Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 198/2013

Urteil vom 28. Mai 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,
1762 Givisiez,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,
vom 16. Januar 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. März 2013 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof (nachfolgend: Vorinstanz oder kantonales Gericht), vom 16. Januar 2013, mit welchem das Revisionsgesuch der Z.________ gegen den Entscheid vom 21. Juli 2011 desselben kantonalen Gerichts abgewiesen wurde und ihrem Rechtsvertreter in Anwendung von Art. 61 lit. a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG wegen mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- auferlegt wurden,

in Erwägung,
dass sich die in seinem eigenen Namen erhobene Beschwerde des Rechtsanwaltes S.________ einzig gegen die ihm persönlich auferlegten Prozesskosten gemäss Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Entscheides vom 16. Januar 2013 richten kann und daher auf alle weitergehenden Anträge von vornherein nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Grundrechtsverletzungen behauptet, die entsprechenden Vorbringen jedoch in keiner Weise der qualifizierten Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen) genügen,
dass er sich - wie bereits in dem im Namen von Z.________ gegen denselben kantonalen Entscheid vom 16. März 2012 geführten Beschwerdeverfahren - mit der haltlosen Behauptung der Willkürlichkeit des Revisionsentscheides vom 16. März 2013 begnügt,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 16. Januar 2013 ausführlich dargelegt hat, weshalb sie angesichts der ins Auge springenden aktenwidrigen Behauptungen im Revisionsgesuch vom 23. Januar 2012 die materiellen Revisionsvoraussetzungen als offensichtlich nicht erfüllt betrachtete,
dass das Bundesgericht mit heutigem Urteil die gegen den Revisionsentscheid vom 16. Januar 2013 gerichtete Beschwerde der Z.________ als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel, Z.________ und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_198/2013
Date : 28. Mai 2013
Published : 15. Juni 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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ATSG: 61
BGG: 106
BGE-register
136-I-49
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