Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-4841/2007
{T 0/2}

Urteil vom 28. August 2008

Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richterin Vera Marantelli, Richter Bernard Maitre, Richter Hans Urech,

Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.

Parteien
X._______,
vertreten durch Baker & McKenzie Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.______,
vertreten durch Rechtsanwälte Wenger & Vieli,
Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 8641 IR 859'648 [Herz] (fig.) / IR 890'390 [Herz] (fig.)

Sachverhalt:

A.
Die Marke IR 890'391 der Beschwerdeführerin wurde am 1. Februar 2006 gestützt auf eine Benelux-Basismarke für folgende Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 registriert:

Klasse 5: Produits diététiques et compléments alimentaires à usage médical, notamment margarine diététique à usage médical.

Klasse 29: Saucisses, pâté et pâtes à tartiner à base de viande; margarine, beurre, matières grasses pour la friture et la cuisson, fromages et produits fromagers, fromage blanc caillé, lait et produits laitiers, lait écrémé, lait de soja, produits laitiers, yaourts, crème, succédanés de crèmes et de fromage; oeufs; confitures, gelées; oeufs en poudre; huiles et graisses alimentaires.

Klasse 30: Café, thé, cacao, sucre, riz, tapioca, sagou, succédanés de café; farine et préparations à base de céréales, pain, biscuits, pâtisseries et confiseries; glaces comestibles; miel, sirop de mélasse; levure, poudre à lever; sel, moutarde; vinaigre, sauce de soja, sauces à salade; mayonnaises; sauces (condiments); épices; glace à rafraîchir.

Klasse 32: Boissons sans alcool contenant du jus de fruits et du lait, du babeurre ou du yaourt.

Die Marke sieht wie folgt aus:

B.
Die Beschwerdegegnerin erhob am 28. Dezember 2006 Widerspruch gegen die Registrierung des Schweizer Anteils dieser Marke. Sie stützte den Widerspruch auf ihre internationale Marke Nr. 859'648:

Die Marke, welche am 6. September 2004 registriert worden ist, ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 18, 29, 30, 31, 35, 39, 42 und 44, registriert. Im vorliegenden Zusammenhang sind folgende registrierten Waren von Belang:

Klasse 5: Préparations pharmaceutiques, vétérinaires et hygiéniques; produits pharmaceutiques et vétérinaires confectionnés à partir de substances naturelles à l'état brut; substances diététiques à usage médical; produits alimentaires diététiques à usage médical; compléments alimentaires à usage médical; aliments pour bébés; gommes à mâcher à usage médical.

Klasse 29: Viande, saucisse, poisson, volaille et gibier, mollusques et crustacés; extraits de viande; conserves de viande, de saucisse, de poisson, de volaille, de gibier, de fruits et de légumes; fruits et légumes conservés, séchés et cuits; gelées, gelées de viande, de poisson et de gibier, pâté de foie gras, gelées de fruits et de légumes; pommes de terre précuites et préparations de pommes de terre de toutes sortes, y compris en flocons, pommes de terre en poudre, pommes croquettes, frites, pommes de terre sautées, boulettes de pommes de terre, galettes de pommes de terre frites, pommes de terre crues râpées et sautées comme garnitures de crêpes; chips et pommes allumettes, comprises dans cette classe; confitures, coulis de fruits; oeufs, lait et produits laitiers, en particulier beurre, margarine, fromages, crème, yaourt, fromage blanc, lait en poudre pour l'alimentation, boissons lactées (où le lait prédomine), képhir; huiles et graisses comestibles, soupes, jus de viande, bouillons de viande concentrés, ragoûts, aliments diététiques non à usage médical (compris dans cette classe); fruits oléagineux transformés ainsi que fruits oléagineux salés et non salés.

Klasse 30: Café, succédanés du café, thé, cacao, produits de cacao, poudres à base de cacao pour boissons, préparations sous forme de pâtes à base de cacao pour boissons, ainsi qu'extraits de cacao à usage alimentaire en tant que produits de demi-luxe, boissons à base de cacao, café, thé ou chocolat, riz, tapioca, sagou; farine et préparations à base de céréales, céréales entières décortiquées, en particulier blé, avoine, orge, seigle, millet, maïs et sarrasin, lesdits produits également sous forme de mélanges et d'autres préparations, notamment son de blé, germes de blé, farine de maïs, semoule de maïs, graines de lin, müesli et barres de müesli (essentiellement à base de flocons de céréales, fruits séchés et fruits à coque), maïs grillé et éclaté, pâtes alimentaires et pâtes alimentaires complètes; nouilles; pizzas; pain, pain spécial pour toasts, pain craquant et sec, produits à base de pain plat (ou pita), petits pains, biscuits, gâteaux et pâtisseries de fantaisie, gâteaux, pâtisseries et confiseries, ainsi que desserts, compris dans cette classe; glaces comestibles; miel, sirop de mélasse; levure, poudre à lever, poudres de blanc-manger; préparations aromatiques pour la cuisson au four, essences pour la cuisson au four; sucre, sucreries, gommes à mâcher, massepain, massepain artificiel, nougat, chocolat; produits de massepain, nougat et chocolat; bonbons, chocolats, également fourrés de liquides, notamment de vins et spiritueux; biscuits salés; petits gâteaux sans valeur nutritive; sel, poivre, moutarde, vinaigres, sauces (assaisonnements), sauces à salade; épices; glace à rafraîchir; produits alimentaires diététiques non à usage médical (compris dans cette classe); mayonnaises; plats instantanés à base de haricots.

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Widerspruch damit, es bestehe Warenidentität zwischen den beanspruchten Waren ausser mit Bezug auf die von der angefochtenen Marke beanspruchten nichtalkoholischen Getränke in Klasse 32, die aber mit Waren der Widerspruchsmarke gleichartig seien. Die Zeichen seien in einem so hohen Masse ähnlich, dass es im Erinnerungseindruck der durchschnittlichen Käuferschaft zu Verwechslungen komme.

C.
Die Vorinstanz teilte der ausländischen Beschwerdeführerin am 22. Januar 2007 eine einstweilige Schutzverweigerung mit und setzte ihr eine Frist bis zum 22. April 2007, um einen Schweizer Rechtsvertreter zu benennen. Erst am 27. April 2007 meldete sich ein Schweizer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz und beantragte, als Vertreter für die Marke Nr. IR 890'391 vorgemerkt zu werden. Da diese Konstituierung verspätet erfolgt war, wurde die Widerspruchsgegnerin mit Verfügung vom 11. Mai 2007, wie in der einstweiligen Schutzverweigerung angedroht, vom Widerspruchsverfahren ausgeschlossen.

D.
Die Vorinstanz hiess den Widerspruch am 14. Juni 2007 gut und versagte der angefochtenen Marke den Schutz für die Schweiz. In ihrem Entscheid stellte die Vorinstanz fest, dass die beiden Marken gleiche oder gleichartige Waren beanspruchen. Sie bejahte das Bestehen der Zeichenähnlichkeit, weil beide Marken aus jeweils zwei ovalen Formen bestünden, welche derart miteinander verbunden seien, dass eine stilisierte Herzform entstehe. In beiden Fällen sei eines der Ovale in Gelb, das andere in Blau gehalten. Sie bejahte auch das Vorliegen der Verwechslungsgefahr, da der Widerspruchsmarke normale Kennzeichnungskraft eigne. Je nachdem, auf welche Quelle man sich abstütze, erscheine die Farbgebung des linken Ovals allerdings eher grün (Eintrag der Widerspruchsmarke in der Online-Datenbank "Madrid Express") oder eher gelb (Gazette OMPI des marques internationales, Nr. 37/2005, S. 657). Die Vorinstanz hielt zu dieser Ungereimtheit fest, massgeblich sei die Abbildung in der offiziellen Publikation in der Gazette OMPI des marques internationales, Nr. 37/2005, S. 657 (E. III. D. 6. des angefochtenen Entscheids), zufolge der die linke Hälfte der Widerspruchsmarke gelb sei. So oder so sei die Farbe aber in der Erinnerung nicht unterscheidbar von der Farbgebung in der Widerspruchsmarke.

E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und stellte die folgenden Anträge:

"1. Es sei der Entscheid des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 14. Juni 2007 im Widerspruchsverfahren Nr. 8641 aufzuheben.

2. Es sei der Widerspruch der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2006 abzuweisen.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Zur Begründung führte sie an, sie teile zwar die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Waren identisch beziehungsweise quasiidentisch seien, es bestehe jedoch zwischen den kollidierenden Marken keine Zeichenähnlichkeit. Sowohl das Erscheinungsbild als auch der Sinngehalt der im Widerspruch stehenden Zeichen seien verschieden. Ihre eigene, angefochtene Marke bestehe aus zwei ovalen Scheiben, wobei die rechte Scheibe die linke Scheibe überlagere. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich nur bei der rechten Hälfte der angefochtenen Marke um eine offene, ovale Linie handle. In Wirklichkeit sei auch die rechte Hälfte eine Scheibe, weil in der von der ovalen Linie gezogenen Innenfläche der darunterliegende Teil des linksliegenden, gelben Ovals sonst sichtbar sein müsste. Dies sei nicht der Fall. Der nicht durch die rechte Scheibe verdeckte, sichtbare Teil des gelben Ovals präge aufgrund seiner auffälligen Farbgebung den Gesamteindruck der angefochtenen Marke. Aufgrund der vergleichsweise spärlichen Einfärbung des rechten Ovals konzentriere sich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf den gelben, linken Teil der Marke. Die gelbe Farbe symbolisiere das Licht. Anders beurteilt die Beschwerdeführerin das Erscheinungsbild und den Sinngehalt bei der Widerspruchsmarke. Diese bestehe nicht aus Scheiben, sondern aus zwei ovalen Ringsegmenten von kettengliedartiger Form. Eine Aussparung im linken Kettenglied oben und im rechten unten sowie die Form der in der Widerspruchsmarke enthaltenen Ovale sprächen dafür, dass es sich um die Darstellung von Kettengliedern (Ringe) handle. Der kettengliedartige Eindruck werde durch die Anordnung der beiden Elemente verstärkt. Hier dominiere das blaue Kettenglied im Gesamteindruck der Widerspruchsmarke, da das linke Kettenglied bloss fahl eingefärbt sei. Diese Marke werde entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als stilisiertes Herz angesehen, da eine Herzform nie durch zwei offene Ringsegmente dargestellt werde. Letzteres versucht die Beschwerdeführerin mit einer "Google"-Bildrecherche zum Stichwort "herz" zu belegen. Sie bestritt auch die Aussage der Vorinstanz, der linke Teil dieser Marke sei in gelber Farbe gehalten, da die Widerspruchsmarke neben "Blau" auch die Farbe "Grün" beanspruche. Auch die in der Gazette OMPI des marques internationales Nr. 37/2005, S. 657 enthaltene Abbildung zeigt nach Auffassung der Beschwerdeführerin keine gelbe Färbung der linken Hälfte der Widerspruchsmarke, vielmehr handelt es sich bei dieser Farbe ihrer Ansicht nach um eine Mischung zwischen "Olive" und "Beige". Selbst wenn man die in der Abbildung enthaltene Farbe als Gelb bezeichnen wollte, sei sodann auf den formell beantragten Farbanspruch ("Grün") abzustellen
und nicht auf die konkrete Farbgebung in der Anmeldung. Andernfalls würde man nach Auffassung der Beschwerdeführerin den Schutzbereich der Widerspruchsmarke unzulässig erweitern, sodass sich die Inhaberin der Widerspruchsmarke je nach Opportunität einmal auf die Farbe der Abbildung und einmal auf den formellen Farbanspruch stützen könne. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Widerspruchsmarke sei nicht besonders kennzeichnungskräftig, da sie im Wesentlichen aus einer Kombination von einfachen geometrischen Grundformen bestehe, die an gewissen Stellen durchbrochen seien. In Anbetracht dieses engen Schutzbereichs weise die angefochtene Marke genügend Unterschiede auf, um den nötigen Abstand zur Widerspruchsmarke zu wahren. Es liege keine Verwechslungsgefahr vor.

F.
Mit Schreiben vom 12. September 2007 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

G.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2007 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

H.
Mit Schreiben vom 1. November 2007 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin, beschränkt auf die Frage, warum sie sich trotz ihres Ausschlusses vom vorinstanzlichen Verfahren als beschwerdelegitimiert betrachte, das rechtliche Gehör.

I.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 nahm die Beschwerdeführerin Stellung, indem sie sowohl eine eigene besondere Betroffenheit als auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung behauptete. Sie führte aus, der in Art. 21 Abs. 2
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 21 Zustellungsdomizil in der Schweiz - 1 Hat der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Widerspruchs nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.
1    Hat der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Widerspruchs nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.
2    Der Widerspruchsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Frist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 (MSchV, SR 232.111) vorgesehene Ausschluss vom Verfahren gelte bloss für das erstinstanzliche Widerspruchsverfahren, während sich die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ausschliesslich nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG beurteile. Dies entspreche der bisherigen Praxis.

J.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme zu dieser Äusserung.

K.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG). Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) am 23. Mai 2003 eingereicht, und der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin trotz ihres Ausschlusses vom erstinstanzlichen Verfahren zur Beschwerde legitimiert ist. Die formelle Beschwer gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG liegt beim Adressaten einer belastenden Verfügung immer vor (vgl. André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.26; Heribert Rausch, Öffentliches Prozessrecht auf der Basis der Justizreform, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2006, S. 18). Insofern entfaltet Art. 48 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG keine von der Beschwerde ausschliessende Wirkung gegenüber den Parteien eines erstinstanzlichen Verfahrens. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz gestützt auf Art. 21 Abs. 2
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 21 Zustellungsdomizil in der Schweiz - 1 Hat der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Widerspruchs nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.
1    Hat der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Widerspruchs nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.
2    Der Widerspruchsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Frist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
MSchV vom Verfahren ausgeschlossen, da sie die ihr gesetzte Frist zur Bestellung eines schweizerischen Rechtsvertreters nicht gewahrt hatte. Dadurch verlor sie zwar das Recht auf die Ausübung der ihr vor der Vorinstanz als Partei zustehenden Verteidigungsrechte, als formelle Adressatin der angefochtenen, sie belastenden Verfügung nahm sie aber am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist daher nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung zudem besonders berührt und durch den Entscheid beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG). Somit ist sie im vorliegenden Fall zur Beschwerde legitimiert. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsvertreter gemäss Art. 42
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 42 - 1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
1    Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
2    Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) vertreten. Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen einzutreten.

2.
Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
. des MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach der Ähnlichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztabnehmers (BGE 121 III 378 E. 2a Boss) und nach dem Mass an Gleichartigkeit zwischen den geschützten Waren und Dienstleistungen. Zwischen diesen beiden Elementen besteht eine Wechselwirkung: An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die Produkte sind, und umgekehrt (Lucas David, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, MSchG, Art. 3, N. 8). Damit eine Verwechslungsgefahr droht, müssen aber noch weitere Faktoren hinzukommen. Ausschlaggebend ist, ob aufgrund der Ähnlichkeit Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser berechtigte Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion gefährden (BGE 127 III 166 E. 2a Securitas). Zu berücksichtigen sind im Einzelfall der Aufmerksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer bestimmte Waren oder Dienstleistungen nachfragen, sowie die Kennzeichnungskraft, da diese massgeblich den Schutzumfang einer Marke bestimmt (Christoph Willi, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 17 ff.). Massenprodukte des alltäglichen Gebrauchs werden mit einem geringen Aufmerksamkeitsgrad nachgefragt, sodass bei entsprechenden Waren im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr ein strengerer Massstab anzulegen ist (BGE 117 II 326 E.4 Valser).

3.
Gleichartigkeit bedeutet, dass die massgeblichen Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers hergestellt (Lucas David, a.a.O., Art. 3, N. 35). Für das Bestehen gleichartiger Waren sprechen Übereinstimmungen zwischen den Herstellungsstätten der Waren, dem fabrikationsspezifisch erforderlichen Know-how, den Vertriebskanälen, den Abnehmerkreisen und dem Verwendungszweck der Waren, deren Substituierbarkeit, verwandte oder gleiche technologische Indikationsbereiche sowie das Verhältnis von Hauptware und Zubehör (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7447/2006 vom 17. April 2007 E. 5 Martini Baby, Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 16. August 2004 E. 6 Harry/Harry's Bar, veröffentlicht in sic! 2004 S. 863, Entscheid der RKGE vom 25. Mai 2005 E. 5 Käserosette, veröffentlicht in sic! 2006 S. 36). Gegen das Vorliegen von Gleichartigkeit sprechen getrennte Vertriebskanäle innerhalb derselben Käuferschicht sowie das Verhältnis von Hilfsware oder Rohstoff zu Haupt-, Zwischen- oder Fertigware (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7447/2006 vom 17. April 2007 E. 5 Martini Baby, Entscheid der RKGE vom 16. August 2004 E. 6 Harry/Harry's Bar, veröffentlicht in sic! 2004 S. 863, Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Kennzeichenrecht, Basel 1996, Markenrecht, S. 264 ff.).

4.
Ob sich Zeichen ähnlich sind, wird aufgrund ihres Gesamteindrucks beurteilt (Entscheid der RKGE vom 11. Mai 2006 E. 4 Hero/Hello, veröffentlicht in sic! 2006 S. 478). Beim Zeichenvergleich ist von den Eintragungen im Register auszugehen (BGE 119 II 475 E. 2b Radion), doch gilt es zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publikum die beiden Marken in der Regel nicht gleichzeitig vor sich hat. Deshalb ist auf das Erinnerungsbild abzustellen, das die Abnehmer von den eingetragenen Marken bewahren (Entscheid der RKGE vom 27. April 2005 E. 6 O [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 673). Diesem Erinnerungsbild haftet zwangsläufig eine gewisse Verschwommenheit an (Marbach, a.a.O., S. 116), wobei es wesentlich durch das Erscheinungsbild der kennzeichnungskräftigen Markenelemente geprägt wird (BGE 122 III 386 E. 2a Kamillosan). Schwache oder gemeinfreie Markenbestandteile dürfen jedoch bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit nicht einfach weggestrichen werden (Willi, a.a.O., Art. 3, N. 65; vgl. Entscheid der RKGE vom 20. Oktober 2005 E. 6 f. Mictonorm, veröffentlicht in sic! 2006 S. 90).
Bei reinen Bildmarken bestimmt sich der Gesamteindruck durch das Erscheinungsbild und durch den allfälligen Sinngehalt (Marbach, a.a.O., S. 121, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-789/2007 vom 27. November 2007 E. 2.4 [Pfotenabdruck] [fig.], Entscheid der RKGE vom 20. August 2003 E. 4 Bonhomme [fig.], veröffentlicht in sic! 2003 S. 969). Grundsätzlich genügt es zur Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits, wenn unter einem dieser Aspekte eine Ähnlichkeit besteht (David, a.a.O., Art. 3, N 17, Marbach, a.a.O., S. 121, Entscheid der RKGE vom 20. August 2003 Bonhomme [fig.] E. 4, veröffentlicht in sic! 2003 S. 969). Heikel ist vielfach die Grenzziehung zwischen einer blossen Übereinstimmung im Bildmotiv und eigentlicher Markenähnlichkeit. Entscheidend ist, ob das konkurrierende Zeichen als eigenständige Gestaltung anerkannt werden kann, oder ob sich dasselbe den Verkehrskreisen bloss als eine Variation oder Bearbeitung der älteren Marke präsentiert (Marbach, a.a.O., S. 121 f.). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen geometrischen Formen gilt es zu beachten, dass das menschliche Gehirn bei der Bildunterscheidung grundlegend weniger spezifisch vorgeht als bei der Unterscheidung von Wörtern. Wahrgenommene Formenteile werden im Geist nach Möglichkeit zu einer prägnanten Gesamtform abstrahiert und vereinfacht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7506/2006 vom 21. März 2007 E. 7 [Karomuster] [fig.], mit Hinweisen). Ein bestimmter Blickwinkel, unscharfe Einzelheiten und Abweichungen in Nebenpunkten bleiben bei Formen darum weniger stark in der Erinnerung haften als eine verkehrte Buchstabenreihenfolge oder ähnliche Unterschiede bei Wörtern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7506/2006 vom 21. März 2007 E. 7 ["Karomuster"] [fig.]).

5.
Als erstes sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen, also die Händler und Letztabnehmer der interessierenden Waren (vgl. Willi, a.a.O., Art. 3, N. 20). Die massgeblichen Verkehrskreise für die im vorliegenden Fall beanspruchten Diätprodukte und Lebensmittel in den Klassen 5, 29, 30 und 32 bestehen vornehmlich aus den Schweizer Durchschnittskonsumenten. Betroffene Abnehmer sind aber auch Spitalküchen, Kurhäuser, Altersheime, Catering Services, Restaurants, Hotels und andere Gastgewerbebetriebe.

6.
Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgestellt, dass die beiden Marken gleiche oder gleichartige Waren beanspruchen (E. III. B. des angefochtenen Entscheids). Dies wird weder von den Parteien bestritten, noch ist es zu beanstanden.

7.
In einem nächsten Schritt ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu klären. Die Widerspruchsmarke erschöpft sich nicht in einer oder mehreren banalen geometrischen Formen oder einer kennzeichnungsschwachen Kombination derselben, sondern besteht im Gesamteindruck aus einer kennzeichnungskräftigen, graphischen Gestaltung. Nicht zuletzt trägt zur Kennzeichnungskraft dieser Marke bei, dass sie in mehrerlei Hinsicht menschliche Eigenschaften und Neigungen anspricht: Zu erwähnen sind hier die stilisierte Herzform an sich, aber auch die handschriftlich anmutende "Federführung" sowie die seitliche Neigung der beiden Ovale, die der natürlichen Neigung der Schreibhand entgegenkommt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Widerspruchsmarke für die in den Klassen 5, 29 und 30 beanspruchten Waren direkt beschreibend ist. Schliesslich könnte die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch eine allfällige Verwässerung des Zeichens am Markt geschwächt sein (Sebastian Gruson, Die verwässerungsschutzwürdige Marke, Bern 2003, S. 10). Zwar wird im Bereich des Marketing ein reger Gebrauch von stilisierten Herzformen im Zusammenhang mit den unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen gemacht. Die Widerspruchsmarke hebt sich aber aufgrund der Farbwahl (Grün/Blau), des abgerundeten "Herzspitzes" wie auch der farbfreien Innenräume der beiden Herzhälften deutlich von der wohlbekannten, gängigen Darstellungsweise eines stilisierten Herzens in roter Farbe und mit einem ausgeprägten Spitz ab. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist im vorliegenden Fall demnach nicht durch Verwässerung geschwächt.

8.
Bevor die Zeichenähnlichkeit der im Widerspruch stehenden Marken geprüft werden kann, bleibt zu klären, welche Farbe die linke Hälfte der Widerspruchsmarke tatsächlich aufweist. Beizupflichten ist der Vorinstanz insofern, als nicht auf den Eintrag der Widerspruchsmarke in der Online-Datenbank "Madrid Express" sondern auf die entsprechende Publikation in der Gazette OMPI des marques internationales (Gazette OMPI des marques internationales Nr. 37/2005, S. 657) abzustellen ist. Denn bei der "Gazette" handelt es sich um die einzige amtliche Veröffentlichung internationaler Marken durch die zuständige Behörde (Weltorganisation für Geistiges Eigentum, Genf WIPO (Hrsg.), Leitfaden für die internationale Registrierung von Marken unter dem Madrider Abkommen und dem Madrider Protokoll, 3. Aufl., Genf 2005, Rz. 08.02). Die Vorinstanz hat dem Umstand allerdings zu wenig Beachtung geschenkt, dass bereits die Publikation der Widerspruchsmarke in der genannten Ausgabe der "Gazette" in sich widersprüchlich ist. So werden unter dem Code "591" ("Farbanspruch") für die Widerspruchsmarke die Farben "Grün" und "Blau" angegeben (Gazette OMPI des marques internationales Nr. 37/2005, S. 101), während die linke Hälfte der in derselben Ausgabe der "Gazette" separat wiedergegebenen Markenabbildung (Gazette OMPI des marques internationales Nr. 37/2005, S. 657) nicht "grün" ist. Für die Auflösung dieser Ungereimtheit kann die Abbildung der deutschen Basisregistrierung (Registernummer 30423117 des deutschen Markenregisters) herangezogen werden (Art. 46 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 46 Wirkung der internationalen Registrierung in der Schweiz - 1 Eine internationale Registrierung mit Schutzwirkung für die Schweiz hat dieselbe Wirkung wie die Hinterlegung beim IGE und die Eintragung im schweizerischen Register.
1    Eine internationale Registrierung mit Schutzwirkung für die Schweiz hat dieselbe Wirkung wie die Hinterlegung beim IGE und die Eintragung im schweizerischen Register.
2    Diese Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn und soweit der international registrierten Marke der Schutz für die Schweiz verweigert wird.
MSchG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7514/2006 vom 31. Juli 2007 E. 6 [Quadrat] [fig.], mit Hinweis). Er enthält folgende Wiedergabe der Widerspruchsmarke mit einer grünen linken Hälfte:

9.
9.1 Die Widerspruchsmarke besteht im Gesamteindruck aus den Umrissen eines stilisierten Herzens, dessen beide Hälften aus zwei sich teilweise überlagernden Ovalen gebildet werden. Die Herz-Silhouette entsteht insbesondere, da sich die ovalen Hälften im unteren Bildteil überlagern, während sie im oberen Teil ungefähr rechtwinklig auseinanderklaffen. Die herzförmige Silhouette schliesst nicht aus, dass in der Marke zugleich auch zwei seitlich abgebildete Ringe gesehen werden, zumal der Sinngehalt verschlungener Ringe als Hochzeitssymbol und eines Herzens als einem Symbol der Liebe eng verwandt sind. Mit nur zwei dargestellten Gliedern ist nicht davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke bereits Gedankenverbindungen zu einer "Kette" hervorruft. Beide Ovale weisen eine etwas unscharfe, einfarbige Peripherie auf. Die unregelmässig breite Strichführung dieser Peripherien mahnt an die unterschiedliche Strichbreite, die für das Schreiben mit einer Feder charakteristisch ist. Das rechts liegende Oval mit blauer Peripherie ist im Innenraum transparent beziehungsweise weiss. Die Peripherie dieses Ovals ist unten links unterbrochen. Das andere, links liegende Oval weist einen grünen, rechts oben offenen Rand auf, der eine weisse Innenfläche entstehen lässt.
9.2 Die angegriffene Marke besteht im Gesamteindruck ebenfalls aus den Umrissen eines stilisierten Herzens, dessen beide Hälften aus zwei sich teilweise überlagernden Ovalen gebildet werden. Die Herz-Silhouette entsteht auch hier, weil sich die beiden ovalen Hälften im unteren Bildteil überlappen, während sie im oberen Teil ungefähr in einem rechten Winkel auseinanderklaffen. Die rechte ovale Hälfte weist eine blaue, unregelmässig breite Peripherie auf, was den Eindruck entstehen lässt, sie sei mit der Tuschfeder gezeichnet. Der Innenraum dieses Ovals ist weiss beziehungsweise transparent, wobei der Rahmen unten links über eine weite Strecke unterbrochen ist. Das andere, links liegende Oval weist einen unscharfen dunkelgelben Rand und eine etwas hellere, gelbe Innenfläche auf. Der dunkelgelbe Rand, der wiederum in der für die Führung einer abgeschrägten Feder charakteristischen Weise unterschiedlich breit ist, ist oben rechts unterbrochen. Ob es sich bei den beiden ovalen Hälften um Scheiben oder Ringe handelt, lässt sich nicht eindeutig festlegen. Es könnte sich beim linken Oval ohne weiteres um eine komplexere geometrische Form als ein Oval handeln, womit aus der Tatsache, dass die linke Hälfte unter der rechten Hälfte nirgends sichtbar ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts abgeleitet werden kann. Dies ist für den erinnerten Gesamteindruck der Marke jedoch nicht von Bedeutung.
9.3 Figurativ unterscheiden sich die Marken damit nur unwesentlich. Insbesondere in der massgeblichen Erinnerung werden die geringfügigen Unterschiede verwischen. Die massgeblichen Verkehrskreise werden bei beiden Bildmarken nicht auf Details achten, sondern sich aufgrund der Umrisse an den Gesamteindruck zweier Herzfiguren erinnern. Dagegen schafft auch der noch markanteste Unterschied, nämlich die grün/weisse Farbgebung für die linke Hälfte der Widerspruchsmarke gegenüber der Farbgebung in verschiedenen Gelbtönen im linken Teil der angefochtenen Marke, keine Abhilfe. Die bei beiden Marken in der rechten Hälfte vorkommenden Blautöne unterscheiden sich kaum von einander. Der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden, soweit sie behauptet, die Ähnlichkeit im Erscheinungsbild werde durch ein unterschiedliches Motiv der beiden Marken wettgemacht. Vielmehr lassen beide Marken das Motiv "Herz" anklingen, wenn auch das "Herz" als zentrales Organ des Blutkreislaufs wie auch im symbolischen Sinn eher mit der Farbe Rot in Verbindung gebracht werden mag, was die von der Beschwerdeführerin eingereichten Ergebnisse einer Online-Recherche zu diesem Bildmotiv veranschaulichen. Damit sind die zu vergleichenden Marken hinsichtlich ihres Sinngehalts nicht nur ähnlich, sondern stimmen überein. Entscheidend ist aber, dass die angefochtene Marke im Vergleich zur Widerspruchsmarke keine eigene Gestaltungsweise verwendet, zumal sie sogar deren vergleichsweise unübliche Farbgebung übernimmt. Die Zeichen sind damit ähnlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
. MSchG.

10.
Vor diesem Hintergrund sind schliesslich noch die weiteren Elemente der Verwechslungsgefahr zu prüfen. Die Widerspruchsmarke ist kennzeichnungskräftig. Hinzu kommt, dass die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Diätprodukte und Lebensmittel als Massenprodukte des alltäglichen Gebrauchs von den massgeblichen Verkehrskreisen mit keiner besonderen Aufmerksamkeit gekauft werden, insbesondere nicht von den Durchschnittskonsumenten, die vorliegend einen Grossteil der massgeblichen Verkehrskreise bilden. Dies gilt auch im Hinblick auf die in Klasse 5 beanspruchten Diätprodukte, wie etwa Diätmargarine. Im Ergebnis ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE), wobei bei eher unbedeutenden Zeichen ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 [Turbinenfuss] [3D], mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen.

12.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Der Aufwand der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin beschränkt sich auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort kleineren bis mittleren Umfangs. Trotz der eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 2'600.- erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- angemessen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

13.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde ans Bundesgericht zur Verfügung (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- verrechnet. Der überschüssige Betrag aus dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. allfällige MWST) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen und Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Januar 2008; Rückerstattungsformular)
- der Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdeantwortbeilagen und Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Januar 2008)
- die Vorinstanz (Ref.: Widerspruchsverfahren Nr. 8641; Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassungsbeilagen)
-

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Philipp J. Dannacher

Versand: 2. September 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-4841/2007
Datum : 28. August 2008
Publiziert : 12. September 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Widerspruchsverfahren Nr. 8641 IR 859'648 Herz] (fig.) / IR 890'390 [Herz] (fig.)


Gesetzesregister
BGG: 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
MSchG: 3 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
42 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 42 - 1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
1    Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
2    Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.
46
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 46 Wirkung der internationalen Registrierung in der Schweiz - 1 Eine internationale Registrierung mit Schutzwirkung für die Schweiz hat dieselbe Wirkung wie die Hinterlegung beim IGE und die Eintragung im schweizerischen Register.
1    Eine internationale Registrierung mit Schutzwirkung für die Schweiz hat dieselbe Wirkung wie die Hinterlegung beim IGE und die Eintragung im schweizerischen Register.
2    Diese Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn und soweit der international registrierten Marke der Schutz für die Schweiz verweigert wird.
MSchV: 21
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 21 Zustellungsdomizil in der Schweiz - 1 Hat der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Widerspruchs nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.
1    Hat der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Widerspruchs nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.
2    Der Widerspruchsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Frist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
117-II-321 • 119-II-473 • 121-III-377 • 122-III-382 • 127-III-160 • 133-III-490
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • farbe • verwechslungsgefahr • gesamteindruck • kennzeichnungskraft • mais • weiler • beilage • kostenvorschuss • beschwerdeantwort • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • rekurskommission für geistiges eigentum • restaurant • verfahrenskosten • bundesgesetz über den schutz von marken und herkunftsangaben • bundesgesetz über das bundesgericht • eintragung • stelle • datenbank
... Alle anzeigen
BVGer
B-4841/2007 • B-7447/2006 • B-7506/2006 • B-7514/2006 • B-789/2007
sic!
2003 S.969 • 2004 S.863 • 2006 S.36 • 2006 S.478 • 2006 S.673 • 2006 S.90