Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.464/2005 /vje

Urteil vom 28. Juli 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand
Einreisesperre,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 6. Juli 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesamt für Migration verfügte am 7. März 2005 eine Einreisesperre gegen den österreichischen Staatsbürger X.________. Hiergegen beschwerte sich dieser beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, welches ihn mit prozessleitender Verfügung vom 26. April 2005 aufforderte, bis zum 27. Mai 2005 einen Kostenvorschuss zu bezahlen; gleichzeitig wurde ihm für den Säumnisfall ein Nichteintreten auf seine Beschwerde angedroht. Dennoch bezahlte X.________ den verfügten Kostenvorschuss erst am 9. Juni 2005. Als er in der Folge vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu den Gründen für die Verspätung befragt wurde, anerkannte er seine Säumnis und begründete diese mit einem Missverständnis zwischen ihm und seiner Bank (Schreiben vom 27. Juni 2005). Am 6. Juli 2005 wies das Departement das (sinngemäss gestellte) Gesuch um Fristwiederherstellung ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.
2.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2005 (Postaufgabe am 21. Juli 2005) ist X.________ an das Bundesgericht gelangt; er beantragt, die Einreisesperre für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. März 2006 sowie "zu den Besuchszeiten zu seinem minderjährigen Sohn" aufzuheben. In seiner Eingabe nimmt der Beschwerdeführer keinen Bezug auf den an sich angefochtenen Nichteintretensentscheid, sondern äussert sich allein zur erstinstanzlich verfügten Einreisesperre. Weil die Vorinstanz zu diesen materiellen Aspekten des Streits nicht Stellung genommen hat, kann aber die (materiellrechtliche) Einreisesperre als solche nicht Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden, sondern einzig die (formelle) Eintretensfrage. Mit anderen Worten vermag das Bundesgericht nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid bundesrechtskonform ist. Weil sich die Beschwerdeschrift hierzu mit keinem Wort äussert, fehlt es ihr an einer sachbezogenen Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) nicht einzutreten.
3.
Es sei immerhin noch erwähnt, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid einer bundesgerichtlichen Überprüfung ohne weiteres standhalten würde: Der Beschwerdeführer hat die verspätete Leistung des Kostenvorschusses ausdrücklich anerkannt. Demnach hat die Vorinstanz mit dem Nichteintreten auf die eingereichte Beschwerde kein Bundesrecht (vgl. Art. 104 OG) verletzt, stellt das entsprechende Vorgehen doch die gesetzlich vorgesehene Folge für die Säumnis des Beschwerdeführers dar (vgl. Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Ein Grund, welcher die Wiederherstellung der Zahlungsfrist erlauben würde, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich: Beim vom Beschwerdeführer erwähnten Missverständnis zwischen ihm und der Bank handelt es sich offensichtlich nicht um ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.464/2005
Datum : 28. Juli 2005
Publiziert : 16. August 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Einreisesperre


Gesetzesregister
OG: 36a  104  108  156  159
VwVG: 24 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
118-IB-134
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bundesgericht • nichteintretensentscheid • kostenvorschuss • gerichtsschreiber • weiler • vorinstanz • entscheid • fristwiederherstellung • beschwerdeschrift • begründung des entscheids • kind • lausanne • bundesamt für migration • departement • streitgegenstand • wiese • postaufgabe • bundeshaus • summarische begründung