Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-869/2021

Urteil vom 29. April 2021

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richterin Mia Fuchs, Richter William Waeber,

Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

A._______, geboren am (...),

Beschwerdeführer

B._______, geboren am (...),

Beschwerdeführerin,

und deren Kinder
Parteien
C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),

Georgien,

alle vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, Advokatur Gysin + Roth,
(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung
Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2021 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 21. Mai 2019 in die Schweiz ein und suchten am 27. Mai 2019 um Asyl nach. Am 4. Juni 2019 wurden ihre Personalien aufgenommen.

B.
Am 13. Juni 2019 sowie ergänzend am 16. August 2019 hörte das SEM die Beschwerdeführenden jeweils in Anwesenheit der ihnen zugeordneten Rechtsvertretung zu den Asylgründen an. Dabei machten sie geltend, sie hätten ihren Wohnort E._______ wegen der Krebserkrankung ihres Sohnes S. verlassen. Im Februar 2018 sei in Georgien bei ihm ein (...) ([...]) diagnostiziert worden. Daraufhin hätten sie S. vom 26. Februar 2018 bis am 24. September 2018 in F._______ medizinisch behandeln lassen und es sei zu einer kompletten Remission des Tumors gekommen. Die Kosten für diese Behandlung seien vom Georgischen Gesundheitsministerium, der Stadtverwaltung von E._______ und einem Solidaritätsfond übernommen worden. Ferner habe der Bruder des Beschwerdeführers (M.) finanzielle Unterstützung geleistet und sie hätten einen Kredit aufgenommen. Ausserdem hätten ihnen die Eltern der Beschwerdeführerin Geld ausgeliehen. Im Dezember 2018 und März 2019 seien in E._______ die empfohlenen Magnetresonanztomographie (MRT, MRI)-Untersuchungen vorgenommen worden. Anlässlich der Dezemberkontrolle seien keine Veränderungen festgestellt worden, bei der Untersuchung im März 2019 sei der Kieferbereich von S. verhärtet gewesen. Die Ärzte in Georgien hätten ihnen dann geraten, S. in der Schweiz behandeln zu lassen. Zudem habe das Georgische Gesundheitsministerium sie informiert, dass dieRehabilitationsmassnahmen für S. in ihrem Heimatstaat nicht vorhanden seien. Sie befürchteten deshalb, dass ein Wiederauftreten des (...) bei S. im qualitativ unzureichenden Gesundheitssystem Georgiens zu spät erkannt würde. In der Folge hätten sie ihre Wohnung zwecks Schuldenbegleichung an M. überschrieben und seien zur weiteren Behandlung von S. am 21. Mai 2019 legal in die Schweiz gereist. S. unterziehe sich hier regelmässigen Kontrolluntersuchungen sowie psychologischen Behandlungen am (...)-Kinderspital (...) ([...]). Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz wegen der Sorgen um S. einen Nervenzusammenbruch erlitten, weshalb sie zweimal im Spital behandelt worden sei und derzeit Antidepressiva einnehme.

C.
Mit Verfügung vom 27. August 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs hielt es bezüglich S. unter anderem fest, dass die erforderlichen medizinischen Kontrollen in E._______ durchgeführt werden könnten und diese auch finanziell zugänglich seien. Auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgerte das SEM, dass die von ihr zweitweise benötigten Medikamente respektive allfällige psychologische Therapien in Georgien verfügbar seien.

D.
Mit Urteil E-4483/2019 vom 25. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Vollzugsbeschwerde vom 4. September 2019 ab. Es hielt insbesondere fest, dass S. aktuell keine Behandlung, sondern lediglich eine Tumornachsorge benötige. Zudem habe er weder Beschwerden noch sei er auf Medikamente angewiesen. Demnach befinde er sich weder in einem terminalen Krankheitsstadium noch handle es sich bei ihm um einen Schwerkranken im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Der Wegweisungsvollzug sei daher zulässig (vgl. E. 7.1.4). Auch stünden die diagnostizierte hypertensive Entgleisung (am 28. Juli 2019), die Hypothyreose (substituiert) und die arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) der Beschwerdeführerin der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (vgl. E. 7.1.5). Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kam es in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass S. in Georgien Zugang zu medizinischer Versorgung habe, zumal dort bereits Behandlungen stattgefunden hätten (MRI, Blutanalyse und Computertomografie [CT]), was der von den Ärzten des (...) empfohlenen Tumornachsorge entspreche. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Nachbehandlungen von S. finanzieren könnten (vgl. E. 7.2.4), S. allfällige psychische Probleme in Georgien behandeln lassen könnte (vgl. E. 7.2.5) und auch die Beschwerdeführerin Zugang zu medizinischer Versorgung hätte (vgl. E. 7.2.6).

E.
Am 6. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM erstmals ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dieses wurde am 11. Januar 2021 vom SEM formlos abgeschrieben, da es nicht gehörig respektive grösstenteils gleich begründet worden sei wie ursprünglich das Asylgesuch.

II.

F.

F.a Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit einem zweiten Wiedererwägungsgesuch ans SEM und beantragten, die Verfügung des SEM vom 27. August 2019 sei in Wiedererwägung zu ziehen und sie seien infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei ihre Eingabe zur Behandlung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, sub-eventualiter sei die angesetzte Ausreisefrist angemessen zu erstrecken, mindestens bis zum 30. Juni 2021.

Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, da sie aufgrund der Behandlung von S. die erlaubte Aufenthaltsfrist von 90 Tagen im EU/Schengen-Raum überzogen hätten, drohe ihnen ein fünfjähriges Ausreiseverbot aus Georgien. Dies hätte für S. fatale Folgen, denn der Krebs könne bei einem erneuten Ausbruch in Georgien nicht operiert werden. Sodann sei zwar der Tumor bei S. operativ entfernt worden, allerdings sei die Behandlung damit noch lange nicht abgeschlossen. Vielmehr müsse S. ein strenges und engmaschiges Nachsorgeschema einhalten. Dies setze namentlich Kontrollen mit MRI und CT voraus. Die Wahrscheinlichkeit, dass das aggressive Karzinom wieder auftrete, liege bei 50 Prozent und bei einem Rezidiv betrüge die Sterblichkeit 30 Prozent. Deshalb sei bei einem allfälligen erneuten Ausbruch der Krankheit wichtig, dass S. rasch erneut operiert werden könne, was in Georgien nicht möglich sei. Bereits 2018 sei empfohlen worden, für weitere Untersuchungen das Ausland aufzusuchen. Das UKBB habe ein engmaschiges Nachsorgeschema aufgesetzt. Die Beweismittel bescheinigten, dass die erforderlichen Behandlungen und Therapien in Georgien im geforderten Rahmen nicht durchgeführt werden könnten. Hinzu komme, dass S., der zurzeit die (...)schule besuche, bereits sehr gut in die Klasse integriert sei und unter anderem in sprachlicher Hinsicht grosse Fortschritte gemacht habe. Ihn jetzt aus diesem vorübergehend stabilen Umfeld zu reissen, solange ein Rezidiv des Tumors nicht vollständig auszuschliessen sei, könne sich negativ auf seine Entwicklung und sein psychisches Wohlbefinden auswirken.

Weiter wurde geltend gemacht, die Tochter D._______ (T.) habe am (...) 2020 einen schweren Unfall erlitten, als sie aus einer Höhe von zwei Metern auf den Arm gestürzt sei. Auch sie sei deshalb auf akute medizinische Betreuung angewiesen; bis am 8. Juli 2020 habe sie im (...) viermal nacheinander operiert werden müssen, was ihr psychisch schwer zugesetzt habe. Am 14. Dezember 2020 sei eine fünfte Operation erfolgt. Gemäss Arztbericht des (...) vom 7. Januar 2021 bestehe nun die Wahrscheinlichkeit, dass sie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entwickelt habe, weshalb eine Sprechstunde in der Neuropädiatrie für den 9. Februar 2021 angesetzt worden sei. In Georgien bestehe nur eine unzureichende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung und die Finanzierung sei nicht sichergestellt.

Schliesslich habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin infolge der schweren Erkrankung von S. und des Unfalls von T. verschlechtert, weshalb sie sich einer Behandlung unterzogen habe. Gemäss Arztbericht der Psychiatrie (...) vom 27. November 2020 sei bei einem Wegweisungsvollzug mit einer Verschlechterung der depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) zu rechnen, wobei auch die Entwicklung von Suizidalität nicht auszuschliessen sei. Da der Zugang zur psychiatrischen Gesundheitsversorgung in Georgien sowohl qualitativ als auch finanziell nicht gewährleistet sei, sei der Vollzug der Wegweisung aktuell auch für sie unzumutbar.

Erschwerend komme hinzu, dass die medizinische Versorgung der Kinder in Georgien unter der andauernden COVID-19-Pandemie erst recht nicht ausreichend sichergestellt werden könne. Zusammenfassend sei schliesslich die Kombination aller Faktoren wiedererwägungsrechtlich neu; insgesamt drohe aufgrund dieser Faktoren eine existentielle Gefährdung.

F.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Auszug betreffend Reisebestimmungen des Aussenministeriums von Georgien (in deutscher Sprache), diverse Arztberichte aus Georgien und der Schweiz für den Zeitraum vom 25. Oktober 2019 bis am 11. Januar 2021, zwei Schreiben von Klassenlehrpersonen von S. vom 19. Februar 2020 und vom 15. Mai 2020, ein Schreiben des Schulleiters von S. vom 6. Januar 2021 sowie zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend medizinische Versorgung in Georgien vom 30. Juni 2020 und 28. August 2018 zu den Akten.

G.
Mit am 12. Februar 2021 eröffneter Verfügung vom 11. Februar 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und erklärte die Verfügung vom 29. August (recte: 27. August) 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und verfügte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

H.

H.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2021 (vorab per Fax übermittelt) gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2021 sei aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei ihre Beschwerdeeingabe oder Teile davon zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an das SEM weiterzuleiten.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehren sie unter anderem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Auch sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sowie ihnen ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

H.b Als Beweismittel reichten sie unter anderem betreffend S. ein als ärztliches Gutachten bezeichnetes Schreiben von G._______, Gesundheitsexperte für klinische Onkologie und medizinische Genetik, Tbilisser Staatliche Medizinische Universität vom 4. Januar 2021, eine Stellungnahme von H._______, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Praxis Dr. I._______, vom 26. Februar 2021, sowie betreffend die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis ihrer Hausärztin Dr. med. J._______, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, K._______, vom 21. Januar 2021 und schliesslich je ein Unterstützungsschreiben von L._______ und M._______ vom 16. Februar 2021 und von N._______ vom 15. Februar 2021 zu den Akten.

I.
Am 1. März 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug mittels superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aus.

J.
Mit Eingabe vom 15. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden als zusätzliche Beweismittel ein auf Englisch verfasstes Schreiben des Medical Centre Mrcheveli in E._______ vom 8. März 2021 sowie eine undatierte Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie des (...) betreffend T. zu den Akten.

K.
Am 18. März 2021 stellten die Beschwerdeführenden dem Gericht ein fremdsprachiges Beweismittel zu, bei dem es sich gemäss der beiliegenden deutschen Übersetzung um ein Schreiben des Fonds für die gesellschaftliche Gesundheit Georgiens vom 4. März 2021 handle, wonach in Georgien keine Therapeuten auf psychoonkologischem Gebiet zur Verfügung stünden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
In der Beschwerde wird ein Antrag auf Rückweisung zur erneuten Sachverhaltserstellung gestellt (Beschwerdebegehren 2). Worin die Verletzung formellen Rechts liegen soll, insbesondere inwiefern der Sachverhalt vom SEM unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sei, wird jedoch nicht ansatzweise begründet und solches ist auch nicht ersichtlich. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz rechtfertigt sich nicht und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

5.

5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG).

5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

5.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).

6.

Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 12. Januar 2021 zu Recht als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, nachdem sie eine seit der rechtskräftigen Verfügung vom 27. August 2019 veränderte Sachlage hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht hatten. Nachdem sie die Rechtzeitigkeit und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).

7.

7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM im Wesentlichen Folgendes aus:

Im Wiedererwägungsgesuch würden bezüglich der Gesundheit von S. keine neuen Tatsachen oder Entwicklungen aufgezeigt, die nicht bereits in der Verfügung des SEM vom 27. August 2019 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4483/2019 vom 25. September 2019 ausführlich gewürdigt worden seien. Die eingereichten Beweismittel führten zu keiner anderen Einschätzung. So seien die Einreisebestimmungen im EU/Schengen-Raum weder neu noch aktuell relevant, insbesondere, weil eine etwaige Einreisesperre gestützt auf Art. 67 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.148
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.149
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.150
AIG ausnahmsweise, aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen, endgültig oder vorübergehend aufgehoben werden könne. Die im Arztbericht vom 12. November 2020 genannte Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent eines Rezidivs stelle bloss eine allgemeingültige medizinische Aussage dar. Aus heutiger Sicht sei bei S. ein solches nicht auszumachen. Bereits im ordentlichen Verfahren sei bekannt gewesen, dass eine eigentliche Operation in Georgien nicht durchführbar sei. Der Bericht des (...) vom 24. Januar 2020 bestätige die kontinuierliche komplette Remission, was ebenfalls bereits bekannt gewesen sei. Eine Tumornachsorge sei in Georgien grundsätzlich verfügbar (m.H.a. Verfügung des SEM vom 27. August 2019). Betreffend die im Schreiben vom 10. Dezember 2020 aufgeführten Termine in der Hämatologischen (...) des (...) für den 19. Januar 2021 sei bis anhin kein Bericht eingereicht worden. Wiedererwägungsgesuche müssten indes gehörig begründet sein, so dass die Behörde in der Lage sei, über das Gesuch zu entscheiden, Instruktionsmassnahmen seien nicht vorgesehen (m.H.a. BVGE 2014/39 E. 7). Während das Schreiben von Dr. med. O._______ vom 11. Januar 2021 nur die bekannte Diagnose von S. zusammenfasse - als Anlage zum ebenfalls enthaltenen, dreiteiligen ärztlichen Bericht im Rückkehrbereich - wiederhole der ärztliche Bericht von Prof. Dr. med. P._______ vom 25. Oktober 2019 die bereits im ordentlichen Verfahren bekannte Bestätigung des Georgischen Gesundheitsministeriums über die Zweckmässigkeit einer Behandlung im Ausland. Dasselbe besage grundsätzlich auch das ärztliche Gutachten vom 4. Januar 2021. Soweit dargelegt werde, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht empfohlen werde, einen onkologischen Patienten zu transportieren, sei festzuhalten, dass S. sich zurzeit nicht einer eigentlichen Krebsbehandlung unterziehe, sondern lediglich Folgekontrollen. Auch die Nachweise bezüglich der schulischen und sprachlichen Integration von S. in der Schweiz vermöchten keine andere Einschätzung herbeizuführen.

Der physische Gesundheitszustand der Tochter T. sei gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 7. Januar 2021 als gut zu bezeichnen. Soweit darin gleichzeitig ein Verdacht auf eine beginnende PTBS mit Schlafstörungen seit rund sechs Monaten diagnostiziert werde, umfasse das staatliche Programm für psychische Erkrankungen in Georgien unter anderen ambulante Dienstleistungen durch Psychiater, Therapeuten oder Neurologen (m.H.a. Council of Europe - European Committee of Social Rights: 9th National Report on the implementation of the European Social Charter submitted by the Government of Georgia; https://www.ecoi.net/file_upload/1226_ 1486640845_georgia10-enpdf.pdf sowie Social Service Agency, Tbilisi. State program - Mental health http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808). Die eingereichten SFH-Berichte stimmten mit dieser Information zu Behandlungsmöglichkeiten in Georgien grundsätzlich überein. Dass die Qualität der Dienstleistungen nicht einem schweizerischen Standard entspreche, führe gemäss Rechtsprechung für sich betrachtet nicht zu einem unzumutbaren Vollzug der Wegweisung. Im Übrigen könne gerade das Beziehungsnetz in der Heimat eine Unterstützung bringen.

Betreffend die Beschwerdeführerin werde im Bericht von Dr. med. Q._______, Spitalärztin, Psychiatrie (...), vom 27. November 2020 festgehalten, die diagnostizierten rezidiven, depressiven Störungen stünden namentlich in Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation ihrer Kinder einerseits und eines bevorstehenden Wegweisungsvollzugs andererseits. Es seien regelmässige psychiatrische Gespräche empfohlen worden. Zur diesbezüglichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei auf die Ausführungen betreffend S. und T. zu verweisen.

Insgesamt könne mit dem Gesuch um Wiedererwägung somit nicht aufgezeigt werden, dass sich die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2019 zugrundeliegende Sachlage in Bezug auf S. zwischenzeitlich verändert hätte. Weder der Hinweis auf die Corona-Pandemie noch die neuen Beweismittel lieferten Anhaltspunkte, die eine anderweitige Beurteilung nahelegten. Bezüglich der Integration von S. und T., deren gesundheitliche Probleme sowie der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin lägen zwar neue, aber wiedererwägungsrechtlich keine wichtigen Gründe vor. Die Prüfung der Kombination aller Faktoren im Wiedererwägungsgesuch führe zu keinem anderen Resultat. Zwar stellten die neuen Probleme von T. eine zusätzliche Belastung dar. Die Beschwerdeführenden könnten aber weiterhin auf ein tragendes, verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Georgien zurückgreifen, welches ihnen auch in Bezug auf T. behilflich sein könne (m.H.a. Urteil des BVGer E-4483/2019 E. 7.2.6 recte: E. 7.2.7).

7.2 In ihrer Beschwerdeschrift betonen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen erneut, dass die heute notwendigen medizinischen Behandlungen für ihren Sohn S., aber auch für ihre Tochter T. und die Beschwerdeführerin in Georgien nicht erhältlich seien. Zudem könnten sie nicht mit der finanziellen Unterstützung ihrer Verwandten rechnen. Sollte der Krebs bei S. wieder ausbrechen, stünde in ihrem Heimatstaat keine Behandlung zur Verfügung. Ausserdem verweisen sie auf die besonderen Integrationsbemühungen von S. Auf die detaillierte Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

8.

8.1 Vorab ist hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse zusammenfassend vom folgenden Sachverhalt auszugehen:

Der bei S. in Georgien im Jahr 2018 diagnostizierte Tumor wurde in F._______ komplett entfernt, anschliessend erfolgten dort chemotherapeutische Behandlungen. Nach der Rückkehr in den Heimatstaat erfolgten in Georgien die entsprechenden Kontrolluntersuchungen (die aktuell in der Schweiz fortgeführt werden). In der Schweiz wurde im Wesentlichen die Port-Explantation im August 2019 vorgenommen, gemäss Formular-Arztbericht vom 5. August 2019 benötige S. keine medizinische Behandlung, sondern es werde lediglich eine Tumornachsorge nach CWS-Guidance (Leitlinie zur Behandlung von Patienten mit Weichteiltsarkomen und seltenen Weichteiltumoren) empfohlen (erstes Jahr nach Therapiestopp: Klinik und Bildgebung, MRI Hals und oberer Thorax, CT Thorax, jeweils alle drei Monate; zweites Jahr nach Therapiestopp: Klinik alle drei Monate, MRI und CT alle sechs Monate). Diese Umstände waren bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens und sie haben sich bis heute kaum verändert (vgl. zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch beim SEM eingereichter Bericht UKBB vom 24. Januar 2020). Hinzugetreten sind in der Schweiz ab November 2020 psychiatrische Behandlungen von S. am (...). Im auf Beschwerdestufe eingereichten Arztbericht von Dr. med. R._______ vom 26. Februar 2021 wird diesbezüglich als Diagnose Angst und eine depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), gestellt und festgehalten, S. benötige eine ambulante Psycho- und allenfalls auch Pharmakotherapie, um eine Chronifizierung der Schlafstörungen und folglich eine nachhaltige Beeinträchtigung seiner Entwicklung zu vermeiden.

Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin waren bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens. Es wurden in der Schweiz eine hypertensive Entgleisung, eine Hypothyreose (substituiert) und eine arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) diagnostiziert. Ebenfalls bekannt war bereits die psychische Belastung der Beschwerdeführerin. Nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wurden bei ihr dann rezidive, depressive Störungen diagnostiziert, zurückzuführen im Wesentlichen auf die Sorge um S. und T. und die Angst, bei einer Rückkehr nach Georgien könne S. nicht hinreichend gut medizinisch behandelt werden. Die Behandlung erfolgte ab 20. Dezember 2019 und regelmässige psychiatrische Gespräche werden im Bericht von Dr. Q._______ vom 27. November 2020 bis auf weiteres empfohlen. Dem Bericht der Hausärztin Dr. med. J._______ vom 21. Januar 2021 ist dann im Wesentlichen zu entnehmen, aufgrund der starken emotionalen Verspannung sowie der täglichen Ängste, einerseits wegen der Gesundheit von Sohn S. und anderseits wegen der drohenden Ausweisung der ganzen Familie, sei es zur Verschlechterung der depressiven Symptomatik und bei bekannter arterieller Hypertonie zu Blutdruckkrisen und Schlaflosigkeit gekommen. Zudem habe die Beschwerdeführerin grosse Angst, während des vierstündigen Fluges nach Georgien einen Mundschutz zu tragen, weil sie in letzter Zeit vermehrt an Dyspnoe-Attacken leide. Es laufe aktuell die pulmonale Abklärung im (...) Spital.

8.2 Neu hinzugekommen seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Tochter T. Sie musste in der Schweiz wegen einer Armverletzung im Sommer 2020 mehrmals operiert werden. Die Ärzte schätzen die physische Gesundheit von T. inzwischen als gut ein. Indessen diagnostizieren sie bei ihr einen Verdacht auf eine beginnende PTBS mit Schlafstörungen (vgl. Arztbericht des (...) vom 7. Januar 2021, oben E. 7.1). Aus der auf Bitte der Beschwerdeführerin hin erstellten und auf Beschwerdestufe eingereichten undatierten Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie des (...) werden die deutlichen Stress- und Belastungssymptome, die T. aufweise (sie klage über Übelkeit und Erbrechen und habe deutliche Schlafstörungen), auf den Migrationshintergrund und die beengten Wohnverhältnisse einerseits sowie auf die der psychischen Belastung durch ihren eigenen Unfall und die schwere Sarkoma-Erkrankung ihres Bruders S. andererseits zurückgeführt. Eine psychotherapeutische Behandlung sei indiziert und werde aktuell im (...) durchgeführt.

9.

9.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden keine veränderte Sachlage darzutun vermögen, die heute der Zulässigkeit oder der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 7.1). Die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Sofern mit dem Beschwerdebegehren 3 (Rückweisung der gesamten Beschwerdeeingabe oder Teile davon an das SEM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch) gemeint ist, die erst auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel rechtfertigten eine Kassation der Verfügung, ist dies offensichtlich nicht der Fall, der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

9.2

9.2.1 Die Schwelle zur Anerkennung einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK aus medizinischen Gründen, und daraus folgend die Anerkennung der Unzulässigkeit eines Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG, ist hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 sowie Urteil E-4483/2019 E. 7.1.2).

9.2.2 Wie bereits im ordentlichen Verfahren sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt, ist verständlich, dass sich die Beschwerdeführenden die bestmögliche Behandlung für ihren Sohn S. wünschen. Demgegenüber ist offensichtlich weder mit seinem aktuellen Gesundheitszustand noch mit demjenigen seiner Schwester T. oder seiner Mutter die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK für den Fall des Vollzugs der rechtskräftigen Wegweisung erfüllt. Daran ändert die Corona-Pandemie nichts, zumal das SEM zutreffend festhält, S. sei aktuell hinsichtlich des Sarkomas nicht behandlungsbedürftig und die Kontrolluntersuchungen seien auch in Georgien verfügbar (vgl. dazu nachfolgend E. 9.3). Der Umstand alleine, dass allgemeine medizinische Berichte von einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs ausgehen, ändert daran nichts, auch wenn die damit verbundenen Ängste der Beschwerdeführenden nachvollziehbar sind. Es ist sodann angesichts der im Heimatstaat verfügbaren Kontrollmechanismen davon auszugehen, dass ein allfälliges Rezidiv auch in Georgien rechtzeitig erkannt würde, zumal auch der erste Ausbruch der Krankheit dort diagnostiziert worden war (vgl. etwa Schreiben des Medical Centre E._______ vom 8. März 2021). Wie das SEM dann ebenso zutreffend festhält, gibt es keinen Grund anzunehmen, für den Fall, dass tatsächlich eine Behandlung, insbesondere eine Operation von S., im Ausland notwendig würde, stünden den Beschwerdeführenden administrative Schranken im Sinne einer absoluten Einreisesperre entgegen. Es kann davon ausgegangen werden, eine allfällige Ausreisesperre werde seitens Georgiens aus gewichtigen Gründen - wie einer dringenden medizinischen Behandlungsbedürftigkeit - aufgehoben oder ausgesetzt. Schliesslich ist auch in den angetönten allfälligen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin für den Fall eines Wegweisungsvollzuges kein Grund für dessen Unzulässigkeit zu sehen; ihnen ist gegebenenfalls medikamentös und im Rahmen der Vollzugsmodalitäten zu begegnen.

9.2.3 Nach dem Gesagten sind unter dem Blickwinkel der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs keine Wiedererwägungsgründe gegeben.

9.3

9.3.1 Ebenfalls hoch sind grundsätzlich die Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung und damit einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG. Aus medizinischen Gründen ist eine konkrete Gefährdung im Sinne dieser Bestimmung anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. im Detail dazu Urteil
E-4483/2019 E. 7.2.3).

9.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, S. benötige engmaschige Nachkontrollen, ist den aktuellsten Arztberichten nicht zu entnehmen, dass sich diesbezüglich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentliche Änderungen ergeben hätten. Auch dem Arztbericht des (...) vom 24. Januar 2020 ist wieder zu entnehmen, dass S. im zweiten Jahr nach dem Therapiestopp alle drei Monate klinische Kontrollen benötige und alle sechs Monate ein MRI sowie eine CT. Zwar seien zusätzlich alle sechs Monate ein Ultraschall sowie einmal jährlich ein EKG, eine Echokardiographie und Laboruntersuchungen (Leber und Nierenwerte) empfohlen. Es darf aber ohne Weiteres angenommen werden, auch diese Untersuchungen seien in Georgien möglich und S. zugänglich. Der neuste die körperliche Gesundheit betreffende Bericht vom 11. Januar 2021 von Dr. med. O._______ hält bezüglich der erforderlichen Tumornachsorge ebenfalls keine Änderungen fest und offenbar haben die Kontrolluntersuchungen (vgl. Terminanzeige der UKBB vom 10. Dezember 2020) vom 19. Januar 2021 in der hämatologischen Poliklinik betreffend Ultraschall, CT und MRT ebenfalls nichts Neues ergeben. Die Einschätzung im Schreiben des Medical Centre Mrcheveli in Tiflis vom 8. März 2021, wonach das Wissen und die Erfahrung in der Behandlung von Patienten wie S. in Georgien minimal sei, ändert nichts daran, dass die notwendigen Kontrolluntersuchungen zugänglich sind. Hinsichtlich der psychischen Belastung und den entsprechenden Symptomen von S. ergibt sich aus dem auf Beschwerdestufe eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 26. Februar 2021, dass S. seit November 2020 in seiner Behandlung stehe. Dies, um eine Chronifizierung der Ängste und Schlafstörungen zu verhindern. Bei S. handle es sich um einen intelligenten aktiven und wenig klagsamen (...)-jährigen, der sprachlich differenziert Auskunft gebe. Er leide aktuell an ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen, Alpträumen, Ängsten im Hinblick auf die Zukunft und in diesem Zusammenhang seien auch gesteigerte Nervosität und Grübeln vorhanden. Letzteres beziehe sich unter anderem auch auf die Möglichkeit einer erneuten Erkrankung und einer Wiederholung der damit verbundenen Prozeduren. Es ist gut verständlich und nachvollziehbar, dass S. von seiner schweren Erkrankung und der damit zusammenhängenden Behandlungen geprägt ist und sich auch vor einer erneuten Erkrankung fürchtet; seine damit zusammenhängende psychische Belastung soll nicht relativiert werden. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass aus den Akten nicht auf eine schwerere psychische Erkrankung zu schliessen ist. So sind dem Bericht des Arztes keine konkreten Angaben zum Behandlungsbedarf zu entnehmen und auch aus den zu den Akten
gereichten sehr positiven Schulberichten vom 19. Februar 2020, 15. Mai 2020 sowie vom 6. Januar 2021 kann nicht geschlossen werden, dass S. aufgrund seiner - unbestrittenermassen - belastenden Situation stärker beeinträchtigt wäre, vielmehr scheint er dem Unterricht in jeder Hinsicht gut bis überdurchschnittlich gut folgen zu können. Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4483/2019 wurde sodann darauf hingewiesen, eine allfällige Behandlung psychischer Beeinträchtigungen wären in Georgien möglich (vgl. ebd. E. 7.2.5). Auf die Erwägung des SEM hinsichtlich psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien in der angefochtenen Verfügung kann sodann vollumfänglich verwiesen werden. Das allgemeine Schreiben des Fonds für die gesellschaftliche Gesundheit Georgiens vom 4. März 2021 zu Handen des Beschwerdeführers, wonach es in Georgien keine psychoonkologischen Therapeuten gebe, vermag daran nichts zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist, dass S. tatsächlich einer diesbezüglich spezifischen Therapie bedürfte.

9.3.3 Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden von Tochter T. und der Beschwerdeführerin kommt das SEM zu Recht zum Schluss, dass diese in Georgien behandelbar seien. Weder das undatierte Schreiben des (...) betreffend T. (vgl. oben E. 8.2) noch das Zeugnis der Hausärztin für die Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2021 (vgl. oben E. 8.1) vermögen daran etwas zu ändern. Auch hinsichtlich ihnen ist ergänzend festzustellen, dass zwar die psychischen Beeinträchtigungen nicht relativiert werden sollen, nicht aber als schwerwiegend bezeichnet werden können. Sie hängen zumindest teilweise auch mit der Ungewissheit hinsichtlich einer allfälligen Rückkehr nach Georgien zusammen. Diesbezüglich dürfte es, nach einer möglicherweise anfänglichen Akzentuierung, nach der Rückkehr zu einer Stabilisierung kommen, nicht zuletzt angesichts dessen, dass die Familie dort wieder in ihr gewohntes Umfeld und insbesondere ein nahes familiäres Beziehungsnetz zurückkehrt. Soweit geltend gemacht wird, alleine die Dyspnoe-Attacken der Beschwerdeführerin stünden dem Wegweisungsvollzug entgegen, dies bereits aufgrund der Maskentragpflicht auf dem Rückflug, ist darauf hinzuweisen, dass diesen Umständen, falls notwendig, medikamentös, gegebenenfalls auch mit einer Befreiung von der Maskentragpflicht Rechnung getragen werden kann. Es ist in diesem Zusammenhang ohnehin darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Behörden den gesamten Umständen, insbesondere aber auch dem Gesundheitszustand bei der Vorbereitung und dem konkreten Vollzug der Wegweisung Rechnung tragen werden. Wie erwähnt ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr auch in Georgien Zugang zu psychiatrischer Behandlung haben werden, sollte dies notwendig sein. Hinsichtlich der SFH-Recherche betreffend Zugang zu medizinischer Versorgung und Behandlung vom 30. Juni 2020 kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. oben E. 7.1). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Zugang zu den notwendigen medizinischen Behandlungen sei aus finanziellen Gründen nicht möglich, ist vorab auf die zutreffende Erwägung im Urteil E-4483/2019 E. 7.2.4 zu verweisen. Das auf Beschwerdestufe eingereichte Referenzschreiben, wonach der Beschwerdeführer bis im Jahr 2018 privat versichert gewesen sei und nicht staatlich, vermag offensichtlich ebenso wenig etwas zu bewirken wie die beiden Unterstützungsschreiben der Eltern der Beschwerdeführerin und des Bruders des Beschwerdeführers, wonach sie die Beschwerdeführenden finanziell nicht unterstützen könnten. Letzteren kommt insbesondere deutlich Gefälligkeitscharakter und damit kaum Beweiswert zu.

9.3.4 In einer Gesamtwürdigung aller unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevanten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass das SEM auch diesbezüglich zu Recht festgestellt hat, es lägen keine Wiedererwägungsgründe vor:

Die Familie hat im Februar 2018 Georgien verlassen hat, um eine dort diagnostizierte Krebserkrankung ihres damals (...)-jährigen Sohnes S. behandeln zu lassen. Nach der entsprechenden Operation kehrten die Beschwerdeführenden nach Georgien zurück, verliessen ihren Heimatstaat aber dann, erneut aus dem einzigen Grund der Erkrankung von S., wieder im (...) 2019 und gelangten in die Schweiz, weil ihnen nahegelegt worden sei, das Behandlungsniveau sei hier besser, ausserdem sei ein allfälliges Rezidiv in Georgien nicht behandelbar. Die Prüfung im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens ergab, dass sich eine Rückkehr der Familie nach Georgien als zumutbar erweise, weil die erforderliche medizinische Behandlung von S. erhältlich und zugänglich sei. Auch die inzwischen aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Mutter seien behandelbar, und es stehe im Heimatstaat ein starkes Beziehungsnetz zur Verfügung, ausserdem seien die Beschwerdeführenden gut gebildet und seien in gehobener Position arbeitstätig gewesen. Heute ist festzustellen, dass keine Veränderung hinsichtlich Verfügbarkeit und Zugänglichkeit zu den notwendigen medizinischen Kontrolluntersuchungen von S. erkennbar ist. Die verständliche Belastungssituation rund um die Erkrankung von S. hat inzwischen zwar stärkere Auswirkungen, insbesondere auf den psychischen Gesundheitszustand der Mutter, aber auch von S. und T. gezeitigt; hinzu kamen mehrere Operationen von T. nach einem Unfall als zusätzliche Belastung. Demgegenüber ist nicht von schweren psychischen Erkrankungen auszugehen, entsprechende Behandlungen sind, falls nötig, in Georgien ebenfalls erhältlich, selbst wenn möglicherweise nicht auf demselben Niveau wie in der Schweiz. Der Vater ist ausserdem gesund, und es ist durchaus davon auszugehen, nach einer Rückkehr nach Georgien könne eine Stabilisierung der Gesundheit der eintreten. Dies auch angesichts des nahen und tragfähigen Beziehungsnetzes im Heimatstaat, von dem nach wie vor auszugehen ist. Angesichts der vergleichsweise privilegierten Situation der Beschwerdeführenden hinsichtlich Bildung und früherer Arbeitstätigkeiten darf schliesslich erwartet werden, dass sie auch wieder Zugang zum Arbeitsmarkt finden, selbst wenn dies mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Auch im Kindeswohl sind keine Wiedererwägungsgründe ersichtlich. Die Eltern sind offensichtlich in der Lage, sich gut um S. und T. zu kümmern. Nach einer Rückkehr wird ein nahes familiäres Netz ihnen unterstützend behilflich sein. Mit (...) Jahren sind die Kinder zudem noch stark abhängig von ihren Eltern und eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld hat noch nicht in einem Umfang stattgefunden, dass bei einer Rückkehr nach Georgien von einer
Entwurzelung gesprochen werden kann, zumal der immer noch relativ kurzen, zweijährigen, Anwesenheit in der Schweiz. Die im Wiedererwägungsverfahren zu den Akten gereichten Schulberichte sind in jeder Hinsicht erfreulich und äusserst positiv hinsichtlich der Integrationsbemühungen von S. Sie sprechen gleichzeitig auch dafür, dass es ihm mit diesen - teilweise überdurchschnittlichen - Ressourcen möglich sein wird, sich, mit Unterstützung seiner Eltern und seines Umfeldes in Georgien wieder zurecht zu finden, gerade auch in der Schule, die er, wie auch T., vor ihrer Ausreise bereits besucht haben. Der pauschale Einwand, die Wiedererlangung des verlorenen Schülerstatus von S. und T. würde viel Zeit beanspruchen und es sei diesbezüglich keine Hilfe zu erwarten, vermag offensichtlich nichts zu bewirken; es darf von den Eltern erwartet werden, dass sie sich entsprechend bemühen. Das SEM weist zu Recht daraufhin, dass die Beschwerdeführenden bereits seit längerer Zeit ausreisepflichtig sind. Inwiefern sie keine Hilfe erwarten könnten ist angesichts dessen, dass sie in Georgien über Kontakte verfügen, die ihnen auch bei der Beschaffung von Beweismitteln für die Verfahren hier in der Schweiz behilflich waren, nicht ersichtlich.

9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nach wie vor als zumutbar.

9.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, es lägen keine Wiedererwägungsgründe vor.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie den eingereichten Beweismitteln erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 1. März 2021 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

12.
Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung.

12.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.

12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und weiterhin von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

12.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe ersuchen die Beschwerdeführenden um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Dazu ist festzustellen, dass im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren unter den in Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG umschriebenen Voraussetzungen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 102m Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG351;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG352.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
AsylG i.V.m. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend ist dabei das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe bedarf. In Verfahren, welche - wie das vorliegende - trotz verstärkter Mitwirkungspflicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10).

Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-869/2021
Date : 29. April 2021
Published : 06. Mai 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2021


Legislation register
AsylG: 102m  105  108  111a  111b
AuG: 67  83
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  49  52  63  65
BGE-register
122-I-8 • 136-II-177
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2000/6 S.10