Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_910/2008

Urteil vom 28. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
Schweizerische Ausgleichskasse,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdeführerin,

gegen

N.________, Israel, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Waisenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgericht
vom 3. September 2008.

Sachverhalt:

A.
N.________, geboren 1987, bezieht seit 1. Oktober 1994 eine ordentliche einfache Waisenrente der AHV. Sie beendete ihre Mittelschulausbildung in Israel im Juni 2006. Mit Schreiben vom 14. Mai und 18. Juni 2006 informierte die Mutter von N.________ die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf (im Folgenden: Ausgleichskasse), ihre Tochter habe im Anschluss an die Mittelschulausbildung den (zweijährigen) obligatorischen Militärdienst in Israel bzw. vorgängig eine neunmonatige Sanitätsausbildung zu absolvieren, und ersuchte um Weiterzahlung der Halbwaisenrente. Mit Verfügung vom 6. Juli 2006 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab, da der militärische Vorkurs als Sanitäterin nicht als Berufsausbildung gelte. Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2006 hielt sie an ihrer Verfügung fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der N.________ hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. September 2008 gut, hob den Einspracheentscheid vom 22. September 2006 auf und erkannte, dass die Waisenrente während der Dauer des Militärdienstes weiterhin auszurichten sowie die bisher aufgelaufene Rente nachzuzahlen sei.

C.
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

N.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen; das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf eine Waisenrente der AHV (Art. 25 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
erster Satz AHVG), insbesondere auch derjenige junger Erwachsener während der Ausbildungszeit (Art. 25 Abs. 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 119 V 36 E. 5 b und c S. 43 ff.; 100 V 164 E. 1 S. 165) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist der Rentenanspruch während der Dauer des an die Mittelschule anschliessenden obligatorischen Militärdienstes.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erwog, beim zweijährigen Militärdienst der Beschwerdegegnerin handle es sich nicht um eine freiwillige Form des Durchdienens, sondern um einen in voller Länge auch für Frauen obligatorischen Militärdienst. Der Ausbildungsunterbruch sei somit auf äussere Umstände zurückzuführen. Der Militärdienst habe als Ausbildung zu gelten, zumal keine Anhaltspunkte vorlägen, wonach die Versicherte ihre Ausbildung nach Beendigung des Militärdienstes nicht fortsetzen und stattdessen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgehe, die spätere Weiterführung der Ausbildung müsse als sichere Tatsache feststehen, könne ihr nicht gefolgt werden.

2.2 Demgegenüber bringt die beschwerdeführende Ausgleichskasse vor, der Militärdienst und die damit zusammenhängenden Ausbildungen könnten nicht per se als Ausbildung im Sinne des AHVG angesehen werden. In Würdigung der langen Dauer des von der Beschwerdegegnerin zu absolvierenden Militärdienstes sei nicht abzusehen, ob und wann anschliessend eine Ausbildung fortgeführt oder überhaupt angetreten werde. Bei der Gewährung von Stipendien werde beispielsweise von einem Abbruch des Studiums ausgegangen, wenn die Ausbildung während zwei Jahren nicht fortgeführt werde. Zudem könne der Finanzbedarf während der Dauer des Militärdienstes durchaus in Zweifel gezogen werden, da davon auszugehen sei, dass der Staat während dieses Zeitraumes für den Lebensunterhalt aufkomme.

2.3 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, zum einen sei der unmittelbar an die Mittelschulausbildung anschliessende Militärdienst obligatorisch, weshalb die lange Dauer dieses äusseren Umstandes ihr nicht zum Nachteil gereichen könne. Der Paramedical-Kurs, welchen sie im Rahmen der Wehrpflicht absolviert habe, werde auch an den Hochschulen angeboten und sei als Teil der Ausbildung zu betrachten. Schliesslich beabsichtigte sie, im September 2009 an der Universität Zürich ein Medizinstudium aufzunehmen. Die Anmeldung hiezu sei am 4. Dezember 2008 erfolgt und habe nicht früher eingereicht werden können, weil das entsprechende Formular frühestens ein halbes Jahr vor Beginn des Studiums abgegeben werden könne.

3.
Die Beschwerdegegnerin legte bereits im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft dar, dass sie mit dem Abschluss der Mittelschule lediglich eine erste Ausbildungsetappe zurückgelegt hat. Dies wird durch die letztinstanzlich ins Recht gelegte Anmeldung zum Medizinstudium vom 4. Dezember 2008 bestätigt, welche zu berücksichtigen ist, da die Vorinstanz diesbezüglich keine Sachverhaltsfeststellungen traf (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
in Verbindung mit Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Das Gleiche gilt für die Vorbringen in der Vernehmlassung (S. 5 Ziff. 4), womit die Weiterverfolgung der Ausbildung nach Ableistung des Militärdienstes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Im Übrigen würde die Ansicht der Beschwerdeführerin zu einer stossenden Ungleichbehandlung mit jungen Menschen führen, welche die Möglichkeit haben, ihr Studium vor dem Einrücken in den Militärdienst aufzunehmen. Wann der Dienst geleistet wird, kann somit nicht ausschlaggebend sein. Zwar ist bei Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes nach der Immatrikulation an einer Hochschule (oder Aufnahme einer anderweitigen Ausbildung) augenscheinlicher, dass keine rentenrelevante Unterbrechung der Ausbildung stattfindet; doch kann auch im Falle des vorgängig zu leistenden Militärdienstes
die erforderliche Kontinuität der Ausbildung angenommen werden, wenn deren Fortsetzung durch den Inhaber des Maturitätsausweises nach Dienstende wahrscheinlich ist. Das ist hier der Fall. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend den verminderten Geldbedarf von Militärdienstleistenden, vermögen keine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzutun, umso weniger, als die Ausbildung und damit der Rentenanspruch selbst dann nicht unterbrochen wird, wenn die versicherte Person vorübergehend eine bescheidene Erwerbstätigkeit ausübt (hiezu Urteil H 195/87 vom 28. November 1988 E. 2b).

4.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_910/2008
Datum : 28. Januar 2009
Publiziert : 25. Februar 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Gegenstand : Alters- und Hinterlassenenversicherung


Gesetzesregister
AHVG: 25
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
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