Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1P.580/2006 /scd

Urteil vom 28. September 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,
vom 6. September 2006.

Sachverhalt:
A.
X.________ wurde 1987 im Kosovo geboren. Seit frühem Kindesalter lebt er in der Schweiz. Er steht unter dem dringenden Verdacht, am 25. Dezember 2005 um ca. 01.00 Uhr bei einer tätlichen Auseinandersetzung in Zürich vor einem Lokal mit einem Messer auf drei Personen eingestochen zu haben. Eines der Opfer erlitt schwere Verletzungen.

Am 26. Dezember 2005 wurde X.________ festgenommen. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 versetzte ihn der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich in Untersuchungshaft.

Am 8. März 2006 wies der Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch ab.

Mit Verfügung vom 28. März 2006 ordnete der Haftrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 28. Juni 2006 an.

Am 24. Mai 2006 wies er ein weiteres Haftentlassungsgesuch ab.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2006 ordnete er die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 28. September 2006 an.

Mit Verfügung vom 25. August 2006 verweigerte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich X.________ den vorzeitigen Massnahmenantritt.

Am 1. September 2006 ersuchte dieser erneut um Haftentlassung.

Mit Verfügung vom 6. September 2006 wies der Haftrichter das Gesuch ab.
B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters vom 6. September 2006 aufzuheben; er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer anzuweisen, die Massnahme im Massnahmenzentrum Uitikon freiwillig und sofort anzutreten.
C.
Die Staatsanwaltschaft IV hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; auf das Eventualbegehren sei nicht einzutreten.
Der Haftrichter hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

X.________ hat keine Replik eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, das heisst es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheids hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist. Das trifft hinsichtlich einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Untersuchungshaft zu (BGE 132 I 21 E. 1; 124 I 327 E. 4, mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Haftentlassung beantragt.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze sein Recht auf persönliche Freiheit.
2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.3, mit Hinweisen).
2.3 Gemäss § 58 Abs. 1 StPO/ZH darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde
1. sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen;
2. Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden;
3. nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen;
4. ein Verbrechen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
. StGB), einen qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
-4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB), eine qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.211
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr212 bestraft.
StGB), ein Verbrechen gegen die Freiheit (Art. 183 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
. StGB) oder gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
. StGB), ein gemeingefährliches Verbrechen (Art. 221 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
. StGB), ein Verbrechen gegen die öffentliche Gesundheit (Art. 231 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 231 - Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
. StGB) oder gegen den öffentlichen Verkehr (Art. 237 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
. StGB) begehen, sofern das Verfahren ein gleichartiges Verbrechen oder Vergehen betrifft.
2.4 Der dringende Tatverdacht ist hier unbestritten. Der Haftrichter nimmt qualifizierte Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH an. Ob überdies Fluchtgefahr gegeben sei, lässt er offen.
2.5 Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 4 wurde mit Gesetz vom 27. Januar 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005, in die Zürcher Strafprozessordnung eingefügt.

Bereits im Urteil 1P.462/2003 vom 10. September 2003 befand das Bundesgericht zum Haftgrund der gemeinen Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH, dass es bei drohenden schweren Verbrechen grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob der Angeschuldigte "zahlreich" delinquiert hat. Das Bundegericht erwog, wohl sei bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte, Zurückhaltung geboten. Indes könne auch bei einer einmaligen Tat - aufgrund der psychischen Verfassung des Verdächtigen bzw. seiner Unberechenbarkeit oder Aggressivität - Wiederholungsgefahr in Betracht fallen. Anders zu entscheiden hiesse, die potentiellen Opfer von neuerlichen Taten einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Für eine Auslegung, die sich nicht streng am Wortsinn des Begriffes "zahlreich" orientiere, sondern auf die ratio legis abstelle, spreche überdies der Zusammenhang zwischen dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH und demjenigen der Ausführungsgefahr nach § 58 Abs. 2 StPO/ZH. Gestützt auf § 58 Abs. 2 StPO/ZH dürfe Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn sich der dringende Tatverdacht auf ein in strafbarer Weise versuchtes oder vorbereitetes Verbrechen beziehe
und aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden müsse, der Angeschuldigte werde die Tat ausführen. Nach dieser Bestimmung sei Präventivhaft somit zulässig, wenn die Anlasstat ein Versuch sei und die Gefahr drohe, der Angeschuldigte werde die Straftat vollenden. Aufgrund der darin enthaltenen Wertentscheidung des Gesetzgebers sei Präventivhaft auch in Betracht zu ziehen, wenn die Anlasstat ein vollendetes Delikt sei und eine Wiederholung ernsthaft drohe, sofern es sich um ein schweres Delikt handle und ein deswegen nicht verantwortbares Risiko bestehe. In diesem Sinn sei § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH zu verstehen. Eine streng wortgetreue Auslegung des Begriffes "zahlreich" hätte andernfalls Konsequenzen, die nicht dem Willen des Zürcher Gesetzgebers entsprechen könnten (E. 3.3.2 f.).

Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH ist anwendbar, wenn nur eine Anlasstat vorliegt, jedoch für die Zukunft schwere Delikte zu erwarten sind. Der Haftgrund knüpft primär vorausschauend daran an, dass zu befürchten ist, der Täter werde - wenn in Freiheit belassen oder dahin entlassen - eines der im entsprechenden Deliktskatalog aufgeführten gefährlichen Gewaltdelikte, wie insbesondere ein solches gegen Leib und Leben, begehen. Vorausgesetzt ist, dass sich das laufende Strafverfahren auf ein "gleichartiges Verbrechen oder Vergehen" bezieht (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 248 N. 701c; Manfred Küng/Claude Hauri/Thomas Brunner, Handkommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 206 ff. N. 14). Ob die Begehung eines der im Deliktskatalog von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH aufgeführten Verbrechen ernsthaft befürchtet werden muss, beurteilt sich gestützt auf die gesamten Umstände, namentlich in Berücksichtigung der Persönlichkeit, des Verhaltens und des Vorlebens des Verdächtigen sowie anhand seiner konkreten Lebenssituation (Andreas Donatsch/Ulrich Weder/Cornelia Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich
2005, S. 25/26).
2.6 Der Beschwerdeführer gibt zu, am 25. Dezember 2005 mit einem (verbotenen) Klappmesser auf drei Personen eingestochen zu haben. Nach Aussagen eines Kollegen stand der dabei unter starkem Alkoholeinfluss. Der Beschwerdeführer räumt den Konsum von Alkohol - wenn auch nur in geringem Masse - ein. Nach den ärztlichen Berichten sind zwei Opfer leicht verletzt worden. Beim dritten wurde die Leber verletzt, wobei der Stichkanal nahe an ein zentrales Lebergefäss führte. Es war reiner Zufall, dass der Beschwerdeführer dieses Gefäss nicht tangierte. Die von ihm geltend gemachte Notwehrsituation schliesst der Haftrichter - unter Hinweis auf seinen Entscheid vom 28. Juni 2006 und dort auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2006 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches - aus. Der Beschwerdeführer hat nach der Sachverhaltsannahme des Haftrichters vielmehr im Streit, der - was der Beschwerdeführer (S. 6 Ziff. 15) einräumt - wegen eines nichtigen Grundes ausgelöst wurde, auf unbewaffnete Personen eingestochen.

Die Tat offenbart ein grosses Gewaltpotential. Sie zeigt, dass der Beschwerdeführer - zumindest unter Alkoholeinfluss - äusserst aggressiv werden kann und unberechenbar ist. Eine Berufslehre hat er nicht gemacht. Zum Zeitpunkt des Vorfalles vom 25. Dezember 2005 war er seit zwei Monaten als Hilfsarbeiter in einer Garage tätig. Die Stelle wurde ihm inzwischen gekündigt. Bei einer Haftentlassung hätte er also keine Arbeit und daher keine gefestigte Tagesstruktur. Damit bestünde umso mehr die Gefahr, dass er sich wieder in eine Situation wie am 25. Dezember 2005 begeben und - insbesondere nach dem Konsum von Alkohol - ähnlich reagieren könnte. Bei der Situation, die zum Vorfall vom 25. Dezember 2005 geführt hat, handelt es sich nicht um eine solche, deren Wiederholung ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer ist überdies mit 19 Jahren noch sehr jung und scheint in persönlicher Hinsicht kaum gefestigt zu sein. Beim gefährdeten Rechtsgut geht es ausserdem um Leib und Leben und damit das höchste überhaupt. Insoweit sind an die Annahme der Wiederholungsgefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei anderen Rechtsgütern (vgl. BGE 123 I 268 E. 2e S. 271).

Unter diesen Umständen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter die qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht hat.

Die zuständige Staatsanwältin beauftragte am 25. August 2006 einen Sachverständigen damit, über den Beschwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten zu erstatten. Der Sachverständige hat sich bereit erklärt, das Gutachten bis spätestens zum 25. Dezember 2006 zu erstellen. Dieses wird sich auch zur Rückfallgefahr äussern. Am 13. September 2006 ersuchte die Staatsanwältin den Sachverständigen darum, vor der umfassenden Erstattung des Gutachtens in einem kurzen Bericht zur Rückfallgefahr vorab Stellung zu nehmen. Nach Eingang dieser Stellungnahme wird die Frage der Wiederholungsgefahr neu zu beurteilen sein. Wenn der Haftrichter angenommen hat, dass jedenfalls bis dann eine Haftentlassung im Hinblick auf den Schutz potentieller Opfer nicht verantwortet werden kann, verletzt das kein Verfassungsrecht.
2.7 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsannahmen des Haftrichters wendet, übt er lediglich appellatorische Kritik und sind seine Vorbringen nicht geeignet, Willkür darzutun.

Die Beschwerde ist ebenfalls unbehelflich, soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bericht des Massnahmenzentrums Uitikon vom 22. August 2006 beruft. Dieser äussert sich zur Rückfallgefahr nicht.
2.8 Anzumerken ist, dass es nicht zur Haftentlassung geführt hätte, wenn die qualifizierte Wiederholungsgefahr zu verneinen gewesen wäre. Diesfalls wäre die Sache an den Haftrichter zurückzuweisen gewesen, damit er sich zur Frage der Fluchtgefahr äussere. Diese hat er im angefochtenen Entscheid offen gelassen. In den Entscheiden vom 28. Juni und 24. Mai 2006 hatte er sie noch bejaht.
2.9 Gemäss § 58 Abs. 4 StPO/ZH werden anstelle von Untersuchungshaft eine oder mehrere Anordnungen gemäss §§ 72 und 73 getroffen, wenn und solange sich ihr Zweck auch auf diese Weise erreichen lässt. Unter den gleichen Voraussetzungen ist bereits angeordnete Untersuchungshaft durch Anordnungen gemäss §§ 72 und 73 zu ersetzen.

§§ 72 und 73 StPO/ZH regeln - wie sich auch aus ihrer Überschrift ergibt - die Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft. Dazu gehört der vorzeitige Massnahmenantritt nicht. Dieser ist geregelt in § 71a StPO/ZH. Bis zur Anklageerhebung ist für die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts die Staatsanwaltschaft zuständig (§ 71a Abs. 1 und 2 StPO/ZH).

Der Haftrichter war hier also gar nicht befugt, anstelle der Untersuchungshaft den vorzeitigen Massnahmenantritt anzuordnen. Die zuständige Staatsanwältin hat das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitigen Massnahmenantritt mit Verfügung vom 25. August 2006 abgelehnt. Diese Verfügung ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens. Auf den Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei anzuweisen, die Massnahme im Massnahmenzentrum Uitikon freiwillig und sofort anzutreten, kann daher - wie die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung zutreffend darlegt - nicht eingetreten werden.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
OG wird deshalb gutgeheissen. Damit sind keine Kosten zu erheben und ist dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Raphaël Camp, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 1P.580/2006
Datum : 28. September 2006
Publiziert : 06. Oktober 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Haftentlassung


Gesetzesregister
BV: 10 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG: 152
StGB: 111 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
140 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
156 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.211
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr212 bestraft.
183 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
187 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
221 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
231 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 231 - Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
BGE Register
123-I-268 • 124-I-327 • 132-I-21
Weitere Urteile ab 2000
1P.462/2003 • 1P.580/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
haftrichter • untersuchungshaft • wiederholungsgefahr • bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • haftgrund • opfer • leben • frage • persönliche freiheit • wiese • fluchtgefahr • wiederholung • verfassung • postfach • stelle • gerichtsschreiber • verfassungsrecht • unentgeltliche rechtspflege • rechtsanwalt
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