Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5826/2012
Urteil vom 28. März 2013
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat, substituiert durch MLaw Silvio Bürgi,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5826/2012
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1982 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im Jahre 2003 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration) mit Verfügung vom 10. Juni 2003 abwies. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) nicht ein. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise bis zum 20. Oktober 2003 gesetzt. B.
Nachdem der Beschwerdeführer am 10. September 2004 in sein Heimatland zurückgeführt werden konnte, heiratete er dort am 15. September 2004 die in der Schweiz niedergelassene österreichische Staatsangehörige Y._______ (geb. 1963). Am 31. Dezember 2004 reiste er erneut in die Schweiz ein, woraufhin ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Seit dem 29. Januar 2010 war er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. C.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. April 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.- verurteilt.
D.
Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft widerrief alsdann mit Verfügung vom 9. Juli 2012 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und setzte die Ausreisefrist aus der Schweiz auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug fest. E.
Nachdem die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2012 angefochten hatte, zog sie die Beschwerde mit Schreiben vom 20. September 2012 zurück. Das Verfahren wurde in der Folge mit Verfügung des Rechtsdienstes des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 21. September 2012 abgeschrieben.
Seite 2
C-5826/2012
F.
Mit Schreiben vom 25. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft in Bezug auf die geplante Fernhaltemassnahme das rechtliche Gehör gewährt. Dieser nahm mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 diesbezüglich Stellung. Auch die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 5. Oktober 2012.
G.
Die Vorinstanz verhängte mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit. Zur Begründung der Massnahme wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei durch das Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 4. April 2012 wegen qualifizierter Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden. Er sei über längere Zeit hinweg mit dem Handel von harten Drogen aus rein pekuniären Interessen in der Schweiz straffällig und in diesem Zusammenhang verurteilt worden. Weder die Beziehung zu seiner Ehefrau noch zu deren Sohn oder weitere migrationswichtige Anliegen hätten ihn davon abzuhalten vermocht, mit Drogen zu handeln. Es sei ihm nicht gelungen, sich in der Schweiz sozial, kulturell, wirtschaftlich und sprachlich zu integrieren. Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen würden, seien daher während längerer Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Es dürfe zudem nur ein sehr geringes Restrisiko in Kauf genommen werden. Eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr könne aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Er müsse aufgrund seines Verhaltens aus ausländerrechtlicher Sicht über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden; zudem müssten die Kosten für eine Rückschaffung nach Nigeria von der öffentlichen Hand übernommen werden. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei daher angezeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftig kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. Aus wichtigen und erheblichen Gründen könnte das Einreiseverbot zu Besuchen von Familienangehörigen in der Schweiz, auf begründetes Gesuch hin, befristet suspendiert werden. Die getroffene Massnahme sei insgesamt als verhältnismässig zu erachten. Seite 3
C-5826/2012
H.
Gegen diese Verfügung gelangten die Beschwerdeführenden mit
Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2012 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Befristung des Einreiseverbots auf drei Jahre und dessen Beschränkung auf das schweizerische und liechtensteinische Gebiet. Auf eine Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) sei zu verzichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 9. Oktober 2012 aufzuheben und infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ersucht.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2012 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. J.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. Januar 2013 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung vom 17. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht.
K.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung im Endurteil entschieden werde. L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. VerfüSeite 4
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gungen des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 48 Abs. 1
VwVG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 50
und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und 2011/43 E. 6.1). 3.
Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.1 Diesbezüglich machen sie geltend, X._______ sei mit Schreiben des Amtes für Migration des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2012 aufgefordert worden, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Einreiseverbot zu äussern. Zur zeitlichen Ausgestaltung sei er im unklaren gelassen worden. Das Schreiben sei jedoch nicht an die Vollzugsanstalt Z._______ gesandt worden, sondern an den Wohnort seiner Ehefrau. Diese habe ihm das Schreiben am 1. Oktober 2012 nach Z._______ verschickt, woraufhin er nur einen Tag Zeit gehabt habe, eine Stellungnahme zu verfassen.
Seite 5
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Ferner sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Nachdem sie vom Schreiben des Amtes für Migration vom 25. September 2012 Kenntnis genommen habe, habe sie die kantonale Behörde telefonisch darum gebeten, sich ebenfalls zur geplanten Fernhaltemassnahme äussern zu dürfen. Das Amt für Migration habe ihr anschliessend telefonisch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 11. Oktober 2012 eine Stellungnahme einzureichen. In der Folge habe sie ihre Stellungnahme am 8. Oktober 2012 bei der Schweizerischen Post per eingeschriebenem Brief versandt. Die kantonale Behörde habe somit die Eingabe frühestens am 9. Oktober 2012 erhalten. Da die Vorinstanz bereits am gleichen Tag die Verfügung erlassen habe, sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht in die Entscheidfindung eingeflossen. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2
der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 102) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff
. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Dazu gehört das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2).
3.1.2 Aus den Akten ergibt sich, dass das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2012 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot gewährte. Dieses wurde jedoch wie beschwerdeweise vorgebracht fälschlicherweise an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin gesandt und nicht der Vollzugsanstalt Z._______ zugestellt, wo sich der Beschwerdeführer aufhielt. Dass sich der Beschwerdeführer dort im geschlossenen Vollzug befand, war der kantonalen Behörde bekannt, wie dies eindeutig aus den kantonalen Akten hervorgeht (vgl. u.a. der zu der kantonalen Akten gelegten Vollzugsauftrag der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 16. Mai 2012). Nachdem die Ehefrau dem BeSeite 6
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schwerdeführer das Schreiben vom 25. September 2012 zukommen liess, nahm dieser innert Frist mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 Stellung. Gemäss einer handschriftlichen Notiz vom 2. Oktober wurde die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme von der kantonalen Behörde aufgrund eines Telefonats mit der Beschwerdeführerin bis zum 12. Oktober 2012 verlängert (vgl. dazu auch Beilage 6 der Beschwerde vom 8. November 2012). Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2012 äusserte sich auch die Beschwerdeführerin zum geplanten Einreiseverbot. Das entsprechende Schreiben wurde am 8. Oktober 2012 als eingeschriebener Brief postalisch an die kantonale Behörde versandt (vgl. Bestätigung "Die Post" vom 8. Oktober 2012; Beschwerdebeilage 8). In der Folge wurde der Brief am 9. Oktober 2012 um 8.07 Uhr zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung Track and Trace "Die Post", abgerufen am 6. März 2013). Am 9. Oktober 2012 um 11.02 Uhr ersuchte die kantonale Behörde das BFM um Erlass eines Einreiseverbots (vgl. E-Mail des Migrationsamtes des Kantons Basel-Landschaft). 3.1.3 Das verfassungsmässige Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGVE 2009/61 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 28 f. und N 106 f.). Die Gehörsverletzung ist aber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, vorausgesetzt diese Instanz ist befugt zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde. Diese Heilungsmöglichkeit ist unbestritten, wenn es um nicht besonders schwerwiegende Verletzung von Parteirechten geht. Nach der neueren Rechtsprechung kann eine Heilung aber auch dann erfolgen, wenn schwerwiegende Verfahrensmängel das rechtliche Gehör beeinträchtigt haben und eine Rückweisung den Interessen der Partei an einer beförderlichen Behandlung zuwiderlaufen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; vgl. auch WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 116 sowie N 125 ff., LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung, Seite 7
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Zbl. 1998 S. 116, kritisch PATRICK SUTTER in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 21). 3.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt; eine der Voraussetzungen für die Heilung der Gehörsverletzung ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer konnte sich trotz der Zustellung des kantonalen Schreibens vom 25. September 2012 an die Wohnadresse seiner Ehefrau innert Frist zum geplanten Einreiseverbot äussern. Es ist somit diesbezüglich nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass auch die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung nehmen konnte. Eine Kopie beider Stellungnahmen befindet sich bei den dem Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Akten (Eingang BFM gemäss Aktenverzeichnis am 9. Oktober 2012). Doch selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2012 sei in die vorinstanzliche Entscheidfindung nicht mehr eingeflossen, führt dies nicht eo ipso zur Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruchs. Die Vorinstanz konnte sich aufgrund der vorhandenen Akten ein klares Bild der Sachlage machen. Der Beschwerdeführer legte in seinem Schreiben vom 3. Oktober 2012 zudem die (gemeinsamen) privaten Interessen des Ehepaars dar. Unter diesen Umständen würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz lediglich einen prozessualen Leerlauf darstellen. In diesem Zusammenhang kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden somit als geheilt betrachtet werden. 3.2 Des Weiteren wird beschwerdeweise geltend gemacht, richtigerweise hätte bereits die Vorinstanz die geltend gemachten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüber den Interessen der eine Massnahme aussprechenden Behörden abwägen müssen. Das BFM sei hingegen auf ihre evidenten Interessen nicht eingegangen, sondern habe stattdessen lapidar festgehalten, solche Vorbringen seien weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch aus den Akten zu entnehmen. Es sei in Abrede zu stellen, dass eine derartige Standardformulierung dem Anspruch an ein sorgfältiges Abwägen der Interessen genüge. Beschwerdeweise wurde des Weiteren vorgebracht, die Vorinstanz sei weder auf den Umstand eingegangen, dass die Beschwerdeführerin eine österreichische Staatsangehörige sei noch dass der Beschwerdeführer dem Abkommen vom Seite 8
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21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) unterstellt sei und deshalb strengere Voraussetzungen für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gelten würden. Insofern beanstanden die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Verletzung der Berücksichtigungs- wie auch der Begründungspflicht. 3.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst des Weiteren die Pflicht der Behörde, bevor sie verfügt alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen (Art. 32 Abs. 1
VwVG). Ob die Behörde sämtliche erheblichen Parteivorbringen gewürdigt hat, lässt sich jedoch nicht losgelöst von der Begründung einer Verfügung beurteilen und kann regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilt werden (vgl. BERNHARD W ALDMANN/JÜRG BICKEL, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 32 N 21).
Gemäss Art. 35 Abs. 1
VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. BVGE 2007/27 E. 5.5.2 und BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 je mit Hinweisen, sowie LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35
VwVG).
3.2.2 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an Seite 9
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die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35 mit Hinweisen).
3.2.3 In der Tat hat sich die Vorinstanz lediglich sehr knapp zur Interessensabwägung geäussert, allerdings kann von ihr auch nicht erwartet werden, dass sie sich im Detail mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandersetzt. Beanstandet werden muss hingegen, dass in der Verfügung vom 9. Oktober 2012 zur Vereinbarkeit des Einreiseverbots mit dem Freizügigkeitsabkommen nicht Stellung genommen wurde. Immerhin ist der nigerianische Beschwerdeführer mit einer in der Schweiz niedergelassenen österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und dadurch Ehegatte bzw. ein Familienangehöriger einer Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG, vgl. Art. 3 Abs. 1 f
. Anhang I FZA. Damit ist die Vorinstanz auf einen entscheidswesentlichen Gesichtspunkt gar nicht erst eingegangen. Kommt hinzu, dass sie selbst in ihrer dreizeiligen Vernehmlassung vom 17. Dezember 2012 mit keinem Wort dazu Stellung nahm, sondern lediglich ausführte, es seien beschwerdeweise keine Elemente vorgebracht worden, die nicht bereits Gegenstand ihres Entscheids gewesen seien. Dies obwohl in der Beschwerde nochmals ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin Österreicherin ist. Vorliegend ist somit von einer Verletzung der Berücksichtigungs- und der Begründungspflicht auszugehen, die einer Heilung nicht zugänglich ist (vgl. hingegen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6314/2009 vom 11. Oktober 2011 E. 3 E. 3.2, wo sich das BFM zumindest in seiner Vernehmlassung mit der Vereinbarkeit der verhängten Fernhaltemassnahme mit dem Freizügigkeitsabkommen auseinandergesetzt hat. Folglich wurden die Voraussetzungen für eine Heilung als erfüllt betrachtet). 4.
Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Rügen nicht weiter einzugehen. Fest steht, das die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a
VwVG). Die Beschwerde ist daher im Sinne des Eventualbegehrens gutzuheissen, die Verfügung vom 9. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Seite 10
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5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Für die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten ist ihnen zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Ausrichtung einer Parteientschädigung sind die Auslagen der Beschwerdeführenden gedeckt, womit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird (vgl. MARCEL MAILLARD in Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 46 zu Art. 65
). Unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2012 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. 5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...]; Akten retour) das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Akten zurück)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf
Susanne Stockmeyer
Versand:
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Abteilung III
C-5826/2012
Urteil vom 28. März 2013
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat, substituiert durch MLaw Silvio Bürgi,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5826/2012
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1982 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im Jahre 2003 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration) mit Verfügung vom 10. Juni 2003 abwies. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) nicht ein. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise bis zum 20. Oktober 2003 gesetzt. B.
Nachdem der Beschwerdeführer am 10. September 2004 in sein Heimatland zurückgeführt werden konnte, heiratete er dort am 15. September 2004 die in der Schweiz niedergelassene österreichische Staatsangehörige Y._______ (geb. 1963). Am 31. Dezember 2004 reiste er erneut in die Schweiz ein, woraufhin ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Seit dem 29. Januar 2010 war er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. C.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. April 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.- verurteilt.
D.
Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft widerrief alsdann mit Verfügung vom 9. Juli 2012 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und setzte die Ausreisefrist aus der Schweiz auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug fest. E.
Nachdem die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2012 angefochten hatte, zog sie die Beschwerde mit Schreiben vom 20. September 2012 zurück. Das Verfahren wurde in der Folge mit Verfügung des Rechtsdienstes des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 21. September 2012 abgeschrieben.
Seite 2
C-5826/2012
F.
Mit Schreiben vom 25. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft in Bezug auf die geplante Fernhaltemassnahme das rechtliche Gehör gewährt. Dieser nahm mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 diesbezüglich Stellung. Auch die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 5. Oktober 2012.
G.
Die Vorinstanz verhängte mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit. Zur Begründung der Massnahme wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei durch das Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 4. April 2012 wegen qualifizierter Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden. Er sei über längere Zeit hinweg mit dem Handel von harten Drogen aus rein pekuniären Interessen in der Schweiz straffällig und in diesem Zusammenhang verurteilt worden. Weder die Beziehung zu seiner Ehefrau noch zu deren Sohn oder weitere migrationswichtige Anliegen hätten ihn davon abzuhalten vermocht, mit Drogen zu handeln. Es sei ihm nicht gelungen, sich in der Schweiz sozial, kulturell, wirtschaftlich und sprachlich zu integrieren. Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen würden, seien daher während längerer Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Es dürfe zudem nur ein sehr geringes Restrisiko in Kauf genommen werden. Eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr könne aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Er müsse aufgrund seines Verhaltens aus ausländerrechtlicher Sicht über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden; zudem müssten die Kosten für eine Rückschaffung nach Nigeria von der öffentlichen Hand übernommen werden. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 67 [1] Einreiseverbot |
||||||
| Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: | ||||||
| die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist; | ||||||
| diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind; | ||||||
| sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder | ||||||
| sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. [2] | ||||||
| Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die: | ||||||
| Sozialhilfekosten verursacht haben; | ||||||
| in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind. [3] | ||||||
| Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. | ||||||
| Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen. | ||||||
| Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 636; BBl 2020 3465). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 636; BBl 2020 3465). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). | ||||||
C-5826/2012
H.
Gegen diese Verfügung gelangten die Beschwerdeführenden mit
Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2012 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Befristung des Einreiseverbots auf drei Jahre und dessen Beschränkung auf das schweizerische und liechtensteinische Gebiet. Auf eine Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) sei zu verzichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 9. Oktober 2012 aufzuheben und infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ersucht.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2012 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. J.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. Januar 2013 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung vom 17. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht.
K.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung im Endurteil entschieden werde. L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
C-5826/2012
gungen des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.1 Diesbezüglich machen sie geltend, X._______ sei mit Schreiben des Amtes für Migration des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2012 aufgefordert worden, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Einreiseverbot zu äussern. Zur zeitlichen Ausgestaltung sei er im unklaren gelassen worden. Das Schreiben sei jedoch nicht an die Vollzugsanstalt Z._______ gesandt worden, sondern an den Wohnort seiner Ehefrau. Diese habe ihm das Schreiben am 1. Oktober 2012 nach Z._______ verschickt, woraufhin er nur einen Tag Zeit gehabt habe, eine Stellungnahme zu verfassen.
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Ferner sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Nachdem sie vom Schreiben des Amtes für Migration vom 25. September 2012 Kenntnis genommen habe, habe sie die kantonale Behörde telefonisch darum gebeten, sich ebenfalls zur geplanten Fernhaltemassnahme äussern zu dürfen. Das Amt für Migration habe ihr anschliessend telefonisch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 11. Oktober 2012 eine Stellungnahme einzureichen. In der Folge habe sie ihre Stellungnahme am 8. Oktober 2012 bei der Schweizerischen Post per eingeschriebenem Brief versandt. Die kantonale Behörde habe somit die Eingabe frühestens am 9. Oktober 2012 erhalten. Da die Vorinstanz bereits am gleichen Tag die Verfügung erlassen habe, sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht in die Entscheidfindung eingeflossen. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 30 |
||||||
| Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. | ||||||
| Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: | ||||||
| Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; | ||||||
| Vollstreckungsverfügungen; | ||||||
| anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. | ||||||
3.1.2 Aus den Akten ergibt sich, dass das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2012 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot gewährte. Dieses wurde jedoch wie beschwerdeweise vorgebracht fälschlicherweise an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin gesandt und nicht der Vollzugsanstalt Z._______ zugestellt, wo sich der Beschwerdeführer aufhielt. Dass sich der Beschwerdeführer dort im geschlossenen Vollzug befand, war der kantonalen Behörde bekannt, wie dies eindeutig aus den kantonalen Akten hervorgeht (vgl. u.a. der zu der kantonalen Akten gelegten Vollzugsauftrag der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 16. Mai 2012). Nachdem die Ehefrau dem BeSeite 6
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schwerdeführer das Schreiben vom 25. September 2012 zukommen liess, nahm dieser innert Frist mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 Stellung. Gemäss einer handschriftlichen Notiz vom 2. Oktober wurde die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme von der kantonalen Behörde aufgrund eines Telefonats mit der Beschwerdeführerin bis zum 12. Oktober 2012 verlängert (vgl. dazu auch Beilage 6 der Beschwerde vom 8. November 2012). Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2012 äusserte sich auch die Beschwerdeführerin zum geplanten Einreiseverbot. Das entsprechende Schreiben wurde am 8. Oktober 2012 als eingeschriebener Brief postalisch an die kantonale Behörde versandt (vgl. Bestätigung "Die Post" vom 8. Oktober 2012; Beschwerdebeilage 8). In der Folge wurde der Brief am 9. Oktober 2012 um 8.07 Uhr zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung Track and Trace "Die Post", abgerufen am 6. März 2013). Am 9. Oktober 2012 um 11.02 Uhr ersuchte die kantonale Behörde das BFM um Erlass eines Einreiseverbots (vgl. E-Mail des Migrationsamtes des Kantons Basel-Landschaft). 3.1.3 Das verfassungsmässige Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGVE 2009/61 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 28 f. und N 106 f.). Die Gehörsverletzung ist aber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, vorausgesetzt diese Instanz ist befugt zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde. Diese Heilungsmöglichkeit ist unbestritten, wenn es um nicht besonders schwerwiegende Verletzung von Parteirechten geht. Nach der neueren Rechtsprechung kann eine Heilung aber auch dann erfolgen, wenn schwerwiegende Verfahrensmängel das rechtliche Gehör beeinträchtigt haben und eine Rückweisung den Interessen der Partei an einer beförderlichen Behandlung zuwiderlaufen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; vgl. auch WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 116 sowie N 125 ff., LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung, Seite 7
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Zbl. 1998 S. 116, kritisch PATRICK SUTTER in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 21). 3.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt; eine der Voraussetzungen für die Heilung der Gehörsverletzung ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer konnte sich trotz der Zustellung des kantonalen Schreibens vom 25. September 2012 an die Wohnadresse seiner Ehefrau innert Frist zum geplanten Einreiseverbot äussern. Es ist somit diesbezüglich nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass auch die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung nehmen konnte. Eine Kopie beider Stellungnahmen befindet sich bei den dem Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Akten (Eingang BFM gemäss Aktenverzeichnis am 9. Oktober 2012). Doch selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2012 sei in die vorinstanzliche Entscheidfindung nicht mehr eingeflossen, führt dies nicht eo ipso zur Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruchs. Die Vorinstanz konnte sich aufgrund der vorhandenen Akten ein klares Bild der Sachlage machen. Der Beschwerdeführer legte in seinem Schreiben vom 3. Oktober 2012 zudem die (gemeinsamen) privaten Interessen des Ehepaars dar. Unter diesen Umständen würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz lediglich einen prozessualen Leerlauf darstellen. In diesem Zusammenhang kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden somit als geheilt betrachtet werden. 3.2 Des Weiteren wird beschwerdeweise geltend gemacht, richtigerweise hätte bereits die Vorinstanz die geltend gemachten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüber den Interessen der eine Massnahme aussprechenden Behörden abwägen müssen. Das BFM sei hingegen auf ihre evidenten Interessen nicht eingegangen, sondern habe stattdessen lapidar festgehalten, solche Vorbringen seien weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch aus den Akten zu entnehmen. Es sei in Abrede zu stellen, dass eine derartige Standardformulierung dem Anspruch an ein sorgfältiges Abwägen der Interessen genüge. Beschwerdeweise wurde des Weiteren vorgebracht, die Vorinstanz sei weder auf den Umstand eingegangen, dass die Beschwerdeführerin eine österreichische Staatsangehörige sei noch dass der Beschwerdeführer dem Abkommen vom Seite 8
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21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) unterstellt sei und deshalb strengere Voraussetzungen für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gelten würden. Insofern beanstanden die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Verletzung der Berücksichtigungs- wie auch der Begründungspflicht. 3.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst des Weiteren die Pflicht der Behörde, bevor sie verfügt alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen (Art. 32 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
||||||
| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
Gemäss Art. 35 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
3.2.2 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an Seite 9
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die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35 mit Hinweisen).
3.2.3 In der Tat hat sich die Vorinstanz lediglich sehr knapp zur Interessensabwägung geäussert, allerdings kann von ihr auch nicht erwartet werden, dass sie sich im Detail mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandersetzt. Beanstandet werden muss hingegen, dass in der Verfügung vom 9. Oktober 2012 zur Vereinbarkeit des Einreiseverbots mit dem Freizügigkeitsabkommen nicht Stellung genommen wurde. Immerhin ist der nigerianische Beschwerdeführer mit einer in der Schweiz niedergelassenen österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und dadurch Ehegatte bzw. ein Familienangehöriger einer Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG, vgl. Art. 3 Abs. 1 f
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
||||||
| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Rügen nicht weiter einzugehen. Fest steht, das die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
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| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
C-5826/2012
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2012 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. 5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...]; Akten retour) das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Akten zurück)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf
Susanne Stockmeyer
Versand:
Seite 12