Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-4221/2008
{T 1/2}

Urteil vom 28. September 2009

Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.

Parteien
Arkosol AG, c/o Zelo Verwaltungs- und Immobilien AG, Saumhalde 5, 9102 Herisau,
vertreten durch Herrn Dr. iur. Heinrich Hempel, Schiller Denzler Dubs Rechtsanwälte, Kasinostrasse 2, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

Wettbewerbskommission WEKO,
Monbijoustrasse 43, 3003 Bern,
Vorinstanz,

Parteien
Gegenstand
unzulässige Wettbewerbsabrede.

Sachverhalt:

A.
Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) schrieb im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. 56 vom 22. März 1999 Betonsanierungsarbeiten an der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB) nach dem selektiven Verfahren gemäss Art. 15
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts - 1 Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
1    Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2    Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen.
3    Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne Mehrwertsteuer.
4    Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5    Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
6    Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BoeB, SR 172.056.1) aus und lud die vier in Bern domizilierten Unternehmen Isotech AG, Renesco AG, Betosan AG und Weiss + Appetito AG zur Offertstellung ein. Die am 3. bzw. 5. September 1999 eingereichten Angebote bewegten sich zwischen Fr. 2'222'916.- (Isotech AG) und Fr. 1'911'472.- (Weiss + Appetito AG). Da die eingegangenen Offerten beträchtlich über dem Kostenvoranschlag von Fr. 900'000.- lagen, holte das BBL bei der Batigroup AG in Zürich eine Vergleichsofferte ein. Diese belief sich auf Fr. 1'294'039.-.
Nachdem das BBL am 10. Dezember 1999 das Sekretariat der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) über seinen Verdacht des Vorliegens einer Preisabsprache unter den vier Anbietern informiert hatte, setzte die erwähnte Stelle am folgenden Tag die Wettbewerbskommission (WEKO) davon in Kenntnis. Das Sekretariat der WEKO eröffnete am 13. Januar 2000 eine kartellrechtliche Untersuchung gegen die Isotech AG, die Renesco AG, die Betosan AG sowie die Weiss + Appetito AG.
Am 27. März 2000 brach das BBL das Submissionsverfahren ab und vergab die Betonsanierungsarbeiten am 28. März 2000 im freihändigen Verfahren an die Batigroup AG. Die entsprechenden Verfügungen wurden nicht angefochten.
Am 17. Dezember 2001 erliess die WEKO eine Verfügung, in welcher festgestellt wurde, dass die Isotech AG, die Renesco AG, die Betosan AG sowie die Weiss + Appetito AG mit der Abstimmung ihrer Offerten anlässlich der Submission des BBL betreffend Betonsanierung des Hauptgebäudes der SLB eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG, SR 251) getroffen hätten. Auch wurde den Parteien in der erwähnten Verfügung verboten, künftig unter sich oder mit Dritten in offenen oder selektiven Submissionsverfahren Angebotspreise im Sinne von Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG aufeinander abzustimmen.
Zur Begründung erwog die WEKO im Wesentlichen, es liege eine bewusste und gewollte Verhaltensabstimmung der vier Offerenten vor. Diese lasse sich durch eine Reihe von Indizien nachweisen. Es sei davon auszugehen, dass die Offerte der Batigroup AG auf identischen Ausschreibungsunterlagen beruhe. Der Einwand der anbietenden Firmen, die Batigroup AG habe die Sanierungsarbeiten nicht ausschreibungsgemäss durchgeführt, stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des BBL.

B.
Gegen diese Verfügung erhoben die Betosan AG, die Weiss + Appetito AG, die Renesco AG und die Hela AG (vormals Isotech AG)(Beschwerdeführerinnen) am 31. Januar 2002 Beschwerde bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen. Sie stellten den Antrag, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie anlässlich der Submission des BBL betreffend Betonsanierung des Hauptgebäudes der SLB keine Wettbewerbsabreden getroffen hätten. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, sie hätten während des gesamten Submissionsverfahrens keinerlei Preisabsprachen irgendwelcher Art getroffen und auch das Verhalten in Bezug auf die Preisbildung nicht koordiniert. Die Indizienqualität der angeblichen Verdachtsgründe müsse verneint werden, da die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt grösstenteils nicht abgeklärt habe.
Mit Entscheid vom 22. Dezember 2004 hiess die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung der WEKO vom 17. Dezember 2001 auf. Zur Begründung führte die Rekurskommission im Wesentlichen aus, Gegenstand der am 13. Januar 2000 eröffneten Untersuchung und der am 17. Dezember 2001 verfügten Massnahmen sei "ein in der Vergangenheit liegendes möglicherweise kartellrechtswidriges Verhalten" der Parteien. Wie sich aus dem klaren Wortlaut des Kartellgesetzes und der Botschaft des Bundesrates zur Änderung dieses Gesetzes ergebe, habe nach bisher geltendem Recht der Verdacht auf eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung aber aktuell und konkret sein müssen; es habe keine Möglichkeit bestanden, ein Verfahren zu eröffnen oder weiterzuführen, wenn Unternehmen ihr kartellrechtswidriges Verhalten vor oder während der Untersuchung aufgegeben hätten. Das Aufgreifen von Vergangenheitssachverhalten (sog. Vergangenheitskartellen) sei bis anhin nicht zulässig gewesen und sei eines der zentralen Ziele der Revision gewesen. Die WEKO habe nicht gezeigt, dass allfälliges kartellrechtswidriges Verhalten der Parteien auch in der Gegenwart oder in der Zukunft Wirkung entfalte. Überdies hielt die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen fest, auch die Sachverhaltsabklärungen und die Begründung der WEKO seien in mehrfacher Hinsicht problematisch, und die Voraussetzungen für die streitige Anordnung der WEKO wären mangels ungenügender Sachverhaltsabklärung auch materiell nicht gegeben gewesen.

C.
Gegen den Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom 22. Dezember 2004 erhob das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) am 31. Januar 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Dabei beantragte es die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Bestätigung der Verfügung der WEKO vom 17. Dezember 2001. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache zu materieller Entscheidung an die Rekurskommission zurückzuweisen. Zur Begründung hielt das EVD im Wesentlichen fest, die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen habe Art. 27 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung - 1 Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
1    Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
2    Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
KG in der bis 31. März 2004 gültigen Fassung falsch ausgelegt. Ihrer Auffassung könne insofern nicht gefolgt werden, als nach dieser Bestimmung nicht nur eine aktuell unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, sondern auch ein vergangener Wettbewerbsverstoss bzw. auch ein bereits eingestelltes kartellrechtswidriges Verhalten Gegenstand einer Untersuchung bilden könne. Dies ergebe sich insbesondere aus dem französischen und dem italienischen Gesetzestext.
Mit Vernehmlassung vom 18. März 2005 beantragten die Beschwerdeführerinnen (in ihrer Rolle als Beschwerdegegnerinnen im Verfahren vor Bundesgericht), auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des EVD sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen.
Am 3. Februar 2005 teilte die WEKO mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Stellungnahme und schliesse sich den Anträgen und der Begründung des EVD an.
Mit Eingabe vom 1. März 2005 erklärte die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen ihren Verzicht auf Vernehmlassung.
Mit Urteil vom 22. August 2005 hiess das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut, hob den Entscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an diese zurück. Dabei erwog das Bundesgericht im Wesentlichen, der Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen beruhe auf einer unzutreffenden, engen Auslegung von Art. 27 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung - 1 Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
1    Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
2    Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
KG (in der ursprünglichen Fassung), verletze dadurch Bundesrecht und sei aufzuheben. Im Weiteren hielt es fest, das EVD äussere sich in seiner Beschwerde nicht zur Frage der ungenügenden Sachverhaltsabklärung und widerspreche den diesbezüglichen Einwendungen der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen nicht. Dem Antrag des EVD auf Bestätigung des Entscheids der WEKO könne daher nicht gefolgt werden. Gutzuheissen sei jedoch der Eventualantrag des EVD auf Rückweisung der Streitsache zur materiellen Entscheidung an die Rekurskommission.

D.
Mit Entscheid vom 22. November 2005 hiess die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung der WEKO vom 17. Dezember 2001 auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Sie erwog dabei im Wesentlichen, eine Rückweisung sei im vorliegenden Fall unbedingt erforderlich, da es mangels Entscheidreife der Streitsache nicht Aufgabe der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen sein könne, als Gerichtsinstanz versäumte Untersuchungshandlungen von derart grosser Tragweite nachzuholen sowie selbst vorzunehmen und - in Abweichung von der funktionalen Zuständigkeitsordnung - als Erstinstanz über die noch zu ermittelnden Besonderheiten des abgebrochenen Submissionsverfahrens, insbesondere über die noch offenen Beweisfragen, zu befinden.

E.
Durch Verfügung vom 19. November 2007, deren Dispositiv am 5. Dezember 2007 vorab verschickt und die mit Begleitschreiben vom 22. Mai 2008 eröffnet wurde, stellte die WEKO die Untersuchung Nr. 22-0236 gegen die Hela AG, die Arkosol AG (vormals Renesco AG), die Betosan AG sowie die Weiss+Appetito AG ohne Kostenfolge ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bereits im Zeitpunkt des Entscheides der Rekurskommission vom 22. November 2005 sei deutlich geworden, dass eine zuverlässige Kostenschätzung während der fraglichen Submission zu keinem Zeitpunkt erstellt worden sei. Auch die erneute Untersuchung habe gezeigt, dass nach zehn Jahren keiner der am Vergabeverfahren Beteiligten, auch nicht das BBL, in der Lage gewesen sei, Beweiselemente zu liefern, die es der WEKO erlaubt hätten, eine zuverlässige Kostenschätzung zu erstellen. Die dargelegte Indizienkette lege zwar eine Wettbewerbsbeschränkung nahe, aber es liessen sich nachträglich keine detaillierten und nach Leistungspositionen ausgewiesene Kostenschätzungen beweisen, welche gemäss Rekurskommission im vorliegenden Fall für den Nachweis einer Submissionsabsprache unabdingbar seien. Daher werde das Verfahren gegen die Hela AG, die Arkosol AG, die Betosan AG sowie die Weiss+Appetito AG mangels dieses Beweises eingestellt.

F.
Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Arkosol AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Juni 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
"1. Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 19. November 2007 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass in der Untersuchung Nr. 22-0236 (Submission Betonsanierung am Hauptgebäude der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB)) gegen die Hela AG [...], Arkosol AG [...], Betosan AG [...] sowie Weiss + Appetito AG [...] entgegen der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 19. November 2001 [recte: 17. Dezember 2001] ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht erstellt wurde;

2. es sei

a) festzustellen, dass die Begründung der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 19. November 2007 persönlichkeitsverletzend ist;

b) der Beschwerdegegnerin zu untersagen, die Begründung der Verfügung vom 19. November 2008 [recte 2007] zu veröffentlichen oder anderweitig Dritten bekanntzugeben;

c) die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in den Akten der Untersuchung Nr. 22-0236 einen gut erkennbaren Vermerk anzubringen, dass die Begründung der Verfügung vom 19. November 2007 persönlichkeitsverletzend ist; und

d) die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Kopie des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts zuvorderst ins Aktendossier der Untersuchung Nr. 22-0236 einzuordnen;

3. der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei nach Eintritt der Rechtskraft in der Zeitschrift RPW zu veröffentlichen;

4. eventuell zu Begehren 1 bis 3 sei die Sache zum Erlass einer Feststellungsverfügung und zum Verfassen einer neuen, nicht persönlichkeitsverletzenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

5. es seien die vollständigen Akten in Untersuchung Nr. 22-0236 beizuziehen;

6. es sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zu einer allfälligen Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Zur Begründung hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, eine Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren sei in Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht als zulässiger Gegenstand einer Verfügung vorgesehen. Eine Einstellung von Untersuchungen sei insbesondere aus dem Strafrecht bekannt und dort auch ausführlich geregelt. Das Verfahren der WEKO habe grosse Ähnlichkeit mit dem Strafverfahren, und die im neuen Kartellrecht vorgesehenen Sanktionen hätten durchaus pönalen Charakter. Auch wenn dies in Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG nicht ausdrücklich vorgesehen sei, sei vor diesem Hintergrund eine Einstellung einer Untersuchung nicht zu beanstanden, falls erste vorläufige Abklärungen ergäben, dass sich weitere Untersuchungshandlungen nicht rechtfertigten. In der Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin sowie die übrigen Anbieter habe die WEKO jedoch umfassende Abklärungen getätigt; von einer bloss vorläufigen Untersuchung könne deshalb keine Rede sein. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht mehr, eine Einstellungsverfügung zu erlassen. Nach Durchführung einer vollständigen Untersuchung handle die WEKO - nach strafrechtlicher Terminologie - als urteilende Instanz. Die Beschwerdeführerin und die übrigen Anbieter hätten Anspruch auf einen vollständigen Freispruch, bzw. - in der verwaltungsrechtlichen Terminologie - auf die Feststellung, dass eine unzulässige Wettbewerbsabrede nicht erstellt sei. Dies entspreche dem ordnungsmässigen Abschluss eines Verfahrens mittels Verfügung gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG.
Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsverletzung geltend. Die WEKO werfe ihr und den übrigen Anbietern ein rechtswidriges Verhalten vor, das sich nicht beweisen lasse. Über Seiten hinweg liste sie in ihrer Begründung völlig unnötige und zum Teil falsche oder zumindest irreführende Indizien auf, die angeblich für das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede sprächen. Sie habe mit ihrer Begründung alles getan, um durchblicken zu lassen, dass ihrer Auffassung nach eine unzulässige Wettbewerbsabrede getroffen worden sei. Mit ihrer Begründung werfe die WEKO der Beschwerdeführerin und den übrigen Anbietern somit nach wie vor ein kartellrechtswidriges Verhalten vor. Hinzu komme, dass die im angefochtenen Entscheid geknüpfte Indizienkette nicht geeignet sei, eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung "nahezulegen". Zu diesem Schluss könne die WEKO unter anderem nur deshalb kommen, weil sie den Sachverhalt zum Teil entgegen den bindenden Vorgaben der Rekurskommission in deren Entscheiden vom 22. Dezember 2004 und 22. November 2005 würdige. Teils beruhe die Würdigung auch auf unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhaltsannahmen. Darüber hinaus seien Einwendungen der Beschwerdeführerin und der übrigen Anbieter nicht berücksichtigt worden. Einzelne Ausführungen der WEKO erschienen bereits für sich allein genommen persönlichkeitsverletzend, andere aufgrund des Gesamtzusammenhangs. Insgesamt führten sie dazu, dass die Behauptung, die Indizienkette lege einen Wettbewerbsverstoss nahe, unbegründet, falsch und damit ebenfalls persönlichkeitsverletzend sei.

G.
Durch Zwischenverfügung vom 24. Juni 2008 ordnete das Bundesverwaltungsgericht superprovisorisch an, bis zu seinem Entscheid über das Rechtsbegehren "es sei der Beschwerdegegnerin zu untersagen, die Begründung der Verfügung vom 19. November 2007 zu veröffentlichen oder anderweitig Dritten bekanntzugeben" (Ziff. 2 lit. b der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin) habe eine Publikation der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2007 oder eine anderweitige Bekanntgabe an Dritte zu unterbleiben.

H.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 gab das Bundesverwaltungsgericht den übrigen Empfängern der angefochtenen Verfügung Kenntnis vom Beschwerdeverfahren.

I.
In einer vom Bundesverwaltungsgericht zu Ziff. 2 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin angeforderten Stellungnahme vom 9. Juli 2008 hielt die WEKO - ohne jedoch den Standpunkt der Beschwerdeführerin anzuerkennen - fest, dass bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde keine Veröffentlichung und auch keine Bekanntgabe der Verfügung an Dritte erfolgen werde. Die Beschwerde betreffend Ziff. 2 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Am 16. Juli 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht in einer Zwischenverfügung fest, die Vorinstanz habe mit Stellungnahme vom 9. Juli 2008 zugesichert, dass bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde keine Veröffentlichung und auch keine Bekanntgabe der Verfügung vom 19. November 2007 an Dritte erfolgen werde.

J.
In ihrer Stellungnahme vom 18. August 2008 beantragt die WEKO, dass auf die Beschwerde bzw. die Rechtsbegehren nicht einzutreten sei oder dass sie, sollte dennoch darauf eingetreten werden, abzuweisen seien. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Rechtsbegehren beträfen nichts, wogegen sich die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht mit einer Beschwerde wehren könnte. Beantragt werde lediglich, dass die Verfügung nicht zu publizieren sei, sowie dass die Aktenordnung geändert werden müsse. Die Parteien seien durch das Dispositiv der Verfügung nicht beschwert. Ihre Vorbringen seien nicht Gegenstand dieses Dispositivs. Auf diese Rechtsbegehren sei nicht einzutreten. Inhaltlich beantrage die Beschwerdeführerin in Ziff. 2a der Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung persönlichkeitsverletzend sei. Die WEKO und das Bundesverwaltungsgericht seien aber keine Behörden, die sich mit zivilrechtlichen Tatbeständen, namentlich mit der Anwendung von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), zu befassen hätten. Sie wendeten das KG und das diesem übergeordnete Recht an. Daher könne das Bundesverwaltungsgericht zwar die kartellrechtliche Verwaltungstätigkeit der WEKO gerichtlich prüfen, nicht aber die allfällige Verletzung von ZGB-Tatbeständen.

K.
Am 13. November 2008 erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Vorinstanz schriftlich nach der Behandlung eines Gesuchs vom 16. Juni 2008, mit welchem die Beschwerdeführerin der WEKO das Rechtsbegehren gestellt hatte, die Publikation der Einstellungsverfügung vom 19. November 2007 sei zu unterlassen, und es sei eine entsprechende Verfügung gestützt auf Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG zu erlassen.
In ihrem Antwortschreiben vom 17. November 2008 führte die WEKO nur aus, sie habe beschlossen, bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde auf die Publikation der strittigen Einstellungsverfügung zu verzichten. Dies habe sie am 9. Juli 2008 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt.

L.
Weitere Ausführungen der Parteien werden, soweit wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen dargestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Angefochten wird im vorliegenden Fall eine ausdrücklich als solche bezeichnete Verfügung der WEKO vom 19. November 2007, mit welcher die unter anderem gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Untersuchung Nr. 22-0236 eingestellt wurde. Weder das KG noch das VwVG äussert sich zur Frage, ob die Einstellung eines Verfahrens eine Verfügung ist. Es entspricht jedoch Praxis und Lehre, dass die Einstellung einer kartellrechtlichen Untersuchung in Verfügungsform zu erfolgen hat (Stefan Bilger, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen, Freiburg 2002, S. 361, Patrick Krauskopf/Olivier Schaller/Simon Bangerter, in: Thomas Geiser/Patrick Krauskopf/Peter Münch (Hrsg.): Schweizerisches und europäisches Wettbewerbsrecht, Basel/Genf/München 2004, N. 12.86, mit Hinweisen, PAUL RICHLI, Kartellverwaltungsverfahren, in: Roland von Büren/Lucas David (Hrsg): Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. 5, Teilbd. 2, Kartellrecht, Basel 2000, S. 434 (unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit), Roger Zäch, Schweizerisches Kartellrecht, 2. Aufl., Bern 2005, N. 998, je mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2A.88/2007 vom 7. August 2007 E. 3.2 und den vorangegangenen Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom 15. Dezember 2006 E. 1.1 und 1.2). Ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG liegt damit vor.

2.
Die zur Beurteilung stehende Sache fällt nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG, und die WEKO ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, gegen deren Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.

3.
Zunächst sind die Beweis- bzw. Verfahrensanträge in Ziff. 5 und 6 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu behandeln.

3.1 Mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 5 beantragt die Beschwerdeführerin, es seien die vollständigen Akten der Untersuchung Nr. 22-0236 beizuziehen. Da dem Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle vorinstanzlichen Akten zur Verfügung stehen, ist auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen.

3.2 In ihrem Rechtsbegehren Ziff. 6 verlangt die Beschwerdeführerin, es sei ihr Gelegenheit zu geben, zu einer allfälligen Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Nach Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG ist es der Beschwerdeinstanz anheimgestellt, ob sie zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen will. Ein solcher war im vorliegenden Fall jedoch nicht nötig.

4.
Da sich die weiteren Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zum Teil nicht nur auf das Dispositiv, sondern auch auf die Begründung der angefochtenen Verfügung beziehen, ist vorab das Anfechtungsobjekt der Beschwerde einzugrenzen.

4.1 Anfechtungsgegenstand ist das Dispositiv der Verfügung (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 128). Grundsätzlich kann nur gegen dieses Beschwerde geführt werden (Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen FB/2003-15 vom 22. Dezember 2003 E. 1.2, mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 2.9, mit Hinweisen); die Begründung einer Verfügung ist in der Regel nicht anfechtbar (BGE 131 II 587 E. 4.2.1 und differenzierend für Rückweisungsentscheide BGE 120 V 233 E. 1a). Verfügungscharakter muss aber nicht alles haben, was formell im Dispositiv steht, während umgekehrt Teile der Begründung zum Dispositiv gehören können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 2.9).

4.2 Das Dispositiv der Verfügung der WEKO vom 19. November 2007 besteht aus drei Ziffern. Ziff. 1 bestimmt, dass die Untersuchung Nr. 22-0236 gegen die Hela AG, die Arkosol AG, die Betosan AG sowie die Weiss+Appetito AG ohne Kostenfolge eingestellt werde. Ziff. 2 enthält die Rechtsmittelbelehrung, und Ziff. 3 nennt die Adressaten, denen die Verfügung zu eröffnen ist.

4.3 Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung ausserhalb ihres als solches bezeichneten Dispositivs Bestimmungen enthält, welche materiell ebenfalls zum Dispositiv gehören und damit einer Anfechtung zugänglich sind. In Frage kämen dafür Teile der Erwägungen, die gemessen an den Kriterien des Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG Verfügungscharakter aufweisen. Dabei müsste es sich um einzelfallbezogene Anordnungen der WEKO handeln, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und insbesondere die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) oder die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von Rechten oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) zum Gegenstand haben. Derartige Anordnungen lassen sich den Erwägungen der Einstellungsverfügung vom 19. November 2007 jedoch nicht entnehmen.

4.4 Demnach beschränkt sich das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall auf das Dispositiv der Verfügung der WEKO vom 19. November 2007.

5.
Die Rechtsbegehren Ziff. 2 a) und 2 c) der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung persönlichkeitsverletzend sei bzw. es sei ein entsprechender Vermerk in den Akten der Untersuchung Nr. 22-0236 anzubringen, sprengen den Rahmen des Anfechtungsobjekts, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gleiches gilt für das Eventualbegehren Ziff. 4 der Beschwerdeführerin, soweit sie darin eine Rückweisung an die Vorinstanz "zum Verfassen einer neuen, nicht persönlichkeitsverletzenden Begründung" beantragt.

6.
Mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 b) beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der WEKO (bzw. deren Sekretariat) zu untersagen, die Begründung der Verfügung vom 19. November 2007 zu veröffentlichen oder anderweitig Dritten bekanntzugeben.

6.1 Die Verfügung der WEKO vom 19. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben des Sekretariats der WEKO vom 22. Mai 2008 eröffnet. Darin erklärte das Sekretariat seine Absicht, den Verfügungstext "baldmöglichst" im Publikationsorgan "Recht und Politik des Wettbewerbs" (RPW) zu veröffentlichen.

6.2 Die Publikation einer Verfügung ist ein Realakt und als solcher kein Anfechtungsobjekt (vgl. Markus Müller, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg): Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 N. 40 und derselbe, Rechtsschutz gegen Verwaltungsrealakte, in: Pierre Tschannen (Hrsg.): Neue Bundesrechtspflege, Auswirkungen der Totalrevision auf den kantonalen und eidgenössischen Rechtsschutz, Bern 2007, S. 313 ff., S. 322 ff.). Ebensowenig fällt die Ankündigung einer Veröffentlichung, wie sie das Sekretariat der WEKO in seinem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2008 vornahm, unter den Begriff der Verfügung gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Insbesondere hat weder die Publikation noch deren schriftliche Ankündigung eine Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand. Demnach könnte die Ankündigung der Publikation im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch dann nicht überprüft werden, wenn man argumentierte, das Begleitschreiben sei - ungeachtet der Tatsache, dass es nicht von der WEKO, sondern von ihrem Sekretariat verfasst wurde - Teil der angefochtenen Verfügung.

6.3 Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 b) der Beschwerdeführerin kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden, weil kein entsprechendes Anfechtungsobjekt vorliegt.

7.
Unter Ziff. 3 ihrer Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei nach Eintritt der Rechtskraft in der Zeitschrift "Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW)" zu veröffentlichen. Zur Begründung bringt sie vor, es seien "sämtliche Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Persönlichkeitsverletzung zu korrigieren und eine Verbreitung der persönlichkeitsverletzenden Äusserungen zu unterbinden".
Inhaltlich bezieht sich dieses Rechtsbegehren wiederum auf die Begründung der Verfügung der WEKO vom 19. November 2007 und damit nicht auf das Anfechtungsobjekt. Der Antrag stösst ins Leere, da die Frage einer Persönlichkeitsverletzung durch diese Begründung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu erörtern ist. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerdeführerin ist demzufolge ebensowenig einzutreten.

8.
Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung erfüllt die Beschwerdeführerin die in lit. a genannte Voraussetzung der Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz (sog. formelle Beschwer, BGE 133 II 181 E. 3.2, mit Hinweisen). Das in Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG erwähnte "Berührtsein" ist keine selbständige und damit kumulativ zum schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) zu erfüllende Legitimationsvoraussetzung, sondern letztlich eine Präzisierung desselben (BGE 133 V 191 E. 4.3.1, mit Hinweisen). Geprüft werden muss deshalb unter dem Aspekt der Beschwerdelegitimation, ob sich die Beschwerdeführerin auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung berufen kann.

8.1 Die Beschwerdeführerin hält dazu fest, der Abschluss des Verfahrens sei nicht bloss Ergebnis einer vorläufigen, sondern einer vollständigen, sich über Jahre hinziehenden Untersuchung sowie verschiedener Rechtsmittelentscheide. Deshalb könne es nicht genügen, die Untersuchung mit einer blossen Verfahrenseinstellung zu beenden. Vielmehr habe sie einen Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung, aus der unmissverständlich hervorgehe, dass ihr eine unzulässige Wettbewerbsabrede nicht habe nachgewiesen werden können. Das Feststellungsinteresse sei umso mehr zu bejahen, als die WEKO in ihrem ersten Entscheid vom 17. Dezember 2001 einen Kartellrechtsverstoss festgestellt und ihren noch nicht rechtskräftigen Entscheid publiziert sowie den Medien mitgeteilt habe.

8.2 Das schutzwürdige Interesse besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im praktischen Nutzen, den eine Gutheissung der Beschwerde der Verfügungsadressatin verschaffen würde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 133 V 188 E. 4.3.1).

8.3 Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse an der Feststellung des fehlenden Nachweises einer wettbewerbswidrigen Abrede ist mit Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bereits gewahrt. Die Einstellung der Untersuchung bringt nämlich implizite zum Ausdruck, dass kein Verstoss gegen kartellrechtliche Bestimmungen nachgewiesen werden konnte (vgl. BILGER, a.a.O., S. 361; ZÄCH, a.a.O., N. 998). Ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Interesse an einem von der Beschwerdeführerin so bezeichneten "vollständigen Freispruch" fehlt (vgl. BILGER, a.a.O., S. 362, wonach im schweizerischen Kartellrecht weder Bedarf für noch Anspruch auf eine ausdrückliche Zulässigkeitsentscheidung besteht; zur Zulässigkeit von Einstellungsverfügungen vgl. auch BENOÎT CARRON, in: Pierre Tercier/Christian Bovet (Hrsg.): Droit de la concurrence, Commentaire, Genf/Basel/München 2002, Art. 30
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 30 Entscheid - 1 Die Wettbewerbskommission entscheidet auf Antrag des Sekretariats mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung.
1    Die Wettbewerbskommission entscheidet auf Antrag des Sekretariats mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung.
2    Die am Verfahren Beteiligten können schriftlich zum Antrag des Sekretariats Stellung nehmen. Die Wettbewerbskommission kann eine Anhörung beschliessen und das Sekretariat mit zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen beauftragen.
3    Haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so kann die Wettbewerbskommission auf Antrag des Sekretariats oder der Betroffenen den Entscheid widerrufen oder ändern.
KG N. 10 und 16, KRAUSKOPF/SCHALLER/BANGERTER, a.a.O., N. 12.86, mit Hinweisen, RICHLI, a.a.O., S. 434 und 438, ZÄCH, a.a.O., N. 998, sowie das Urteil des Bundesgerichts 2A.88/2007 vom 7. August 2007 E. 3.2 und den diesem vorangegangenen Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom 15. Dezember 2006 E. 1.1 und 1.2; siehe ferner die Gebührenregelung in Art. 53a Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 53a - 1 Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für:
1    Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für:
a  Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-31;
b  die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32-38;
c  Gutachten und sonstige Dienstleistungen.
2    Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
3    Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden.
KG, welche die "Einstellung der Verfahren" ausdrücklich erwähnt).

8.4 Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerdeführerin sowie auf ihr Eventualbegehren Ziff. 4 - soweit darin die Rückweisung an die Vorinstanz zum Erlass einer Feststellungsverfügung beantragt wird - kann deshalb nicht eingetreten werden.

9.
9.1 In ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 d) verlangt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Kopie des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts zuvorderst in das Aktendossier der Untersuchung Nr. 22-0236 einzuordnen.

9.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, dieses Rechtsbegehren stehe im Widerspruch zu den Vorgaben des Schweizerischen Bundesarchivs (BAR), dessen Weisungen über die Anbietepflicht und die Ablieferung von Unterlagen sich auf das Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA, SR 152.1) sowie auf die Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA, SR 152.11) stützten. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Weisungen des BAR müssten die Unterlagen in chronologisch auf- oder absteigender Folge geordnet werden.

9.3 Ein schutzwürdiges Interesse, eine ganz bestimmte Einordnung des vorliegenden Urteils im Dossier der WEKO durchzusetzen, ist nicht ersichtlich. Es genügt, wenn dieses Dossier vollständig ist und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geführt wird. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 d) der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.

10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist, sei es, weil sie den Rahmen des Anfechtungsobjekts sprengen, sei es, weil ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse und damit die Beschwerdelegitimation fehlt. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich auch, auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin in Ziff. 4 ihrer Rechtsbegehren einzugehen, soweit darin die Rückweisung an die Vorinstanz zum Verfassen einer neuen Begründung beantragt wird.

11.
Die durch Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 festgestellte Zusicherung der WEKO, bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde werde keine Veröffentlichung und auch keine Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2007 erfolgen, fällt mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides dahin.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin an die WEKO vom 16. Juni 2008 mit dem Rechtsbegehren, die Publikation der Einstellungsverfügung vom 19. November 2007 sei zu unterlassen und es sei gestützt auf Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG entsprechend zu verfügen, wurde von der WEKO noch nicht behandelt, was sich aus deren Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. November 2008 ergibt.

12.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zu verrechnen. Für die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 werden keine Kosten erhoben.

13.
Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular);
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde);
Dritte, alle vertreten durch Fürsprecher Ernst Schär, Rosat, Schär & Partner, Dufourstrasse 18, Postfach, 3000 Bern 6 (auszugsweise):
Hela AG
Betosan AG
Weiss+Appetito AG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Urs Küpfer

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand: 6. Oktober 2009
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-4221/2008
Datum : 28. September 2009
Publiziert : 21. Oktober 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Kartellrecht
Gegenstand : unzulässiger Wettbewerbsabrede


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BoeB: 15
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts - 1 Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
1    Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2    Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen.
3    Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne Mehrwertsteuer.
4    Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5    Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
6    Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
KG: 5 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
27 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung - 1 Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
1    Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
2    Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
30 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 30 Entscheid - 1 Die Wettbewerbskommission entscheidet auf Antrag des Sekretariats mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung.
1    Die Wettbewerbskommission entscheidet auf Antrag des Sekretariats mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung.
2    Die am Verfahren Beteiligten können schriftlich zum Antrag des Sekretariats Stellung nehmen. Die Wettbewerbskommission kann eine Anhörung beschliessen und das Sekretariat mit zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen beauftragen.
3    Haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so kann die Wettbewerbskommission auf Antrag des Sekretariats oder der Betroffenen den Entscheid widerrufen oder ändern.
53a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 53a - 1 Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für:
1    Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für:
a  Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-31;
b  die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32-38;
c  Gutachten und sonstige Dienstleistungen.
2    Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
3    Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
25a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
BGE Register
120-V-233 • 131-II-587 • 133-II-181 • 133-V-188
Weitere Urteile ab 2000
2A.88/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • abstimmungsbotschaft • adressat • akte • amtssprache • anfechtungsgegenstand • angabe • antrag zu vertragsabschluss • antragsteller • ausserhalb • baute und anlage • bedürfnis • begründung des entscheids • bescheinigung • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdelegitimation • beweismittel • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über das öffentliche beschaffungswesen • bundesgesetz über kartelle und andere wettbewerbsbeschränkungen • bundesverwaltungsgericht • charakter • einladung • einstellung der untersuchung • einwendung • entscheid • evd • frage • freiburg • freihändiges verfahren • freispruch • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gerichtsurkunde • gesuch an eine behörde • herisau • kantonales rechtsmittel • kartell • kenntnis • kommunikation • kopie • kostenvoranschlag • kostenvorschuss • lausanne • lieferung • medien • oblat • postfach • preisabsprache • prozessvertretung • realakt • rechtsbegehren • rechtsmittelbelehrung • rekurskommission für wettbewerbsfragen • richterliche behörde • sachlicher geltungsbereich • sachverhalt • sanktion • schriftstück • schweizerische landesbibliothek • schweizerisches handelsamtsblatt • selektives verfahren • staatsorganisation und verwaltung • stelle • strafuntersuchung • submissionsabsprache • tag • totalrevision • treffen • umfang • unterschrift • verdacht • verfahrenskosten • verfassung • vergabeverfahren • verhalten • verhältnis zwischen • veröffentlichung • vorinstanz • weiler • weisung • wettbewerb • wettbewerbskommission • widerrechtlichkeit • wiese • wille • zivilgesetzbuch • zugang • zusicherung
BVGer
B-4221/2008