Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1A.132/2006 /ggs

Urteil vom 28. Juli 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Hungerbühler,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Mai 2006.

Sachverhalt:
A.
Mit Schlussverfügung vom 24. Februar 2005 gab die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich einem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil, Deutschland, vom 23. September 2004 gegen die verantwortlichen Personen der Y.________ GmbH, Deutschland, statt. Die Staatsanwaltschaft I ordnete an, dass der ersuchenden Behörde verschiedene bei der Bank Z.________ erhobene Unterlagen betreffend Bankontos, lautend auf X.________, Buenos Aires, Argentinien, herausgegeben würden. Die Schlussverfügung wurde dem Rechtsdienst der Bank Z.________ mitgeteilt.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 19. Mai 2006 einen gegen die Schlussverfügung gerichteten Rekurs von X.________ ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Dagegen führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts und die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I aufzuheben, die Staatsanwaltschaft Rottweil und allfällige weitere deutsche Behörden aufzufordern, die von der Zürcher Staatsanwaltschaft I erhaltenen Kontounterlagen der Bank Z.________ zurückzugeben und die erlangten Informationen nicht zu verwenden. Ferner stellt er den prozessualen Antrag, die Staatsanwaltschaft Rottweil und allfällige weitere deutsche Behörden seien vom vorliegenden Rechtsmittelverfahren in Kenntnis zu setzen, und es sei ein vorläufiges Verwertungsverbot bezüglich der mit der Schlussverfügung vom 24. Februar 2005 übermittelten Informationen anzuordnen.
C.
Das Bundesgericht hat gegenüber der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht mit Verfügungen vom 3. Juli 2006 (superprovisorisch) angeordnet, bis zum Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen hätten alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben.

Das Bundesamt für Justiz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist; die Staatsanwaltschaft I und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich über den Rekurs gegen die Schlussverfügung vom 24. Februar 2005 betreffend Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland gemäss Ersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil, Deutschland, vom 23. September 2004. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Schlussverfügung richtet, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Im vorliegenden Fall wurden Unterlagen über Bankkontos des Beschwerdeführers erhoben und rechtshilfeweise nach Deutschland übermittelt. Als Kontoinhaber ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG, Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am 10. Mai 2006, das heisst mehr als ein Jahr nach Erlass der Schlussverfügung Rekurs erhoben. Gemäss dem angefochtenen Beschluss kann offen bleiben, wie es sich mit der Zustellung der Schlussverfügung vom 24. Februar 2005 und der Fristwahrung verhält, da sich der Rekurs in der Sache als unbegründet erweise. Mit Bezug auf den Beschluss des Obergerichts erfolgt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht fristgerecht (Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG i.V.m. Art. 106 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
OG).
1.3 Das Bundesgericht hat die Akten der kantonalen Vorinstanzen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, eingeholt.
2.
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er stützt sich unter anderem auf ein Rechtsgutachten vom 26. Juni 2006.

Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör und gemäss Art. 80b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG ein Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren und auf Akteneinsicht; diese Rechte können eingeschränkt werden.

Mit Eintretensverfügung vom 19. Oktober 2004 ordnete die damalige Bezirksanwaltschaft IV (heute: Staatsanwaltschaft I) gegenüber der Bank ein Mitteilungsverbot wegen Kollusionsgefahr an. Ob damit ein gesetzlicher Einschränkungstatbestand gemäss Art. 80b Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG erfüllt war, kann offen bleiben, da eine allfällige Gehörsverletzung im Rekursverfahren ohnehin geheilt worden wäre: Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn sich der Betroffene im Beschwerdeverfahren äussern konnte und die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz gegenüber jener der unteren Behörde nicht eingeschränkt ist (124 II 132 E. 2d S. 138 f., mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hatte im Rekursverfahren vor Obergericht Gelegenheit, sich zur Schlussverfügung und zum entsprechenden Rechtshilfeverfahren zu äussern. Der Rekurs gemäss der Zürcher Strafprozessordnung ist ein vollkommenes Rechtsmittel mit grundsätzlich umfassender Tat-, Rechts- und Ermessenskognition (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz. 1014). Das Obergericht hat insbesondere geprüft, ob das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit hinsichtlich des Verdachts der passiven Bestechung erfüllt ist, und es hat diese Frage bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet dies im Verfahren vor Bundesgericht nicht. Dass das Obergericht seine Kognition nicht ausgeschöpft hätte, ist nicht ersichtlich. Demnach ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die umfassende Rügemöglichkeit des Beschwerdeführers und die materielle Prüfung seines Rekurses geheilt worden. Aufgrund dieser Rechtslage ist mit dem Obergericht festzuhalten, dass die Zustellungsfrage offen bleiben kann. Das Vorbringen ist unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

Die Rüge liegt ausserhalb des Streitgegenstands: Der Beschwerdeführer hätte bereits im Rekursverfahren Gelegenheit gehabt, die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfemassnahme zu beanstanden. Dies hat er jedoch unterlassen, weshalb er damit nicht mehr zu hören ist. Sein Einwand ist auch aus einem anderen Grunde nicht stichhaltig: Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, den ausländischen Behörden alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Im vorliegenden Fall reicht es für die potentielle Erheblichkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung aus, dass sich die übermittelten Dokumente auf verdächtige Bankkonten beziehen. Die Verhältnismässigkeitsrüge geht fehl.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Antrag (Ziff. 1), die deutschen Behörden seien zur Rückgabe der Unterlagen und zum Nichtverwenden der Informationen aufzufordern, sowie das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Antrag Ziff. 4) sind mit diesem Endentscheid hinfällig geworden.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang (Art. 156 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1A.132/2006
Datum : 28. Juli 2006
Publiziert : 11. August 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Rechtshilfe und Auslieferung
Gegenstand : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland


Gesetzesregister
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IRSG: 25 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
80b 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
80f  80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSV: 9a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
OG: 106  156
BGE Register
122-II-367 • 124-II-132
Weitere Urteile ab 2000
1A.132/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • deutschland • entscheid • gerichtsschreiber • bundesamt für justiz • vorsorgliche massnahme • postfach • verdacht • rechtshilfe in strafsachen • anspruch auf rechtliches gehör • sachverhalt • rechtsmittel • rechtshilfegesuch • strafprozess • staatsanwalt • gesuch an eine behörde • kantonales rechtsmittel • schriftstück • akte • überprüfungsbefugnis
... Alle anzeigen