Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
K 162/00
Urteil vom 28. November 2002
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Bucher
Parteien
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
INTRAS Krankenkasse, rue Blavignac 10, 1227 Carouge GE, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 31. August 2000)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. April 2000 lehnte es die Intras Krankenkasse (nachfolgend: Kasse) ab, S.________ Leistungen für delegierte Psychotherapie zu erbringen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2000 fest.
B.
Nachdem die Versicherte hiegegen Beschwerde eingereicht hatte, hob die Kasse den Einspracheentscheid lite pendente auf und erklärte, sie übernehme die Kosten der delegierten Psychotherapie im Rahmen der Tarife. Hierauf schrieb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Prozess mit Entscheid vom 31. August 2000 als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziffer 1) und verpflichtete die Kasse, der Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei Dispositiv-Ziffer 3 des kantonalen Gerichtsentscheids aufzuheben und es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine einen Aufwand von 6,2 Stunden und Barauslagen in Höhe von Fr. 46.50 gemäss Kostennote vom 28. August 2000 berücksichtigende Parteientschädigung zuzusprechen.
Indem sie geltend macht, Entscheide kantonaler Instanzen betreffend Parteientschädigung fielen nicht in die Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, beantragt die Kasse sinngemäss, auf das Rechtsmittel sei nicht einzutreten. Die Vorinstanz äussert sich in ablehnendem Sinne zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Auffassung der Kasse, das Eidgenössische Versicherungsgericht sei nicht zuständig, über die durch eine kantonale Behörde zugesprochene Parteientschädigung zu befinden, kann nicht gefolgt werden. Eine bundesrechtliche Verfügungsgrundlage, wie sie Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 VwVG für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde voraussetzt, ist vorliegend schon aus dem Grunde gegeben, weil der Anspruch auf Parteientschädigung im kantonalen Gerichtsverfahren im Bereich des Krankenversicherungsrechts in Art. 87 lit. g KVG und damit in einem bundesrechtlichen Erlass verankert ist. Ausserdem wäre eine bundesrechtliche Verfügungsgrundlage gemäss in BGE 126 V 143 vollzogener Änderung der Rechtsprechung selbst dann ohne weiteres zu bejahen, wenn der kantonale Kostenentscheid ausschliesslich auf kantonalem Recht beruhte, weil der dem Verfahren zugrunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand die in Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG geregelte (BGE 125 V 443 Erw. 2; RKUV 2001 Nr. KV 166 S. 242 Erw. 2a) und damit bundessozialversicherungsrechtliche Frage der Leistungspflicht für delegierte Psychotherapie betrifft. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der durch die Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
3.1 Gemäss Art. 87 lit. g KVG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten, welche vom Gericht festzusetzen sind (Satz 1), wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Satz 2).
3.2 Während Art. 85 Abs. 2 lit. f
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 106 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 106 |
KV 15 S. 319; vgl. BGE 117 V 405 Erw. 2a [Unfallversicherung] und SVR 1995 MV Nr. 4 S. 12 Erw. 3 [Militärversicherung]).
3.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 85 Abs. 2 lit. f
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
beschränke die kantonale Regelungs- und Rechtsanwendungshoheit hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung im Vergleich zu den im Art. 85 Abs. 2 lit. f
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
zu beurteilenden Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen sowie des Umfangs des zu bearbeitenden Aktenmaterials) zu bestimmenden (RKUV 1997 Nr. KV 15 S. 321) Schwierigkeit des Prozesses den konkreten Aufwand des Anwaltes von vornherein ausser Acht zu lassen; es wäre beispielsweise unverständlich, im Falle eines Anwaltes, dessen sich in den Rechtsschriften niederschlagende Bemühungen ganz offensichtlich hinter dem in Anbetracht der Schwierigkeit eines Falles gerechtfertigten Aufwand zurückbleiben, die Parteikosten nach der objektiven Schwierigkeit der Streitsache zu bemessen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch schon mehrmals im Zusammenhang mit Art. 108 Abs. 1 lit. g
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
3.4 Nach der Rechtsprechung verstösst eine Entscheidung gegen das in Art. 9
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
Ein Entscheid über eine Parteientschädigung im Besonderen ist unter anderem dann willkürlich, wenn eine schlechthin unhaltbare Betätigung des dem Gericht vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessens vorliegt (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a; RKUV 1993 Nr. U 172 S. 143; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a), wobei eine willkürliche Ermessensausübung zugleich einen Ermessensmissbrauch darstellt (BGE 123 V 152 Erw. 2; AHI 1999 S. 184 Erw. 3b; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b).
4.
4.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte im kantonalen Gerichtsverfahren eine Kostennote über einen Aufwand von 6,2 Stunden und Barauslagen in Höhe von Fr. 46.50 ein. Im angefochtenen Entscheid wird die von der Kostennote abweichende Festsetzung der Prozessentschädigung auf Fr. 500.-- damit begründet, dass am Gericht eine Mehrzahl gleich gelagerter Verfahren betreffend delegierte Psychotherapie hängig sei, in denen ebenfalls der Anwalt der Versicherten die Vertretung übernommen habe, und die Vorbringen in den Beschwerdeschriften entsprechend standardisiert seien. In ihrer Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt die Vorinstanz eingehender aus, im Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens seien bei ihr ungefähr zwanzig Fälle hängig gewesen, in denen es um die gleiche Problematik gehe; inzwischen handle es sich um etwa dreissig gleichartige Prozesse. In all diesen Verfahren trete der Rechtsanwalt der Versicherten als Vertreter der Beschwerde führenden Partei auf. Die Beschwerdeschriften seien dementsprechend weitgehend identisch. Bei dieser Sachlage habe es das Sozialversicherungsgericht als angemessen erachtet, eine pauschale Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei habe es nicht auf den Zeitpunkt des
Eingangs der Beschwerde und auf die allenfalls damit verbundene Tatsache abgestellt, dass die zuerst eingereichten Beschwerden einen höheren Aufwand erfordert hätten, sondern sei davon ausgegangen, dass sämtliche Beschwerdeführenden bei einem allfälligen Obsiegen ungefähr im gleichen Umfang zu entschädigen seien.
4.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Pauschalentschädigung von Fr. 500.-- decke 2,5 Arbeitsstunden (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die in der Kostennote erwähnten Aufwendungen seien indessen tatsächlich entstanden. Zwar führe der Anwalt der Versicherten eine Vielzahl gleich gelagerter Verfahren. Diese Gleichartigkeit beschlage aber jeweils nur die Hintergrundproblematik der Kostenpflicht für delegierte Psychotherapie, nicht aber die Einzelfälle. Zum einen betreffe die Standardisierung nur bestimmte Ziffern der Rechtsschriften. Zum andern seien nur in zwei Fällen, darunter im vorliegenden, vorsorgliche Massnahmen beantragt worden, wobei gerade dieser Aspekt einen zusätzlichen Aufwand erfordert habe. Indem das kantonale Gericht den geltend gemachten zeitlichen Aufwand von 6,2 Stunden auf 2,5 Stunden herabgesetzt habe, habe es willkürlich gehandelt. Die Tatsache, dass der Anwalt der Versicherten eine Reihe von Parallelverfahren führe, werde sich selbstverständlich auswirken, wenn in den weiteren - von der Vorinstanz noch nicht erledigten - Prozessen eine Kostennote einzureichen sein werde.
4.3 Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht dadurch, dass es der Beschwerdeführerin eine dem in der Kostennote geltend gemachten und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde glaubhaft begründeten Aufwand bei weitem nicht entsprechende Parteientschädigung zusprach aus der Überlegung heraus, dass noch andere gleichartige Verfahren mit weitgehend identischen Beschwerdeschriften des gleichen Anwalts hängig und sämtliche Beschwerdeführenden bei einem allfälligen Obsiegen ungefähr im gleichen Umfang zu entschädigen seien, gegen Bundesrecht verstossen hat.
5.
5.1 § 12 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes vom 3. Juli 1938 über den Rechtsanwaltsberuf (Anwaltsgesetz) verpflichtet den Rechtsanwalt, seiner Auftraggeberin auf erstes Verlangen Rechnung abzulegen über seine Honoraransprüche, Spesen und Inkassi. Sodann hat der Rechtsvertreter nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen über den einfachen Auftrag (Art. 394 ff
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
5.2 Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin, ohne dass gleichzeitig auch die andern Parallelverfahren erledigt worden wären, eine reduzierte Parteientschädigung zu in der Absicht, bei (mehr oder weniger) standardisierten Rechtsschriften die Parteientschädigung in den einzelnen Verfahren pauschal so festzusetzen, dass alle obsiegenden Beschwerdeführenden etwa im gleichen Umfang entschädigt würden. Richtigerweise soll indessen der mehrere Parallelverfahren führende Anwalt für jedes Verfahren eine seinem dortigen Aufwand entsprechende Vergütung erhalten, was sich auf die vom Gericht gegebenenfalls zuzusprechenden Parteientschädigungen auswirkt. In den zeitlich früher anhängig gemachten Verfahren hat der Anwalt nämlich, abgesehen von in einzelnen Verfahren besonders zu bearbeitenden Fragen, in der Regel einen grösseren Arbeitsaufwand, weil er sich mit der Materie vertraut machen oder seine Kenntnisse auffrischen muss. In den späteren Verfahren kommt ihm dies zugute, was das Gericht alsdann bei der Festsetzung der Parteientschädigung berücksichtigen darf. Die Folge, dass die Parteien der früher erledigten Verfahren höhere Kosten als die Parteien der später durchgeführten oder durchzuführenden Verfahren zu tragen haben und
dementsprechend in den früheren Verfahren gegebenenfalls höhere Parteientschädigungen zuzusprechen sind, ist unter dem Blickwinkel rechtsgleicher Behandlung unbedenklich; denn solange die Verfahren nicht vereinigt sind, stehen die Parteien der früheren und der späteren Verfahren prozessual in keinem Zusammenhang. Beim von der Vorinstanz gewählten Vorgehen besteht sodann die Gefahr, dass sich die in einem früher erledigten Verfahren festgesetzte Parteientschädigung im Nachhinein als unrichtig erweist, weil die Parallelverfahren sich (z. B. hinsichtlich der Anzahl der zur Zusprechung einer Parteientschädigung führenden Verfahren) nicht so entwickeln wie vom Gericht anfänglich angenommen. Ferner vermag die Festsetzung der Parteientschädigung nach dem im Einzelfall erbrachten Aufwand allein der in Erw. 5.1 hievor erwähnten anwaltsrechtlichen Regelung zu genügen.
Die Ermessensbetätigung durch das kantonale Gericht ist demnach unhaltbar und dessen Kostenentscheid als willkürlich zu bezeichnen (vgl. Erw. 3.4 hievor). Auch wenn Art. 87 lit. g KVG durch die Erwähnung der Bemessungskriterien der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses die Berücksichtigung des Aufwandes nicht ausschliesst (Erw. 3.3 hievor), so handelt es sich beim angefochtenen Parteientschädigungsentscheid doch um eine willkürliche Betätigung des dem kantonalen Gericht in Art. 87 lit. g KVG eingeräumten Ermessens, indem ein tatsächlich entstandener Aufwand mit Blick auf gleichartige noch unerledigte Verfahren auf einen fiktiven Aufwand reduziert wurde. Damit liegt eine Bundesrechtsverletzung (Art. 104 lit. a OG) sowohl in Form eines Verstosses gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
6.
Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern die rein prozessuale Frage der Parteientschädigung betrifft (Art. 134
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2000 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Die Intras Krankenkasse hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: