[AZA 0/2]
5C.131/1997/sch

II. Z I V I L A B T E I L U N G
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28._November_2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil-
abteilung, Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer
und Gerichtsschreiber von Roten.

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In Sachen

Versicherungs-Gesellschaft X.________,
Gesuchstellerin, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Dorfstrasse 21,
8356 Ettenhausen,

gegen

A.________,
Gesuchsgegner, Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Schläpfer, Bahnhofstrasse 49,
8500 Frauenfeld,

betreffend
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 4. Juni 1996 (5C.60/1996),
hat sich ergeben:

A.-
Im Oktober 1993 wurde das bei der Versicherungs-
Gesellschaft X.________ kaskoversicherte Motorfahrzeug
Mercedes-Benz 300E des A.________ aus dessen Garage ent-
fernt. Am 7. September 1994 verurteilte das Bezirksgericht
Frauenfeld die Versicherungs-Gesellschaft X.________,
A.________ aus dem Versicherungsvertrag Fr. 74'336.--
zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. November 1993 zu bezahlen.
Die Versicherungs-Gesellschaft X.________ konnte damals
den von ihr geltend gemachten (zivilrechtlichen) Versiche-
rungsbetrug nicht nachweisen. Das Obergericht des Kantons
Thurgau bestätigte diesen Entscheid am 28. November 1995.
Am 4. Juni 1996 wies das Bundesgericht die gegen dieses
Urteil gerichtete Berufung (5C.60/1996) und die staats-
rechtliche Beschwerde (5P.115/1996) ab, soweit es darauf
eintrat.

B.-
Mit Revisionsgesuch vom 23. Mai 1997 stellte die
Versicherungs-Gesellschaft X.________ die folgenden Anträge:

"1. Es seien Ziff. 1-3 des Dispositivs des Urteils
der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bun-
desgerichtes vom 4. Juni 1996 (5C.60/1996/bie)
aufzuheben.

2.Es sei die Berufung gutzuheissen und es sei die
Klage von A.________ abzuweisen.

3. Es seien die Kosten für die beiden kantonalen
und die beiden bundesgerichtlichen Verfahren
A.________ zu auferlegen und es sei dieser zu
verpflichten, die Versicherungs-Gesellschaft
X.________ für diese Verfahren ausserrechtlich
zu entschädigen.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der
Gesuchstellerin folgende Beträge zu bezahlen:

- Fr. 74'336.00 für Leistungen aus Kaskoversiche-
rung und Fr. 9'426.20 für Zinszahlungen, abzüg-
lich Fr. 10'402.05 für den Resterlös des Fahr-
zeuges;

- Fr. 14'245.75 als Rückerstattung für die von
der Gesuchstellerin für sämtliche Verfahren
bezahlten Gerichtskosten;

- Fr. 24'802.55 als Rückerstattung für die von
der Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner für die
bisherigen Verfahren bezahlten Parteientschä-
digungen;

- Fr. 25'887.40 als Parteientschädigung für die
bisherigen Gerichtsverfahren;

zuzüglich 5 % Zins für sämtliche Positionen seit
8. Juli 1996,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das
vor liegende Verfahren zu Lasten des Gesuchs-
gegners."

Zur Begründung führte die Versicherungs-Gesell-
schaft X.________ im Wesentlichen aus, B.________ habe nach
dem bundesgerichtlichen Urteil anlässlich verschiedener Ein-
vernahmen das Geständnis abgelegt, dass er den fraglichen
Personenwagen im Auftrag von A.________ ins Ausland verscho-
ben habe. A.________ stellte den Antrag, auf das Revisions-
gesuch sei nicht einzutreten, oder es sei abzuweisen, even-
tuell sei es bis zum Abschluss des Strafverfahrens wegen
Versicherungsbetrugs einzustellen. Antragsgemäss stellte der
Instruktionsrichter das Revisionsverfahren ein (Verfügungen
vom 3. Juli 1997 und vom 18. Januar 1999).

Am 23. November 1998 verurteilte die bezirksge-
richtliche Kommission Frauenfeld A.________ wegen Betrugs,
vollendeten Betrugsversuchs, Irreführung der Rechtspflege
sowie mehrfacher falscher Beweisaussage als Partei zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von zwölf Monaten. Die Rekurskom-
mission des Obergerichts des Kantons Thurgau bestätigte den
Schuldspruch und die Strafe am 17. Juni 1999. Beide Instan-
zen verwiesen die Geschädigtenforderung auf den Zivilweg.
C.-
Am 5. Juli 2000 nahm der Instruktionsrichter das
Revisionsverfahren wieder auf. Die Versicherungs-Gesell-
schaft X.________ hielt an ihren Anträgen fest. A.________
stellte folgende Begehren:

"1.Das Revisionsverfahren sei zu sistieren, bis das
Bundesgericht über die staatsrechtliche Beschwer-
de vom 24.8.2000 von A.________ entschieden hat
(und bei Gutheissung der staatsrechtlichen Be-
schwerde bis zur definitiven Erledigung des
Strafverfahrens gegen A.________).

2. Die Revisionsbegehren seien abzuweisen.

3. Eventualiter seien der Gesuchstellerin lediglich
Beträge zuzusprechen, die ausgewiesen sind und
nicht bereits durch die Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen des Revisionsurteils selbst geregelt
werden (zur Vermeidung einer Doppelbelastung des
Gesuchsgegners), und die in Rechtsbegehren Ziff. 4
des Revisionsbegehrens verlangten Beträge seien
auf jeden Fall um mindestens Fr. 47'527.10 zu
reduzieren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu-
lasten der Gesuchstellerin."

Der Instruktionsrichter stellte das Verfahren am
7. September 2000 bis zur Erledigung der staatsrechtlichen
Beschwerde wiederum ein. Das Bundesgericht wies am 31. Okto-
ber 2000 die gegen das obergerichtliche Urteil vom 17. Juni
1999 gerichtete staatsrechtliche Beschwerde ab (1P.511/2000).

Das_Bundesgericht_zieht_in_Erwägung:

1.-
a) Die Gesuchstellerin verlangt die Revision des
bundesgerichtlichen Urteils vom 4. Juni 1996, mit dem die
Berufung der Gesuchstellerin, soweit darauf eingetreten
worden ist, abgewiesen und das Urteil vom 28. November 1995
bestätigt worden ist. Das Revisionsgesuch in der Sache sel-
ber hat sich stets gegen den letztinstanzlichen Sachent-
scheid zu richten. Dies trifft auch dann zu, wenn der be-
hauptete Revisionsgrund eine Tatfrage betrifft, welche im
Berufungsverfahren der bundesgerichtlichen Überprüfung
grundsätzlich entzogen ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG)
und wenn eine neue Beweiswürdigung erfolgen muss, welche im
Berufungsverfahren ebenfalls unzulässig ist. Das bundesge-
richtliche Urteil hat im vorliegenden Fall das Urteil des
Obergerichts ersetzt. Das Revisionsgesuch richtet sich des-
halb mit Recht weder gegen das oberinstanzliche kantonale
Urteil noch gegen das im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde ergangene Urteil des Bundesgerichts, sondern
gegen das bundesgerichtliche Urteil im Berufungsverfahren
(BGE 118 Ia 366 E. 2 S. 368; 107 Ia 187 E. 1b S. 190 mit
Hinweisen; Elisabeth_Escher, Revision und Erläuterung, in:
Prozessieren vor Bundesgericht, 2.A. Basel 1998, S. 280 mit
Hinweisen; Georg_Messmer/Hermann_Imboden, Die eidgenössi-
schen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 47 und
S. 52; vgl. auch Jean-François_Poudret, Commentaire de la
loi fédérale d'organisation judiciaire, V, Bern 1992, N. 4
zu Art. 143 OG).

b) Das auf Art. 137 lit. b OG gestützte Revisions-
gesuch muss binnen 90 Tagen von der Entdeckung des Revi-
sionsgrundes an anhängig gemacht werden (Art. 141 Abs. 1
lit. b OG). Im Gesuch ist mit Angabe der Beweismittel der
Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung dar-
zulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Ent-
scheides und welche Rückleistung verlangt wird (Art. 140
OG). Die Eingabe der Gesuchstellerin entspricht diesen An-
forderungen. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist einzutreten.
2.-
Im mit Urteil vom 4. Juni 1996 abgeschlossenen Ver-
fahren hat als erstellt gegolten, dass dem Gesuchsgegner der
Mercedes 300E gestohlen worden sei und er daher Anrecht auf
die vertragsmässige Auszahlung der Versicherungsleistung
habe. Im rechtskräftigen Strafurteil des Obergerichts vom
17. Juni 1999 wird gestützt auf die Aussagen von B.________
und weitere Elemente festgestellt, der Gesuchsgegner habe
sich den Mercedes 300E vorsätzlich stehlen lassen, um sich
von der Gesuchstellerin die Versicherungssumme auszahlen zu
lassen. Danach habe er wider besseres Wissen bei der Kan-
tonspolizei Anzeige wegen Diebstahls erstattet. Gestützt
auf diesen Tatbestand ist der Gesuchsgegner rechtskräftig
verurteilt worden.

a) Gemäss Art. 137 lit. b OG ist die Revision eines
bundesgerichtlichen Entscheids zulässig, "wenn der Gesuch-
steller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte". Als "neu" gelten Tat-
sachen, welche sich zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch
tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirk-
lichten, jedoch der Gesuchstellerin trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen
ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die
tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu ver-
ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer
andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder
dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen
Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar
im früheren Verfahren bekannt waren oder behauptet wurden,
aber zum Nachteil der Gesuchstellerin unbewiesen blieben.
Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln
bewiesen werden, so hat die Gesuchstellerin auch darzutun,
dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn an-
genommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil ge-
führt, falls der Richter im Hauptverfahren hievon Kenntnis
gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel
nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachver-
haltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist deshalb nicht
schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren
bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig würdigte. Not-
wendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte,
weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt
waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 170 E. 1 S. 171;
110 V 138 E. 2 S. 141 und 291 E. 2a S. 293; vgl. auch
BGE 118 II 199 E. 5 S. 205; 121 IV 317 E. 2 S. 321 mit
weiteren Nachweisen).

b) Bei den zu Gericht gegebenen Aussagen von
B.________ vom Frühjahr 1997 und dem darauf gestützten
Strafurteil handelt es sich nicht bloss um eine andere
Würdigung eines bekannten Sachverhalts, sondern um neue
Beweismittel, welche den rechtserheblichen Sachverhalt in
massgeblicher Weise veränderten. Während der Sachentscheid
im Hauptverfahren davon ausging, dass der Mercedes 300E
gestohlen wurde, zeigen die Aussagen von B.________ und
das wesentlich auf diese Aussagen gestützte, überzeugend
begründete Strafurteil vom 17. Juni 1999, auf dessen Be-
gründung verwiesen werden kann, dass sich der Gesuchsgegner
das Fahrzeug vorsätzlich stehlen liess (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.

OR; BGE 125 III 401 E. 3 S. 410; Max_Guldener, Schweizeri-
sches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 384 f. lit. e,
letzter Absatz). Es handelt sich dabei um eine vorbestandene
Tatsache, welche erst mit den neuen Mitteln bewiesen werden
konnte. Die Gesuchstellerin konnte diese Beweismittel nicht
bereits im früheren Verfahren beibringen, da sie damals noch
nicht vorlagen. Anders wäre zu entscheiden, wenn es die
Gesuchstellerin im Hauptverfahren pflichtwidrig versäumt
hätte, die Einvernahme von B.________ zu beantragen. Dies
wird vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht und dafür be-
stehen auch keine Anhaltspunkte.
c) Die neue Tatsache führt zudem zu einem andern
Urteil: Gemäss Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
des Bundesgesetzes über den Versiche-
rungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) ist bei
betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs der
Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Ver-
trag nicht gebunden. Wie ausgeführt (E. 2b soeben), sind die
subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale eines zivil-
rechtlichen Versicherungsbetrugs im Sinne von Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG
durch das Strafurteil des Obergerichts vom 17. Juni 1999
erstellt. Das Revisionsgesuch erweist sich daher als begrün-
det, was die Aufhebung des Urteils vom 4. Juni 1996 zur
Folge hat. Die Berufung im Verfahren 5C.60/1996 ist gutzu-
heissen, das obergerichtliche Urteil vom 28. November 1995
aufzuheben und die Klage abzuweisen.

3.-
Gemäss Art. 144 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
OG entscheidet das Bundesge-
richt nicht nur in der Sache selber, sondern es entscheidet
gleichzeitig über die Rückleistung bezüglich Hauptsache und
Kosten. Entsprechend hat die Gesuchstellerin anzugeben, wel-
che Rückleistung verlangt wird (Art. 140 OG).

a) Die Geldleistung aus Kaskoversicherung, zu wel-
cher die Gesuchstellerin verurteilt worden ist, beträgt
Fr. 74'336.-- zuzüglich Zinszahlungen von Fr. 9'426.20.
Diese Beträge hat die Gesuchstellerin aufgrund des rechts-
kräftigen bundesgerichtlichen Urteils vom 4. Juni 1996 am
8. Juli 1996 überwiesen, so dass diese antragsgemäss grund-
sätzlich zurückzuerstatten sind.

b) Die Gesuchstellerin anerkennt allerdings, aus
dem Verkauf des wiederaufgefundenen Fahrzeugs am 14. Okto-
ber 1996 einen Erlös von Fr. 14'792.05 (Verkaufspreis:
Fr. 26'000.--, Instandstellungsarbeiten der Bahnhof und
Stadiongarage abzüglich Gutschrift: Fr. 11'207.95) reali-
siert zu haben, wobei davon noch die Kosten für die Fahr-
zeugrückschaffung von Fr. 4'390.-- in Abzug zu bringen
seien. Der Resterlös aus der Verwertung des Fahrzeugs be-
trägt folglich nach ihrer Auffassung Fr. 10'402.05. Der
Gesuchsgegner weist demgegenüber darauf hin, dass der
seinerzeitige Gutachter im Hauptverfahren und gleichzeitig
spätere Käufer des Fahrzeugs dieses wesentlich höher und
die Instandstellungskosten wesentlich niedriger geschätzt
habe. Er habe nicht dafür einzustehen, wenn die Gesuch-
stellerin das Fahrzeug betriebsintern verschleudere. Obwohl
das Bundesgericht den Sachverhalt im Revisionsverfahren
überprüfen und die Beweise würdigen kann, ist eine gewisse
Zurückhaltung angebracht, weil es grundsätzlich nicht Auf-
gabe des Bundesgerichts als Berufungsinstanz ist, den Sach-
verhalt erstinstanzlich festzustellen. Das Bundesgericht
hat daher die Möglichkeit, die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, damit diese den Sachverhalt abkläre und neu in
der Sache entscheide ( Messmer/Imboden, a.a.O. S. 52 Fn. 44;
Poudret, N. 2 zu Art. 144
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
OG, S. 72). Dieses Vorgehen ist im
vorliegenden Fall angezeigt, allerdings beschränkt auf die
Frage, welchen Resterlös aus der Verwertung des Fahrzeugs
sich die Gesuchstellerin anrechnen lassen und welche Zinsen
der Gesuchsgegner bezahlen muss.

c) Die Verjährungseinrede des Gesuchsgegners ist
unbegründet. Dieser macht geltend, die Gesuchstellerin habe
ihre Rückforderung mit der Revisionseingabe vom 23. Mai
1997 gestellt und daher spätestens in jenem Zeitpunkt von
der ungerechtfertigten Bereicherung Kenntnis erhalten. Laut
Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR verjähre der Bereicherungsanspruch mit Ablauf
eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch
Kenntnis erhalten habe, in jedem Fall aber mit Ablauf von
zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Am 3. Juli
1997 habe der Instruktionsrichter des Bundesgerichts die
Einstellung des Revisionsverfahrens verfügt und erst 1 1/2
Jahre später die nächste Verfügung erlassen. Damit sei der
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt. - Es
trifft grundsätzlich zu, dass sich die Verjährung des Rück-
erstattungsanspruchs nach Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR und nicht nach Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89

VVG richtet (BGE 42 II 674 E. 2a S. 680), obwohl seit diesem
alten Entscheid immer mehr auf die vertragliche Verjährung
abgestellt wird, wo es um Rückerstattung wegen Vertragsver-
letzungen geht (letztmals zusammenfassend: BGE 126 III 119
E. 3 S. 121). Die Gesuchstellerin hat indessen den erwähnten
Betrag nicht ohne Rechtsgrund geleistet, wie dies Vorausset-
zung der ungerechtfertigten Bereicherung ist, sondern in
Erfüllung eines rechtskräftigen Urteils (vgl. Peter_Gauch/
Walter_R._Schluep/Jörg_Schmid, Schweizerisches Obligationen-
recht, Allgemeiner Teil, I, 7.A. Zürich 1998, N. 1476 und
N. 1484 S. 319 f.). Bis zum heutigen Entscheid stand der
Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung das rechts-
kräftige bundesgerichtliche Urteil entgegen. Die Gesuchstel-
lerin hätte daher nicht auf ungerechtfertigte Bereicherung
klagen können, sondern musste innert der für das Revisions-
verfahren vorgesehenen Frist das Revisionsgesuch stellen.
Der Rückerstattungsanspruch entsteht deshalb erst mit dem
Abschluss des vorliegenden Verfahrens und ist nicht verjährt
(vgl. BGE 110 II 335 E. 2c S. 339).

4.-
Für die Neuverlegung und Rückleistung der Kosten
nach Gutheissung des Revisionsgesuchs (Art. 144 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
OG)
ergibt sich Folgendes:

a) Da die Berufung im Verfahren 5C.60/1996 gutge-
heissen und die Klage abgewiesen wird, hat der Gesuchsgeg-
ner als damaliger Kläger und Berufungsbeklagter die Kosten
des Berufungsverfahrens vor Bundesgericht von Fr. 4'000.--
zu bezahlen (Art. 156 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
OG) und der Gesuchstellerin
als damaliger Beklagten und Berufungsklägerin ist der ent-
sprechende Betrag aus der Bundesgerichtskasse zurückzuer-
statten. Desgleichen ist der Gesuchsgegner als damaliger
Kläger und Berufungsbeklagter für das Berufungsverfahren
mit Fr. 5'000.-- entschädigungspflichtig (Art. 159 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89

und 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
OG) und hat die ihm im gleichen Umfang zugesprochene
Parteientschädigung an die Gesuchstellerin als damalige
Beklagte und Berufungsklägerin zurückzuerstatten (vgl. die
Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 4. Juni 1996).

b) Das obergerichtliche Urteil vom 28. November
1995 wird mit der Gutheissung der Berufung im Verfahren
5C.60/1996 aufgehoben und - durch die Abweisung der Klage -
abgeändert. Da das Obergericht über die Rückleistung be-
züglich Hauptsache im gezeigten Rahmen noch zu befinden hat
(E. 3b hiervor), ist die Sache auch zur Neuverlegung der
Kosten und Entschädigung für die kantonalen Verfahren erster
und zweiter Instanz an das Obergericht zurückzuweisen, das
gleichzeitig über allfällige Rückerstattungsansprüche in
diesem Punkt zu entscheiden haben wird (vgl. Art. 157
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
und
Art. 159 Abs. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
OG; Messmer/Imboden, a.a.O., S. 41/42).

c) Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (5P.115/1996)
bleiben unverändert. Die Gutheissung der Revision gegenüber
dem Berufungsurteil berührt den Bestand des Beschwerdeur-
teils nicht (vgl. E. 1a hiervor), mit dem lediglich die
Verfassungsmässigkeit des angefochtenen kantonalen Urteils
überprüft und bejaht worden ist (BGE 126 I 43 E. 1c S. 46,
letzter Absatz; 118 III 37 E. 2a S. 38, je mit Hinweis).

5.-
Weil das Gesuch gutzuheissen und die Revision zu
gewähren ist, wird der Gesuchsgegner für das vorliegende
Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156
Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
und Art. 159 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
und 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
OG).
Demnach_erkennt_das_Bundesgericht:

1.-
Das Revisionsverfahren wird wieder aufgenommen.

2.-
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Ur-
teil des Bundesgerichts vom 4. Juni 1996 (5C.60/1996) auf-
gehoben.

3.-
a) Die Berufung im Verfahren 5C.60/1996 wird gutge-
heissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
28. November 1995 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

b) Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem
Kläger auferlegt. Die von der Beklagten im Verfahren
5C.60/1996 bezahlten Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden
ihr aus der Bundesgerichtskasse zurückerstattet.

c) Der Kläger hat die Beklagte für das bundesge-
richtliche Verfahren 5C.60/1996 mit Fr. 5'000.-- zu ent-
schädigen und der Beklagten die von ihr bezahlte Partei-
entschädigung von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

4.-
Die Sache wird zur Bestimmung des Rückerstattungs-
anspruchs für das Fahrzeug samt Zinsen sowie zur Neuverle-
gung der Kosten und Entschädigung für das kantonale Verfah-
ren einschliesslich deren Rückerstattung im Sinne der Erwä-
gungen an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückge-
wiesen.

5.-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Ge-
suchsgegner auferlegt.

6.-
Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädi-
gen.
7.-
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Ober-
gericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Privat-
versicherungswesen schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 28. November 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5C.131/1997
Datum : 28. November 2000
Publiziert : 28. November 2000
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : [AZA 0/2] 5C.131/1997/sch II. Z I V I L A B T E I L U N G


Gesetzesregister
OG: 63  64  137  140  141  143  144  156  157  159
OR: 53 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
VVG: 40 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
BGE Register
107-IA-187 • 108-V-170 • 110-II-335 • 110-V-138 • 118-IA-366 • 118-II-199 • 118-III-37 • 121-IV-317 • 125-III-401 • 126-I-43 • 126-III-119 • 42-II-674
Weitere Urteile ab 2000
1P.511/2000 • 5C.131/1997 • 5C.60/1996 • 5P.115/1996
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • beweismittel • beklagter • ungerechtfertigte bereicherung • sachverhalt • 1995 • thurgau • staatsrechtliche beschwerde • verurteilter • kenntnis • versicherer • revisionsgrund • weiler • wiese • frauenfeld • gerichtskosten • stelle • gerichtsschreiber • rechtsanwalt • zins
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