Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3486/2017

Urteil vom 29. Mai 2019

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richter Michael Peterli,
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein,

Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

A._______,

Parteien vertreten durchHeinrich A. Dilcher, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Revision und Einstellung der
Invalidenrente (Verfügung vom 15. Mai 2017).

Sachverhalt:

A.
A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1957 in Jugoslawien geboren und ist Schweizer Staatsangehörige. Sie ist verheiratet und hat eine am (...) 1985 geborene Tochter. Aufgrund verschiedener Gesundheitseinschränkungen meldete sie sich am 7. September 1983 zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-act. 2). Mit Verfügung vom 30. April 1985 sprach die Ausgleichskasse B.________ (...) der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrads von 60 % (vgl. IV-act. 7 S. 8) eine befristete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 1983 (IV-act. 8 S. 7 f.) sowie mit Verfügung vom 31. Januar 1986 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 65 % (vgl. IV-act. 7 S. 5) eine unbefristete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 1985 (IV-act. 8 S. 1) zu.

B.

B.a Nach dem Wegzug der Beschwerdeführerin nach Deutschland bestätigte die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Mitteilungen vom 29. Juli 1992 (IV-act. 22), vom 23. Juli 1996 (IV-act. 33), vom 8. Oktober 1999 (IV-act. 51 S. 2) und vom 18. März 2003 (IV-act. 60) die bisherigen Rentenleistungen. Mit Verfügung vom 23. September 2004 richtete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 neu eine Dreiviertelsrente aus, dies auf Grund der 4. Revision des IV-Gesetzes und daher nicht infolge einer Änderung des Invaliditätsgrades (IV-act. 64).

B.b Nach der Durchführung eines von Amtes wegen eingeleiteten Revi-sionsverfahrens sowie nach der Vornahme der entsprechenden Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. Juni 2008 mit, es sei ihr nun wieder zumutbar, eine ihrem Gesundheitszustand angepassten Teilzeit-Tätigkeit zu 50 % auszuüben. Im Haushalt betrage die Arbeitsunfähigkeit weiterhin 20 %. Dies ergebe eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 32 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtige nicht zu einer Invalidenrente
(IV-act. 86). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 bestätigte die Vorinstanz diesen Vorbescheid und hob die der Beschwerdeführerin bisher geleistete Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 auf (IV-act. 100).

B.c Die gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2008 durch die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ineichen, beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 19. November 2008 (Beschwerdedossier C-7366/2008, act. 1) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
C-7366/2008 vom 18. Mai 2011 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur Aktenergänzung sowie zum neuen Entscheid zurück. Es verlangte hierbei insbesondere die Vornahme einer umfassenden Sachverhaltsabklärung bezüglich der Statusfrage der Beschwerdeführerin. Ausserdem sei für die Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustands eine umfassende medizinische Begutachtung durchzuführen (Beschwerdedossier C-7366/2008, act. 23; vgl. IV-act. 118).

B.d Nach Eingang der bidisziplinären (rheumatologischen sowie psychiatrischen) Begutachtung vom 20. Juni 2012 (IV-act. 171-173) hielt RAD-Arzt Dr. med. C.________ in seiner Stellungnahme vom 19. August 2012 fest, es liege eine Verbesserung des Gesundheitszustands vor, indem sich am gesamten Bewegungsapparat keinerlei Anhaltspunkte (mehr) fänden für das Vorliegen einer entzündlichen Gelenkserkrankung (IV-act. 181). RAD-Psychiater Dr. med. D.________ befand demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2012, die neue Begutachtung belege keine Verbesserung des Gesundheitszustands, jedoch auch keine Arbeitsunfähigkeit. Zu prüfen sei allenfalls eine Wiedererwägung der bisherigen Rentenzusprachen (IV-act. 186). Mit Vorbescheid vom 9. April 2013 erklärte die Vorinstanz der nunmehr durch Rechtsanwalt Dilcher (siehe Vollmacht in
IV-act. 168) vertretenen Beschwerdeführerin, die neue Begutachtung habe keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands seit dem 31. Januar 1986 ergeben, weshalb sie Anspruch auf die bisher geleistete Invalidenrente habe (IV-act. 191). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin entsprechend erneut eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Dezember 2008, dies gestützt auf einen Invaliditätsgrad von weiterhin 65 % (IV-act. 196). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

B.e Am 21. Januar 2016 leitete die Vorinstanz erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (IV-act. 203). Nach Kenntnisnahme des aktuellen Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin aufgrund der Angaben in den eingeholten Fragebögen für die IV-Rentenrevision (IV-act. 204) sowie für Arbeitgebende (IV-act. 212, S. 5-12) stellte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 die Zahlung der Rentenleistungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 vorläufig ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin gehe in Deutschland einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach, was sie nicht gemeldet habe. Der damit bestehende Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges sowie das Risiko der Uneinbringlichkeit der eventuell zu Unrecht bezogenen Leistungen rechtfertige es, die Zahlung der Invalidenrente während der weiteren Abklärungen vorläufig einzustellen (IV-act. 217).

B.f Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde
vom 2. August 2016 (Beschwerdedossier C-4632/2016, act. 1) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4632/2016 vom 1. Dezember 2016 ab. Es führte zur Begründung aus, das von der Beschwerdeführerin in ihrer seit Dezember 2012 ausgeübten beruflichen Tätigkeit erzielte Einkommen sei um einiges höher als das ihr bisher angerechnete Invalideneinkommen. Damit hätten sich die für den Einkommensvergleich massgebenden Erwerbsgrundlagen in einer rentenrelevanten Weise verändert. Ob das von der Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen "rentenwidrig" sei, werde im Hauptverfahren zu klären sein. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten könne indessen der Verdacht der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise unrechtmässig Leistungen beziehe, nicht entkräftet werden (Dossier C-4632/2016, act. 16; vgl. IV-act. 249).

B.g In der Folge setzte die Vorinstanz das Hauptverfahren betreffend Rentenrevision fort. Nach Eingang des RAD-Schlussberichts vom 15. November 2016 (IV-act. 252) teilte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. Januar 2017 mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Zwar ergebe sich aufgrund der Aktenlage aus gesamtgesundheitlicher Sicht keine Änderung des Gesundheitszustands. Die wirtschaftlichen Abklärungen zeigten jedoch auf, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2012 einer Teilzeit-Arbeitstätigkeit von 15 Wochenarbeitsstunden nachgehe, bei der sie ein rentenausschliessendes Einkommen erziele (IV-act. 255). Nach der Prüfung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2017 (IV-act. 257) sowie nach der Durchführung des Einkommensvergleichs vom 14. März 2017 (IV-act. 262) hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Mai 2017 die der Beschwerdeführerin bisher geleistete Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 auf. Hierbei hielt sie - ergänzend zum Vorbescheid - zur Begründung fest, sie habe von der neuen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin erst im laufenden Revisionsverfahren im Februar beziehungsweise Mai 2016 erfahren. Die Beschwerdeführerin werde in der gemischten Methode mit einer Gewichtung von 50 % im Erwerb und 50 % im Haushalt bewertet (IV-act. 271).

C.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dilcher, mit Eingabe vom 16. Juni 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Ausbezahlung der bisher geleisteten Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 wieder aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin machte zusammenfassend geltend, sie sei nicht erst seit dem 1. Dezember 2012, sondern bereits seit über zehn Jahren beruflich tätig, was der Vorinstanz bekannt sei. Das aktuell erzielte Einkommen habe sich gegenüber der zuvor ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht wesentlich verändert. Diesbezüglich habe ab Dezember 2012 lediglich der Arbeitgeber, nicht aber die Art der Tätigkeit geändert. Entgegen des Hinweises in der angefochtenen Verfügung sei dieser kein Einkommensvergleich beigefügt worden. Damit sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin über ein rentenausschliessendes Einkommen verfügen solle (BVGer-act. 1).

D.
Der mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 bei der Beschwerdeführerin erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) ging am 5. Juli 2017 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 4).

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe in Missachtung ihrer Meldepflicht nicht unverzüglich mitgeteilt, dass sie seit dem 1. Dezember 2012 ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. Die früheren Tätigkeiten seien erheblich tiefer entlöhnt worden. Das aktuelle Einkommen sei sodann rentenausschliessend, da es höher sei als das bisher von der Beschwerdeführerin als Valide erzielte Einkommen in ihrer Vollzeittätigkeit als "Serviertochter". Damit betrage der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich 0 %. Selbst unter Annahme der bisherigen Einschränkungen im Haushaltsbereich von 20 % resultiere damit insgesamt kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad, weshalb sich weitere Abklärungen hinsichtlich der Einschränkungen im Haushaltsbereich sowie der Anwendung der gemischten Methode erübrigten (BVGer-act. 6).

F.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 verzichtete die Beschwerdeführerin sinngemäss auf die Einreichung einer Replik und reichte dem Bundesverwaltungsgericht einen (nicht weiter bezeichneten) Rückweisungsbeschluss an die Invalidenversicherung I.________ vom 1. August 2017 ein (BVGer-act. 12).

G.
In ihrer Duplik vom 16. November 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen gemäss Vernehmlassung fest und ergänzte, der von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschluss betreffe lediglich das I.________ Verfahren. Die Rückweisung sei infolge verschiedener Fehler (Verfahrensfehler und ungenügende Abklärung) erfolgt (BVGer-act. 14).

H.
Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 erklärte die Beschwerdeführerin, es sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von einer Pflichtverletzung spreche. Tatsächlich habe sich ab 2012 in beruflicher Hinsicht nichts verändert. Die Arbeitsstelle, der Arbeitsort und der Inhalt des Arbeitsverhältnisses seien unverändert verblieben. Lediglich ihr Arbeitgeber habe gewechselt, indem die Beschwerdeführerin bis 2012 bei dem Gaststättenpächter E.________ und anschliessend beim Landkreis F.________, der gesetzlich zur Übernahme des bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen sei, angestellt gewesen sei. Diese Übernahme stelle keinen Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses dar (BVGer-act. 17).

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG]) sowie des ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; siehe auch Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG).

1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; siehe auch Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG).

2.

2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 15. Mai 2017, mit welcher die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin bisher geleistete Invalidenrente (Dreiviertelsrente) aufgrund einer erheblichen Änderung der wirtschaftlichen (erwerblichen) Auswirkungen ihres unveränderten Gesundheitszustands - infolge einer Verletzung der Meldepflicht seitens der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu nachfolgend E. 5.2) - rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 aufgeboben hat.

2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht das Vorliegen eines unveränderten Gesundheitszustands, sondern ausschliesslich das Vorliegen sowohl einer Veränderung ihrer Erwerbssituation als auch einer Verletzung ihrer Meldepflicht.

2.3 Streitig und vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung der Meldepflicht der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Änderung der wirtschaftlichen Auswirkungen ihres unveränderten Gesundheitszustands erkannt und die der Beschwerdeführerin bisher geleistete Dreiviertelsrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 aufgehoben hat.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Daher ist vorliegend das Schweizer Recht anzuwenden. Auch soweit allenfalls das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4).

3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 15. Mai 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. Mai 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).

4.

4.1 Nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht.

4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Das auf die Beschwerdeführerin anwendbare FZA (vgl. E. 3.1) sieht diesbezüglich indessen eine Ausnahme vor. So können gestützt auf das FZA und seine Verordnungen - abweichend von Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG - auch Viertelsrenten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn der oder die Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (vgl. 130 V 253 E. 2.3).

4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Art. 86ter
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 86ter Grundsatz - Bei einer Revision ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt ist.
ff. IVV [SR 831.201]).

4.4 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.w.H.). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG dar.

4.5 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen sowie des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit eine entscheidungserhebliche Tatsachenveränderung. Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3).

4.6 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5).

Vorliegend beurteilt sich die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, durch einen Vergleich des (erwerblichen) Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung gemäss Verfügung vom 29. Mai 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. B.d) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2017.

5.

5.1 Mit der in Rechtskraft getretenen Verfügung vom 29. Mai 2013
(IV-act. 196) gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin weiterhin die bisher geleistete Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008. Zur Begründung führte sie aus, es habe sich aufgrund des eingeholten rheumatologischen sowie psychiatrischen Gutachtens vom 20. Juni 2012 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands seit dem 31. Januar 1986 ergeben. Dies stellt den Ausgangspunkt für die nachfolgende revisionsrechtliche Prüfung hinsichtlich einer erheblichen Veränderung des Sachverhalts (respektive der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands; vgl. E. 4.4) dar.

5.2 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2017 hat die Vorinstanz alsdann die der Beschwerdeführerin bisher geleistete Invalidenrente (Dreiviertelsrente) mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 aufgehoben mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2012 einer in Teilzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit von 15 Wochenarbeitsstunden nachgehe, bei der sie ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die neue Erwerbstätigkeit bereits im Jahr 2013 gemeldet, fänden sich in den Akten keine Hinweise. Vielmehr habe die Vorinstanz erst im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens im Februar beziehungsweise Mai 2016 von dieser neuen Erwerbstätigkeit erfahren. Damit machte die Vorinstanz implizit eine Verletzung der Meldepflicht seitens der Beschwerdeführerin geltend - wie mit Vernehmlassung vom 18. August 2017 nachträglich ausdrücklich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. E) sowie mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 bereits angedeutet (vgl. Sachverhalt Bst. B.e) -, mit welcher sie die rückwirkende Aufhebung der bisher geleisteten (und mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 [IV-act. 217] mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 vorläufig sistierten) Dreiviertelsrente per 1. Dezember 2012 begründete.

6.
Die von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene rückwirkende Rentenaufhebung ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (das heisst vorliegend ab Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin) per 1. Dezember 2012 ist gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV unter anderem dann gerechtfertigt, wenn die Rentenbezügerin einer ihr nach Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV regelt in diesem Zusammenhang unter dem Titel "Meldepflicht", dass die Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen hat.

Im Folgenden ist deshalb unter anderem zu prüfen, ob eine Verletzung der Meldepflicht der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV vorliegt.

6.1 Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit Mai 2001 in Teilzeit beruflich betätigt. Ab dem 1. Mai 2001 war sie während 12 Stunden pro Woche respektive während 49 Stunden pro Monat bei G.________, Pächter des (...)-Ladens, als Verkäuferin angestellt. Hierbei erzielte sie ein Erwerbseinkommen von EUR 325.- pro Monat. Der Vorinstanz war dieser Umstand aufgrund der Angaben in dem am 10. Februar 2003 bei ihr eingegangenen Fragebogen für Arbeitgeber vom 5. Februar 2003 (IV-act. 57) bekannt. Das Einkommen hat sie indessen zu jenem Zeitpunkt weder als rentenerheblich noch als rentenausschliessend qualifiziert (vgl. "Révision: Exposé" in IV-act. 59 S. 2 und Rentenverfügung vom 23. September 2004 in IV-act. 64).

6.2 Erst im Jahr 2008, im Zusammenhang mit dem durch die Vorinstanz von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahren (vgl. Sachverhalt Bst. B.b), erfuhr die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin bereits vor mehreren Jahren ihre Arbeit gewechselt und ihr Arbeitspensum erhöht hatte. Eine entsprechende unaufgefordert eingegangene Meldung seitens der Beschwerdeführerin ist in den Akten nicht enthalten. Gemäss den von ihrem damaligen Arbeitgeber, dem Gasthaus (...) in H.________, ausgefüllten Fragebögen für die IV-Rentenrevision (nicht datiert, in IV-act. 69
S. 1 f.) sowie für den Arbeitgeber vom 14. Februar 2008 (in IV-act. 69
S. 3 f.) arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2005 ebendort als Kioskverkäuferin während wöchentlich 4 Tagen à rund 4 Stunden täglich sowie während insgesamt 59 Stunden pro Monat für einen Stundenlohn von EUR 9.50 brutto. Insgesamt erzielte sie damit ein Monatseinkommen von EUR 700.- brutto respektive EUR 560.- netto. Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin gab sodann im Fragebogen für Arbeitgeber vom 14. Februar 2008 an, sie habe der Beschwerdeführerin infolge Behinderung eine leichtere Arbeit im Sinne von kürzeren Arbeitszeiten zuteilen müssen (vgl. IV-act. 69 S. 3). Ohne einen Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin (weiterhin) EUR 9.50 pro Stunde sowie EUR 1'650.- pro Monat verdienen (vgl. IV-act. 69 S. 4). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil C-4632/2016 vom 1. Dezember 2016, Sachverhalt Bst. B, wurde dieses hypothetische Einkommen im Gesundheitsfall im Rahmen der Prüfung "prima facie" im Zusammenhang mit der vorläufigen Renteneinstellung (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. B.e) fälschlicherweise als das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 effektiv erzielte Einkommen dargestellt. Dieses offensichtliche Versehen, welches sich in jenem Fall nicht entscheiderheblich auswirkte, ist hiermit zu korrigieren.

Dieses von der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 effektiv erzielte monatliche Erwerbseinkommen von EUR 560.- erachtete die Vorinstanz zwar insofern als rentenerheblich, als sie mit Vorbescheid vom 17. Juni 2008
(IV-act. 86) respektive mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 (IV-act. 100) gestützt darauf die Zumutbarkeit einer Teilzeit-Tätigkeit zu 50 % erkannte und die Rente der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2008 aufhob. Das Bundesverwaltungsgericht hob indessen seinerseits mit Urteil
C-7366/2008 vom 18. Mai 2011 diese Verfügung vom 8. Oktober 2008 auf und verpflichtete die Vorinstanz zur Einholung des Gutachtens vom 20. Juni 2012 (vgl. vorangehend Sachverhalt Bst. B.c), auf dessen Grundlage jene mit der heute in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 29. Mai 2013 der Beschwerdeführerin aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustands weiterhin die bisherige Dreiviertelsrente gewährte. Diese Verfügung stellt den vorliegenden Ausgangspunkt dar (vgl. vorangehend E. 4.6 Abs. 2 und E. 5.1).

6.3 Schliesslich geht aus dem durch die neue Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, den Jugend- und Freizeiteinrichtungen im Eigenbetrieb des Landkreises F.________, ausgefüllten Fragebogen für die
IV-Rentenrevision vom 16. Februar 2016 hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Dezember 2012 an fünf Tagen pro Woche während täglich drei Stunden, insgesamt während 60 Stunden pro Monat, als Personalverantwortliche im (...)-Kiosk Bürotätigkeiten nachging. Hierbei erzielte sie gemäss Angaben der Arbeitsgeberin ein Monatsgehalt von EUR 1'764.90 (IV-act. 204). Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 31. Mai 2016 bestätigte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der aktuellen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin um eine Bürotätigkeit handle. Der aktuelle AHV-beitragspflichtige Lohn (ohne Kost und Logis) betrage im Jahr 2015 EUR 25'345.32 sowie seit dem 1. März 2015 (Zeitpunkt der letzten Tariferhöhung) EUR 1'764.90 im Monat. Ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin dasselbe verdienen. Die von der Beschwerdeführerin erzielten AHV-beitragspflichtigen Einkommen der letzten drei Jahre - inkl. 13. Monatslohn sowie Leistungsentgelt - betrugen gemäss der Arbeitgeberin im Jahr 2015 EUR 25'345.30 (bei 795 Arbeitsstunden im Jahr), im Jahr 2014 EUR 24'267.75 (bei 780 Arbeitsstunden im Jahr) sowie im Jahr 2013 EUR 26'508.80 (bei 780 Arbeitsstunden im Jahr). In den "Zusatzfragen: Beschreibung der individuellen Tätigkeit" gab die Arbeitgeberin an, dass die Beschwerdeführerin oft (zu 34-66% respektive während 3 bis rund 5.5 Stunden täglich) im Sitzen ausgeübten Bürotätigkeiten nachgehe (IV-act. 212 S. 5-11).

6.4 Aufgrund der vorangehenden Darstellung steht ohne Weiteres fest, dass zwischen der von der Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2005 ausgeübten Tätigkeit als Kioskverkäuferin beim Gasthaus (...) in H.________ und der seit dem 1. Dezember 2012 neu ausgeübten Tätigkeit als Personalverantwortliche im (...)-Kiosk ein qualitativer Unterschied besteht, indem es sich bei der neuen Tätigkeit der Beschwerdeführerin einerseits um eine Bürotätigkeit (statt einer Tätigkeit im Verkauf) handelt, welche andererseits nachweislich besser entlöhnt wird.

6.5 Von diesem Wechsel der Arbeit sowie insbesondere der Erhöhung des von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommens ab dem 1. Dezember 2012 hat die Vorinstanz erstmals im Rahmen des ab dem 5. Mai 2015 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. IV-act. 201) per 22. Februar 2016 (Eingang des entsprechend ausgefüllten Fragebogens für die
IV-Rentenrevision vom 16. Februar 2016; vgl. IV-act. 204) erfahren. Die Beschwerdeführerin lässt zwar in ihrer Beschwerde durchblicken, ihre neue Arbeitgeberin habe die Vorinstanz bereits mit einer Bestätigung vom 18. März 2013 über diesen Umstand informiert. Eine entsprechende Bestätigung ist indessen in den vorliegenden Verfahrensakten nicht enthalten (siehe bereits Urteil des BVGer C-4632/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 4.2). Im Schreiben an die Invalidenversicherung I.________ vom 16. Juni 2017, welches die Beschwerdeführerin ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 17) beigelegt hat, machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, die Vorinstanz behaupte, keine Erklärung vom 18. März 2013 erhalten zu haben. Dies sei unverständlich, da die Vorinstanz diese Erklärung bis ins Jahr 2016 nie angemahnt habe. Die Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Rücksendung der Fragebögen ansetzen müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, die Vorinstanz habe die entsprechende Information erhalten.

Hiermit behauptete die Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung I.________, ihre Arbeitgeberin habe am 18. März 2013 eine Erklärung im Rahmen eines von der Vorinstanz eingeholten Fragebogens abgegeben. Damit gesteht die Beschwerdeführerin zum einen ein, dass sie selber der Vorinstanz nicht unaufgefordert eine entsprechende Mitteilung zukommen liess. Zum anderen ist aus den Akten ersichtlich, dass die Vorinstanz unmittelbar vor dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Zeitpunkt, das heisst in der Zeit von etwa Januar bis März 2013, keine entsprechenden Fragebögen zur Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin versandt hat. Vielmehr hat die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 9. April 2013 aufgrund des neu eingegangenen Gutachtens vom 20. Juni 2012 (vgl. vorangehend Sachverhalt Bst. B.d) festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 31. Januar 1986 in keiner für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, weshalb weiterhin Anspruch auf die Dreiviertelsrente bestehe
(IV-act. 191). Für die Vorinstanz ergab sich somit im Zeitpunkt zwischen dem Eingang des erwähnten Gutachtens und dem Erlass des Vorbescheids vom 9. April 2013 keinen Bedarf, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erneut abzuklären. Wenn die Vorinstanz in jenem Zeitpunkt - trotz des fehlenden entsprechenden Abklärungsbedarfs in jenem Verfahrensstadium - erneut Fragebögen zur Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse an die Beschwerdeführerin versendet hätte, wäre der Ausgang dieser Fragebögen in den elektronisch geführten Akten zwingend verzeichnet. Überdies hätte die Vorinstanz diesbezüglich bei fehlender Retournierung praxisgemäss eine entsprechende Rückfrage respektive Mahnung verschickt, wie die Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung I.________ zu Recht erkannt hat. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Vorinstanz am 18. März 2013 hinsichtlich der neuen Arbeitsstelle informiert, ist damit als eine blosse Schutzbehauptung zu werten.

6.6 Die Beschwerdeführerin macht sodann in ihrer Beschwerdeschrift darauf aufmerksam, dass bereits im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 20. Juni 2012 auf der Seite 18 erwähnt werde, dass sie in den Jahren 2007/2008 als Kassiererin in einem (...) tätig gewesen sei. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz über die neue Bürotätigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2012 nicht informiert wurde, handelt es sich doch bei der im Gutachten erwähnten Tätigkeit um die der Vorinstanz bereits seit der Einleitung des Revisionsverfahrens im Jahr 2008 bekannte, von der Beschwerdeführerin zuvor ausgeübte Tätigkeit als Kioskverkäuferin bei dem Gasthaus (...) in H.________ (vgl. vorangehend E. 6.1 Abs. 2).

6.7 Insgesamt steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz nicht unaufgefordert hinsichtlich ihrer seit dem 1. Dezember 2012 ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Büroangestellte informiert hat. Diese Information erhielt die Vorinstanz erst im Rahmen des am 21. Januar 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens zufällig respektive auf ihre entsprechende Nachfrage hin. Eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV seitens der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen zu bejahen.

6.8 Die Beschwerdeführerin macht hiergegen beschwerdeweise sinngemäss geltend, ihre neue Arbeitgeberin Jugend- und Freizeiteinrichtungen im Eigenbetrieb des Landkreises F.________ habe per Dezember 2012 die Führung des Kioskbetriebs im (...) H.________ übernommen, bei unveränderter Übernahme des bisherigen Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin. Es habe sie deshalb gar keine Meldepflicht getroffen, da sie lediglich ihren Arbeitgeber, faktisch nicht aber ihre Arbeitsstelle gewechselt habe.

Diese Behauptung hat die Beschwerdeführerin nicht belegt. Zwar zeigt eine Online-Recherche, dass bezüglich des Gasthauses (...) tatsächlich ein Wechsel der Pachtverhältnisse stattgefunden hat (indessen ohne entsprechende Datumsangabe) und dass der Kioskbetrieb daraufhin infolge dieser Neustrukturierung der Einfachheit halber, unabhängig vom Gasthofbetrieb, vom Landrat F.________ geführt wurde (vgl. [...], zuletzt abgerufen am 8. Mai 2019). Gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe bereits zuvor ebendiese Tätigkeit ausgeübt, spricht hingegen, dass die neue Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin im Fragebogen für Arbeitgebende vom 31. Mai 2016 explizit erklärt hatte, die Beschwerdeführerin führe die aktuelle Bürotätigkeit (erst) seit dem 1. Dezember 2012 aus (vgl. IV-act. 212 S. 6). Aufgrund der vorliegenden Akten steht ferner fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Oktober 2010 (Austritt infolge Saisonbetrieb; vgl. Fragebögen für den Arbeitgeber vom 13. Oktober 2011 und vom 4. November 2011 in IV-act. 128 sowie 141) sowie anschliessend vom 1. April 2011 bis über den 13. Oktober 2011 hinaus (vgl. Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 13. Oktober 2011 in IV-act. 128) unverändert als Kioskverkäuferin im Kartenverkauf beschäftigt war. Eine anschliessende Meldung an die Vorinstanz betreffend eines hernach - allenfalls bereits in der Zeit zwischen November 2011 und November 2012 - erfolgten Wechsels der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin vom Verkauf in die aktuell ausgeübte Bürotätigkeit fehlt, wie vorangehend in Erwägung 6.5 dargelegt, in den vorliegenden Akten.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die aktuelle Erwerbstätigkeit unverändert (das heisst sowohl mit Blick auf die Art der Tätigkeit als auch den damit erzielten Verdienst) bereits vor dem 1. Dezember 2012 ausgeübt, erweist sich unter diesen Umständen als unbehelflich. Würde diese Behauptung zutreffen, was vorliegend zumindest für die Zeit bis und mit Oktober 2011 widerlegt ist, so führte dies lediglich zu einer Vergrösserung der ohnehin bereits vorliegenden Verletzung der Meldepflicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 6.7), indem diese der Vorinstanz die aktuell ausgeübte berufliche Tätigkeit zu einem noch früheren Zeitpunkt hätte mitteilen müssen.

7.
Zu prüfen bleibt, ob bei der Beschwerdeführerin zwischen den vorliegenden Vergleichszeitpunkten von Mai 2013 und Mai 2017 (vgl. E. 5) eine erhebliche Veränderung in gesundheitlicher Hinsicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2017 fest, es ergebe sich aus gesamtgesundheitlicher Sicht nach der Aktenlage keine Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin machte sodann ihrerseits weder im vorinstanzlichen Revisionsverfahren noch beschwerdeweise eine Veränderung (respektive Verschlechterung) ihres Gesundheitszustands geltend.

Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Auffassung der Parteien sowie angesichts der vorliegenden Medizinalakten, insbesondere des im vorliegenden Ausgangspunkt (vgl. E. 5.1) eingeholten umfangreichen rheumatologischen-psychiatrischen Gutachtens vom 20. Juni 2012 (IV-act. 171-173) sowie der nur wenigen daraufhin bei der Vorinstanz eingegangenen medizinischen Unterlagen (IV-act. 219-239), ergibt sich vorliegend kein Anlass für eine vertiefte Prüfung hinsichtlich einer Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz sowie die Beschwerdeführerin sind daher aufgrund der Akten zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den vorliegenden Vergleichszeitpunkten von Mai 2013 und Mai 2017 keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

8.
Abschliessend ist der durch die Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich vom 14. März 2017 (IV-act. 262) zu überprüfen.

8.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns beziehungsweise im Revisionszeitpunkt (vorliegend: Zeitpunkt der Rentenaufhebung; vgl. Urteile des BGer 9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3, 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 5.2) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.

Für den vorliegend vorzunehmenden Einkommensvergleich wäre daher grundsätzlich auf die Verhältnisse per 1. Dezember 2012 (das heisst auf den Zeitpunkt, ab welchem sich die erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erheblich verbessert haben sowie ab dem die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin effektiv aufgehoben hat) abzustellen.

8.2 Die Vorinstanz hat im erwähnten Einkommensvergleich vom 14. März 2017 sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen in Bezug auf die Jahre 2013 bis 2016 angegeben. Hiernach hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 für ihre frühere berufliche Tätigkeit als Serviererin (damalige Berufsbezeichnung: "Serviertochter") in einem Hotel (vgl. IV-act. 4 S. 4) ein Einkommen von EUR 22'392.25 verdient. Es handelt sich hierbei um den in Deutschland gültigen Tabellenlohn von Servierpersonal in Hotels und Restaurants des Jahres 2005 von EUR 1'405.-, welchen die Vorinstanz unter Berücksichtigung allfälliger Trinkgeldern von 15 % auf EUR 1'616.75 erhöht (vgl. Einkommenvergleich vom 3. März 2009 in IV-act. 110), anschliessend aufgrund der deutschen Lohnindexes bis 2013 angepasst sowie auf das Jahr ("statistischer Jahreslohn") umgerechnet hat. Die Beschwerdeführerin hat weder den diesem statistischen Jahreslohn zugrunde liegenden Tabellenlohn des Jahres 2005 noch die daraufhin vorgenommenen Indexierungen dieses Tabellenlohnes von im vorangegangenen Revisionsverfahren vorerst bis zum Jahr 2008 (vgl. früheren Einkommensvergleich vom 3. März 2009 in IV-act. 110) sowie im aktuellen Verfahren bis zum Jahr 2013 (siehe Einkommensvergleich vom 14. März 2017 in IV-act. 262) bestritten. Auf diesen indexierten Tabellenlohn, das heisst den Validenlohn von EUR 22'392.25, ist daher vorliegend abzustellen.

8.3 Als Invalideneinkommen führte die Vorinstanz die in den Jahren 2013 bis 2015 von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin aufgeführten Jahreseinkommen auf, entsprechend für das Jahr 2013 den Jahreslohn von EUR 26'508.80 (vgl. vorangehend E. 6.3). Die Gegenüberstellung dieser Vergleichseinkommen des Jahres 2013 ergab - angesichts des über dem Valideneinkommen von EUR 22'392.25 liegenden Invalideneinkommens von EUR 26'508.80 - keine Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 0 %.

8.4 Wie bereits vorgangehend (E. 7.1) dargegelegt, wären vorliegend eigentlich die Vergleichslöhne des Jahres 2012 relevant. Nachdem die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin indessen lediglich die Monats- sowie Jahreslöhne der Jahre 2013 bis 2015 angegeben hat und nicht davon auszugehen ist, dass sich der Lohn für den Monat Dezember 2012 erheblich von den ab Januar 2013 erzielten Monatslöhnen unterschied, erleidet die Beschwerdeführerin durch das Abstellen auf den vorliegend bekannten, von ihr effektiv erzielten Jahreslohn 2013 keinen Nachteil. Selbst wenn der Monatslohn von Dezember 2012 noch etwas unter dem durchschnittlichen Monatslohn des Jahres 2013 gelegen haben sollte, so stünde diesem der lediglich bis Dezember 2012 indexierte und damit erfahrungsgemäss ebenfalls geringfügig tiefere Tabellenlohn gegenüber. Nachdem das von der Beschwerdeführerin in der aktuellen beruflichen Tätigkeit erzielte Invalideneinkommen des Jahres 2013 deren früheren Validenlohn ohnehin bei Weitem übersteigt, erscheint es vorliegend gänzlich ausgeschlossen, dass die Berücksichtigung der Vergleichs-einkommen auf der Grundlage des Jahres 2012 etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin verändern könnte. Entscheidend ist schliesslich, dass sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen zeitlichen Grundlage basieren (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2), was mit den Vergleichslöhnen des Jahres 2013 gegeben ist. Die von der Vorinstanz mit Einkommensvergleich vom 14. März 2017 in beruflicher Hinsicht für das Jahr 2013 vorgenommene Ermittlung des Invaliditätsgrads ist daher zu schützen.

8.5 Für die Betätigung im Haushalt wurde die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1985 als zu 20 % arbeitsunfähig eingestuft (vgl. IV-act. 7 S. 5). Diese Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich hat die Vorinstanz in den folgenden Revisionsverfahren jeweils übernommen (vgl. IV-act. 78 S. 1, 100, 108, 110 und 215). Im vorausgegangenen Revisionsverfahren hat der RAD mit Stellungnahme vom 28. Mai 2008 entsprechend die Arbeitsunfähigkeit von 20 % im Haushaltsbereich bestätigt (IV-act. 84). Im aktuellen Verfahren bescheinigte der RAD mit Stellungnahme vom 25. April 2017 hingegen, die Beschwerdeführerin sei für die Führung des (nunmehr) Zweipersonen-Haushalts (vgl. hierzu Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 3. Juni 2016 in IV-act. 212) nicht mehr eingeschränkt (IV-act. 268). Während sich die Vorinstanz mit Einkommensvergleich vom 14. März 2017, auf welchen sie in der angefochtenen Verfügung verwies, lediglich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich äusserte und auch in der angefochtenen Verfügung keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich machte, hielt sie diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung ans Bundesverwaltungsgericht fest, es könne offenbleiben, ob die Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich tatsächlich ganz weggefallen sei, da auch ein Invaliditätsgrad von 20 % im Haushaltsbereich insgesamt keine anspruchsbegründende Invalidität begründe.

8.6 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2017 ausführte, ist die Beschwerdeführerin nach wie vor in der gemischten Methode mit einer Gewichtung von 50 % im Erwerb und 50 % im Haushalt zu bewerten (vgl. IV-act. 271). Daher ist vorliegend für die Ermittlung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin die gemischte Methode anzuwenden gemäss Ziff. 3097 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), in der ab dem 1. Januar 2015 gültigen Fassung. Unter Annahme der für die Beschwerdeführerin günstigeren bisherigen Arbeitsunfähigkeit von 20 % im Haushaltsbereich präsentiert sich diese Berechnung der Gesamtinvalidität (als gewichteter Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilberichen gemäss BGE 130 V 97 E. 3.4; vgl. KSIH Rz. 3101) wie folgt: (20 x 0.5 [Haushaltsbereich]) + (0 x 0.5 [Erwerbsbereich]) = 10 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt nicht zu einer schweizerischen Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG; vgl. vorangehend E. 4.2). Der Vorinstanz beipflichtend kann daher vorliegend offenbleiben, ob sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Führung des aktuellen Zweipersonenhaushalts auf 0 % geduziert hat, wie dies der RAD angenommen hat.

8.7 Anders sah die Situation noch im Jahr 2008, und damit vor Erlass der Verfügung vom 29. Mai 2013 (vorliegender Ausgangspunkt; vgl. E. 5.1), aus. Damals verdiente die Beschwerdeführerin gemäss der damaligen Arbeitgeberin ein Monatseinkommen von EUR 700.- brutto respektive von EUR 560.- netto (vgl. E. 6.2). Dies entspricht einem Bruttojahreslohn von EUR 8'400.-. Eine Gegenüberstellung mit dem per 2008 indexierten Valideneinkommen von EUR 1'660.22 pro Monat respektive von EUR 19'922.64 pro Jahr ("statistischer Jahreslohn"; vgl. IV-act. 110 sowie 262) macht deutlich, dass die Beschwerdeführerin damals noch kein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielte, da das damalige Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin noch weniger als die Hälfte des ihr angerechneten Valideneinkommens betrug. Unter diesen Umständen ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, eine seit dem 1. Dezember 2012 eingetretene erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des unverändert gebliebenen Gesundheitszustands nicht von der Hand zu weisen.

9.
Aufgrund des langjährigen Rentenbezugs der Beschwerdeführerin ist vor einer allfälligen revisionsweisen Rentenaufhebung rechtssprechungs-gemäss die Frage der zumutbaren Wiedereingliederung zu prüfen.

9.1 Nach ständiger Rechtsprechung können Personen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden (SVR 2011 IV Nr. 73 [Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011] E. 3 m.w.H.). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.5 und 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2, je m.w.H.).

Zur Feststellung des für die Frage der zumutbaren Selbsteingliederung einer versicherten Person massgebenden Eckwerts des 15-jährigen Rentenbezugs wird auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE 141 V 5 E. 4).

9.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwischen der ersten Rentenzusprechung ab dem 1. September 1983 (vgl. Sachverhalt Bst. A) und der von der Vorinstanz rückwirkend verfügten Rentenaufhebung per 1. Dezember 2012 während annähernd 30 Jahren eine Invalidenrente bezogen. Damit fällt sie in die Gruppe der Rentenbezügerinnen, welchen grundsätzlich die Selbsteingliederung nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann. Indessen hat die Beschwerdeführerin vorliegend faktisch gezeigt, dass ihr die Selbsteingliederung effektiv möglich und zumutbar war, indem sie ihr Arbeitspensum in den vergangenen Jahren laufend erhöht hat und aktuell der ihr als Invalideneinkommen angerechneten beruflichen Tätigkeit nachgeht. Die Beschwerdeführerin ist somit in die ihr angerechnete berufliche Verweisungstätigkeit bereits vollumfänglich eingegliedert. Eine Erwerbsunfähigkeit ist daher vorliegend infolge Selbsteingliederung zu verneinen (vgl. Monika Wehrli, Selbsteingliederung durch medizinische Behandlungen in der Invalidenversicherung Zumutbarkeit - Leistungskürzung - Grundrechte, SZS 2016, S. 11 Rz. 30). Weitere Massnahmen zur Eingliederung sind unter diesen Umständen vorliegend nicht erforderlich.

10.
Zusammenfassend ist vorliegend eine erhebliche Änderung der erwerblichen Verhältnisse (vgl. E. 4.4 und 7.6 f.) der Beschwerdeführerin zu bejahen. Die Vorinstanz hat zu Recht gefolgert, dass die Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielte. Ebenfalls hat sie zu Recht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin erkannt. Die rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 verfügte Aufhebung der bisher der Beschwerde-führerin geleisteten Invalidenrente ist daher nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2017 ist damit zu bestätigen und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.

11.
Unter diesen Umständen wird die Vorinstanz noch hinsichtlich einer allfälligen Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin bezüglich der zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 1. Juli 2016 (vor der mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 erfolgten Rentensistierung; vgl. Sachverhalt Bst. B.e) zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen zu verfügen haben. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht kürzlich betreffend die Meldepflicht während des Bezugs einer Unfallrente festgehalten, dass die Mitwirkungspflicht ein zentrales Element im Rahmen der Sozialversicherungen darstelle. Im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht seien Sanktionen erforderlich, damit ein Anreiz bestehe, sich gesetzeskonform zu verhalten. Das Bundesgericht folgerte, es wäre stossend, wenn eine Person durch die treuwidrige Unterlassung der Meldung einer wesentlichen Tatsache profitieren würde, indem die pflichtwidrig erwirkte Weiterausrichtung der Leistung ohne Folgen bliebe. Dadurch würde sie gegenüber einer Person, die ihrer Meldepflicht nachkommt, bessergestellt, was der Rechtsgleichheit krass zuwiderlaufen würde (siehe Urteil des BGer 8C_253/2018 vom 19. Februar 2019 E. 7.3.5 f.).

12.

12.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Der von der Beschwerdeführerin in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

12.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE [SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-3486/2017
Datum : 29. Mai 2019
Publiziert : 14. Juni 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung, Revision und Einstellung der Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 15. Mai 2017


Gesetzesregister
ATSG: 13 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
17 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
29 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
59 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
IVG: 28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
29 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVV: 77 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
86ter 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 86ter Grundsatz - Bei einer Revision ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt ist.
88bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
121-V-362 • 129-V-222 • 130-V-253 • 130-V-343 • 130-V-97 • 131-V-164 • 132-V-215 • 133-V-108 • 141-V-5 • 141-V-9
Weitere Urteile ab 2000
8C_253/2018 • 8C_7/2014 • 8C_724/2015 • 8C_855/2013 • 9C_228/2010 • 9C_24/2008 • 9C_261/2009 • 9C_355/2016 • I_212/03
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • gesundheitszustand • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • invalidenrente • monat • arbeitgeber • dreiviertelsrente • einkommensvergleich • invalideneinkommen • meldepflicht • haushalt • selbsteingliederung • rad • bundesgericht • valideneinkommen • jahreslohn • verfahrenskosten • kostenvorschuss • von amtes wegen
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BVGer
C-3486/2017 • C-4632/2016 • C-7366/2008