Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C_391/2015

Urteil vom 28. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Minnier,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis,
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 22. April 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1970, verfügt über eine Ausbildung als Automonteur. Am 13. Juli 1997 erlitt er einen schweren Gleitschirmunfall, bei dem er sich eine Berstungsfraktur LWK 3 und Luxation LWK 2/3 mit konsekutiver Paraplegie sensorisch inkomplett sub Th10, motorisch inkomplett sub Th12, eine Naviculare-Fraktur/Luxationsfraktur rechts, eine obere/untere Schambeinfraktur rechts, eine mediale Seitenband-Meniskushinterhornläsion links, eine mediale und laterale OSG Bandläsion links und multiple Exkoriationen/Kontusionen der rechten oberen und linken unteren Extremität zuzog. Mit Verfügung vom 15. Februar 1999 sprach die Kantonale IV-Stelle Wallis A.________ rückwirkend vom 1. Juli bis 31. August 1998 eine ganze Rente (IV-Grad: 100 %) zu. Anschliessend unterzog sich A.________ beruflichen Massnahmen und bezog ein Taggeld der Invalidenversicherung (IV). Nachdem die beruflichen Massnahmen gescheitert waren, sprach die IV-Stelle A.________ am 3. Dezember 1998 erneut eine ganze Rente (IV-Grad: 75 %) ab 1. August 1999 zu. Dieser Anspruch wurde in der Folge revisionsweise bestätigt (Mitteilung vom 6. August 2004). Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle A.________ durch die asim, Academy of Swiss Insurance Medicine,
Universitätsspital Basel, begutachten (Exploration vom 15. Mai 2007, Expertise vom 31. Oktober 2007). Mit Mitteilungen vom 17. Januar 2008 und 17. März 2010 bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente (IV-Grad: 100 %).
Im Herbst 2010 liess die Unfallversicherung A.________, nach einer externen Verdachtsmeldung, observieren. Mit Verfügung vom 8. April 2011 sistierte die IV-Stelle die Rente, nachdem sie am 17. März 2011 von der Unfallversicherung über die Ergebnisse der Observation informiert worden war. Am 12. September 2011 erstattete die Medizinische Abklärungsstelle Bern, ZVMB GmbH, ein von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenes Gutachten. Nach einer erneuten, wiederum von der Unfallversicherung veranlassten Observation im Oktober/November 2011, deren Resultate sie der IV-Stelle am 6. Dezember 2011 übermittelte, nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; Dr. med. B.________, FMH Allgemeine Medizin) am 9. Januar 2012 Stellung. Am 5. März 2013 erging ein interdisziplinäres versicherungsmedizinisches Gutachten der MEDAS Oberaargau, Langenthal, zu welchem der Rechtsdienst der IV am 2. April 2013 Stellung nahm. Der Schlussbericht des RAD (Dr. med. B.________) datiert vom 15. April 2013. Am 30. April 2013 äusserte sich die Schweizer Paraplegiker Vereinigung als Vertreterin des A.________ zum Gutachten und ersuchte um Beantwortung von Ergänzungsfragen. Die Ärzte der MEDAS Oberaargau kamen diesem Wunsch am 22. November 2013 nach. Nachdem sich die
Paraplegiker Vereinigung am 31. Januar 2014 und der RAD am 11. Februar 2014 hatten vernehmen lassen, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 31. März 2014 in Aussicht, die bisherige ganze auf eine Viertelsrente herabzusetzen, die vom 1. Dezember 2004 bis 31. März 2011 in Verletzung der Meldepflicht zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzufordern (nach Verrechnung mit der nachzuzahlenden Viertelsrente ab 1. April 2011: Fr. 81'412.-) und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Nach Einwänden des A.________, vertreten durch die Paraplegiker Vereinigung, verfügte die IV-Stelle am 5. Juni 2014 entsprechend dem Vorbescheid.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 22. April 2015 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprechung mindestens einer Viertelsrente rückwirkend ab 1. April 2011. Von einer Revision der rentenbestätigenden Mitteilungen sei abzusehen. Es sei ihm die ganze Rente vom 1. Dezember 2004 bis 31. März 2011 zu belassen und auf eine Rückforderung der Rentenleistungen zu verzichten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung, die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Am 18. August 2015 reicht A.________ eine Replik ein.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die revisionsweise Rentenherabsetzung geschützt sowie wegen verletzter Meldepflicht die Rückerstattung der zwischen 1. April 2007 und 31. März 2011 bezogenen Leistungen bestätigt hat.

2.1. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG). Sie ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 55 Besondere Verfahrensregeln - 1 In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1    In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1bis    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten.45
2    Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.
ATSG nur innerhalb der in Art. 67
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3 mit Hinweisen).

2.2. Stehen, wie hier, invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...375
1    ...375
2    Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.376
3    Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.377
in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV; Urteil 9C_258/2014 vom 3. September 2014 [zusammenfassend publiziert in SZS 2015 S. 54] E. 3.2).
Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
erster Satz ATSG bestimmt, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres erlischt, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (zweiter Satz der angeführten Gesetzesbestimmung). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 138 V 74 E. 4.1 S. 77).

2.3. Wäre die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren zu beachten, könnten mit Blick auf den am 31. März 2014 erlassenen Vorbescheid (vgl. Urteil 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 4.2 mit Hinweis) die vor dem 1. April 2009 geleisteten Betreffnisse nicht mehr zurückgefordert werden. Verwaltung und Vorinstanz berufen sich aber auf eine längere (siebenjährige) strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
zweiter Satz ATSG, da der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt habe (Art. 87 Abs. 8
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt,
AHVG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
StGB).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, die replikweise vorgetragene Behauptung des Versicherten, er sei von Mitarbeitern der Unfallversicherung überrumpelt und in die Enge getrieben worden bzw. er habe diese nicht verstanden, weshalb die im Protokoll vom 18. November 2010 festgehaltenen Aussagen kein verwertbares Beweismittel darstellten, sei als reine Schutzbehauptung unbeachtlich. Auch die medizinischen Akten zeigten, dass es ihm bereits wenige Monate nach der im März 2004 erfolgten Metallentfernung am rechten Fuss schon viel besser gegangen und er gesundheitlich nur wenig eingeschränkt gewesen sei. Damit könne nicht ernsthaft behauptet werden, das MEDAS-Gutachten vom 5. März 2013 und insbesondere die darin enthaltene rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien falsch und unzulässig. Das Gutachten sei voll beweiskräftig und somit von einer anspruchserheblichen gesundheitlichen Verbesserung ab August 2004 auszugehen. Insbesondere sei auch die retrospektive Beurteilung, welche sich auf die Abklärung, frühere Akten (namentlich die Expertisen der ZVMB GmbH und der asim) und Videoaufzeichnungen stütze, nachvollziehbar und beweistauglich. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision seien erfüllt, und es sei ohne weitere Abklärungen
von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit August 2004 auszugehen. Die Berechnung eines Invaliditätsgrades von 40,6 % sei, mangels ausgewiesener Notwendigkeit für zusätzliche, ausserordentliche Pausen, nicht zu beanstanden.
Der Versicherte sei seiner Meldepflicht ab August 2004 nicht nachgekommen, weshalb die rückwirkende Aufhebung der Rente nicht beanstandet werden könne. Nachdem die Pflichtverletzung zumindest grobfahrlässig erfolgt sei und er die IV-Stelle aktiv getäuscht und zumindest in Kauf genommen habe, dass ihm Rentenleistungen ausgerichtet wurden, die ihm nicht zustanden, sei die längere strafrechtliche Verjährungsfrist massgeblich.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe zu Unrecht und willkürlich auf das Gutachten der MEDAS Oberaargau abgestellt, welches eine nicht beweiskräftige rückwirkende Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit enthalte, die im Jahr 2007 erfolgte Exploration durch die asim unberücksichtigt lasse und zu dieser im Widerspruch stehe. Im Gutachten vom 5. März 2013 werde lediglich eine andere Tatsachenwürdigung vorgenommen. Eine Revision sei daher unzulässig, zumal die im Rahmen der Observation erstellten Videoaufnahmen bezüglich einer höheren Arbeitsfähigkeit nichts auszusagen vermöchten und überdies lange nach 2004 (nämlich in den Jahren 2010 und 2011) erfolgt seien. Seit seinem Unfall sei er keiner bezahlten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Weder die gelegentliche, bloss hobbymässige Tätigkeit als Berater für einen Snowboardhersteller, noch die gefälligkeitshalber ausgeführte, unregelmässige Aushilfe im Sportgeschäft seiner Ehefrau könnten einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit gleichgesetzt werden. Beim Bau seines Hauses habe er regelmässig das Voranschreiten der Bauarbeiten kontrolliert, wie dies für einen Bauherrn üblich sei. Die vorinstanzliche Feststellung, er habe fünf bis sechs Stunden pro Tag Bauarbeiten
verrichtet, sei falsch und willkürlich. Aus gesundheitlichen Gründen wäre ihm eine regelmässige Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen, was die gescheiterten Wiedereingliederungsversuche bestätigten. Eine gesundheitliche Verbesserung sei nicht eingetreten. Seine Meldepflicht habe er nicht verletzt, zumal er nicht bewusst irgendwelche Tätigkeiten verschwiegen habe. Diese hätten in seinem Tagesablauf vielmehr eine derart untergeordnete Rolle gespielt, als sie von den Gutachtern der asim nicht für relevant erachtet worden seien. Ein Revisionsgrund fehle. Eine rückwirkende Rentenherabsetzung sei unzulässig; a uch der Unfallversicherer habe eine Meldepflichtverletzung verneint, was die Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheids bestätige. Damit falle die längere strafrechtliche Frist für die Rückerstattung ausser Betracht, da jegliche Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten fehlten. Die abweichende vorinstanzliche Beurteilung sei falsch und willkürlich.
Sein Rentenanspruch könne somit nur ab 1. April 2011 neu beurteilt werden. Gemäss Gutachten der MEDAS Oberaargau wäre ihm während sechs Stunden täglich bei zusätzlich einzulegenden Pausen von mindestens 15 Minuten nach 1 ½ Stunden zumutbar. Dies ergebe eine tägliche Arbeitszeit von fünf Stunden, was bei einer täglichen Normarbeitszeit von 8,34 Stunden einem Pensum von 60 % entspreche. Ein Einkommensvergleich ergebe einen IV-Grad von 48 %, nach der Berechnungsmethode der Beschwerdegegnerin ein solcher von 41 %, und damit mindestens Anspruch auf eine Viertelsrente.

4.
Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich die Zusprechung von "mindestens" einer Viertelsrente beantragt, während er im kantonalen Beschwerdeverfahren lediglich eine Viertelsrente verlangt hatte, und er somit mehr begehrt als im vorinstanzlichen Verfahren, handelt es sich um einen neuen Antrag, der gemäss Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässig ist. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Urteil 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 4).

5.

5.1. Der das neurologische asim-Teilgutachten vom 2. Mai 2007 verfassende Dr. med. C.________, FMH Neurologie, kam aufgrund der Schilderungen des Versicherten, wonach er insbesondere in unebenem Gelände in seiner Gehfähigkeit eingeschränkt sei und unter - im Sitzen ausgeprägteren - Rückenschmerzen leide, zum Schluss, die Beschwerdeschilderungen seien glaubhaft. Während der Untersuchung sei starkes Schwitzen, zum Teil auch Erblassen, als Zeichen einer vegetativen Begleitreaktion zu verzeichnen gewesen. Der Explorand habe während der Anamneseerhebung ständig seine Körperlage ändern und immer wieder aufstehen müssen, er sei glaubhaft schmerzgeplagt gewesen. Dr. med. C.________ kam zum Schluss, anhand der Unterlagen und der Anamnese habe sich die Schmerzsituation in letzter Zeit verschlechtert und auch die Schwäche des rechten Beines habe etwas zugenommen. Anlässlich der Voruntersuchung im Paraplegikerzentrum sei die Geh- und Stehfähigkeit noch gewährt gewesen, aktuell sei die Muskulatur im proximalen Oberschenkel des rechten Beines derart beeinträchtigt, dass eine Gehfähigkeit nur noch grenzwertig möglich und für längere Strecken (ab fünf bis zehn Meter) Stöcke notwendig seien. Aktuell sei auch eine sitzende Tätigkeit nicht zumutbar,
stehende oder gehende Tätigkeiten seien überhaupt nicht möglich, "so dass ausschliesslich, wenn überhaupt, nur eine Heimarbeit in geringem Umfang von maximal 30 % denkbar wäre".

5.2. Die das Jahr 2008 betreffenden echtzeitlichen medizinischen Akten ergeben hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nichts Schlüssiges. Gemäss den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid betrug die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bis September 2006 50 %, bevor anfangs 2007 eine Verschlechterung eintrat, wobei die anlässlich der asim-Begutachtung festgestellte eingeschränkte Gehfähigkeit (E. 5.1 hievor) bei der Jahreskontrolle im Paraplegikerzentrum vom 14. August 2008 nicht bestätigt werden konnte. Jene Untersuchungen ergaben eine gleich bleibende Muskelkraft, "sodass der Patient weiterhin problemlos ohne Hilfsmittel gehen kann". Die Ärzte hielten fest, der Versicherte zeige sich in einem sehr guten Allgemein- und Rehabilitationszustand, die Sensibilitätsdefizite in den Beinen und die Wirbelsäulenschmerzen seien stationär, ein Kraftverlust sei nicht aufgetreten. Ebenfalls stationär, nicht einschränkend und gut tolerierbar seien die lumbalen Wirbelsäulenschmerzen im Operationsgebiet.

5.3. Nach den letztinstanzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 (bzw. bereits ab Sommer 2007) insbesondere bei seinem eigenen Hausbau fünf bis sechs Stunden täglich mitgearbeitet. Weshalb die asim-Gutachter wesentlich grössere Einschränkungen festgehalten hatten, wurde nicht näher geklärt. Im weiteren Abklärungsverlauf zeigte sich aber, dass auf die Angaben des Beschwerdeführers nicht vorbehaltlos abgestellt werden kann. Im Rahmen der Besprechung mit zwei Schadenspezialisten der Unfallversicherung gab er am 18. November 2010 zunächst an, er laufe an guten Tagen maximal einen Kilometer, könne bis maximal eine Stunde stehen wenn er in Bewegung sei und seiner Frau "ein bisschen helfen, putzen und in mehreren Arbeitsgängen Rasen mähen und könne auch sonst nur in sehr beschränkten Umfang Tätigkeiten ausüben". Die Aushilfe im Sportgeschäft seiner Frau beschränke sich auf maximal eine Stunde an der Kasse. Erst nachdem er mit den Ergebnissen der im Oktober 2010 erfolgten Observation konfrontiert und ihm mitgeteilt worden war, er sei bei verschiedensten Tätigkeiten beobachtet worden, gab er an, täglich sieben Stunden mit Pausen arbeiten zu können. Die vorherigen, hievon abweichenden
Angaben erklärte er damit, dass "die IV" ihm zu verstehen gegeben habe, es wäre schwierig, nach einer Arbeitsaufnahme "wieder zurückzukommen zur Rente". Aus seiner Angabe im Revisionsfragebogen vom 20. November 2009, wonach sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei, ist zu schliessen, dass schon früher eine körperliche Belastbarkeit bestand, die höher lag als die im ZVMB-Gutachten attestierten 50 % in einer adaptierten Tätigkeit. Retrospektiv betrachtet setzten sich die dortigen Gutachter zu wenig kritisch mit den dem Versicherten gemäss Observation vom Oktober 2010 offensichtlich möglich gewesenen körperlichen Tätigkeiten und den Diskrepanzen zu seinen eigenen Angaben auseinander.

5.4. Nach Einsicht in die Ergebnisse der zweiten Observation vom Spätherbst 2011, welche gegenüber den Beobachtungen vom Oktober 2010 noch verstärkte körperliche Aktivitäten gezeigt hatte, kamen die Ärzte der MEDAS Oberaargau zum Schluss, grundsätzlich liessen sich keine zu den vom Versicherten gemachten Angaben bzw. zu den erhobenen klinischen Untersuchungsbefunden diskrepanten Tätigkeiten festhalten. Der Explorand habe durch konsequentes, diszipliniertes Training einen exzellenten Muskelaufbau erreicht, so dass die Stabilisation der LWS muskulär sehr gut sei. Seine Angaben hinsichtlich Schmerzintensität und damit verbundenem Aktivitätsniveau seien aus neurologischer Sicht nachvollziehbar und wichen nicht von den erfahrungsgemäss zu erhaltenden Angaben anderer Personen mit ähnlichen Verletzungen ab. Zusammenfassend sei aus neurologischer Sicht eine adaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von 75-80 % zumutbar. Diese Angaben präzisierten die Ärzte auf entsprechende Ergänzungsfragen am 22. November 2013 dahingehend, als die im Gutachten beschriebene qualitative Leistungsminderung sowie der zusätzliche Pausenbedarf (mindestens 15 Minuten nach einer Arbeitsdauer von 1 ½ Stunden) bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit zusätzlich
berücksichtigt werden müssten. Inwiefern diese Beurteilung willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine offensichtliche Unhaltbarkeit dieser Einschätzung sprächen. Die Vorinstanz durfte somit ohne Bundesrechtsverletzung auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten der MEDAS Oberaargau abstellen.

5.5. Bei einem zusätzlichen Pausenbedarf von jeweils 15 Minuten nach 1 ½ Stunden resultiert bei einer zumutbaren Arbeitsdauer von sechs Stunden ein Pausenbedarf von 45 Minuten. Weil arbeitsrechtlich auch Gesunden bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5 ½ Stunden eine Pause von einer Viertelstunde zu gewähren ist (Art. 15 Abs. 1 lit. a
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
Arbeitsgesetz [ArG; SR 822.11]), resultiert ein gesundheitlich bedingt vermehrter Pausenbedarf des Beschwerdeführers von 30 Minuten. Bei einer Normalarbeitszeit von 8,32 Stunden (z.B. Die Volkswirtschaft 6-2012 Tabelle B9.2 S. 94) und einer effektiven Arbeitszeit von 5,5 Stunden pro Tag ist ihm eine adaptierte Tätigkeit somit im Umfang von 66 % zumutbar. Die vorinstanzlich auf 70 % festgesetzte Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt den auch gemäss Gutachten der MEDAS Oberaargau ausgewiesenen höheren Pausenbedarf nicht. Die Differenz bleibt indes für den Leistungsanspruch ohne Bedeutung.

6.

6.1. Was den zeitlichen Beginn der soeben beschriebenen Arbeitsfähigkeit betrifft, hielten die Gutachter der MEDAS Oberaargau fest, diese bestehe überwiegend wahrscheinlich seit Mitte August 2004. Nach Abheilung der Operationswunde im Anschluss an die im März 2004 erfolgte Plattenentfernung im rechten Fuss sei der Gesundheitszustand stationär geblieben. Soweit sich der Versicherte gegen diese Einschätzung wendet mit dem Argument, die Beurteilung sei, da retrospektiv, nicht beweistauglich, kann ihm bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beurteilung eines vorangegangenen Zeitraumes in der Natur einer Begutachtung liegt und sich aus rechtlicher Sicht auch und gerade unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstanden lässt (z.B. Urteil 9C_48/2011 vom 17. Juni 2011 E. 3.1). Sodann hält der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auch nicht an der vorinstanzlichen Darstellung fest, seine Angaben im Protokoll vom 18. November 2010 seien unzutreffend gewesen.

6.2. Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht zu Recht eine Meldepflichtverletzung und - folglich - eine rückwirkende Rentenherabsetzung bejaht hat (vorangehende E. 2.2). Im angefochtenen Entscheid wird die Pflichtverletzung damit begründet, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die IV-Stelle auf seine Tätigkeiten hinzuweisen, obwohl er in der Wintersaison 2006/2007 begonnen habe, im Sportgeschäft seiner Ehefrau tätig zu sein, unbestritten seit ungefähr zehn Jahren eine Snowboardfirma Unterstützung anbiete, nach eigenen Angaben mehrere Stunden "Eigenarbeit" leisten könne und sich in der Lage fühle, bis zu sieben Stunden pro Tag zu arbeiten. Spätestens anlässlich der Rentenrevision im November 2009 hätte er - unabhängig davon, dass er für seine Tätigkeiten nicht entlöhnt worden sei - nicht mehr "nicht erwerbstätig" oder "gleich geblieben (er) " Gesundheitszustand ankreuzen dürfen. Gleiches gelte für den Fragebogen vom 11. August 2006. Da der Bau des Eigenheims bereits im Sommer 2007 begonnen worden sei und sich der Beschwerdeführer bereits damals in der Lage gefühlt habe, fünf bis sechs Stunden auf dem Bau tätig zu sein, hätte spätestens 2007 eine entsprechende Meldung an die Beschwerdegegnerin erfolgen müssen.

6.3. Der Beschwerdeführer wendet (wie dargelegt; E. 3.2 hievor) ein, aus den unregelmässigen Tätigkeiten ohne Verpflichtungen eines Arbeitnehmers könne keine Arbeitstätigkeit abgeleitet werden. Mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit und Verbesserung seines Gesundheitszustandes falle eine Meldepflichtverletzung ausser Betracht. Auch den Berichten des Paraplegiker-Zentrums könne entnommen werden, dass er ab und zu seiner Ehefrau im Sportgeschäft aushelfe. Er habe nie irgendwelche Tätigkeiten bewusst verschwiegen. Die Aktivitäten hätten in seinem Tagesablauf vielmehr eine derart geringe Rolle gespielt, dass sie auch von den Gutachtern der asim nicht für relevant erachtet worden seien.

6.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin wie auch gegenüber den Schadensinspektoren der Unfallversicherung (Besprechungsprotokoll vom 18. November 2010) namentlich die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten nicht angegeben (Revisionsfragebogen) bzw. zunächst nicht wahrheitsgemäss dargestellt (Besprechungsprotokoll) hat. Dass der Beschwerdeführer sowohl für die Tätigkeit im Sportgeschäft seiner Ehefrau als auch für Dienstleistungen zu Gunsten eines Snowboardherstellers und für Arbeiten bei Kollegen (in Zusammenhang mit seiner angestammten Tätigkeit im Autogewerbe und auf dem Bau) auf eine Barbezahlung verzichtete, kann für die Anspruchsberechtigung gegenüber der Invalidenversicherung keine Rolle spielen. Am wirtschaftlichen Wert dieser Tätigkeiten wie auch der im Zusammenhang mit dem eigenen Hausbau erbrachten Arbeiten besteht nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts kein Zweifel. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei Deklaration der Tätigkeiten "nicht mehr zur Rente zurückkehren zu können", zeigt einerseits sein Bewusstsein für die Anspruchserheblichkeit der von ihm verrichteten Arbeiten. Auf der anderen Seite scheint die Angst vor der Endgültigkeit des
Rentenverlusts bei gleichzeitig ärztlich prognostizierter langsam zunehmender Gesundheitsverschlechterung im Vordergrund gestanden zu haben. Dies lässt den Schluss auf Fahrlässigkeit zu, allerdings nicht zwingend auf grobe, wie die Vorinstanz angenommen hat. Der genaue Grad der Fahrlässigkeit braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt zu werden (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a S. 218).

6.5. Der Straftatbestand der Meldepflichtverletzung (Art. 87
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt,
AHVG) trat 1. Januar 2008 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt war die blosse Verletzung der Meldepflicht nicht strafbar (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.6 und 2.5 S. 94 f.). Selbst wenn bis Ende Dezember 2007 Leistungen ungerechtfertigt ausbezahlt worden wären (was offen bleiben kann), fiele vor dem 1. Januar 2008 mangels strafrechtlich relevantem Tatbestand eine Rückforderung der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 87 Abs. 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt,
AHVG ausser Betracht. Eine allfällige Rückforderung kann somit erst für Leistungen ab dem 1. Januar 2008 als nicht verwirkt angesehen werden.

6.6. Weil nach dem Gesagten der Rückforderungsanspruch entfällt für die Differenz der zwischen 1. April und 31. Dezember 2007 ausbezahlten ganzen und der effektiv geschuldeten Viertelsrente im Umfang von Fr. 13'842.- (neun Monate à Fr. 1'538.-) und zudem auch bezüglich der ausbezahlten und der geschuldeten Kinderrente (Fr. 5'535.-, entsprechend neun Monate à Fr. 615.-) sowie der ausbezahlten und der geschuldeten Zusatzrente für die Ehegattin (Fr. 4'149.-, entsprechend neun Monaten à Fr. 461.-), total somit Fr. 23'526.-, reduziert sich der vom Beschwerdeführer zurückzuerstattende Betrag von Fr. 81'412.- auf Fr. 57'886.-.

7.
Der Beschwerdeführer unterliegt bezüglich der Rückforderung für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. März 2011. Er obsiegt betreffend die Rückforderung vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2007. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer darüber hinaus eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.- (einen Viertel von Fr. 2'800.-) zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. April 2015 und die Verfügung der Kantonalen IV-Stelle Wallis vom 5. Juni 2014 werden insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin Fr. 57'886.- zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 800.- werden Fr. 600.- dem Beschwerdeführer und Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen.

4.
Das Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_391/2015
Datum : 28. Januar 2016
Publiziert : 17. Februar 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
AHVG: 87
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt,
ATSG: 25 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
53 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
55
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 55 Besondere Verfahrensregeln - 1 In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1    In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1bis    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten.45
2    Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.
ArG: 15
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
IVV: 77 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
85 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...375
1    ...375
2    Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.376
3    Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.377
88bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
StGB: 97
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
VwVG: 67
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
BGE Register
118-V-214 • 129-I-8 • 131-IV-83 • 132-I-42 • 138-V-74
Weitere Urteile ab 2000
8C_203/2014 • 8C_434/2011 • 8C_811/2012 • 9C_101/2015 • 9C_258/2014 • 9C_391/2015 • 9C_48/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iv-stelle • vorinstanz • medas • wallis • viertelsrente • frist • bundesgericht • meldepflicht • kantonsgericht • monat • meldepflichtverletzung • gesundheitszustand • ganze rente • weiler • tag • pause • arbeitszeit • rad • bezogener • angabe
... Alle anzeigen
SZS
2015 S.54