Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 489/2007

Urteil vom 28. Dezember 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, nebenamtlicher Bundesrichter Maeschi,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
F.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacher-
strasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. August 2007.

Sachverhalt:
A.
F.________, geboren 1965, erlitt am 14. Mai 2001 als Mitfahrerin im Personenwagen des Ehemannes einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Am 26. April 2002 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der IV an, wobei sie angab, im Rahmen des hälftigen Arbeitspensums bei der Firma C.________ zu 50% in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt zu sein. Die IV-Stelle Luzern nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, zog die Akten des Unfallversicherers (CSS Versicherung AG) bei, führte eine Haushaltabklärung durch und beauftragte die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit einem polydisziplinären Gutachten, welches am 20. August 2004 erstattet wurde. Mit Verfügung vom 18. November 2004 lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dass die Versicherte zu 50% als Erwerbstätige und zu 50% als Hausfrau zu qualifizieren sei, im Rahmen der hälftigen Erwerbstätigkeit keine Erwerbseinbusse bestehe und in der Haushalttätigkeit eine Einschränkung von 45% anzunehmen sei, was zu einem Invaliditätsgrad von 23% führe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. August 2005 fest.
B.
F.________ liess gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, holte bei Prof. Dr. med. S.________, Spital I.________, ein Gutachten ein, welches am 5. Februar 2007 erstattet und aufgrund von Stellungnahmen der Parteien am 24. März 2007 ergänzt wurde. Mit Entscheid vom 6. August 2007 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 47,5% zusprach.
C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr rückwirkend ab dem Unfallereignis mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle Luzern lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:
1.
1.1 Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 132   Übergangsbestimmungen
  1.   Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
  2.   ... [1]
  3.   Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4]
  4.   Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[2] [BS 3 531]
[3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3]
[4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067).
[5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067).
BGG).
1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 96   Ausländisches Recht
  Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a.   ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b.   das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG).
2.
Hinsichtlich der massgebenden Regeln für die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen, nichterwerbstätigen und teilerwerbstätigen Personen, die im Haushalt tätig sind (Art. 16
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 16   Grad der Invalidität
  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG, Art. 28 Abs. 2bis
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
und 2ter
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
IVG, Art. 27
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 27 [1]   Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten [2]
  1.   Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
  2.   ... [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7581).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).
und 27bis
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 27bis [1]   Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen
  1.   Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a.   der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b.   der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
  2.   Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a.   das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b.   das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c.   die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
  3.   Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a.   der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b.   der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).
IVV), kann mit der Vorinstanz auf die zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid vom 29. August 2005 verwiesen werden (vgl. auch BGE 131 V 51 E. 5 S. 52, 125 V 146 E. 2 S. 149 f.). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160), worauf ebenfalls verwiesen werden kann.
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Invalidität nach der für teilerwerbstätige Personen, die im Haushalt tätig sind, massgebenden gemischten Methode zu bemessen ist und der Anteil der Erwerbstätigkeit sowie der Tätigkeit im Haushalt auf je 50% festzusetzen ist. Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich als Hausfrau zu 45% eingeschränkt ist. Streitig ist, wie es sich hinsichtlich der Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich verhält.
3.2 Im Einspracheentscheid vom 29. August 2005 ist die Verwaltung von einer Restarbeitsfähigkeit in einer geeigneten leichteren Tätigkeit von 50% ausgegangen und hat im Hinblick auf die bisherige Teilerwerbstätigkeit von 50% eine Erwerbseinbusse verneint. Demgegenüber ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich lediglich zu einer täglichen Arbeitsleistung von 50% bezogen auf ihr Arbeitspensum von 50% am bisherigen Arbeitsplatz fähig ist. Es besteht kein Anlass, von diesen auf einer eingehenden Würdigung der medizinischen Akten beruhenden und für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) abzugehen. Sie sind von der Verwaltung denn auch unbestritten geblieben.
3.3 Die Versicherte macht geltend, gemäss ärztlicher Feststellung seien ihr lediglich leichte Tätigkeiten zu einem Pensum von maximal 2 bis 2 ½ Stunden täglich zumutbar und es sei aufgrund der ärztlichen Berichte und Gutachten von einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 75% auszugehen. Sie übersieht damit, dass sie bei der Invaliditätsbemessung zu 50% als Erwerbstätige und zu 50% als Hausfrau zu qualifizieren ist und die Invalidität als Teilerwerbstätige bezogen auf die (tatsächlich oder hypothetisch ausgeübte) Teilerwerbstätigkeit zu ermitteln ist (BGE 125 V 146 E. 5b S. 155). Die nach ärztlicher Auffassung zumutbare Erwerbstätigkeit von 2 bis 2 ½ Stunden täglich entspricht daher einer Einbusse im erwerblichen Bereich von 50%.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, die Restarbeitsfähigkeit von 25% lasse sich auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten, weshalb von einer vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Dazu ist festzustellen, dass die Versicherte im Anschluss an den Unfall während rund zwei Jahren zu einem reduzierten Pensum von etwa 25% am bisherigen Arbeitsplatz tätig gewesen ist. Zwar ist ihr das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin auf den 31. Mai 2003 gekündigt worden. Es erscheint indessen keineswegs als ausgeschlossen, dass die noch verhältnismässig junge Beschwerdeführerin bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zu finden vermöchte. Gerade bei einfacheren Tätigkeiten insbesondere im Dienstleistungssektor stellen Anstellungen zu einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30% nichts Aussergewöhnliches dar (vgl. die vom Bundesamt für Statistik [BFS] herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2004, S. 84 Tabelle TB7). Wenn die Vorinstanz stillschweigend davon ausgegangen ist, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist, so beruht dies weder auf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es
sonst wie gegen Bundesrecht. Denn es kann nicht gesagt werden, dass der Versicherten eine zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318 E. 3b, 1989 S. 319 E. 4a). Zu einer anderen Beurteilung gibt auch die von der Beschwerdeführerin erwähnte Rechtsprechung zum Haftpflichtrecht (Urteil 4C.222/2004 vom 14. September 2004, auszugsweise publ. in BGE 131 III 12 ff.) nicht Anlass. In jenem Fall hatte das kantonale Gericht zwar entschieden, dass eine restliche Arbeitsfähigkeit im beruflichen Bereich von 30% nicht mehr verwertbar sei, weshalb von einer vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage indessen nicht näher befasst. Im Übrigen rechtfertigt es sich im Hinblick auf die allgemeine Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28) durchaus, im Sozialversicherungsrecht einen strengeren Massstab anzulegen.
4.2 Der Beschwerdeführerin kann schliesslich auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie den von Verwaltung und Vorinstanz vorgenommenen Prozentvergleich beanstandet und geltend macht, es sei ein Einkommensvergleich anhand von Tabellenlöhnen vorzunehmen. Im Hinblick darauf, dass die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte hinreichend eingegliedert war und anzunehmen ist, dass sie auch an einem geeigneten anderen Arbeitsplatz in der Lage wäre, ein vergleichbares Einkommen zu erzielen, erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Arbeitsunfähigkeit von 50% die Hälfte des früheren Verdienstes zu erzielen vermag (zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 312, 104 V 135 E. 2b S. 137). Bei einer invaliditätsbedingten Einschränkung im Erwerbsbereich von 50% und im Haushaltsbereich von 45% (E. 3.1 hievor) resultiert somit basierend auf der gemischten Methode angesichts der je 50%igen Tätigkeitsanteile ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 48%. Es bleibt daher bei der mit dem angefochtenen Entscheid zugesprochenen Viertelsrente.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Dezember 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli
8C_489/2007 28. Dezember 2007 15. Januar 2008 Bundesgericht Unpubliziert Invalidenversicherung

Gegenstand Invalidenversicherung

Gesetzesregister
ATSG 16
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 16   Grad der Invalidität
  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG 95
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
BGG 96
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 96   Ausländisches Recht
  Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a.   ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b.   das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG 105
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG 132
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 132   Übergangsbestimmungen
  1.   Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
  2.   ... [1]
  3.   Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4]
  4.   Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[2] [BS 3 531]
[3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3]
[4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067).
[5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067).
IVG 28
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
IVV 27
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 27 [1]   Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten [2]
  1.   Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
  2.   ... [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7581).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).
IVV 27 bis
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 27bis [1]   Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen
  1.   Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a.   der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b.   der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
  2.   Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a.   das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b.   das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c.   die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
  3.   Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a.   der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b.   der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).
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