bereichen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung bereit.
der Organisations- und Aufgabenverordnung) "weitestgehend" den Art. 98
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG)
1    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden.
2    Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968324 geregelt.
3    Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch.
4    Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden.
-100
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 100 Verjährung - (Art. 25 BPG)
1    Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Angestellten verjährt 1 Jahr nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, auf alle Fälle 3 Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten.
2    Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.
BPV entsprechen (vgl. Bericht RK-S Organisation und Aufgaben, BBl 2010 4117, S. 4124). Daraus lassen sich zwei Schlussfolgerungen ziehen. Auf der einen Seite sind die Bestimmungen zwar eng an jene des Bundespersonalrechts angelehnt. Nichtdestotrotz hat der Gesetzgeber in der Organisations- und Aufgabenverordnung aber eigenständige Normen erlassen und darauf verzichtet, die Bestimmungen des Bundespersonalrechts in den Normen ausdrücklich als sinngemäss anwendbar zu erklären. Auf der anderen Seite hat die Organisations- und Aufgabenverordnung zwar zahlreiche Bestimmungen der Art. 98
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG)
1    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden.
2    Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968324 geregelt.
3    Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch.
4    Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden.
-100
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 100 Verjährung - (Art. 25 BPG)
1    Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Angestellten verjährt 1 Jahr nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, auf alle Fälle 3 Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten.
2    Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.
BPV übernommen. Nach den Materialien entsprechen die Bestimmungen jedoch nur "weitestgehend" dem Bundespersonalrecht. So weicht Art. 17
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 17 Beurteilungsstufen - (Art. 4 Abs. 3 BPG)
a  Beurteilungsstufe 4: sehr gut;
b  Beurteilungsstufe 3: gut;
c  Beurteilungsstufe 2: genügend;
d  Beurteilungsstufe 1: ungenügend.
der Organisations- und Aufgabenverordnung gerade in dem Punkt von Art. 98 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG)
1    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden.
2    Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968324 geregelt.
3    Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch.
4    Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden.
BPV ab, als insbesondere der Passus fehlt, dass mit der Disziplinaruntersuchung auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden können.

4.2.6.4 Dies legt den Schluss nahe, dass sich der Gesetzgeber zwar an das Bundespersonalrecht anlehnen wollte, teilweise aber abweichende Regeln erlassen hat. Soweit die Organisations- und Aufgabenverordnung abweicht, stellt dies einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers dar.

4.2.6.5 Dies zeigt sich nicht zuletzt mit Blick auf die Befugnisse der AB-BA im Rahmen ihrer allgemeinen Aufsichtstätigkeit. Dort sieht Art. 30 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 30 Einholen von Auskünften und Inspektionen durch die Aufsichtsbehörde
1    Die Aufsichtsbehörde kann bei der Bundesanwaltschaft Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen.
2    Personen, die von der Aufsichtsbehörde mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies für die Erfüllung ihres Auftrags nötig ist.
3    Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden.
StBOG vor, dass die Aufsichtsbehörde auch Personen mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betrauen kann. Vermutet die Aufsichtsbehörde gar Mängel, die ein Einschreiten von Amtes wegen erfordern, sehen die Materialien ausdrücklich vor, dass sie eine formelle Administrativuntersuchung gemäss Art. 27a
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27a Zweck - 1 Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
1    Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
2    Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Die Disziplinaruntersuchung nach Artikel 98 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200190 sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.
ff. RVOV anordnen kann, mit welcher «in der Regel eine geeignete Person ausserhalb der Verwaltung betraut» wird (vgl. Botschaft zum Entwurf des StBOG, BBl 2008 8125, S. 8159; vgl. zur Massgeblichkeit der Botschaft zum Entwurf des StBOG aufgrund der nachträglich von der Kommission des Ständerats für Rechtsfragen beantragten Änderungen: Bericht RK-S Erläuterungen, S. 5 [ad Art. 21, 22]). Mithin ist die Auslagerung von Aufgaben im Rahmen der allgemeinen Aufsichtstätigkeit der AB-BA grundsätzlich nicht fremd, weshalb das Fehlen jeglicher Regelungen im Zusammenhang mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Disziplinaruntersuchung erst Recht einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers nahelegt.

4.2.6.6 Es geht deshalb nicht an, das Bundespersonalrecht insgesamt
oder Art. 98 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG)
1    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden.
2    Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968324 geregelt.
3    Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch.
4    Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden.
BPV im Besonderen auf dem Wege der Lückenfüllung ergänzend zur Anwendung bringen zu wollen. Vielmehr hat der Gesetzgeber das Disziplinarverfahren der AB-BA abschliessend geregelt ("qualifiziertes Schweigen"). Entgegen der AB-BA muss somit der Umkehrschluss gezogen werden, dass das Bundespersonalrecht für den Bundesanwalt nur dort gilt, wo es ausnahmsweise ausdrücklich als anwendbar erklärt wird.

4.2.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Bestimmungen des Bundespersonalrechts nicht ergänzend zur Anwendung gelangen. Zudem ist bezüglich der Bestimmungen der Organisations- und Aufgabenverordnung von einer abschliessenden Ordnung auszugehen ("qualifiziertes Schweigen"), was eine analoge Anwendung von Art. 98 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG)
1    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden.
2    Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968324 geregelt.
3    Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch.
4    Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden.
BPV in jedem Fall ausschliesst. Die Aufgabenübertragung an den Leiter der Disziplinaruntersuchung erfolgte somit ohne eine gesetzliche Grundlage, weshalb ihm bereits deshalb keine Verfügungskompetenz zukommen kann.

4.2.7.1 Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob Art. 98 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG)
1    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden.
2    Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968324 geregelt.
3    Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch.
4    Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden.
BPV im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslagerung von Verwaltungsaufgaben (vgl. oben E. 3) für die Betrauung externer Personen mit der Disziplinaruntersuchung überhaupt ausreichend gewesen wäre (kritisch hierzu auch das Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 19. Dezember 2002 zu Handen der Delegation der Geschäftsprüfungskommission, in: VPB 2003 Nr. 100, S. 985 ff., S. 994 f. betreffend die Administrativuntersuchung), vorliegend nicht geklärt zu werden.

4.2.7.2 Selbst wenn im Übrigen davon ausgegangen würde, dass Art. 98 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG)
1    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden.
2    Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968324 geregelt.
3    Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch.
4    Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden.
BPV ergänzend anwendbar wäre und implizit eine Verfügungskompetenz beinhalten würde, änderte sich letztlich nichts am obigen Ergebnis (E. 4.2.7). Damit insoweit von der rechtmässigen Verfügungskompetenz der ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Person ausgegangen werden könnte, bedarf es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest hierfür einer formellgesetzlichen Bestimmung (vgl. BGE 144 II 376 E. 7.1). Art. 25
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 25 Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs - 1 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
1    Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a  Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
b  Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie
c  Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
3    Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.
BPG als einzige formgesetzliche Grundlage der Disziplinaruntersuchung im Bundespersonalrecht (vgl. Bernhard Waldmann, Das Disziplinarwesen, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, 2010, S. 101 Fn. 24) sieht solches jedoch gerade nicht vor.

4.3 Schliesslich bestimmt Art. 57 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 57 - 1 Bundesrat und Departemente können Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, zur Beratung beiziehen.
1    Bundesrat und Departemente können Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, zur Beratung beiziehen.
2    ...63
RVOG, dass der Bundesrat und die Departemente Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, zur Beratung beiziehen können. Die Bestimmung ermächtigt aber einzig den Bundesrat bzw. die Departemente und nicht die AB-BA, externe Sachverständige beizuziehen (vgl. hierzu, aber nur auf Reglementsstufe Art. 4 Abs. 1 AB-BA-Reglement). Zudem soll einzig die Möglichkeit geschaffen werden, externe Berater konsultieren zu können und damit deren Fachwissen nutzbar zu machen (vgl. Sägesser, a.a.O, Art. 57 Rz. 7 ff. und 1 f.). Entsprechend sah beispielsweise auch der Entwurf zum Strafbehördenorganisationsgesetz vor, dass der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD) im Rahmen der allgemeinen Aufsicht über die Bundesanwaltschaft mit der Beurteilung von Fachfragen «eine kleine Gruppe verwaltungsexterner Personen (z.B. Richter und Staatsanwälte im Ruhestand) beauftragt» (Botschaft zum Entwurf des StBOG, BBl 2008 8125, S. 8159). Die vorliegend erfolgte Auslagerung einer Disziplinaruntersuchung samt Ausstattung des Leiters der Untersuchung mit Verfügungskompetenz ist somit auch nicht von Art. 57 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 57 - 1 Bundesrat und Departemente können Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, zur Beratung beiziehen.
1    Bundesrat und Departemente können Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, zur Beratung beiziehen.
2    ...63
RVOG gedeckt.

4.4 Anderweitige gesetzliche Grundlagen für die erfolgte Aufgabenübertragung oder die Übertragung von Verfügungskompetenzen der AB-BA auf eine externe Person sind nicht ersichtlich.

4.5

4.5.1 Nach dem Gesagten besteht seitens der AB-BA keine gesetzliche Grundlage für die Übertragung der Disziplinaruntersuchung auf ausserhalb der Verwaltung stehende Personen und deren Ausstattung mit Verfügungsbefugnissen.

4.5.2 Selbst für den Fall, dass sich die Betrauung von ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Personen nicht nach den strengen Vorgaben von Art. 178 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
1    Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
2    Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
3    Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
BV i.V.m. Art. 2 Abs. 4
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
1    Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
2    Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.
3    Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
4    Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
RVOG (Vorbehalt des formellen Gesetzes) richten würden, bliebe die Aufsichtsbehörde in jedem Fall an das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) gebunden. Danach muss jedes staatliche Handeln auf der Grundlage generell-abstrakter Rechtsnormen beruhen, welche - entsprechend ihrer Wichtigkeit - insbesondere dem Erfordernis der ausreichenden Normstufe genügen müssen (vgl. Benjamin Schindler, in: St. Galler BV-Kommentar, Art. 5 Rz 32 und 36). Demnach verlangt auch das Legalitätsprinzip im vorliegenden Fall zumindest nach einer materiellrechtlichen Grundlage.

Da es jedoch - wie soeben dargelegt - ganz grundsätzlich an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, führt auch die Betrachtung unter dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips zu keinem anderen Ergebnis.

4.6 Dass vor diesem Hintergrund auch mit dem zwischen der AB-BA und dem Leiter der Untersuchung vereinbarten Auftrag vom 19. Juni 2019 die fehlende gesetzliche Grundlage für das staatliche Handeln der AB-BA (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) sowohl betreffend die Auslagerung der Disziplinaruntersuchung als auch betreffend die Verfügungskompetenz nicht kompensiert werden kann, versteht sich von selbst.

4.7 Das Ansinnen der AB-BA, mit der Disziplinaruntersuchung externe Personen zu beauftragen, mag zwar, angesichts der zeitlichen Dringlichkeit der Untersuchung und der Tatsache, dass die Mitglieder der AB-BA nebenamtlich tätig sind (Art. 3 Organisations- und Aufgabenverordnung), durchaus verständlich erscheinen. Letztlich obliegt es jedoch ihr, als speziell geschaffene Aufsichtsbehörde und mit Blick auf die klare Gesetzeslage, die Untersuchung selbst an die Hand zu nehmen. Immerhin kann sie sich dabei von externen Fachpersonen fortwährend beraten lassen und so allenfalls fehlendes Fachwissen einholen (Art. 4 AB-BA-Reglement), einzelne oder mehrere Mitglieder mit der Untersuchung betrauen und auf ihr ständiges Sekretariat zurückgreifen (Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Organisations- und Aufgabenverordnung). Dies sollte für die eigenhändige Durchführung des Disziplinarverfahrens betreffend den Bundesanwalt ausreichend sein, zumal der Katalog zu klärender Fragen überschaubar ist und die AB-BA die Voruntersuchung führte und somit bestens mit dem Untersuchungsgegenstand vertraut ist.

5.

5.1 Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt insbesondere die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 139 II 243 E. 11.2 und BGE 132 II 342 E. 2.1; Urteil des BVGer A-495/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 1.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1105; Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 7 Rz. 41 ff.). Fehlt es einem externen Träger an Hoheitsgewalt, so sind die von ihm erlassenen Verfügungen absolut nichtig (BGE 130 III 97 E. 3.2; Mayhall, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 1 Rz. 16).

5.2 Nach dem Gesagten hat der Leiter der Untersuchung die Verfügung vom 3. Juli 2019 erlassen, ohne dass ihm die Aufgabe zur Durchführung der Untersuchung und die damit verbundenen Verfügungsbefugnisse von der AB-BA mit Verfügung vom 19. Juni 2019 rechtmässig übertragen worden sind. Der eingesetzte Leiter der Untersuchung war somit weder zuständig noch kam ihm Verfügungsgewalt zu. Die von ihm am 3. Juli 2019 erlassene Verfügung leidet folglich an einem offensichtlichen Mangel, der ihre Nichtigkeit zur Folge hat. Die Annahme der Nichtigkeit gefährdet die Rechtssicherheit nicht.

6.

6.1 Die angefochtene Verfügung entfaltet demnach keinerlei Rechtswirkung. Sie kann somit auch nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sein. Mangels Anfechtungsobjekt ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2019 ist jedoch antragsgemäss im Dispositiv festzustellen (Urteil des BVGer A-2117/2018 vom 5. März 2019 E. 1.3; Yvo Hangartner, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, AJP 2003, S. 1053 ff., S. 1054).

6.2 Das prozessuale Gesuch der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erweist sich bei diesem Ergebnis als gegenstandslos.

7.
Aus Gründen der Prozessökonomie äussert sich das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise bereits an dieser Stelle inhaltlich zur Zulässigkeit des angeordneten Vertretungsverbotes.

7.1

7.1.1 Der Leiter der Untersuchung führte in der angefochtenen Verfügung aus, das Recht zur Verbeiständung und Vertretung gelte nicht absolut. Es könne unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips bei Vorliegen sachlicher Gründe eingeschränkt werden. Als sachliche Gründe gälten insbesondere Interessenskonflikte des Rechtsvertreters. Im konkreten Fall sei offenkundig, dass sich Dr. iur. Lorenz Erni, als Vertreter von Joseph Blatter in einem Strafverfahren der Bundesanwaltschaft und zugleich als Vertreter des Bundesanwalts - dessen Handlungen im Zusammenhang mit dem FIFA-Verfahrenskomplex Gegenstand einer Disziplinaruntersuchung bilden würden - in einem konkreten Interessenskonflikt befinde. Unter anderem bestehe ein Vertraulichkeitskonflikt, da Dr. iur. Lorenz Erni eine aus der Disziplinaruntersuchung erhaltene Information im Interesse von Joseph Blatter verwenden könnte und dies dem Bundesanwalt zum Nachteil gereichen könne (und umgekehrt). Im Übrigen verstosse der Bundesanwalt gegen den Code of Conduct der Bundesanwaltschaft vom 1. Juli 2017 (nachfolgend: CoC). § 5 CoC verpflichte die Staatsanwälte und die Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft, sich in ihrem Privatleben jeder Tätigkeit und jedes Verhaltens, das zu Interessenskonflikten führen könne, zu enthalten. Zudem verbiete § 7 CoC Handlungen, die geeignet sein könnten, der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Integrität und Würde der Mitarbeiter abträglich zu sein oder dem Ansehen ihrer Funktion auf sonstige Weise zu schaden. Dagegen verstosse der Bundesanwalt mit der erfolgten Mandatierung seiner Rechtsvertreter. Das Disziplinarrecht habe gerade den Zweck, das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit der betroffenen Behörde zu wahren. Folglich laufe es dem Zweck dieses Verfahrens zuwider, wenn der Bundesanwalt mit der erfolgten Mandatierung diesen Zweck konterkariere. Damit sei ein sachlicher Grund für die Einschränkung des Vertretungsrechts gegeben.

7.1.2 Die Beschwerdeführenden bringen ihrerseits vor, dass keine Grundlage für das angeordnete Vertretungsverbot bestehe. Der Leiter der Untersuchung habe das Verbot auf Art. 12 Bst. c
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) gestützt. Diese Bestimmung diene jedoch einzig dem Schutz der Rechtssuchenden vor Interessenskonflikten ihres Anwaltes. Vorliegend müsse der Beschwerdeführer 1 jedoch weder geschützt werden noch liege in der Sache ein konkreter Interessenskonflikt vor. So sei der Beschwerdeführer 1 gerade nicht Verfahrensleiter im gegen Joseph Blatter geführten Strafverfahren. Zudem betreffe das Disziplinarverfahren Fragen (insbesondere betreffend ein allfälliges drittes Treffen zwischen dem Bundesanwalt und dem derzeitigen FIFA-Präsidenten Gianni Infantino), die nicht ansatzweise mit dem Strafverfahren gegen Joseph Blatter zu tun hätten. Ferner lasse sich auch nicht mit Verweis auf § 5 und § 7 CoC ein Interessenskonflikt der beiden Rechtsvertreter begründen.

7.1.3 Die AB-BA äusserte sich nicht zum angeordneten Vertretungsverbot. Der Leiter der Untersuchung machte in seiner Stellungnahme zur Beschwerde seinerseits geltend, dass das Vertretungsverbot nicht nur aufgrund der privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 erforderlich sei, sondern auch aufgrund gewichtiger öffentlicher Interessen am Schutz des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Bundesanwaltschaft als oberste Strafverfolgungsbehörde der Schweiz, der AB-BA und des Rechtsstaats an sich. Zudem lasse sich der Interessenskonflikt nicht allein mit Hinweis auf die anwaltliche Schweigepflicht aus dem Weg schaffen.

7.2

7.2.1 Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht einer Partei das Recht zu, sich jederzeit auf jeder Stufe eines Verfahrens vertreten zu lassen. Die Parteien sollen selber bestimmen, wie sie ihre Verfahrensrechte - persönlich oder durch einen frei gewählten Vertreter - ausüben wollen (BGE 132 V 443 E. 3.3; Res Nyffenegger, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG - Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 11 Rz. 2; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 615; Vera Marantelli/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 11 Rz. 1 f.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 29 Rz. 98 f.; vgl. zum Strafverfahren: Urteile des BGer 1B_289/2012 und 1B_291/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.1; vgl. Urteil des BGer 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1, wonach gestützt auf Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, Art. 6 Ziff. 3 Bst. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 127
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO ein Recht der angeschuldigten Person bestehe, zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen).

7.2.2 Nach dem Gesagten greift das Vertretungsverbot in das verfassungsmässige Recht auf Vertretung und Verbeiständung des Einzelnen bzw. in die freie Wahl seines Rechtsvertreters ein. Hierzu bedarf es einer hinreichenden Grundlage (zur Zulässigkeit von Einschränkungen gestützt auf das Prozessrecht: Gerold Steinmann, in: St. Galler BV-Kommentar, Art. 29 Rz. 57).

7.3

7.3.1 Im Strafverfahren ist anerkannt, dass das Recht der Beschuldigten Person auf freie Verteidigerwahl eine Schranke in den strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften findet. Dabei kann der verfahrensleitende Strafrichter insbesondere gestützt auf Art. 12 Bst. c
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA eine Vertretung untersagen, wenn ein Interessenskonflikt vorliegt (Urteil des BGer 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1; zur Pflicht der Behörden, bei schwerwiegenden Verletzungen der anwaltlichen Berufs- und Standespflichten des Verteidigers einzugreifen: Urteil des BStGer SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. 3.5.5.1). Gemäss Art. 12 Bst. c
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA hat der Anwalt jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht, zu meiden. Ein Interessenskonflikt setzt eine Bindung voraus, die nahelegt, dass der Anwalt bei seiner Berufstätigkeit auf die Interessen dieser Person Rücksicht nimmt, sodass die vorbehaltlose Interessenwahrung für den Klienten beeinträchtigt werde (vgl. Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 Rz. 84a). Die Bestimmungen dienen damit insbesondere dem Schutz der Interessen des Vertretenen (vgl. Urteil 1B_510/2018 vom 14. März 2019 E. 2.1; BGE 126 I 194 E. 3d; Urteil des BStGer SK.2015.44 vom 30 September 2016 und 30. März 2017 E. 3.5.5.1). Zudem gelangen sie nur zur Anwendung, wenn ein konkretes Risiko eines Interessenskonflikts besteht; eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht hingegen nicht aus (vgl. BGE 135 II 145 E. 9.1). In diesem Sinn hat auch das Bundesverwaltungsgericht ein von der ETH Beschwerdekommission verfügtes Vertretungsverbot geschützt, da sich die Rechtsvertreterin aufgrund eines Parteiwechsels in einem tatsächlichen und konkreten Interessenskonflikt befand (Urteil des BVGer A-6040/2018 vom 2. Mai 2019 E. 3.7.2-3.7.4).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführer 2 und 3 bewusst mit der Wahrung seiner Interessen mandatiert. Dass es vor diesem Hintergrund eines besonderen Schutzes des Beschwerdeführers 1 bedürfte, ist nicht ersichtlich. Der Leiter der Untersuchung begründete denn auch das Vertretungsverbot insbesondere mit den auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen. Insoweit mag die erfolgte Mandatierung aus Sicht des Leiters der Untersuchung zwar effektiv als heikel erscheinen. Die von ihm vorgetragenen Gründen erschöpfen sich jedoch in der Skizzierung einer allfälligen abstrakten Gefahr und erscheinen nicht geeignet, einen konkreten Interessenskonflikt im Sinne des BGFA zu belegen. Im Übrigen betreffen die genannten Bestimmungen im CoC Verhaltenspflichten von Staatsanwälten und Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft. Sie sind deshalb von vorherein nicht geeignet, einen Interessenskonflikt seitens der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 zu begründen.

7.3.2 Weiter lässt sich ein allfälliges Vertretungsverbot auch nicht auf Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG stützen. Die Bestimmung sieht nur für den Fall, dass eine Partei persönlich zu handeln hat oder Dringlichkeit besteht, eine Einschränkung des Vertretungsrechts vor. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen anderweitiger Rechtsgrundlagen erfüllt wären, die eine allfällige Einschränkung des Vertretungsrechts legitimieren würden (Art. 11a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11a
1    Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen.
2    Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter.
3    Die Bestimmungen über die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sind auf die Kosten der Vertretung sinngemäss anwendbar. Die Partei, gegen deren Vorhaben sich die Eingaben richten, hat auf Anordnung der Behörde die Kosten der amtlichen Vertretung vorzuschiessen.
VwVG; Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB i.V.m. Art. 59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO analog), ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird vom Leiter der Untersuchung auch nicht vorgebracht.

7.3.3 Gestützt auf die Begründung der angefochtenen Instruktionsverfügung muss schliesslich davon ausgegangen werden, dass der Leiter der Untersuchung das Vertretungsverbot als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG zum Schutz des Zwecks der Disziplinaruntersuchung verstanden haben will. Er macht denn auch eine besondere Dringlichkeit geltend und stützt sich insbesondere auf die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen (Schutz der Glaubwürdigkeit der Bundesanwaltschaft, der AB-BA und des Rechtsstaates). Dies allein genügt jedoch nicht für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen kann nur angeordnet werden, was auch Gegenstand der Endverfügung bilden kann (Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 56 Rz. 44; Regina Kiener, in: VwVG-Kommentar, Art. 56 Rz. 8). Ist aufgrund der obigen Darlegungen für ein Vertretungsverbot im Disziplinarverfahren eine hinreichende Rechtsgrundlage erforderlich, gilt dies ebenso für das Massnahmenverfahren; Letzteres ersetzt die Rechtsgrundlage nicht. Nachdem eine solche nicht ersichtlich ist, kann ein Vertretungsverbot auch nicht auf dem Wege einer vorsorglichen Massnahme angeordnet werden.

7.4 Zusammengefasst ist das Vertretungsverbot aufgrund der vorgebrachten Gründe ebenfalls nicht ausgewiesen.

8.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.

8.1 Die Verfahrenskosten werden bei einem Nichteintreten in der Regel der beschwerdeführenden Partei auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorliegend rechtfertigt es sich aber, die Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit von Verfahren analog anzuwenden, da die Nichtigkeit, welche zum Nichteintreten geführt hat, nur aufgrund einer Beschwerde festgestellt werden konnte und die Beschwerdeführenden mit ihrem Hauptbegehren die Feststellung der Nichtigkeit beantragt haben (vgl. A-2117/2018 E. 5.1).

Wenn ein Verfahren gegenstandslos wird, sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde, weil die angefochtene Instruktionsverfügung nichtig ist, nicht durch ein Verhalten der Beschwerdeführenden, sondern infolge eines Verhaltens der AB-BA bzw. des Leiters der Untersuchung notwendig. Den Beschwerdeführenden sind somit keine Kosten aufzuerlegen.

Die AB-BA - welche letztlich allein die nichtige Verfügung zu verantworten hat - können sodann keine Kosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist.

8.2 Der Beschwerdeführer 1 ist angesichts der nichtigen Verfügung vom 3. Juli 2019 nach wie vor zulässigerweise anwaltlich vertreten. Da sich die Beschwerde vom Ergebnis her als gerechtfertigt erweist, ist ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgegenüber führen die Beschwerdeführenden 2 und 3 Beschwerde in eigener Sache, womit keine «echte» bzw. berufsmässige Vertretung vorliegt. Sie sind demnach - mangels Vorliegen besonderer Verhältnisse oder eines ausserordentlichen Aufwands - von vornherein nicht entschädigungsberechtigt (Urteil des BGer 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.4; Urteil des BVGer A-3539/2016 vom 8. Juni 2017 E. 10.3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.77).

Die Parteientschädigung für den Beschwerdeführer 1 ist gemäss Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE festzusetzen (vgl. A-2117/2018 E. 5.2). Mangels Kostennote wird die Parteientschädigung von Amtes wegen, unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles und des notwendigen Aufwandes, auf Fr. 3'000.- festgelegt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Leiters der Untersuchung vom 3. Juli 2019 im Sinn der Erwägungen nichtig ist.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Die AB-BA wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden 1-3 (Gerichtsurkunde; vorab per E-Mail je direkt)

- die AB-BA (Gerichtsurkunde; vorab per E-Mail)

- den Leiter der Untersuchung (Einschreiben; vorab per E-Mail)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Ivo Hartmann

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3612/2019
Date : 29. Juli 2019
Published : 03. Februar 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Disziplinarverfahren. Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.


Legislation register
BGFA: 12
BGG: 42  48  82  83  85
BPG: 2  25
BPV: 1  2  17  18  98  100
BV: 5  32  168  178
EMRK: 6
RVOG: 2  57
RVOV: 27a
StBOG: 20  22  27  30  31
StPO: 127
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 5  7
VwVG: 1  5  11  11a  56  63
ZGB: 2
ZPO: 59
BGE-register
126-I-194 • 129-II-331 • 130-III-97 • 132-II-342 • 132-V-443 • 135-II-145 • 137-II-409 • 139-II-243 • 144-II-376
Weitere Urteile ab 2000
1B_263/2016 • 1B_289/2012 • 1B_291/2012 • 1B_510/2018 • 2C_350/2011 • 2C_39/2018 • 2C_715/2008
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Decisions of the TPF
SK.2015.44
BBl
2008/8125 • 2010/4101 • 2010/4117