Tribunal federal
{T 0/2}
5P.468/2006 /blb
Urteil vom 28. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Andreas Mayer,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.
Gegenstand
Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
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1 | Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
2 | Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 14. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 22. Dezember 1997 schied das Bezirksgericht Liestal die Ehe von X.________, geboren 1954, und Y.________, geboren 1941, und genehmigte die Scheidungskonvention. Demnach schuldet X.________ seiner geschiedenen Ehefrau einen lebenslänglichen und indexierten nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- pro Monat. Zugleich verfügte das Bezirksgericht einen dreijährigen Direktlohnabzug mit Anweisung an die damalige Arbeitgeberin, welchen es am 9. August 2004 in eine unbefristete Anordnung umwandelte.
B.
Auf Ersuchen von Y.________ verfügte der Gerichtspräsident von Liestal am 9. Dezember 2005 gestützt auf Art. 132 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
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1 | Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
2 | Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten. |
C.
X.________ erhob gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten am 19. Mai 2006 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft und verlangte insbesondere die Aufhebung der Sicherstellungspflicht und der Sperre seines Vorsorgeguthabens. Die angerufene Instanz kam zum Schluss, dass gegen das angefochtene Urteil nicht die Beschwerde, sondern die Appellation gegeben sei, und nahm die Eingabe als solche entgegen. Da die dreitägige Appellationsfrist nicht gewahrt worden war, trat das Kantonsgericht mit Beschluss vom 14. August 2006 auf die Appellation nicht ein.
D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. November 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses.
Y.________ verlangt, im Fall der Abweisung der Beschwerde seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen; im Fall der Gutheissung seien allfällige Gerichts- und Parteikosten dem Kantonsgericht aufzuerlegen, eventuell die Parteikosten wettzuschlagen.
Das Kantonsgericht verweist auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da das angefochtene Urteil vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
1.2 Der Entscheid über die Sicherstellung der künftigen Unterhaltsbeiträge nach Art. 132 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
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1 | Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
2 | Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
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1 | Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
2 | Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
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1 | Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
2 | Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
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1 | Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
2 | Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten. |
2.
Das Kantonsgericht hat vorab festgestellt, dass das Urteil des Gerichtspräsidenten keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Gestützt auf eine Analyse der kantonalen Rechtslage ist es zum Schluss gekommen, dass gegen Entscheide über Sicherheitsleistungen nicht die Beschwerde, sondern einzig das ordentliche Rechtsmittel der Appellation gegeben sei. Die Rechtsschrift des Beschwerdeführers werde daher als Appellation entgegengenommen und die Einhaltung der diesbezüglichen Formvorschriften geprüft. Das angefochtene Urteil sei im beschleunigten Verfahren ergangen, weshalb die Appellationsfrist § 216 Abs. 3 lit. c ZPO zufolge drei Tage betrage. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei jedoch innert zehn Tagen ab Erhalt des Urteils erfolgt und die gesetzliche Appellationsfrist damit verpasst. Aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei. Daraus dürfe ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
erkannt und sich dahingehend geäussert, dass die Appellation zulässig sei. Nachdem er selber einen Eventualantrag gestellt habe, seine Beschwerde als Appellation entgegen zu nehmen, wäre es ihm auch zuzumuten gewesen, rechtzeitig zu appellieren, zumal hierfür eine Erklärung genügt hätte und im Gegensatz zur Beschwerde keine Begründung erforderlich gewesen wäre. Nun habe er aber nur die zehntägige Beschwerdefrist respektiert, obwohl sich aus der massgeblichen Verfahrensbestimmung ohne weiteres ergebe, dass die Rechtsmittelfrist für die Appellation nur drei Tage betrage. Somit trete zur fehlenden Rechtsmittelbelehrung der ersten Instanz noch eine grobe prozessuale Unsorgfalt des Beschwerdeführers hinzu, welche den Behördenfehler aufwiege und eine Verlängerung der Appellationsfrist ausschliesse. Demzufolge sei auf das als Appellation entgegenzunehmende Rechtsmittel infolge Verspätung nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.2
3.2.1 Nach § 212 Abs. 1 ZPO/BL werden Urteile den Parteien mündlich oder schriftlich eröffnet. Gleichzeitig werden die Parteien mündlich oder schriftlich auf das Rechtsmittel der Appellation und dessen Voraussetzungen aufmerksam gemacht. Nach unbestrittener Auffassung des Kantonsgerichts ist im vorliegenden Fall die Appellation gegeben, womit der Bezirksgerichtspräsident seiner Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung keine Beachtung geschenkt hat. Soweit das Kantonsgericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe mit der Appellation als zulässigem Rechtsmittel gerechnet, so ist damit für den vorliegenden Fall nichts gewonnen. Als entscheidend erweist sich, dass der Beschwerdeführer nicht von einer dreitägigen Appellationsfrist ausgegangen ist, sondern vielmehr angenommen hat, die Appellation könne innert zehn Tagen ergriffen werden. Im Weiteren gilt es daher zu prüfen, ob er die geltende Frist bei zumutbarer Sorgfalt hätte feststellen können.
3.2.2 Während der Bezirksgerichtspräsident sich zum Verfahren nicht äussert, in welchem über Begehren nach Art. 132 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
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1 | Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
2 | Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
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1 | Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
2 | Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Lückenhaftigkeit des Gesetzes bzw. die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermöchte. Somit bleibt es dabei, dass dem Beschwerdeführer aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Das Kantonsgericht wird nunmehr die Appellation zu behandeln haben.
4.
Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hat in der Sache keinen Antrag gestellt. Zudem beruht die Gutheissung der Beschwerde auf einem Verfahrensfehler, den keine Partei zu verantworten hat. Da dem Kanton keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Angesichts der aufgezeigten Umstände hat der Kanton den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 14. August 2006 aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: