Tribunal federal
{T 0/2}
4A 135/2007 /len
Urteil vom 28. August 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.
Parteien
Bank X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt J. Martin Pulver,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt André Weber.
Gegenstand
Kontokorrent; Lombardkreditvertrag; Rahmenkreditvertrag,
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a Die Bank X.________ (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. A.________ (Beschwerdegegner) ist Werbekaufmann mit Wohnsitz in Berlin, Bundesrepublik Deutschland.
Im Mai 1998 eröffnete der Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin zwei Kontokorrentkonten mit zugehörigen Depots. Im März 2002 eröffnete er bei der Beschwerdeführerin ein weiteres Kontokorrentkonto und Depot.
B.________ besorgte während des vorliegend interessierenden Zeitraums als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin die Vermögensverwaltung des Beschwerdegegners.
A.b Im November 2003 wurde B.________ unter dem Verdacht zahlreicher Vermögensdelikte verhaftet. In der Folge dieser Ereignisse stornierte die Beschwerdeführerin im Januar 2004 verschiedene Gutschriften auf den Konten des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner kündigte die Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2004 mit sofortiger Wirkung und verlangte die Überweisung der noch vorhandenen Vermögenswerte auf eine andere Bank. Die Beschwerdeführerin weigerte sich, die Überweisung in der gewünschten Höhe vorzunehmen.
B.
In der Folge reichte der Beschwerdegegner beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein. Er beantragte (mit gemäss Replik geändertem Begehren) insbesondere, die Beschwerdeführerin sei im Sinne einer Teilklage, unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts und der Klageänderung während des Verfahrens zu verpflichten, dem Beschwerdegegner EUR 256'533.39 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2004 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin erhob Widerklage und beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin EUR 67'505.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Mai 2004 sowie CHF 1'150.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2004 zu bezahlen.
Mit Urteil vom 13. März 2007 verpflichtete das Handelsgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung von EUR 47'420.-- nebst Zins zu 5 % seit 26. Januar 2004. Im Mehrbetrag wies es die Hauptklage ab (Ziffer 1 des Dispositivs). Die Widerklage wies es, soweit zu beurteilen, ab (Ziffer 2 des Dispositivs). Ferner regelte es die Kosten (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangt die Beschwerdeführerin, Ziffer 1 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2007 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin EUR 66'547.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Mai 2004 zu bezahlen. Ferner seien nach Aufhebung der Ziffern 4 und 5 die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin eine unreduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen.
Der Beschwerdegegner schliesst in seiner Stellungnahme auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid am 13. März 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
2.
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils. In dieser Ziffer hat das Handelsgericht die Klage des Beschwerdegegners teilweise gutgeheissen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung von EUR 47'420.-- nebst Zins verpflichtet. Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich die Aufhebung dieser Ziffer 1, stellt aber diesbezüglich keinen materiellen Antrag in dem Sinn, dass die Klage abzuweisen sei. Umgekehrt verlangt sie die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung von EUR 66'547.-- nebst Zins, beantragt aber nirgends, dass Ziffer 2 des angefochtenen Urteils, in der das Handelsgericht die Widerklage der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, aufzuheben sei. Es ist daher fraglich, ob hinreichende Rechtsbegehren gestellt sind und überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Frage kann offen bleiben, da sich die Rügen der Beschwerdeführerin ohnehin als unbegründet erweisen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde in Zivilsachen einzig geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie ihr im Zusammenhang mit einem von B.________ gefälschten Überweisungsauftrag zu Lasten des Bankkunden Nr. 21 das Recht absprach, dem Konto des Beschwerdegegners mit Valuta 10. Februar 2004 den Betrag von EUR 113'967.-- zu belasten. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die C.________ AG, Berlin, aufgrund des von B.________ gefälschten Zahlungsauftrags vom 7. August 2003 eine Gutschrift über EUR 113'966.84 erhalten hat. Unbestritten ist auch, dass B.________ mit der veranlassten Zahlung zu Lasten des Bankkunden Nr. 21 und zu Gunsten der C.________ AG einen Teil seiner privaten Schuld gegenüber dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der D.________ getilgt hat. B.________ hatte sich dem Beschwerdegegner gegenüber verpflichtet, eine fällige Rechnung für den Kauf eines Mercedes für ihn zu begleichen. Die Vorinstanz hielt dafür, dass der Beschwerdeführerin aus der Zahlung an die C.________ AG kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Beschwerdegegner zustand, weshalb die Belastung von EUR 113'967.-- mit Valuta 10. Februar 2004 auf dem Konto des
Beschwerdegegners ungerechtfertigt erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der gesetzlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung.
3.2 Da sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen keine Ermächtigung der C.________ AG ergibt, die Zahlung von B.________ zu verlangen, kann mit der Vorinstanz von der Vereinbarung einer Zahlstelle ausgegangen werden. Dieser Sachverhalt ist bereicherungsrechtlich nicht anders als ein Anweisungsverhältnis zu beurteilen (vgl. BGE 117 II 404 E. 3a S. 407).
Vorliegend sind allerdings die beiden folgenden Anweisungsverhältnisse bzw. anweisungsähnlichen Verhältnisse auseinander zu halten, die sich überlagern: Einerseits vereinbarte gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen B.________ mit dem Beschwerdegegner, einen Teil seiner privaten Schuld gegenüber dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der D.________ dadurch zu tilgen, dass B.________ die fällige Rechnung der C.________ AG für den Kauf eines Mercedes für den Beschwerdegegner begleichen sollte. Andererseits erteilte B.________ zu Lasten des Bankkunden Nr. 21 einen gefälschten Zahlungsauftrag zur Überweisung von EUR 113'966.84 an die C.________ AG.
3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist beim Anweisungsverhältnis eine Rückabwicklung unter den jeweils an einem Leistungsverhältnis Beteiligten vorzunehmen. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Leistungsempfänger ist damit grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 121 III 109 E. 4a S. 113; 117 II 404 E. 3a S. 407; 116 II 689 E. 3a/aa S. 691). Eine abweichende Betrachtungsweise rechtfertigt sich dort, wo die Zuwendung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger als solche fehlerhaft ist (BGE 132 III 609 E. 5.3.5 S. 619 f.; 121 III 109 E. 4a S. 113 f.; 117 II 404 E. 3b S. 408). Diese Ausnahme gilt unter anderem für den Fall, dass die Anweisung gefälscht worden ist (Hermann Schulin, Basler Kommentar, N. 33 zu Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
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1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 468 - 1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden. |
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1 | Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden. |
2 | Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet. |
3 | Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte. |
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz keine Bundesrechtverletzung vorgeworfen werden, soweit sie zunächst davon ausging, dass sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich mittels Direktkondiktion an die C.________ AG zu halten hat. Aufgrund der Fälschung des Zahlungsauftrags war nämlich die vermeintlich vom Bankkunden Nr. 21 erteilte Anweisung als solche fehlerhaft. Aus diesem Grund wäre - als Ausnahme vom Grundsatz, wonach die Rückabwicklung entsprechend den Leistungsbeziehungen zu erfolgen hat - ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der angewiesenen Bank gegen die Leistungsempfängerin C.________ AG zuzulassen.
Die Vorinstanz hielt im Weiteren allerdings dafür, dass mit der Zahlung von EUR 113'966.84 durch die Beschwerdeführerin die Schuld des Beschwerdegegners gegenüber der C.________ AG aus dem Autokauf getilgt wurde, was voraussetzt, dass die Zuwendung von der Leistungsempfängerin als Leistung des Beschwerdegegners entgegen genommen werden durfte. Dass die Schuld des Beschwerdegegners durch die erwähnte Zahlung unterging, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Von den Parteien wurde auch nicht dargetan, dass neben der Fälschung des Zahlungsauftrags weitere Mängel der beiden Anweisungsverhältnisse bzw. anweisungsähnlichen Verhältnisse bestanden hätten, insbesondere ein Mangel des Deckungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdegegner und B.________.
Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der C.________ AG nach Art. 63 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. |
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1 | Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. |
2 | Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde. |
3 | Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. |
3.4 Soweit die Vorinstanz in Bezug auf die Prüfung einer Bereicherungsforderung gegenüber dem Beschwerdegegner annahm, dieser sei durch die Tilgung seiner Schuld gegenüber der C.________ AG im Sinne einer mittelbaren Zuwendung bereichert worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz übersieht, dass die Ausführung der Zahlung über EUR 113'966.84 nicht nur die Schuld des Beschwerdegegners gegenüber der C.________ AG getilgt hat, sondern gleichzeitig - und in gleichem Umfang - seine Forderung gegenüber B.________ im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der D.________ untergehen liess. Entsprechend wurde der Beschwerdegegner durch die Zuwendung an die C.________ AG nicht bereichert, da diese Überweisung aufgrund des anweisungsähnlichen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdegegner, B.________ und der C.________ AG lediglich den gleichzeitigen Untergang einer Schuld (gegenüber der C.________ AG) sowie einer Forderung (gegenüber B.________) des Beschwerdegegners bewirkt hat. Bereichert wurde durch den erwähnten Zahlungsvorgang demnach B.________, dessen Schuld gegenüber dem Beschwerdegegner im Umfang von EUR 113'966.84 getilgt wurde. Ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner fällt mangels Bereicherung ausser
Betracht.
Ausserdem sind weder die Überweisung an die C.________ AG noch die damit bewirkte Bezahlung zu Gunsten des Beschwerdegegners rechtsgrundlos erfolgt. Die Gutschrift an die C.________ AG hat ihren Rechtsgrund im Kaufvertrag des Beschwerdegegners und es wurde damit der Kaufpreis bezahlt. Die Tilgung des Kaufpreises anderseits hat ihren Rechtsgrund in der Zahlungsverpflichtung von B.________ im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der D.________. Von rechtsgrundlosen Leistungen kann demnach vorliegend nicht die Rede sein, weshalb ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner auch aus diesem Grund ausgeschlossen ist.
Im Ergebnis ist der Vorinstanz somit keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, soweit sie im Zusammenhang mit dem gefälschten Zahlungsauftrag zu Gunsten der C.________ AG einen Bereicherungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner verneint, und die Belastung von EUR 113'967.-- mit Valuta 10. Februar 2004 auf dem Konto des Beschwerdegegners als ungerechtfertigt betrachtet hat. Ein anderweitiger Rechtsgrund für eine derartige Belastung wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
3.5 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: