Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 920/2023

Urteil vom 28. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide gesetzlich vertreten durch C.A.________,
diese wiederum vertreten durch
Rechtsanwalt Marcel Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

D.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kindesunterhalt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2023 (FO.2021.27-K2).

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 2012) und B.A.________ (geb. 2014) sind die gemeinsamen Kinder von C.A.________ (geb. 1979) und D.________ (geb. 1973). Die nicht miteinander verheirateten Kindseltern trennten sich am 12. Oktober 2015. Seither wohnen die Kinder bei der Kindsmutter.

B.

B.a. Der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster regelte mit Entscheid vom 7. Juli 2017 diverse Kinderbelange. Namentlich verpflichtete er den Kindsvater zur Leistung von Kindesunterhalt in folgender Höhe:

12. Oktober 2015 bis Dezember 2016: je Fr. 1'030.--
je Fr. 2'430.--

Januar 2017 bis September 2018: (davon Fr. 1'400.-- als

Betreuungsunterhalt)
Fr. 2'180.--

Oktober 2018 bis November 2020: A.A.________: (davon Fr. 930.-- als

Betreuungsunterhalt)
Fr. 2'900.--

B.A.________: (davon Fr. 1'870.-- als

Betreuungsunterhalt)
je Fr. 2'220.--
Dezember 2020 bis September 2024:
(davon Fr. 700.-- als Betreuungsunterhalt)
Fr. 2'225.--

Oktober 2024 bis November 2026: A.A.________: (davon Fr. 525.-- als

Betreuungsunterhalt)
Fr. 2'375.--

B.A.________: (davon Fr. 875.-- als

Betreuungsunterhalt)
je Fr. 2'120.--

Dezember 2026 bis September 2028: (davon Fr. 420.-- als

Betreuungsunterhalt)
Oktober 2028 bis November 2030: A.A.________: Fr. 1'850.--
Fr. 2'540.--

B.A.________: (davon Fr. 840.-- als

Betreuungsunterhalt)
Dezember 2030 bis zum Abschluss einer Erstausbildung: je Fr. 1'850.--

B.b. Auf Berufung des Kindsvaters hin setzte das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 10. September 2019 die Kindesunterhaltsbeiträge neu fest:

A.A.________
Fr. 2'615.--

Januar 2017 bis April 2017: (davon Fr. 1'510.-- als

Betreuungsunterhalt)
Mai 2017 bis Februar 2018: Fr. 1'575.--
Fr. 1'600.--

März 2018 bis Juli 2018: (davon Fr. 152.-- als

Betreuungsunterhalt)
August 2018 bis September 2024: Fr. 1'260.--
Oktober 2024 bis Juli 2025: Fr. 1'550.--
August 2025 bis zum Abschluss einer Erstausbildung: Fr. 1'350.--

B.A.________
Fr. 2'550.--
Januar 2017 bis April 2017:
(davon Fr. 1'510.-- als Betreuungsunterhalt)
Mai 2017 bis Februar 2018: Fr. 1'510.--
Fr. 1'605.--
März 2018 bis Juli 2018:
(davon Fr. 152.-- als Betreuungsunterhalt)
August 2018 bis September 2019: Fr. 1'620.--
Oktober 2019 bis November 2020: Fr. 1'455.--
Dezember 2020 bis November 2026: Fr. 1'265.--
Dezember 2026 bis Juli 2027: Fr. 1'555.--
August 2027 bis zum Abschluss einer Erstausbildung: Fr. 1'355.--

B.c. A.A.________ und B.A.________ gelangten hiergegen an das Bundesgericht. Dieses hiess ihre Beschwerde gut und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück, damit es hinsichtlich der Lebenshaltung der Familie vor dem Getrenntleben den Sachverhalt ergänze, einen Steueranteil im Bedarf der Kinder einsetze und die Kindesunterhaltsbeiträge neu berechne (Urteil 5A 816/2019 vom 25. Juni 2021).

C.
Das Kantonsgericht fällte seinen neuen Entscheid am 26. Oktober 2023. Es bemass den Kindesunterhalt folgendermassen:

Fr. 2'645.--

Januar 2017 bis April 2017: A.A.________: (davon Fr. 1'552.-- als

Betreuungsunterhalt)
Fr. 2'580.--

B.A.________: (davon Fr. 1'552.-- als

Betreuungsunterhalt)
Mai 2017 bis Februar 2018: A.A.________: Fr. 1'647.--
B.A.________: Fr. 1'581.--
Fr. 1711.--

März 2018 bis Juli 2018: A.A.________: (davon Fr. 199.-- als

Betreuungsunterhalt)
Fr. 1'717.--

B.A.________: (davon Fr. 199.-- als

Betreuungsunterhalt)
August 2018 bis September 2019: A.A.________: Fr. 1'212.--
B.A.________: Fr. 1'715.--
Oktober 2019 bis November 2020: A.A.________: Fr. 1'212.--
B.A.________: Fr. 1'546.--
Dezember 2020 bis September 2022: A.A.________: Fr. 1'213.--
B.A.________: Fr. 1'219.--
Oktober 2022 bis November 2024: A.A.________: Fr. 1'417.--
B.A.________: Fr. 1'219.--
Dezember 2024 bis Juli 2025: A.A.________: Fr. 1'467.--
B.A.________: Fr. 1'423.--
August 2025 bis November 2026: A.A.________: Fr. 1'263.--
B.A.________: Fr. 1'425.--
Dezember 2026 bis Juli 2027: A.A.________: Fr. 1'263.--
B.A.________: Fr. 1'475.--
A.A.________: Fr. 1'285.--
August 2027 bis zum Abschluss einer Erstausbildung:
B.A.________: Fr. 1'291.--

Das Urteil wurde dem Rechtsvertreter von A.A.________ und B.A.________ am 6. November 2023 zugestellt.

D.

D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Dezember 2023 wenden sich A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) erneut an das Bundesgericht. Sie beantragen zusammengefasst, die Kindesunterhaltsbeiträge seien im Vergleich zu den im angefochtenen Entscheid gesprochenen zu erhöhen um monatlich Fr. 980.-- (A.A.________: Januar 2017 bis Juli 2018; B.A.________: Januar 2017 bis November 2020), Fr. 950.-- (A.A.________: August 2018 bis November 2024; B.A.________: Dezember 2020 bis November 2026) bzw. Fr. 900.-- (A.A.________: ab Dezember 2024; B.A.________: ab Dezember 2026).

D.b. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. D.________ (Beschwerdegegner) beantragt mit Vernehmlassung vom 23. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weitere Eingaben wurden nicht erstattet.

D.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über den Unterhalt von Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern befunden hat. Die Vorinstanz urteilte auf Rückweisung des Bundesgerichts hin (Urteil 5A 816/2019 vom 25. Juni 2021), sodass die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhobene Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig bleibt (Urteil 5A 410/2023 vom 25. September 2024 E. 1.1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

2.
Anlass zur Beschwerde gibt, dass die Vorinstanz den Überschussanteil der Beschwerdeführer plafonierte.

2.1.

2.1.1. Die Vorinstanz begrenzte den Überschussanteil der Beschwerdeführer auf je Fr. 200.--. Zu diesem Betrag schlug sie die Hobbykosten hinzu, welche sie in ihrem ersten Urteil vom 10. September 2019 (vgl. vorne Sachverhalt lit. B.b) noch separat im Bedarf der Beschwerdeführer ausgewiesen hatte und die gemäss dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil aus dem Überschussanteil zu finanzieren seien (Urteil 5A 816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.1.3 in fine). Daraus resultierten je nach Phase der Unterhaltsberechnung Überschussanteile von Fr. 220.-- (A.A.________: Januar 2017 bis Juli 2018; B.A.________: Januar 2017 bis November 2020), Fr. 250.-- (A.A.________: August 2018 bis November 2024; B.A.________: Dezember 2020 bis November 2026) bzw. Fr. 300.-- (A.A.________: ab Dezember 2024; B.A.________: ab Dezember 2026). Die Beschwerdeführer beanspruchen für sich Überschussanteile von je Fr. 1'200.--, woraus sich um Fr. 980.--, Fr. 950.-- bzw. Fr. 900.-- höhere Unterhaltsbeiträge ergeben würden.

2.1.2. Bereits in ihrem ersten Urteil hatte die Vorinstanz die Überschussanteile der Beschwerdeführer auf Fr. 200.-- begrenzt. Dies mit der Begründung, der Einkommensüberschuss beim Unterhaltspflichtigen sei grundsätzlich unter Berücksichtigung der vorliegenden finanziellen und persönlichen Verhältnisse unter Vater und Kindern nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Ein Verbleib des Überschusses allein beim Unterhaltsschuldner wäre nicht mit dem gebührenden Unterhalt im Sinne von Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
[sic] und Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB vereinbar. In sehr guten finanziellen Verhältnissen könne die Überschussbeteiligung zusammen mit dem allfälligen Eigeneinkommen der berechtigten Person jedoch dazu führen, dass die resultierenden Unterhaltsansprüche die vor dem Getrenntleben gelebte Lebenshaltung überstiegen; diesfalls gelte es den Überschussanteil nach oben zu begrenzen, was durch die Zuweisung eines festen Überschussanteils erfolgen könne. Dies erscheine vorliegend als zweckmässig. Eine starre Regelung, in welcher Art und Weise den sehr guten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdegegners Rechnung getragen werden könne, existiere nicht. Vorliegend scheine sachgerecht, auf die - von der ersten Instanz vorgenommene - Verdoppelung des Grundbetrages zu
verzichten und stattdessen dem (errechneten) Unterhaltsbetrag einen fixen Überschussanteil zuzurechnen. Es rechtfertige sich, jedem Kind in jeder Phase monatlich Fr. 200.-- zuzuschlagen (Urteil 5A 816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.1).

2.1.3. Das Bundesgericht hatte hierzu erwogen, die sinngemässe Überlegung der Vorinstanz, die Überschussanteile könnten betragsmässig auf die vor dem Getrenntleben gelebte Lebenshaltung beschränkt bzw. gekürzt werden, stehe im Einklang mit Bundesrecht, jedenfalls soweit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners seit der Trennung - wie vorliegend - unverändert geblieben sei. Die Beschwerdeführer bestritten dies denn auch nicht. Vielmehr machten sie geltend, mit den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen die vor dem Getrenntleben gelebte Lebenshaltung nicht erreichen zu können. Zutreffend rügten die Beschwerdeführer zudem, dass die Vorinstanz keinerlei Feststellungen zur vor dem Getrenntleben gelebten Lebenshaltung getroffen habe. Folglich fehle das Tatsachenfundament, anhand dessen die Bundesrechtskonformität des Ergebnisses des angefochtenen Entscheids überprüft werden könnte. Daher sei der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urteil 5A 816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2).

2.1.4. Im nun angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, die konkreten Bedarfspositionen der Kinder, die diese in der Zeit vor der Trennung der Eltern gehabt hätten, erwiesen sich heute - acht Jahre später - als kaum mehr feststellbar. Einen Anhaltspunkt für die Lebenshaltung vor dem Getrenntleben (ab 12. Oktober 2015) und damit den gebührenden Unterhalt (einschliesslich trennungsbedingter Mehrkosten) gebe hier jedoch der im erstinstanzlichen Entscheid vom 7. Juli 2017 aufgeführte Barbedarf der Kinder in der ersten Phase der Unterhaltsberechnung ab jenem Datum. Der Unterhalt für diese Phase sei vom Beschwerdegegner in seiner Berufung nicht angefochten worden, weshalb der (Bar-) Bedarf als anerkannt gelten könne (auch von den Beschwerdeführern, die keine Berufung erhoben hätten). Dieser sei mit je Fr. 1'230.-- pro Kind und Monat angegeben worden, gestützt auf eine konkrete Bedarfsermittlung (Grundbetrag Fr. 580.--, Wohnen Fr. 440.--, Krankenversicherung Fr. 110.--, Steuern Fr. 100.--). Abgezogen worden seien die Kinderzulagen von je Fr. 200.--, was Barunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'030.-- ergeben habe. Ein Anteil am Überschuss sei den Kindern nicht zugesprochen worden, jedoch habe der eingesetzte Bedarf auf einem doppelten
Grundbetrag basiert. Damit habe die Bedarfsermittlung zwar methodenmässig nicht im Detail der vom Bundesgericht neu vorgeschriebenen Vorgehensweise entsprochen. Betragsmässig könne jedoch davon ausgegangen werden, dass sich daraus ein ausreichender Rückschluss auf die Lebenshaltung während des Zusammenlebens der Familie bzw. den gebührenden Unterhalt für jenes Alter der Kinder ziehen lasse. Zwar sei den Kindern keine als solche bezeichnete Überschussbeteiligung zugesprochen worden, mittels der Verdoppelung des Grundbetrags sei im Ergebnis aber dennoch der gehobenen Lebensstellung der Eltern und der Leistungsfähigkeit des Vaters Rechnung getragen worden. Die Angemessenheit des Unterhaltsbeitrages von je Fr. 1'030.-- für jenes Alter sei von den Beteiligten mangels Anfechtung offensichtlich auch so anerkannt worden. Damit könne von entsprechenden Lebenshaltungskosten für die Zeit vor der Trennung von rund Fr. 1'230.-- pro Kind ausgegangen werden.

2.2.

2.2.1. Was die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid betreffend die Lebenshaltung der Familie vor der Trennung der Eltern anbelangt, rügen die Beschwerdeführer es als willkürlich, dass die Vorinstanz sie hinsichtlich der Lebenshaltung der Familie vor dem Getrenntleben darauf behafte, dass sie das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten hätten. Im erstinstanzlichen Urteil seien ab Januar 2017 Unterhaltsbeiträge pro Kind von durchschnittlich rund Fr. 2'500.-- zugesprochen worden, sodass eine Anfechtung der ersten Phase ökonomisch betrachtet keinen Sinn ergeben habe. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur oberflächlich und rudimentär ermittelt, womit sie die Offizialmaxime [ recte : Untersuchungsmaxime] verletzt habe.

2.2.2. Sodann belaufe sich dem angefochtenen Entscheid zufolge das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdegegners auf Fr. 20'000.-- und sein Bedarf liege bei etwa Fr. 5'700.--, woraus ein Überschuss von gut Fr. 14'300.-- pro Monat resultiere. Ziehe man davon den Barunterhalt gemäss angefochtenem Entscheid (ohne Überschussanteile von je Fr. 200.--) ab, so betrage der durchschnittliche Nettoüberschuss des Beschwerdegegners noch ungefähr Fr. 10'800.-- pro Monat. Es widerspreche jeglicher Logik und sei nicht nachvollziehbar, wie man bei solchen Verhältnissen auf einen Überschussanteil der Beschwerdeführer von Fr. 200.-- kommen könne. Dies mache pro Kind 1,85 % des Überschusses des Beschwerdegegners aus, was geradezu stossend tief sei. Würde vorliegend der Überschussanteil nach grossen und kleinen Köpfen berechnet, so ergäbe sich pro Kind ein Überschussanteil von je Fr. 2'950.--. Die Beschwerdeführer würden anerkennen, dass ihr Anteil hier betragsmässig begrenzt werden müsse, allerdings nicht auf Fr. 200.-- pro Monat, sondern auf mindestens Fr. 1'200.--, was rund 10 % des Nettoüberschusses des Beschwerdegegners ausmache. Der Überschussanteil solle den Beschwerdeführern ihre bisherige Lebensführung auch nach der Trennung weiterhin
ermöglichen. Die Kosten für Hobbys (Schwimmkurs, Schlittschuhfahren, Skifahren, Reiten, Ballett, Museumsbesuche) sowie für Ferien (Skiferien, Ferien am Meer, Ausflüge ins Legoland usw.) seien bereits umfangreich dokumentiert. Es treffe keinesfalls zu, dass die Beschwerdeführer sehr bescheiden gelebt hätten. Im Übrigen habe die Vorinstanz bei ihrer Unterhaltsberechnung unberücksichtigt gelassen, dass Kinder mit zunehmendem Alter mehr kosten, was einen grösseren Anteil am Überschuss bedinge.

2.3. Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, ein Überschussanteil von Fr. 1'200.-- pro Monat entspreche weder den von den Eltern vor der Trennung gelebten Verhältnissen noch den effektiven Bedürfnissen der Kinder. Der Beschwerdegegner habe belegt, dass die Familie vor der Trennung für ihre gesamten Lebenshaltungskosten im Schnitt Fr. 6'384.-- pro Monat verbraucht habe. Sodann macht der Beschwerdegegner sinngemäss geltend, die Familie habe für Ferien keine bzw. kaum Auslagen gehabt, da sie diese in den Ferienhäusern der Grosseltern der Beschwerdeführer verbracht habe oder die Reisen von den Grosseltern mütterlicherseits finanziert worden seien. Somit sei irrelevant, wo die Familie Ferien gemacht habe. Relevant sei einzig, was die Ferien die Familie gekostet hätten und wer diese Kosten bezahlt habe.

2.4.

2.4.1. Ein bei der zweistufigen Methode resultierender rechnerischer Überschuss ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" auf die daran Berechtigten zu verteilen. Der Anteil der Eltern ist jeweils doppelt so gross wie jener der Kinder. Im begründeten Einzelfall kann von diesem Grundsatz ermessensweise abgewichen werden. Es sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen u.ä.m. zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.3 mit Hinweisen).

2.4.2. Bei Kindern nicht verheirateter Eltern ist der Überschuss einzig auf den unterhaltspflichtigen Elternteil (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) zu verteilen (BGE 149 III 441 E. 2.7). Der betreuende Elternteil, der mit dem anderen nicht verheiratet ist, hat keinen Anspruch auf Teilhabe an dessen Lebensstellung. Deshalb ist bei nicht miteinander verheirateten Eltern sicherzustellen, dass der betreuende Elternteil nicht aus dem Überschussanteil des Kindes quersubventioniert wird (BGE 149 III 441 E. 2.6; 147 III 265 E. 7.4 mit Hinweis).

2.4.3. Haben die Eltern vor der Trennung sparsamer gelebt als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, wich die Lebensstellung mit anderen Worten von der potenziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab, kann das Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung erheben, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3). Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht verbessert hat, ist es zulässig, den Überschussanteil des Kindes auf ein Niveau zu begrenzen, das ihm die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet (Urteil 5A 816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 147 III 457). Im Gegensatz zum ehelichen und nachehelichen Unterhalt (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 mit Hinweisen) ist der Kindesunterhalt aber nicht grundsätzlich durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind - bei ansonsten unveränderten Verhältnissen - grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (vgl. Urteile 5A 341/2023
vom 14. August 2024 E. 4.4.2; 5A 44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.1 und E. 5.2.3, in: FamPra.ch 2021 S. 1139 f.).

2.4.4. Soll der Kindesunterhaltsbeitrag auf das Niveau begrenzt werden, das dem Kind die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet, hat das Gericht den Standard vor der Trennung zu ermitteln. Hierfür ist - analog zur Berechnung der Obergrenze des Ehegatten- und nachehelichen Unterhalts (vgl. BGE 148 III 358 E. 5) - das zuletzt erzielte Haushaltseinkommen festzustellen, davon ein gemeinsames familienrechtliches Existenzminimum abzuziehen und der sich daraus ergebende Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Dies ergibt den Überschuss, den das Kind betragsmässig benötigt, um den Standard vor der Trennung auch nach der Trennung beibehalten zu können.

2.4.5.

2.4.5.1. Ob die Eltern vor der Trennung sparsamer gelebt haben, als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, kann namentlich durch eine nachgewiesene Sparquote belegt werden. In einem solchen Fall ist die Sparquote vom anhand der vorstehend aufgezeichneten Rechnung ermittelten Überschuss abzuziehen.

2.4.5.2. Ferner ist nicht auszuschliessen, dass die Eltern während des Zusammenlebens der Familie bewusst nicht ungefähr den rechnerischen, sondern einen bedeutend kleineren Überschussanteil für das Kind aufgewendet haben, sei es aus gemeinsamem erzieherischem Entscheid heraus, sei es aufgrund erhöhter eigener Bedürfnisse der Eltern. Demgegenüber lässt allein der Umstand, dass für kleinere Kinder kein ganzer "kleiner Kopf" verwendet wurde, eine Limitierung des rechnerischen Überschussanteils nicht notwendig erscheinen. Die kindlichen Ansprüche an Freizeitaktivitäten, Ferien u.ä. nehmen mit dem Älterwerden nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu, sodass sich aus einer verhältnismässig bescheidenen Lebenshaltung von Säuglingen und Kleinkindern für nachfolgende Unterhaltsphasen keine den Anspruch begrenzenden Schlüsse ziehen lassen.

2.4.5.3. Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen darf der rechnerische Überschussanteil des Kindes sodann unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen begrenzt werden (BGE 147 III 265 E. 7.3 mit Hinweisen).

2.4.6. Ausgangspunkt für die Überschussverteilung ist, jedenfalls wenn - wie hier - nach der zweistufig-konkreten Berechnungsmethode vorgegangen wird, das Rechenergebnis, welches sich aus der Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen der unterhaltspflichtigen und -berechtigten Parteien ergibt. Der Überschuss ist in einem ersten Schritt auf grosse und kleine Köpfe aufzuteilen (vgl. vorne E. 2.4.1 f.). Erst in einem zweiten Schritt gilt es zu prüfen, ob vom rechnerischen Überschussanteil abzuweichen und ein höherer oder tieferer Betrag zuzusprechen ist. Hierfür bedarf es allenfalls entsprechender tatsächlicher Feststellungen.

2.4.7. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die in Kinderbelangen anwendbare strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO) die Parteien zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast enthebt, sie aber nicht von ihrer Mitwirkungspflicht entbindet (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3 mit Hinweisen [zur Sparquote]). Sodann ändern Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht nichts an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsachenbehauptung zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB; Urteil 2C 150/2024 vom 25. September 2024 E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen).

2.4.8. Nach dem Dargelegten ist das Gericht bei der Festlegung des Überschussanteils in mannigfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB). Das Bundesgericht überprüft derartige Ermessensentscheide an sich frei. Es schreitet allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (zum Ganzen: BGE 142 III 617 E. 3.2.5, 612 E. 4.5; je mit Hinweisen).

2.5. Die Vorinstanz ging aufseiten des Beschwerdegegners von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 20'000.-- sowie einem familienrechtlichen Existenzminimum von rund Fr. 5'700.-- aus, was der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung nicht infrage stellt und einen monatlich verfügbaren Saldo von Fr. 14'300.-- ergibt. In die Unterhaltsberechnung bezog die Vorinstanz den Beschwerdegegner nicht mit ein; namentlich wies sie den auf die daran Berechtigten zu verteilenden Überschuss nicht aus. Dieser lässt sich gestützt auf die Zahlen im angefochtenen Entscheid jedoch ohne weiteres ermitteln, wenn jeweils vom verfügbaren Saldo von Fr. 14'300.-- der Barbedarf der Beschwerdeführer (ohne Überschussanteil gemäss angefochtenem Entscheid) sowie der Betreuungsunterhalt abgezogen werden:

Januar 2017 bis April 2017
verfügbarer Saldo Beschwerdegegner Fr. 14'300.--
Barbedarf A.A.________ Fr. 873.--
Betreuungsunterhalt A.A.________ Fr. 1'552.--
Barbedarf B.A.________ Fr. 808.--
Betreuungsunterhalt B.A.________ Fr. 1'552.--
verbleibender Überschuss Fr. 9'515.--

Mai 2017 bis Februar 2018
verfügbarer Saldo Beschwerdegegner Fr. 14'300.--
Barbedarf A.A.________ Fr. 1'427.--
Barbedarf B.A.________ Fr. 1'361.--
verbleibender Überschuss Fr. 11'512.--

März 2018 bis Juli 2018
verfügbarer Saldo Beschwerdegegner Fr. 14'300.--
Barbedarf A.A.________ Fr. 1'292.--
Betreuungsunterhalt A.A.________ Fr. 199.--
Barbedarf B.A.________ Fr. 1'298.--
Betreuungsunterhalt B.A.________ Fr. 199.--
verbleibender Überschuss Fr. 11'312.--

August 2018 bis September 2019
verfügbarer Saldo Beschwerdegegner Fr. 14'300.--
Barbedarf A.A.________ Fr. 962.--
Barbedarf B.A.________ Fr. 1'495.--
verbleibender Überschuss Fr. 11'843.--

Oktober 2019 bis November 2020
verfügbarer Saldo Beschwerdegegner Fr. 14'300.--
Barbedarf A.A.________ Fr. 962.--
Barbedarf B.A.________ Fr. 1'326.--
verbleibender Überschuss Fr. 12'012.--

Dezember 2020 bis September 2022
verfügbarer Saldo Beschwerdegegner Fr. 14'300.--
Barbedarf A.A.________ Fr. 963.--
Barbedarf B.A.________ Fr. 969.--
verbleibender Überschuss Fr. 12'368.--

Oktober 2022 bis November 2024
verfügbarer Saldo Beschwerdegegner Fr. 14'300.--
Barbedarf A.A.________ Fr. 1'167.--
Barbedarf B.A.________ Fr. 969.--
verbleibender Überschuss Fr. 12'164.--

Dezember 2024 bis Juli 2025
verfügbarer Saldo Beschwerdegegner Fr. 14'300.--
Barbedarf A.A.________ Fr. 1'167.--
Barbedarf B.A.________ Fr. 1'173.--
verbleibender Überschuss Fr. 11'960.--

August 2025 bis Juli 2027
verfügbarer Saldo Beschwerdegegner Fr. 14'300.--
Barbedarf A.A.________ Fr. 963.--
Barbedarf B.A.________ Fr. 1'175.--
verbleibender Überschuss Fr. 12'162.--

ab August 2027
verfügbarer Saldo Beschwerdegegner Fr. 14'300.--
Barbedarf A.A.________ Fr. 985.--
Barbedarf B.A.________ Fr. 991.--
verbleibender Überschuss Fr. 12'324.--

2.6.

2.6.1. Basierend auf diesen Zahlen ergäbe sich in Anwendung des Grundsatzes der Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen je nach Phase grundsätzlich ein zwischen Fr. 2'378.75 (= Fr. 9'515.-- : 4) und Fr. 3'092.-- (= Fr. 12'368.-- : 4) liegender Überschussanteil pro Kind. Dahingegen hat die Vorinstanz je nach Phase der Unterhaltsberechnung Überschussanteile von Fr. 220.--, Fr. 250.-- bzw. Fr. 300.-- zugesprochen (vgl. vorne E. 2.1.1). Eine derart krasse Abweichung zum rechnerischen Ergebnis ist zwar nicht ausgeschlossen, bedarf aber einer besonders einleuchtenden Begründung.

2.6.2. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Lebenshaltung der Familie fest, die konkreten Bedarfspositionen der Kinder vor der Trennung der Eltern erwiesen sich heute als kaum mehr feststellbar, weshalb auf die Bedarfszahlen der ersten Phase der Unterhaltsberechnung gemäss erstinstanzlichem Urteil abzustellen sei, d.h. Lebenshaltungskosten von Fr. 1'230.-- pro Kind (vgl. vorne E. 2.1.4). Zum Bedarf der Familie als Ganzes äusserte sie sich nicht.

2.6.3. Es ist offensichtlich, dass die während des Zusammenlebens geführte Lebenshaltung der Beschwerdeführer nicht anhand der Verhältnisse festgestellt werden kann, wie sie unmittelbar nach der Trennung der Eltern herrschten, zumal in jenem Zeitpunkt bereits zwei separate Haushalte bestanden. Dies umso mehr, wenn es darum geht, den während des Zusammenlebens der Familie für die Beschwerdeführer verwendeten Überschussanteil zu ermitteln, ein solcher im erstinstanzlichen Urteil aber gerade nicht ausgeschieden wurde, was auch die Vorinstanz anerkannte. Anders als sie meint, vermag selbst die vom Kreisgericht vorgenommene Verdoppelung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages keine Anhaltspunkte für die bisherige Verwendung des Überschusses zu liefern, zumal es sich dabei um eine bloss pauschale Rechenoperation handelte.

2.6.4. Im Übrigen bemängeln die Beschwerdeführer zu Recht, dass die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Berufung mit der Anerkennung der Bedarfszahlen im erstinstanzlichen Urteil gleichsetzte, denn zwischen dem einen und dem anderen besteht kein Zusammenhang. Eine entsprechende Feststellung zum Prozesssachverhalt, wonach die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren Bedarfszahlen in der fraglichen Höhe entweder selbst behauptet oder zumindest nicht bestritten hätten, enthält der angefochtene Entscheid nicht. Die vorinstanzliche Feststellung, für die Zeit vor der Trennung der Eltern könne von Lebenshaltungskosten von rund Fr. 1'230.-- pro Kind ausgegangen werden, erweist sich daher als willkürlich.

2.6.5. Damit fehlt eine tatsächliche Grundlage, welche eine Abweichung vom Verteilungsgrundsatz nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigen könnte. Der Beschwerdegegner behauptet zwar, dargelegt zu haben, dass die (ganze) Familie einen sparsamen Lebensstil pflegte. Wiederholt trägt er vor, das Familienbudget habe pro Monat rund Fr. 5'800.-- bis maximal Fr. 6'384.-- betragen und Ferien hätten die Familie kaum etwas gekostet (vgl. vorne E. 2.3). Abgesehen davon, dass der angefochtene Entscheid keine Sachverhaltsfeststellungen in diesem Sinne enthält und der Beschwerdegegner diesbezüglich keine Rüge erhebt (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), stehen diese Zahlen in einem gewissen Widerspruch zum vorinstanzlich festgestellten, aktuellen Bedarf des Beschwerdegegners (ohne Überschussanteil) von Fr. 5'700.--, welchen er - wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 2.5) - nicht infrage stellt. Auch wenn die Vorinstanz die Zusammensetzung dieses Betrages nicht erläuterte, kann daraus nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten nicht auf einen verhältnismässig tiefen Bedarf während des Zusammenlebens geschlossen werden, wie ihn der Beschwerdegegner implizit geltend macht. Sodann stellt dieser nicht in Abrede, dass die Familie
regelmässig in die Ferien verreiste. Bei wie vorliegend ohne weiteres gegebener Leistungsfähigkeit kommt es entgegen seiner Auffassung nicht darauf an, wie solche Aufenthalte in der Vergangenheit finanziert wurden (Ferienhäuser der Grosseltern oder Tragung der Kosten durch die Grosseltern). Namentlich macht der Beschwerdegegner nicht geltend, die Familie hätte keine Ferien gemacht, wenn sie die Kosten selber hätte bezahlen müssen. Ausschlaggebend ist also, dass regelmässige Ferienreisen im In- und Ausland zur Lebenshaltung der Familie gehörten.

2.7. Soweit den Minderjährigenunterhalt betreffend erweist sich die Beschwerde demnach als begründet. Das volljährige Kind hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss (BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine), sodass die Unterhaltsbeiträge ab Volljährigkeit der Beschwerdeführer (A.A.________: xx.xx. 2030, B.A.________: yy.yy. 2032) in der Höhe zu belassen sind, wie sie die Vorinstanz festsetzte. Zur von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Begrenzung ihres Überschussanteils auf je Fr. 1'200.-- äussert sich der Beschwerdegegner für den nun eingetretenen Fall, dass der angefochtene Entscheid zu reformieren ist, nicht. Es sind weder erzieherische noch andere Gründe ersichtlich, welche einen solchen Betrag als zu hoch erscheinen liessen. Mithin kann den Anträgen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zeit ihrer Minderjährigkeit entsprochen werden.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der Umfang, in welchem die Beschwerdeführer unterliegen, ist mit Blick auf die Prozesskosten vernachlässigbar, zumal sie in einer grundsätzlichen Frage obsiegt haben (vgl. Urteil 5A 514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.2 in fine mit Hinweisen). Eine Neuverlegung der Kosten des Berufungsverfahrens ist nicht angezeigt, denn diese wurden bereits vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziff. 2 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. Oktober 2023 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:
D.________ wird verpflichtet, ab 1. Januar 2017 folgende monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen:

a) Januar 2017 bis April 2017:
A.A.________: Fr. 3'625.-- (davon Fr. 1'552.-- Betreuungsunterhalt)
B.A.________: Fr. 3'560.-- (davon Fr. 1'552.-- Betreuungsunterhalt)

b) Mai 2017 bis Februar 2018:
A.A.________: Fr. 2'627.--
B.A.________: Fr. 2'561.--

c) März 2018 bis Juli 2018:
A.A.________: Fr. 2'691.-- (davon Fr. 199.-- Betreuungsunterhalt)
B.A.________: Fr. 2'697.-- (davon Fr. 199.-- Betreuungsunterhalt)

d) August 2018 bis September 2019:
A.A.________: Fr. 2'162.--
B.A.________: Fr. 2'695.--

e) Oktober 2019 bis November 2020:
A.A.________: Fr. 2'162.--
B.A.________: Fr. 2'526.--

f) Dezember 2020 bis September 2022:
Fr. 2'1
A.A.________:
63.--
B.A.________: Fr. 2'169.--

g) Oktober 2022 bis November 2024:
A.A.________: Fr. 2'367.--
B.A.________: Fr. 2'169.--

h) Dezember 2024 bis Juli 2025:
A.A.________: Fr. 2'367.--
B.A.________: Fr. 2'373.--

i) August 2025 bis Juli 2027:
A.A.________: Fr. 2'163.--
B.A.________: Fr. 2'375.--

j) August 2027 bis September 2030:
A.A.________: Fr. 2'185.--
B.A.________: Fr. 2'191.--

k) Oktober 2030 bis November 2032:
A.A.________: Fr. 1'285.--
B.A.________: Fr. 2'191.--

l) Dezember 2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung:
A.A.________: Fr. 1'285.--
B.A.________: Fr. 1'291.--

Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zu bezahlen, solange die Kinder nicht volljährig sind und darüber hinaus, solange sie im Haushalt der Mutter leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.

Es wird festgestellt, dass D.________ im Zeitraum Oktober 2015 bis und mit März 2017 an C.A.________ an den Unterhalt von A.A.________ und B.A.________ insgesamt Fr. 28'230.-- bereits bezahlt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_920/2023
Datum : 28. November 2024
Publiziert : 17. Dezember 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Kindesunterhalt


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
ZGB: 4 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
176 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZPO: 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
BGE Register
140-III-485 • 142-III-617 • 147-III-265 • 147-III-293 • 147-III-457 • 148-III-358 • 149-III-441
Weitere Urteile ab 2000
2C_150/2024 • 5A_341/2023 • 5A_410/2023 • 5A_44/2020 • 5A_514/2023 • 5A_816/2019 • 5A_920/2023
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • ausbildungszulage • ausgabe • ausmass der baute • bedingung • bedürfnis • begründung des entscheids • benutzung • berechnung • beschränkung • beschwerde in zivilsachen • beschwerdegegner • beweislast • bezogener • bundesgericht • ehegatte • einzelrichter • eltern • endentscheid • entscheid • ermessen • erste instanz • existenzminimum • familie • ferien • finanzielle verhältnisse • frage • gerichtskosten • gesetzliche vertretung • getrenntleben • grosseltern • haushalt • kantonsgericht • kind • kinderzulage • konkursdividende • lausanne • leben • lebensaufwand • meer • mitwirkungspflicht • monat • mutter • offizialmaxime • persönliche verhältnisse • prozessvertretung • rechtsanwalt • reis • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • see • stelle • stichtag • treffen • umfang • unterhaltspflicht • untersuchungsmaxime • vater • verfahrensbeteiligter • vertrag • vorinstanz • vorteil • wiese • zahl
FamPra
2021 S.1139