Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2022/2015
Urteil vom 28. April 2017
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Besetzung Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 23. Oktober 2013 am Flughafen Zürich um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. Oktober 2013 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, Personen der The Eelam People's Democratic Party (EPDP) hätten sie ein Mal für eine Stunde in ein Zimmer gesperrt und nach der Freilassung von ihr verlangt, für sie zu arbeiten. Am 30. Dezember 2010 sei ihr Bruder verschleppt worden. Nachdem sie einen Monat für die EPDP gearbeitet habe, sei ihr Bruder freigelassen worden. Im September 2011 sei sie von der EPDP verschleppt und als Sympathisantin der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beschuldigt worden. Ihr Bruder habe ihre Freilassung erreicht unter der Bedingung, dass sie für die EPDP arbeite. Als sie jeweils zum EPDP-Büro gegangen sei, sei sie eingesperrt und befragt worden. Ihre Mutter habe sie daraufhin am 20. September 2013 nach Colombo gebracht. Dort seien 15 Personen ins Hotel gekommen und hätten sie geschlagen. Nachdem der Hotelmanager mit ihnen geredet habe, seien sie gegangen. Am nächsten Tag sei sie nach Dubai geflogen. Ein Schlepper habe die Reise organisiert; sie habe die Reise nicht bezahlen müssen.
B.
Am 28. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs bewilligt.
C.
In der Anhörung vom 17. Dezember 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin, ihr Onkel, ein ehemaliges LTTE-Mitglied, sei im Jahr 1991 erschossen worden. Sie sei zwei Jahre, vom 30. September 2011 bis zum 25. April 2013, jeweils für drei Stunden ins EPDP-Camp gegangen. Sie habe dort aber nicht gearbeitet. Sie hätten ihr Fragen zum Onkel gestellt. Später sei sie fast jeden Tag gefoltert worden. Einige Male sei sie sexuell belästigt worden. Anfangs 2013 sei sie verschleppt worden, weil sie nicht mehr regelmässig zur Arbeit gegangen sei. Später habe es einen Vorfall mit einem Soldaten gegeben. Dieser habe sie am 26. August 2013 auf dem Weg zur Schule körperlich kontrolliert und ihre Telefonnummer verlangt. Zwei Soldaten seien zu ihr nach Hause gekommen. Danach habe sie zu einer Befragung gehen müssen. Dort sei sie gefoltert worden. Gleichentags sei sie mit ihrer Mutter nach Colombo gegangen und einen Tag später ausgereist.
Die Beschwerdeführerin reichte einen sri-lankischen Reisepass, eine sri-lankische Identitätskarte sowie einen Zettel mit Telefonnummern als Beweismittel ein. Eine Untersuchung des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich ergab, dass es sich beim Reisepass um ein gefälschtes Dokument handelt.
D.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Schreiben vom 4. März 2015 stellte das SEM der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu.
F.
Mit Eingabe vom 27. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die Aktenstücke A9/23, A20 und A21, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. Es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend Ziffer 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Der Eingabe war ein Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 17. März 2015 sowie drei Artikel über sexuelle Gewalt gegen Frauen in Sri Lanka beigelegt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Akteneinsicht, soweit er nicht gegenstandslos war, sowie den Antrag zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Zudem wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- auferlegt.
H.
Mit Eingabe vom 23. April 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Befreiung von den Verfahrenskosten und erneut um Edition der Aktenstücke A20 und A21. Sie reichte eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, forderte die Beschwerdeführerin auf, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung.
J.
Am 30. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Der Stellungnahme war ein Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016, die Kopie eines Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats betreffend Ersatzreisepapierbeschaffung sowie ein Zeitungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 27. November 2016 mit dem Titel "Ausgeschaffte Tamilen geoutet" beigelegt.
K.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 16. Dezember 2016 eine Vernehmlassung ein.
L.
Am 17. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
|
1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
|
1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30a - 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
|
1 | Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
2 | Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. |
3 | Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 31 - In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
|
1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
|
1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
3.4 Die Beschwerdeführerin beantragt vollständige Akteneinsicht. Die Vor-
instanz stellte der Beschwerdeführerin am 4. März 2015 Kopien aller Verfahrensakten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 lehnte der Instruktionsrichter den Antrag um (weitergehende) Akteneinsicht sowie Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit erledigt.
3.5 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihr die Möglichkeit zu geben, sich auf angemessene Weise zu ihren Asylvorbringen zu äussern und eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen. Während der Befragung und der Anhörung erhielt die Beschwerdeführerin mehrmals Gelegenheit, sich frei zu ihren Asylgründen zu äussern. Am Schluss der Anhörung wurde sie eingehend mit den Widersprüchen ihrer Aussagen konfrontiert und aufgefordert, diese zu erklären. Die Rüge, sie habe sich nicht in angemessener Weise zu ihren Asylvorbringen äussern können, ist somit unbehelflich. Im Protokoll zur Anhörung hat die Hilfswerkvertreterin vermerkt, die Beschwerdeführerin habe relativ oft geweint. Sie vermute, ihr gehe es psychisch generell eher nicht so gut. Aus diesem Vermerk kann indes keine Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung abgeleitet werden. Für eine asylsuchende Person wie die Beschwerdeführerin, die sich ohne Familie in einem ihr völlig fremden Land aufhält, ist eine Befragung durch die Behörden zweifelsohne eine belastende Situation. Dass dies zu gelegentlichem Weinen führt und es ihr psychisch eher nicht gut geht, ist verständlich. Daraus ergab sich jedoch kein zwingender Grund für medizinische Abklärungen, zumal sie auch nicht in psychiatrischer Behandlung war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit und auch die Obliegenheit gehabt hätte, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ein Arztzeugnis einzureichen. Trotz der Aufforderung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein ärztliches Zeugnis einzureichen, wurde diesbezüglich nichts nachgereicht.
3.6 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz sei in ihrer Begründung nicht auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem im Jahr 1991 getöteten Onkel, der eine Führungsperson bei der LTTE gewesen sei, eingegangen. Die Vor-
instanz hat sich zwar in ihrer Verfügung nicht mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, sie hat dies aber anlässlich ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren nachgeholt. Im Übrigen deutet nichts in den Aussagen der Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Familie in den letzten 20 Jahren wegen der Verbindung des Onkels zur LTTE Probleme gehabt hätte.
3.7 Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung begründet die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die fehlende Abklärung ihres Gesundheitszustandes, der LTTE-Tätigkeit ihres Onkels und der fehlenden Länderinformationen. In den obigen Erwägungen ist festgestellt worden, dass der Verzicht auf eine medizinische Abklärung rechtens war. Die Vor-
instanz ist im Rahmen der Prüfung des Asylgrundes nicht weiter auf die Situation in Sri Lanka eingegangen, da sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als unglaubhaft einstufte. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit allen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und ihr eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Im Rahmen der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ist die Vorinstanz auf die aktuelle Lage in Sri Lanka eingegangen. Damit erweist sich der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung als unbegründet.
3.8 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien aufgrund der unzähligen Widersprüche unglaubhaft. Sie habe beispielsweise bezüglich des Zeitpunkts des Aufenthalts und der Tätigkeit im EPDP-Camp sowie der Verschleppung ihres Bruders unterschiedliche Versionen erzählt. Zudem habe sie anlässlich der Anhörung massivere Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht als bei der Befragung. So habe sie den Vorfall mit dem Soldaten und der Körperkontrolle erstmals bei der Anhörung erwähnt, obwohl dies angeblich der Grund für ihre Flucht gewesen sei. Ebenso habe sie im Verlauf der Anhörung die Verfolgungsmassnahmen immer einschneidender dargestellt. Eine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig. Das ganze Land sei unter Regierungskontrolle und die allgemeine Sicherheitslage habe sich deutlich verbessert. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, wo die Beschwerdeführerin herkomme, sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage sowie der persönlichen Umstände zumutbar.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, das widersprüchliche Aussageverhalten sei auf die schwerwiegende Traumatisierung zurückzuführen, welche sie durch die sexuellen Übergriffe erlitten habe. Die sexuellen Übergriffe seien der tatsächliche Asylgrund und diese habe sie widerspruchslos und glaubhaft geschildert. Ihr Onkel sei ein Urgestein der LTTE gewesen und von der sri-lankischen Armee erschossen worden. Die Befragungen zu ihm seien nur ein Vorwand gewesen, um sie sexuell zu missbrauchen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe sie aufgrund ihrer familiären Verbindung zum Onkel mit einer behördlichen Verfolgung, Inhaftierung und Verhören unter Anwendung von Folter zu rechnen. Zudem seien sexuelle Übergriffe seitens der EPDP oder der sri-lankischen Soldaten zu befürchten. Sie weise das in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BVGE 2011/14) definierte Risikoprofil auf. Nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen drohten die Verhaftung, Verhöre und Misshandlungen. Bei ihr würden keine begünstigenden Faktoren vorliegen, durch welche der Vollzug der Wegweisung als zulässig erachtet werden könnte. Zudem gebe es in Sri Lanka keine angemessene psychotherapeutische Behandlung und sie wäre einer Ächtung durch das eigene Umfeld ausgeliefert. Der Wegweisungsvollzug sei daher nicht zumutbar.
5.3 Die Beschwerdeführerin verweist in der Stellungnahme auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 aufgeführten Risikofaktoren von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug bringt sie ergänzend vor, anlässlich der Beschaffung der Reisepapiere auf dem sri-lankischen Generalkonsulat würden Backgroundchecks durchgeführt, welche sie bei der Rückkehr einer gewissen Gefahr aussetzen könnten.
5.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin habe es trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts unterlassen, ein Arztzeugnis einzureichen. Sie habe lediglich einen aktualisierten Bericht über die Lage in Sri Lanka eingereicht. Im Übrigen lasse eine allfällig diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) einen als unglaubhaft erachteten Sachverhalt nicht glaubhaft erscheinen, da die psychiatrischen Fachärzte die Ursache einer PTBS nicht feststellen könnten. Die nicht näher bezeichnete psychische Störung der Beschwerdeführerin wäre somit lediglich im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen. Sie nehme in der Schweiz keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch, weshalb sich die Prüfung des Vorhandenseins einer derartigen Behandlung im Heimatland erübrige.
5.5 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vor, sie habe sich aufgrund ihrer Traumatisierung nicht zu einer psychiatrischen Behandlung durchringen können. Ihre Asylvorbringen seien glaubhaft, weil sie ein Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sei.
5.6 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin voller Widersprüche sind. Am Anfang der Befragung gab sie an, sie sei auf Druck der EPDP drei Tage ins EPDP-Büro gegangen. Sie habe dort aber nie gearbeitet, sondern sei befragt worden. Später sagte sie, sie habe einen Monat lang im EPDP-Büro gearbeitet. Sie habe eine Stunde das Büro reinigen und danach im Zimmer bleiben müssen. Auf Nachfrage gab sie an, sie habe drei Jahre, von 2010 bis 2013, im Büro gearbeitet. In der Anhörung sagte sie anfangs aus, sie habe unregelmässig zwei Jahre, vom 30. September 2011 bis 25. April 2013 zum EPDP-Büro gehen müssen. Sie habe aber nicht gearbeitet, sondern sei einige Male zu ihrem Onkel befragt worden. Später ergänzte sie, sie sei mehrmals gefoltert worden. Gegen Ende der Anhörung gab sie an, sie sei sexuell belästigt worden. Hinsichtlich des Vorfalls ihrer Verschleppung gab sie in der Befragung an, im September 2011 von der EPDP in einem Van verschleppt worden zu sein. Sie sei geschlagen und als LTTE-Sympathisantin beschuldigt worden. Ihr Bruder habe bei der EPDP ihre Freilassung erwirkt. In der Anhörung fand die Verschleppung im Jahr 2013 statt. Der Bruder wusste nicht, wer sie verschleppt hatte und konnte auch nichts für ihre Freilassung tun. Bei der Befragung schilderte sie die Verschleppung ihres Bruders am 30. Dezember 2010 durch die EPDP. Nachdem sie wieder einen Monat für die EPDP gearbeitet habe, sei er freigelassen worden. In der Anhörung gab sie an, ihr Bruder sei Ende November 2011 verschleppt worden. Zwei Tage nach seiner Freilassung sei sie wieder zur Arbeit ins EPDP-Büro gegangen. Der Grund für ihre Ausreise aus Sri Lanka war gemäss Angaben in der Befragung die wiederholten Befragungen durch die EPDP. In der Anhörung hörten die Befragungen durch die EPDP ein halbes Jahr vor ihrer Ausreise auf. Ausschlaggebend für die Ausreise sei ein Vorfall mit einem Soldaten gewesen. Dieser habe sie am 26. August 2013 auf dem Weg zur Schule einer Körperkontrolle unterzogen und später verlangt, dass sie zu einer Befragung komme. Bei dieser Befragung am 20. September 2013 sei sie gefoltert worden. Gleichentags sei sie mit ihrer Mutter nach Colombo gegangen, um von dort einen Tag später auszureisen. Diesen Vorfall erwähnte die Beschwerdeführerin in der Befragung nicht ansatzweise. Zudem gab sie an anderen Stellen an, sie habe die Schule bereits im Jahr 2011 beendet. Auch hinsichtlich ihres Kurzaufenthaltes in Colombo und der anschliessenden Ausreise verstrickt sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche. Bei der Befragung sagte sie, bei ihrer Ankunft im Hotel in Colombo sei sie von 15 Personen erwartet worden. Diese seien sehr streng zu ihr gewesen. Nachdem der Hotelmanager mit
ihnen geredet habe, seien sie aber gegangen. Bei der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin nur noch von fünf Personen erwartet. Diese habe sie aber nicht gesehen, da sie durch den Hotelmanager gewarnt worden sei und das Hotel gewechselt habe. Über den Ausreiseweg gab die Beschwerdeführerin anfangs an, nichts zu wissen. Auf Nachfragen hin, gab sie stückchenweise ihre Reise-
route bekannt. Die Frage, ob sie die beiden Männer aus Sri Lanka, die mit ihr im Flughafen Zürich angekommen sind, kenne, verneinte sie. Sie habe sie erstmals am Flughafen Zürich getroffen. Auf ihrem Mobiltelefon wurden indes Fotos dieser Männer gefunden, die nicht am Flughafen Zürich aufgenommen worden sind. Zudem soll gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ihr Schlepper die Ausreise, samt gefälschtem Pass, in einem einzigen Tag kostenlos organisiert haben. Aufgrund all dieser offenkundigen Widersprüche sind die Aussagen der Beschwerdeführerin gesamthaft als unglaubhaft einzustufen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht ansatzweise mit diesen Widersprüchen auseinandersetzt. Stattdessen verliert sie sich in Ausführungen über die allgemeine Lage in Sri Lanka und begründet die Widersprüche generell mit einer Traumatisierung aufgrund angeblicher sexueller Übergriffe. An diesem Vorbringen wird bereits dadurch Zweifel geweckt, dass die sexuellen Übergriffe erst bei der Anhörung in pauschaler Art und Weise erwähnt werden. In der Beschwerdeschrift werden die Andeutungen ebenfalls nicht konkretisiert. Dazu kommt, dass es, angenommen, die sexuellen Übergriffe hätten tatsächlich stattgefunden, schlichtweg nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin regelmässig freiwillig zum EPDP-Büro ging, die sexuellen Übergriffe drei Jahre lang über sich ergehen liess und erst ein halbes Jahr nachdem die angeblichen sexuellen Übergriffe aufgehört hatten aufgrund des Vorfalls mit dem Soldaten ausgereist ist. Zwar könnte eine allfällige Traumatisierung vielleicht erklären, weshalb sie die sexuellen Übergriffe nicht detaillierter schildern konnte. Sie kann aber kaum als Erklärung dafür herangezogen werden, dass sie einfachste Dinge wie das Ende ihrer Schulzeit nicht korrekt anzugeben vermochte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden ist, ein Arztzeugnis einzureichen. Dieser Aufforderung ist sie nicht nachgekommen mit der Begründung, aufgrund der Traumatisierung könne sie keinen Arzt aufsuchen. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, verlangte sie doch selbst seit Einreichung ihrer Beschwerdeschrift mehrmals, es sei ein ärztliches Gutachten einzuholen.
Hinzuzufügen ist, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ebenfalls widersprüchlich ist. An einer Stelle führt sie aus, die Befragung über den Onkel sei lediglich ein Vorwand für die sexuellen Übergriffe gewesen. An einer anderen Stelle stellt sie den Onkel mit seiner LTTE-Mitgliedschaft und die daraus für sie resultierende Gefahr der Verhaftung und Folter in den Vordergrund. Sie kann sich offenbar selbst nicht auf den Grund für ihre Ausreise aus Sri Lanka und ihre angebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr festlegen. Hinsichtlich der Befragung durch die EPDP aufgrund ihrer Verwandtschaft zum getöteten Onkel ist anzumerken, dass diese Schilderungen der obengenannten Widersprüche wegen unglaubhaft sind. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die EPDP die Beschwerdeführerin immer wieder über ihren Onkel befragt haben soll, aber die übrigen Familienmitglieder während 20 Jahren nicht behelligt haben soll. Dass die Befragung über den Onkel als Vorwand für sexuelle Übergriffe gedient haben könnte, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Allerdings sind ihre diesbezüglichen Angaben vage und lückenhaft, so dass sich daraus keine weiteren Rückschlüsse ziehen lassen, insbesondere nicht mit Blick auf einen möglichen Asylgrund nach Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Gemäss Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle
oder vergangene Verbindung zur LTTE. Ein zweiter Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zur LTTE. Ein vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Wie bereits festgestellt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass sie aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft ihres Onkels in asylrelevanter Weise bedroht wäre. Es ist davon auszugehen, dass sie nicht in der "Stop-List" aufgeführt ist, da sie nie von den sri-lankischen Behörden verhaftet worden ist. Zudem hat sie sich nicht exilpolitisch betätigt. Die Beschwerdeführerin ist mit einer echten Identitätskarte und einem gefälschten Pass legal aus Sri Lanka ausgereist. Eine Gefährdung durch einen allfälligen Backgroundcheck bei der Reisepapierbeschaffung ist demnach als sehr unwahrscheinlich einzustufen. Es ergeben sich somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
7.4 Nach Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2).
Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______, das im Jaffna-Distrikt in der Nordprovinz liegt. Dort lebte sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern und ihrem Bruder in einem Haus, das dem Vater gehört. Bis zur Ausreise ist der Vater, der als Maler arbeitet, für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufgekommen. Es kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wohnen kann und der Vater weiterhin für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Zudem dürfte es ihr - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - zuzumuten sein, nach einiger Zeit auch selbst eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal sie einen Näh- und Computerkurs absolviert hat. Die geltend gemachten psychischen Probleme wurden durch die Beschwerdeführerin nicht weiter belegt. Sollte sie dennoch eine psychotherapeutische Behandlung benötigen, ist dies kein Vollzugshindernis, zumal es in der lokalen Kultur primär die Familien sind, welche sich um ihre traumatisierten Mitglieder kümmern. Nichtsdestotrotz wären Medikamente zur Behandlung psychischer Probleme in Sri Lanka verfügbar. Im Distrikt Jaffna gibt es zudem mehrere staatliche Institutionen, welche - grundsätzlich vom Staat bezahlte - ambulante psychiatrische Gesundheitsversorgung anbieten (Urteil des BVGer D-3837/2015 E. 8.5 vom 27. Februar 2017;
E-1866/2015 E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht für zumutbar gehalten.
7.5 Nach Art. 83 Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: