Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7104/2010
Urteil vom 29. März 2012
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
A._______,geboren am (...),
Irak,
Parteien vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung
Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsbürger, reiste am 18. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo er am 26. Dezember 2006 ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung an und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2007 wegen verpasster Beschwerdefrist nicht ein. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
B.
Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2007 trat das BFM mit Verfügung vom 15. August 2007 nicht ein, da er es unterliess, den mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 geforderten Gebührenvorschuss zu bezahlen.
C.
Mit Eingabe vom 16. August 2010 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein zweites Wiedererwägungsgesuch beim BFM ein. Da es weder dem Beschwerdeführer noch dem BFM gelungen sei, die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen, sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Bst. a

SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) VVWAL Art. 10 - 1 Das SEM stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange: |
|
1 | Das SEM stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange: |
a | der Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung technisch nicht durchführbar ist; |
b | die notwendige kantonale Amtshilfe nicht geleistet wird; |
c | der Aufenthalt der ausländischen Person nicht bekannt ist.36 |
2 | Der Vollzug ist technisch nicht durchführbar, wenn trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die ausreisepflichtige Person insbesondere kein Reisedokument beschafft werden kann oder keine Ausreisemöglichkeit vorliegt.37 |

SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) VVWAL Art. 10 - 1 Das SEM stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange: |
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1 | Das SEM stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange: |
a | der Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung technisch nicht durchführbar ist; |
b | die notwendige kantonale Amtshilfe nicht geleistet wird; |
c | der Aufenthalt der ausländischen Person nicht bekannt ist.36 |
2 | Der Vollzug ist technisch nicht durchführbar, wenn trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die ausreisepflichtige Person insbesondere kein Reisedokument beschafft werden kann oder keine Ausreisemöglichkeit vorliegt.37 |
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2010 wies das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass den Akten keinerlei Gründe zu entnehmen seien, um von einer Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Vielmehr ergebe sich aus dem bisherigen passiven Verhalten des Beschwerdeführers, dass dieser nicht bereit sei, sich bei der Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren aktiv zu engagieren, womit er seiner Mitwirkungspflicht nicht in geeigneter Weise nachgekommen sei. Ferner habe er im Nordirak noch seine Eltern, seine (...) Brüder und seine (...) Schwestern, die ihm bei der Beschaffung von Reisepapieren behilflich sein könnten, sofern der Beschwerdeführer ein wirkliches Interesse daran hätte. Die Passivität des Beschwerdeführers, die damit einhergehende Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sowie die nach wie vor bestehende Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise liessen die Feststellung einer technischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu. Es würden somit keine Gründe vorliegen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Mai 2007 zu beseitigen vermöchten. Deshalb sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen und die Verfügung vom 24. Mai 2007 rechtskräftig und vollstreckbar.
E.
Mit Eingabe vom 30. September 2010 (Poststempel) erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Kosten- und Entschädigungsfolge Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 30. August 2010 und die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung technisch nicht durchführbar sei im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a

SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) VVWAL Art. 10 - 1 Das SEM stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange: |
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1 | Das SEM stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange: |
a | der Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung technisch nicht durchführbar ist; |
b | die notwendige kantonale Amtshilfe nicht geleistet wird; |
c | der Aufenthalt der ausländischen Person nicht bekannt ist.36 |
2 | Der Vollzug ist technisch nicht durchführbar, wenn trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die ausreisepflichtige Person insbesondere kein Reisedokument beschafft werden kann oder keine Ausreisemöglichkeit vorliegt.37 |

SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) VVWAL Art. 10 - 1 Das SEM stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange: |
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1 | Das SEM stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange: |
a | der Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung technisch nicht durchführbar ist; |
b | die notwendige kantonale Amtshilfe nicht geleistet wird; |
c | der Aufenthalt der ausländischen Person nicht bekannt ist.36 |
2 | Der Vollzug ist technisch nicht durchführbar, wenn trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die ausreisepflichtige Person insbesondere kein Reisedokument beschafft werden kann oder keine Ausreisemöglichkeit vorliegt.37 |
Zur Stützung seiner Vorbringen bringe der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Botschaft der Republik Irak, vom 27. September 2010 datierend, bei, aus welcher zweifellos hervorgehe, dass der Beschwerdeführer vergeblich versucht habe, Reisepapiere zu beschaffen, und die Irakische Botschaft Anträge zur Ausstellung von Pässen aus technischen Gründen bis auf weiteres nicht annehmen könne. Darüber hinaus sei die Beschaffung von Reisepapieren mit Hilfe der nach wie vor im Nordirak lebenden Familienmitglieder nicht durchführbar. Damit sei die Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisepapieren erstellt und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung technisch nicht durchführbar und dementsprechend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen sei.
F.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 hat der damals zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde vom 30. September 2010 bestätigt. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 wurde das BFM ersucht, bis zum 26. Oktober 2010 eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
In der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, dass aus der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Bestätigung der Irakischen Botschaft, wonach Anträge zur Ausstellung neuer Pässe bis auf Weiteres aus technischen Gründen nicht entgegengenommen werden könnten, in keiner Weise geschlossen werden könne, dass die Beschaffung irakischer Reisepässe langfristig unmöglich sei. Eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit sei hingegen nur dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person während mindestens eines Jahres unmöglich geblieben sei und sich dies auf unabsehbare Zeit - mindestens aber ein Jahr - nicht ändern werde. Darüber hinaus, müsse es den schweizerischen Behörden - trotz allfälliger Zwangsmittel - auch nicht gelungen sein, für die Rückkehr der betreffenden Person zu sorgen (vgl. Urteil des BVGer vom 14. Mai 2010,
D-4805/2008, E. 3.3).
Aus der Bestätigung der Irakischen Botschaft gehe in keiner Weise hervor, wie lange sich der Beschwerdeführer bereits um seine Papierbeschaffung bemüht habe und wie lange sich die irakischen Behörden ausserstande sähen, Anträge zur Passausstellung zu behandeln; da die Gründe jedoch lediglich technischer Natur seien, sei davon auszugehen, dass es sich um ein vorübergehendes Problem handle. Die Beschaffung irakischer Reisepapiere könne keineswegs als generell unmöglich betrachtet werden. Die Begehren des Beschwerdeführers um Feststellung der technischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme müssten deshalb als unbegründet qualifiziert werden.
H.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 eine Kopie der Vernehmlassung zugestellt und Gelegenheit gegeben bis zum 12. November 2010 eine Replik einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 26. November 2010 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert erstreckter Frist in seiner Replik fest, dass die Unmöglichkeit der Passbeschaffung gemäss Informationen und selbst gemachten Erfahrungen des Beschwerdeführers bereits seit rund zwei Jahren bestehe und es sich bei den technischen Problemen dem Vernehmen nach um die technologische Unfähigkeit der Irakischen Botschaft zur Ausstellung biometrischer Pässe handle, da die Einfuhr des hierzu benötigten Geräts seit langem blockiert werde. Nach Einschätzung des Botschaftspersonals könne nicht abgeschätzt werden, wie lange diese Blockade noch andauern werde. Ferner erachte es die Irakische Botschaft nicht als erforderlich, eine entsprechende Bestätigung zu diesem Sachverhalt auszustellen, da das BFM bestens über diese Umstände informiert sei. Damit sei erstellt, dass die technologische Unmöglichkeit zur Passausstellung seit über einem Jahr bestehe und dies voraussichtlich noch lange so bleiben werde, womit auch glaubhaft gemacht sei, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals, teilweise in Begleitung von Herrn C._______, bei der Irakischen Botschaft vorstellig geworden sei und sich erfolglos um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe. Demnach sei erstellt, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren keinen Pass habe beschaffen können und sich dieser Umstand in absehbarer Zukunft nicht ändern werde, weshalb - nach dem Willen des Gesetzgebers - eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zudem werde die unhaltbare Situation des Beschwerdeführers durch die kantonalen Vollzugsbehörden sinngemäss anerkannt, da sie ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mittels einer jeweils befristeten Duldungsbestätigung bewilligt hätten. Und schliesslich habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gestützt auf Art. 39 des Gerichtsstatuts im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entschieden, dass jeglicher Wegweisungsvollzug von irakischen Staatsangehörigen in den Irak wegen der Verschlechterung der Sicherheitslage in Bagdad und weiteren Verwaltungsregionen bis auf weiteres zu sistieren sei, um eine einlässlichere Prüfung der Situation hinsichtlich Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
J.
Mit Eingabe vom 19. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Rückgabe seiner zu den Akten gereichten irakischen Identitätskarte, um bei der Irakischen Botschaft einen Pass beantragen zu können.
K.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass während eines laufenden Verfahrens keine Originaldokumente ausgehändigt würden (vgl. Art. 10

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM28 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.29 |
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Der Beschwerdeführer macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend, und sein Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil vom 24. Mai 2007 formell abgeschlossen, weshalb die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen von qualifizierten Wiedererwägungsgründen ausgegangen und auf das Gesuch eingetreten ist. Das Gesuch bezieht sich ausschliesslich auf die Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Prozessgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet demnach auch die Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
5.
5.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
E-3426/2006 vom 30. Juli 2008, E. 3.2).
Um die Unmöglichkeit des Vollzugs anzunehmen, ist gemäss der weiterhin anzuwendenden Praxis der ARK vorausgesetzt, dass die freiwillige Ausreise oder der zwangsweise Vollzug bereits während mehr als eines Jahres nicht zu bewerkstelligen waren und auch auf längere absehbare Zeit weiterhin nicht möglich sein werden. Die Unmöglichkeit der Wegweisung ist dann festzustellen, wenn sich sowohl freiwillige Ausreise wie auch zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 2.4 S. 161 und E. 3.1 S. 163 f., EMARK 2002 Nr. 17 E. 6b S. 141, EMARK 1995 Nr. 14; STÖCKLI, a.a.O., Rz. 8.76). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6336/2006 vom
21. Mai 2007, E.5).
5.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht, dass für ihn eine Ausreise in den Nordirak nicht möglich ist und deshalb eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit anzuordnen ist. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer irakischen Identitätskarte und hat eine Bestätigung der irakischen Botschaft, vom 27. September 2010 datierend, zu den Akten gereicht, wonach er vergeblich versucht habe, einen Passantrag zu stellen. Die Irakische Botschaft bestätigt in diesem Schreiben, dass Anträge zur Passausstellung aus technischen Gründen bis auf weiteres nicht entgegengenommen werden könnten. Daraus kann - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - in keiner Weise geschlossen werden, dass eine Passherstellung langfristig technisch unmöglich ist. Abgesehen von ebendieser Bestätigung der Irakischen Botschaft, konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel zur Unmöglichkeit seiner Wegweisung zu den Akten reichen.
So kann den vorliegenden Akten nirgends entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer aktiv um die Beschaffung eines "Laissez-Passer" oder um die Beschaffung von Reisepapieren mit Hilfe der nach wie vor im Nordirak lebenden Familienmitglieder bemüht hätte. Ganz im Gegenteil, den Akten ist einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
27. September 2010 versucht hat, einen Pass auf der Irakischen Botschaft zu beantragen, und ein solcher Antrag damals nicht bearbeitet werden konnte. Ein Umstand, der ferner, gemäss eines dem Gericht vorliegenden Schreibens der Irakischen Botschaft vom 8. März 2012, zum heutigen, des für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts massgeblichen Zeitpunkts nicht mehr den Tatsachen entspricht.
5.3. An der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs vermag auch der vom Rechtsvertreter gemachte Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR nichts zu ändern, wonach dieser die Sicherheitslage in Bagdad und anderen Verwaltungsregionen einer vertieften Prüfung unterziehen will, um die völkerrechtliche Zulässigkeit einer Wegweisung in diese Regionen zu prüfen. Die Wegweisung in den Irak betreffend hat das Bundesverwaltungsgericht eine klare und mit dem EGMR in Einklang stehende Rechtsprechung, wonach eine Wegweisung in den Nordirak zulässig ist (vgl. BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5). Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage der Zulässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Zentralirak geht, erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Wegweisung in diese Region gemäss EGMR im Übrigen ohnehin als unerheblich.
5.4. Das BFM ging somit zu Recht nicht von einer wesentlich veränderten Sachlage aus.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: